Förderprogramm

Zuwendungen für Freiwillige Ganztagsschulen (Richtlinien FGTS)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Saarland
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Bildungseinrichtung, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Ministerium für Bildung und Kultur (MBK)

Ansprechpunkt:

Ministerium für Bildung und Kultur

Referat B2

Trierer Straße 33

66111 Saarbrücken

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Bildungs- und Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler an Freiwilligen Ganztagsschulen anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Saarland unterstützt Ihre pädagogischen Angebote für Schülerinnen und Schüler an Freiwilligen Ganztagsschule.

Sie bekommen die Förderung für ganztägige Bildungs- und Betreuungsmaßnahmen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Dessen Höhe hängt im Einzelfall von der Dauer und Art Ihrer Bildungs- und Betreuungsmaßnahmen ab.

Anträge richten Sie für das jeweils folgende Schuljahr bitte bis zum 15.4. eines jeden Jahres an das Ministerium für Bildung und Kultur.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind

  • Schulträger,
  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
  • anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sowie
  • geeignete rechtsfähige Vereinigungen,

die ganztägige Bildungs- und Betreuungsmaßnahmen anbieten.

Ihre geplanten Bildungs- und Betreuungsmaßnahmen entsprechen jeweils den Vorgaben des „Förderprogramms Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland”.

Ihr Vorhaben ist förderfähig, wenn und soweit es ohne die Fördermittel nicht finanziert werden kann und wenn Sie die Ganztagsangebote für allgemeinbildende Schulen bis einschließlich Klassenstufe 10 ausrichten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland (Richtlinien FGTS)

Vom 30. Januar 2013
[zuletzt geändert durch Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 14. März 2019]

1. Zuwendungszweck, Gegenstand und Rechtsgrundlage der Förderung

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie gemäß §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für Bildungs- und Betreuungsprojekte an Schulen, die den Voraussetzungen des „Förderprogramms Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland” vom 30. Januar 2013 (Amtsbl. II S. 131), zuletzt geändert durch den Erlass vom 16. Februar 2016 (Amtsbl. II S. 146), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Damit soll an diesen Schulen die Qualität der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten sichergestellt werden. Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Zuwendungsempfänger

Die Zuwendung wird Trägern von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten im Sinne des unter Nummer 1 genannten Förderprogramms gewährt. Diese können Schulträger, Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sowie geeignete rechtsfähige Vereinigungen sein.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

Bildungs- und Betreuungsmaßnahmen an Freiwilligen Ganztagsschulen werden gefördert, wenn sie den Vorgaben des unter Nummer 1 genannten Förderprogramms entsprechen. Ausnahmeregelungen sind in besonders begründeten Einzelfällen möglich.

4. Förder-, Finanzierungsart und Form der Zuwendung

4.1 Förderart

Projektförderung

4.2 Finanzierungsart

In der Regel erfolgt eine Teilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung.

4.3 Form der Zuwendung

Nicht rückzahlbare Zuweisung beziehungsweise nicht rückzahlbarer Zuschuss.

4.4 Bemessungsgrundlage

4.4.1 Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn und soweit die Bildungs- und Betreuungsmaßnahme ohne die Zuwendung nicht finanziert werden kann.

4.4.2 Als zuwendungsfähige Ausgaben werden Personalkosten des Trägers für das in der Einrichtung eingesetzte Personal anerkannt, soweit dieses den Anforderungen des unter Nummer 1 genannten Förderprogramms entspricht.

Bis zu 10 Prozent der Personalkosten können als Ausgaben für Gemeinkosten pauschal geltend gemacht werden.

4.4.3 Kosten für Projekte mit außerschulischen Partnern können im Rahmen der Zuwendung gemäß Nummer 5.3 bis zu einer Höhe von 1.000 Euro pro Gruppe mit langem Angebot geltend gemacht werden.

Außerschulische Partner können sein: Sportvereine, kulturelle und ökologische Vereine oder besonders geprüfte Einzelpersonen, die sportliche, kulturelle und ökologische Projekte durchführen können.

Der Maßnahmeträger kann kein außerschulischer Partner sein und dessen Betreuungspersonal kann nicht als Einzelperson in einem Projekt eingesetzt werden.

Zeitumfang pro Projekt: mindestens 10 Zeitstunden

Teilnehmerzahl pro Projekt: mindestens 10 Schülerinnen

Anerkennungsfähige Honorarkosten: abhängig von Qualifikation und Art des Angebotes maximal 25 Euro pro Zeitstunde Anerkennungsfähige Sach- beziehungsweise Materialkosten: maximal 40 Prozent der Projektkosten pro Schuljahr (nicht anerkennungsfähig: Eintrittsgelder und Schülerfahrtkosten)

Nicht verbrauchte Materialien und Gebrauchsgegenstände gehen nach Ablauf des Projektes in das Eigentum der Schule über. Gebrauchsgegenstände sind vom Schulträger zu inventarisieren.

4.4.4 Sollten sich Änderungen (zum Beispiel Gruppenschließung) während des laufenden Schuljahres ergeben, sind diese unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Diese kann den Zuschussbetrag entsprechend anpassen.

4.4.5 Die Bewilligungsbehörde kann nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gemäß § 7 der Landeshaushaltsordnung die Anerkennung der zuwendungsfähigen Ausgaben auf die nach behördlichem Ermessen notwendigen Ausgaben beschränken.

4.4.6 Nicht anerkennungsfähig sind Ausgaben für die Bereitstellung, Ausstattung und Bewirtschaftung von Räumen. Diese obliegen dem Schulträger als Sachkostenträger der Freiwilligen Ganztagsschule.

4.4.7 Ausgaben und Einnahmen für das Mittagessen und gegebenenfalls sonstige Verpflegung bleiben unberücksichtigt.

4.4.8 Die Berechnung der Anzahl der zuwendungsfähigen Gruppen ist unter den Nummern 5.1.2 und 5.2.2 des „Förderprogramms Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland” vom 30. Januar 2013 (Amtsbl. II S. 131)), zuletzt geändert durch den Erlass vom 16. Februar 2016 (Amtsbl. II S. 146), in der jeweils geltenden Fassung, geregelt.

5. Zuwendungen

5.1 Zuwendungen pro Gruppