Förderprogramm

Nachhaltige Mobilität im Saarland (NMOB) – Verkehrsträger sinnvoll verknüpfen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Smart Cities & Regionen, Mobilität
Fördergebiet:
Saarland
Förderberechtigte:
Kommune, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Ansprechpunkt:

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Referat F/6

Keplerstraße 18

66117 Saarbrücken

Weiterführende Links:
NMOB – Verkehrsträger sinnvoll verknüpfen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Vorhaben planen, um Verkehrsträger effizient zu verknüpfen und so zu einer nachhaltigen Verkehrswende beizutragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Saarland unterstützt Sie als Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), Verkehrsinfrastrukturunternehmen und Kommune im Rahmen der „nachhaltigen Mobilitätsstrategie“ (NMOB) bei Infrastrukturvorhaben für eine nachhaltige Verkehrswende.

Sie bekommen die Förderung für folgende Investitionen in Mobilitätsstationen, die als intermodaler oder multimodaler Verknüpfungspunkt zwischen den Verkehrsträgern des Umweltverbunds sowie zwischen den Verkehrsträgern des Umweltverbunds und dem motorisierten Individualverkehr dienen:

  • Neubau, Umbau, Ausbau und Erweiterung von Verknüpfungspunkten zu Mobilitätstationen wie
    • Haltepunkte des ÖPNV, die um mindestens 1 ergänzendes Mobilitätsangebot (neben dem Fußverkehr) erweitert werden, einschließlich der notwendigen Flächenbereitstellung für das Anbieten dieser Ausstattungen sowie
    • Verknüpfungspunkte, die keine Verbindung mit dem ÖPNV aufweisen, zum Beispiel in Wohnquartieren, und dort mindestens 3 verschiedene Verkehrsträger miteinander kombinieren,
  • Errichtung von Gestaltungselementen, die die Erkennbarkeit von Mobilitätsstationen erhöhen,
  • weitere Ausstattung zur Steigerung der Aufenthaltsqualität an Mobilitätsstationen,
  • Neubau und/oder Ausbau von Ladepunkten für E-Roller und Personenkraftwagen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt höchstens 75 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Kosten.

Ihre zuwendungsfähigen Ausgaben düfen höchstens EUR 1,5 Millionen je Mobilitätsstation betragen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme schriftlich oder digital an das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) mit Ausnahme des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV),
  • Verkehrsinfrastrukturunternehmen, die mehrheitlich in kommunaler Trägerschaft stehen, und
  • Kommunen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie stellen die Mobilitätsstation den Nutzenden kostenfrei zur Verfügung.
  • Ihre Mobilitätsstation ist wie folgt ausgestattet.
    • Grundausstattung eines Haltepunkts des öffentlichen Verkehrs mit Aushangfahrplan, Umgebungsplan, Uhr sowie Tarifinformation,
    • dynamische Fahrgastinformationssysteme für die dort vorgehaltenen Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und gegebenenfalls für weitere Angebote,
    • einheitliches Erscheinungsbild und einheitliche Wegweisung zur näheren Umgebung,
    • Sitzgelegenheiten und Müllgefäße,
    • angemessene Beleuchtung,
    • angemessen dimensionierter Fahrgastunterstand oder Witterungsschutz,
    • Fahrradabstellmöglichkeiten.
  • Ihre Mobilitätsstation muss vollständig barrierefrei erreichbar sein oder Sie müssen die Herstellung der Barrierefreiheit innerhalb der nächsten 3 Jahre umsetzen. Um eine barrierefreie Gestaltung der Vorhaben sicherzustellen, planen Sie diese nach dem jeweiligen Stand der Technik und führen sie dementsprechend aus.
  • Sie belegen den aktuellen beziehungsweise zukünftige Bedarf des Neu-, Aus-, Umbaus oder der Erweiterung einer Verknüpfungsanlage anhand von Messungen, Planungen, städtebaulichen Konzepten oder belastbaren Prognosen.
  • Die Zweckbindungsfrist beträgt für Mobilitätsstationen 12 Jahre und für Ladepunkte 6 Jahre.

Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem

  • Verknüpfungsanlagen mit dem Radverkehr,
  • Rückbaumaßnahmen,
  • Ersatzinvestitionen sowie
  • Fotovoltaikanlagen auf Abstellanlagen zur Energieversorgung mit Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland – NMOB – Einzelförderrichtlinie: „Verkehrsträger sinnvoll verknüpfen“

Stand: 07.12.2022

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Diese Richtlinie dient im Rahmen der NMOB-Förderstrategie dem Zweck, Verkehrsträger effizient zu verknüpfen und so zu einer nachhaltigen Verkehrswende beizutragen. Den Rahmen hierfür hat das Land bereits mit der Broschüre „Mobilitätsstationen im Saarland. Ein Leitfaden“ und dem Gestaltungsleitfaden „Mobilitätsstationen im Saarland“ definiert.

Ziel ist es, durch die Förderung des Neubaus, des Umbaus, des Ausbaus und der Erweiterung der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur eine sozialverträgliche, ökologische, ökonomische, intermodale, barrierefreie und attraktive Mobilität im Saarland zu ermöglichen.

Aus diesem Grund fördert das Saarland im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der derzeit gültigen Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Maßnahmen zur Verbesserung einer nachhaltigen Mobilität.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz als Bewilligungsbehörde aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Richtlinie ist Teil des Richtlinienpakets zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland (RL NMOB).

2. Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser Richtlinie werden Mobilitätsstationen gefördert.

Mobilitätsstationen sind Orte, die vorrangig die Aufgabe eines intermodalen oder multimodalen Verknüpfungspunktes erfüllen. Sie müssen dabei mindestens über folgende Ausstattung verfügen:

a) Grundausstattung eines Haltepunktes des öffentlichen Verkehrs mit Aushangfahrplan, Umgebungsplan, Uhr sowie Tarifinformation,

b) dynamische Fahrgastinformationssysteme für die dort vorgehaltenen Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und gegebenenfalls für weitere Angebote,

c) ein einheitliches Erscheinungsbild und einheitliche Wegweisung zur näheren Umgebung nach den Vorgaben des Gestaltungsleitfadens für Mobilitätsstationen in seiner geltenden Fassung,

d) Sitzgelegenheiten und Müllgefäße,

e) angemessene Beleuchtung,

f) angemessen dimensionierter Fahrgastunterstand oder Witterungsschutz,

g) Fahrradabstellmöglichkeiten.

Die Mindestausstattung sowie weitere empfohlene oder optionale Ausstattung können außerdem in der Broschüre „Mobilitätsstationen im Saarland. Ein Leitfaden.“ ab Seite 11 nachgelesen werden.

Zuwendungsfähig sind:

  • Neubau, Umbau, Ausbau und Erweiterung von Verknüpfungspunkten zu Mobilitätstationen, die den Nutzern kostenfrei1) zur Verfügung gestellt werden müssen. Hierzu zählen:
    • Haltepunkte des ÖPNV, welche um mindestens ein ergänzendes Mobilitätsangebot (neben dem Fußverkehr) erweitert werden, einschließlich der notwendigen Flächenbereitstellung für das Anbieten dieser Ausstattungen.
    • Verknüpfungspunkte, die keine Verbindung mit dem ÖPNV aufweisen, zum Beispiel in Wohnquartieren und dort mindestens drei verschiedene Verkehrsträger miteinander kombinieren. Außerdem ist die positive Wirkung auf die Stärkung des ÖPNV nachzuweisen.
  • Errichtung von Gestaltungselementen, die die Erkennbarkeit von Mobilitätsstationen2) erhöhen, oder
  • Erhöhung der Aufenthaltsqualität an Mobilitätsstationen3) durch weitere Ausstattungen.

Alle Mobilitätsstationen müssen mit einer zuwendungsfähigen Informationstele nach den Vorgaben des Gestaltungsleitfadens für Mobilitätsstationen ausgestattet sein.

Alle im Zusammenhang mit dem Mobilitätsangebot stehenden Anlagen bilden eine städtebauliche Einheit und müssen vollständig barrierefrei erreichbar sein oder die Herstellung der Barrierefreiheit muss innerhalb der nächsten 3 Jahre umgesetzt sein. Für die Ausstattung und Ausgestaltung sind die Broschüre „Mobilitätsstationen im Saarland. Ein Leitfaden“ sowie der Gestaltungsleitfaden für Mobilitätsstationen im Saarland maßgeblich.

Beide sind auf den Internetseiten des Saarlandes unter https://www.saarland.de/mukmav/DE/portale/verkehr/informationen/mobilitaetderzukunft/mobilitatesstationen/mobilitatesstationen.html einsehbar.

Im Rahmen dieser Richtlinie werden die Verknüpfungsanlagen zwischen den Verkehrsträgern des Umweltverbundes sowie zwischen den Verkehrsträgern des Umweltverbundes und dem motorisierten Individualverkehr gefördert.

Verknüpfungsanlagen mit dem Radverkehr werden nicht im Rahmen dieser Richtlinie, sondern im Rahmen der Richtlinie NMOB-Rad bzw. NMOB- Stadt und Land gefördert.

Darüber hinaus werden der Neubau und/oder der Ausbau von Ladepunkten für eRoller und Personenkraftwagen nach der aktuell gültigen Ladesäulenverordnung an Mobilitätsstationen gefördert. Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien im Sinne von § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) stammen und darf nicht EEG-gefördert sein. Er kann entweder über einen entsprechenden Stromliefervertrag, für den vom Stromlieferanten Herkunftsnachweise beim Umweltbundesamt entwertet werden, oder aus Eigenerzeugung vor Ort (z.B. Strom aus Photovoltaik-Anlagen) bezogen werden.

Soweit für Ladepunkte für eRoller und Personenkraftwagen Fördermittel anderer Zuwendungsgeber, insbesondere des Bundes, zur Verfügung stehen, sind diese vorrangig vor der Landesförderung in Anspruch zu nehmen.

Ladestationen für elektrisch betriebene oder unterstützte Fahrräderwerden nicht im Rahmen dieser Einzelrichtlinie, sondern im Rahmen der Richtlinie NMOB-Rad gefördert.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben sollen 1.500.000 Euro pro Mobilitätsstation nicht überschreiten.

3. Ziele und Indikatoren

Das Ziel der vorliegenden Richtlinie ist insbesondere die Stärkung der intermodalen Mobilität im Saarland durch Neubau, Umbau, Ausbau und Erweiterung von Verknüpfungspunkten zu Mobilitätstationen, die den Nutzern kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müssen.

Indikatoren, Sollwerte für das mit der Förderrichtlinie verfolgte Ziel sind:

  • Kosten je geförderter baulicher Maßnahme; Sollwert: 800.000 Euro.
  • Anzahl der geförderten baulichen Maßnahmen; Sollwert: 12.

4. Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

  • Aufgabenträger des ÖPNV gemäß § 5 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG) mit Ausnahme des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Sinne von § 5 Absatz 1 ÖPNVG vom 30. November 2016 in der jeweils geltenden Fassung,
  • Verkehrsinfrastrukturunternehmen, die mehrheitlich in kommunaler Trägerschaft stehen und
  • Kommunen

5. Zuwendungsvoraussetzungen

Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 VV/VV-P-GK (Verwaltungsvorschrift) zu § 44 LHO geregelt und von der Zuwendungsempfängerin / dem Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung nachzuweisen. Darüber hinaus gelten folgende Regelungen:

  • Antragstellerinnen / Antragsteller haben sich (auch im eigenen Interesse) mit den EU- und Bundes-Förderprogrammen ebenso auch mit sonstigen Landesförderprogrammen vertraut zu machen. Sie haben zu prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche oder ergänzende Förderung möglich ist. Die Prüfung sollte im Landesförderantrag kurz dargestellt werden.
  • Der Zuwendungsantrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Mit dem Vorhaben darf erst nach der Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich erteilen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Liefer- und/oder Leistungsvertrages (Auftragsvergabe).
  • Die Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften ist nachweisbar zu dokumentieren.
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller hat anzugeben, ob und in welcher Höhe sie/er für die beantragte Maßnahme bereits andere Fördermittel beantragt oder erhalten hat.
  • Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar.
  • Die Belange mobilitätseingeschränkter Menschen sind zu berücksichtigen. Um eine barrierefreie Gestaltung der Vorhaben sicherzustellen, sind diese nach dem jeweiligen Stand der Technik zu planen und auszuführen. Unter anderem sind die jeweils gültigen Fassungen der dazugehörenden DIN zu beachten. Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte zu hören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne des § 15 Abs. 3 BGG anzuhören. Eine Stellungnahme des zuständigen Behindertenbeauftragten, der Behindertenbeiräte oder des entsprechenden Verbands im Sinne des § 15 Abs. 3 BGG ist dem Förderantrag beizulegen. Bauliche Veränderungen sind an den Zweckverband Personennahverkehr Saarland digital (E-Mail: info@zps-online.de) zwecks Erhebung zu melden.
  • Der aktuelle bzw. zukünftige Bedarf des Neu-, Aus-, Umbaus oder der Erweiterung einer Mobilitätsstation ist anhand von Messungen, Planungen, städtebaulicher Konzepte oder von belastbaren Prognosen zu belegen.
  • In Bezug auf die Verkehrsinfrastrukturunternehmen ist das jeweils geltende Beihilferecht zu beachten. Die Einhaltung möglicher beihilferechtlichen Anforderungen ist durch die Antragstellerin/den Antragsteller unaufgefordert schriftlich nachzuweisen. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf Dokumentationserfordernisse.

Weitere Rahmenbedingungen zu den Fördervorhaben können gesondert, z.B. in Form ergänzender FAQ-Erläuterungen zu dieser Richtlinie, festgelegt werden.

6. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzung

6.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt in Form einer Projektförderung. Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.

Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich in Form eines Zuschusses oder einer Zuweisung.

6.2 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage der Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben, die bei einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nach den jeweils gültigen Regeln der Technik zur Errichtung und zweckentsprechenden Nutzung der Vorhaben erforderlich sind. Zuwendungsfähig sind generell die Ausgaben, die bei der Realisierung der in Ziffer 2 dieser Richtlinie aufgeführten Vorhaben anfallen. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen dieser Richtlinie gehören insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Ausgaben. Ferner sind dort auch einige als nicht zuwendungsfähig erachtete Ausgaben definiert.

Bei Straßenvorhaben gemäß dieser Richtlinie gehören zu den zuwendungsfähigen Ausgaben die Ausgaben für die Straßenbestandteile nach § 2 Abs. 2 SaarlStrG.

Führt der Träger der Maßnahme Bauarbeiten selbst durch, so können auch die hierfür anzusetzenden Materialausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden.

Geförderte Ladeeinrichtungen sind öffentlich zugänglich zu errichten.

6.3 Förderhöhe

Die Höhe der Förderung wird in Abhängigkeit von den jeweils gültigen Beihilfe- und Kumulierungsvorschriften gewährt.

Die Förderquote beträgt bis zu max. 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben.

6.4 Beihilferechtliche Grundlagen

Jegliche staatliche Finanzierung im Rahmen dieses Programms muss zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Verfahrens- und materiellen Bedingungen der staatlichen Beihilfevorschriften erfüllen. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe nach Nummer 2 über 500.000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfen-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.

https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?Iang=de

Bei der Antragsprüfung wird zu jeder zu fördernden Einzelmaßnahme eine beihilferechtliche Betrachtung durch die Bewilligungsbehörde durchgeführt.

Bei der Förderung von Ladepunkten für Personenkraftwagen nach dieser Richtlinie findet die Länderöffnungsklausel Anwendung.

6.5 Kumulation

Die Kumulation von Zuwendungen, die nach dieser Richtlinie gewährt werden, mit anderen Zuwendungen ist zulässig, sofern es sich nicht um Landesmittel oder eine Doppelförderung der Maßnahme handelt.

Förderungen Dritter werden grundsätzlich von den zuwendungsfähigen Ausgaben in Abzug gebracht.

7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Allgemeine Regelungen

Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen der Anlage 2 zu § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Anlage 3 zu den § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung bei Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-P-GK), für Baumaßnahmen die Anlage 4 Baufachliche Ergänzungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften (ZBau), 4a Unterlagen für Baumaßnahmen, 4b Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau) und 5 Besondere Baufachliche Nebenbestimmungen (BNBest-Bau) zu den VV zu § 44 LHO sowie die sonstigen Zuwendungsbestimmungen in den Anlagen zu diesen Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung.

7.2 Nicht zuwendungsfähige Kosten

Nicht zuwendungsfähig sind:

a) die Mehrwertsteuer, sofern der Zuwendungsempfängerin/dem Zuwendungsempfänger gemäß § 15 UstG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,

b) Eigenleistungen der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers,

c) Finanzierungskosten insbesondere Zinsen,

d) Mehrausgaben und Ausgaben für Nachträge, Mehraufwand und Leistungsänderungen, die der Zuwendungsempfängerin/dem Zuwendungsempfänger nach Bewilligung der Zuwendung entstehen,

e) Versicherungsbeiträge, Betriebs- und Wartungskosten,

f) Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,

g) Verwaltungskosten,

h) Rückbaumaßnahmen,

i) Photovoltaikanlagen auf Abstellanlagen zur Energieversorgung mit Einspeisevergütung nach dem EEG,

j) Ersatzinvestitionen und

k) Planungskosten.

Zu den Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist, gehören beispielsweise Erschließungs-; Ausbaubeiträge, Ausgabenanteile nach Eisenbahnkreuzungs- oder Wasserstraßengesetz, Ausgaben für die Verlegung von Versorgungsleitungen oder Fernmeldeanlagen.

7.3 Dauer der Zweckbindung

Die Zweckbindungsfrist für bauliche Maßnahmen beginnt mit dem Tag der Inbetriebnahme. Die Dauer der Zweckbindung beträgt für Mobilitätstationen 12 Jahre, für Ladepunkte 6 Jahre.

7.4 Genehmigungspflicht bei Änderungen

Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger hat jede Veränderung an der geförderten -Anlage, technischen Einrichtung, den Fahrzeugen, Einrichtungsgegenständen und Geräten innerhalb der Zweckbindungsfrist, deren Wert 20.000 Euro übersteigt, von der Bewilligungsbehörde vorab schriftlich bewilligen zu lassen. Veränderungen, deren Wert unterhalb von 20.000 Euro liegt, sind der Bewilligungsbehörde vorab schriftlich zur Kenntnis zugeben.

7.5 Eigentumsübertragung

Bei einer Übertragung des Eigentums der geförderten Anlage oder technischen Einrichtung, innerhalb der Zweckbindung müssen vom Erwerber die mit der Zuwendung verbundenen Verpflichtungen übernommen werden (z.B. durch Festschreibung im Kaufvertrag). Die Übertragung des Eigentums ist dem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung ohne entsprechende vertragliche Verpflichtung des Neueigentümers, so kann der Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger zur Rückzahlung der Zuwendung nebst Zinsen mit 5% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§ 49a SVwVfG) ab Auszahlungsdatum verpflichtet werden.

7.6 Durchführung der Maßnahme

Die Maßnahme ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes abzuschließen.

7.7 Mitteilungspflichten

Die Antragstellerin / der Antragsteller oder Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendung oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, dem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz schriftlich mitzuteilen. Alle Angaben der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers im Antrag, im Verwendungsnachweis, Schlussverwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB.

7.8 Widerruf und Rücknahme

Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

  • der Zuwendungszweck nicht erreicht werden kann,
  • das Ergebnis der Maßnahmendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz gemäß dieser Richtlinie entspricht,
  • gegen die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften, des Zuwendungsbescheids einschließlich Anlagen oder dieser Richtlinie verstoßen wird.

7.9 Dokumentation

Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, die Förderung entsprechend dem Merkblatt „Publizitätspflichten im Rahmen der NMOB Förderstrategie“ kenntlich zu machen.

Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger informiert dabei über die Förderung ihres / seines Vorhabens auf ihrer / seiner Internetseite. Darüber hinaus verpflichtet sie / er sich, der Bewilligungsbehörde geeignete Berichte zur Dokumentation der Vorhabenabwicklung und der erzielten Ergebnisse sowie die für Monitoring und Evaluierung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger hat im Schlussverwendungsnachweis schriftlich darzustellen, wie der dauerhafte Publizitätsnachweis erfolgt ist.

Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, am Standort des Vorhabens auf die Förderung in geeigneter und dauerhafter Form gut sichtbar hinzuweisen. Der Hinweis hat während der Zweckbindungsfrist am Vorhabenstandort zu verbleiben.

8. Verfahren

8.1 Antragsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz.

Die Zuwendungsanträge sind in schriftlicher Form zu richten an:

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
Referat A/4
Kepplerstraße 18
66117 Saarbrücken

oder in digitaler Form zu richten an: poststelle@umwelt.saarland.de

Die Beantragung der Förderung erfolgt mittels Formblatt – Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität im Saarland (AN-NMOB-Verkehrsträger sinnvoll verknüpfen, Anlage 2) vor Vorhabenbeginn. Beizufügen sind eine detaillierte Projektbeschreibung, eine Kostenermittlung und ggf. Planunterlagen des Vorhabens. Im Falle eines Förderantrags zum barrierefreien Ausbau von Zugangspunkten zum ÖPNV sind Planunterlagen, die Art und Umfang der vorgesehenen Ausstattung des Zugangspunktes im Einzelnen erkennen lassen, mit einzureichen.

8.2 Verwendungsnachweisverfahren

Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss der geförderten Maßnahme die Verwendung der Zuwendung gemäß den Vorgaben des Verwendungsnachweisformblatts VN-NMOB - Verkehrsträger sinnvoll verknüpfen (Anlage 3) dem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz durch Vorlage schriftlich nachzuweisen. Dabei muss die Fertigstellung und Abrechnung des Fördervorhabens vollständig bis spätestens zum Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen. Die Auszahlung einer bewilligten Förderung erfolgt auf Basis der Rechnungen mit den dazugehörigen Zahlungsbelegen des Fördergegenstandes.

Für den Verwendungsnachweis sind ein Sachbericht, der Kauf-, Werk-, Dienstleistungsvertrag und die entsprechenden Rechnungen mit Zahlungsnachweisen sowie die Abnahmeprotokolle einzureichen.

Ferner sind mit dem Verwendungsnachweis bei Bauvorhaben Lichtbilder der fertiggestellten Maßnahme einzureichen.

Die Bewilligungsbehörde behält sich vor im Einzelfall zusätzliche Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen.

8.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO.

9. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft und am 31.12.2027 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Vorgängerrichtlinie NMOB-Sinnvoll verknüpft am 31.12.2022 außer Kraft.

Anlage

Zu der Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland (NMOB)

Stand: 07.12.2022

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.1 Grunderwerb

1.2 Baukosten

1.3 Wertausgleich

1.4 Verwaltungs- und Baunebenkosten

1.1 Grunderwerb

Abgrenzung der zuwendungsfähigen Grunderwerbsausgaben

1. Bei den Grundstücksausgaben sind grundsätzlich

  • der Verkehrswert der bereits im Eigentum der Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers befindlichen und
  • die Ausgaben für die eigens für die Zwecke des geförderten Vorhabens erworbenen Grundstücke (Gestehungskosten)

zuwendungsfähig.

Zu den Gestehungskosten zählen:

  • Kaufpreis für Grundstücke einschließlich der zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhandenen Gebäude und Anlagen, soweit er sich im Rahmen des Verkehrswertes nach der derzeitig gültigen Fassung der Wertermittlungsverordnung (WertV), hält,
  • Ablösebeträge für Hypotheken oder sonstige Rechte, soweit nicht im Kaufpreis enthalten (z.B. Grunddienstbarkeiten),
  • Rechtsanwalts- und Notargebühren,
  • Vermessungskosten,
  • Katastergebühren,
  • Grunderwerbssteuer,
  • Erschließungsausgaben, die nach Grunderwerb anfallen, einschließlich der Ausgaben für eine behördlich angeordnete Dekontaminierung, soweit diese nicht vom Verursacher und/oder Vorbesitzer zu bezahlen sind,
  • Entschädigungen für Auswirkungen auf andere Grundstücke, die von dem Grundstück ausgehen (auch Entschädigungen von Gebäuden und Bäumen) und
  • Grunderwerb für landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, soweit naturschutzrechtlich angeordnet.

Maklergebühren gehören nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

2. Wird für das Grundstück, das für ein Vorhaben in Anspruch genommen werden soll, einem Dritten ein Tauschgrundstück zur Verfügung gestellt, so sind die Ausgaben zuwendungsfähig, die beim Kauf des für das Vorhaben erforderlichen Grundstückes entstanden wären.

3. Für den Erwerb von Erbbaurechten oder Dienstbarkeiten gelten die vorhergehenden Regelungen entsprechend. Als zuwendungsfähige Ausgaben bei Erbbaurechten wird das Zehnfache des vertraglich festgelegten jährlichen Erbbauzinses anerkannt.

4. Freiwerdende Grundstücke

Werden infolge eines Vorhabens Verkehrsanlagen aufgegeben und können die auf diese Weise freiwerdenden Grundstücke oder Grundstücksteile vom Träger des Vorhabens wirtschaftlich verwertet werden, so ist der Verkehrswert oder der Erlös von den zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens abzusetzen. Dies gilt nicht, soweit der Träger des Vorhabens freiwerdende Grundstücke für andere Vorhaben der Richtlinie nutzt.

5. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind. Als in diesem Sinne nicht nutzbar gelten regelmäßig nur kleine Restflächen.

1.2 Baukosten

1. Zum Bau oder Ausbau der zuwendungsfähigen Vorhaben gehören die Bauteile, Einrichtungen und Anlagen für eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik verkehrsgerechte und betriebssichere Ausführung des Vorhabens. Hierzu werden insbesondere gerechnet:

  • Fahrgastunterstände, die dem voraussichtlichen Nutzungsaufkommen angemessen sein müssen, Witterungsschutz und Beschaffungselemente,
  • Befestigung von Außenflächen,
  • Zu- und Abfahrten zum bestehenden Straßennetz,
  • fußläufige Wege zu dem Zugangspunkt / dem Bahnhof,
  • das Anlegen von Parkflächen, als ebenerdiger Parkplatz, offenes Parkdeck sowie in besonders begründeten Fällen als Parkhaus oder Tiefgarage,
  • Herstellung der Barrierefreiheit, nach den geltenden Normen und analog des Leitfadens „Barrierefreiheit“ des Landes,
  • Neubau und/oder der Ausbau von Ladepunkten4) für eRoller und Personenkraftwagen,
  • die Herrichtung von Flächen und vorbereitende Installationen für die Erbringung ergänzender Serviceleistungen und die Durchführung von Ladevorgängen, welche in die Mobilitätsstation integriert werden, beispielsweise für Schließfächer, Automaten oder Ladesäulen,
  • im Zusammenhang mit den Mobilitätsangeboten genutzte Stellplätze oder Flächen, beispielsweise für Carsharing, Linienbedarfsverkehre oder E-Tretroller-Parkplätze,
  • Schließfächer,
  • Ausstattung zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität wie beispielsweise Sitzgelegenheiten und Uhren,
  • Wegweiser und Beschilderung im Rahmen des Gestaltungsleitfadens für Mobilitätsstationen,
  • Anlagen zur Videoüberwachung oder Notrufeinrichtungen und zum Betrieb eines öffentlich zugänglichen drahtlosen Netzwerks zur Internetnutzung,
  • Beleuchtungsanlagen, soweit sie für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer oder für den Betrieb der Mobilitätsstation erforderlich sind.

2. Bei zuwendungsfähigen Straßenbaumaßnahmen werden hierzu auch gerechnet:

  • Haftpflicht- und Bauwesenversicherung,
  • Vermessungsarbeiten, soweit nicht nach Anlage Ziffer 1.4 ausgeschlossen,
  • Freimachen des Baugeländes einschließlich Kampfmittelbeseitigung,
  • Baugrunduntersuchungen,
  • Schutzmaßnahmen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG),
  • Brand- und Wasserschutzanlagen,
  • Lichtzeichenanlagen einschließlich der zugehörigen Steuerungsanlagen,
  • Beleuchtungsanlagen in besonderen Ausnahmefällen, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind,
  • Sicherung und Absperrung der fertiggestellten Anlage bis zur Inbetriebnahme, soweit sie nicht vom Träger des Vorhabens durchgeführt werden kann,
  • Wiederherstellungsarbeiten (z.B. bauliche Anlagen, Grünanlagen) unter Berücksichtigung eines möglichen Wertausgleichs,
  • Bepflanzung,
  • Bestandsvermessung sowie die erstmalige Erstellung von Bestandszeichnungen und Bauwerksbüchern,
  • Kosten für landschaftspflegerische Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen.

3. Zum Bau oder Ausbau von Verkehrswegen oder -anlagen werden insbesondere nicht gerechnet:

  • zusätzliche Bauleistungen für zweckfremde Anlagen wie Fern- und Güterverkehrsanlagen, Zivilschutzanlagen, Zugänge zu Warenhäusern, Ladenbauten,
  • Betriebserschwernisse beim Träger des Vorhabens oder dem Verkehrsträger, die durch das Vorhaben verursacht werden,
  • Ausstattung mit Ersatzteilen, Werkzeugen und Geräten,
  • Ausbildung von Personal,
  • Öffentlichkeitsarbeit,
  • Ablösekosten,
  • Werbeanlagen.

1.3 Wertausgleich

Bei der Festsetzung der voraussichtlichen zuwendungsfähigen Ausgaben eines nach der Richtlinie geförderten Vorhabens ist ein angemessener Wertausgleich zu berücksichtigen, wenn im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vorhabens andere Verkehrswege oder -anlagen oder sonstige Anlagen verlegt, verändert oder erneuert werden, ohne dass für deren Träger Folgepflicht besteht und dadurch bei diesen eine Wertsteigerung durch Hinausschieben des nächsten Erneuerungstermins eintritt.

Dies gilt nicht, soweit kreuzungsrechtliche Bestimmungen eine abweichende Regelung treffen.

Als Wertausgleich sind die ersparten Finanzierungskosten durch die längere Nutzung der frühzeitig erneuerten Anlage anzusetzen.

1.4 Verwaltungs- und Baunebenkosten

Zu den nicht zuwendungsfähigen Verwaltungsausgaben zählen Personal- und Sachkosten, insbesondere für die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten:

a. Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und anderer Genehmigungsverfahren

– Erstellen der Unterlagen

– Bekanntmachungen

– Anmieten von Räumen für Erörterungstermine

b. Ausschreibung und Vergabe der Bauarbeiten

– Erstellen der Ausschreibungsunterlagen

– Vergabeverfahren

c. Bauüberwachung

– Unterbringung einschließlich Einrichtungen und Betrieb

– Vermessungsarbeiten nach § 3 Nr. 2 VOB/B

– Messungen am Bauwerk und an Baubehelfen, soweit nicht Nebenleistungen des Auftragnehmers i. S. technischer Vorschriften

– Abnahme der Unternehmerleistungen

– Abnahme von Bauteilen vor dem Einbau

– Abrechnung der Baumaßnahme

– Anfertigung von Fotos

d. Sonstige Tätigkeiten

– Aufstellen von Betriebsvorschriften und -anweisungen

– Prüfung der Statik

– Beratung durch Sonderfachleute

– Optimierungsberechnungen

– Bauaufsichtliche Abnahmen

– Kontrollprüfungen des Auftraggebers

– Haushalts-, Kassenführung und Rechnungslegung

– Beweissicherungen

– Herstellen von Informations- und Werbematerial

– Ausrichten von Ausstellungen

– Grundsteinlegung, Richtfeste und Feiern bei Inbetriebnahme

– Finanzierungskosten

Werden für Tätigkeiten, deren Kosten nicht zuwendungsfähig sind, Fahrzeuge und Geräte angeschafft oder eingesetzt, sind die hierdurch entstehenden Ausgaben ebenfalls nicht zuwendungsfähig.

Entstehen bei Tätigkeiten, deren Kosten nicht zuwendungsfähig sind, Gebühren, so sind auch diese nicht zuwendungsfähig.

Werden Tätigkeiten, deren Kosten nicht zuwendungsfähig sind, nicht vom Träger des Vorhabens selbst, sondern z.B. von einem Ingenieurbüro ausgeführt, so sind auch die infolge der Beauftragung entstehenden Kosten nicht zuwendungsfähig.

                        

1) Ausgenommen hiervon sind Ladeentgelte für die Nutzung von Pkw-Ladesäulen

2) Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der vorhandenen oder geplanten bamerefreien Zuwegung

3) Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der vorhandenen oder geplanten bamerefreien Zuwegung

4) weitere Ausführungen unter Punkt 2 der Richtlinie sind zu beachten

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?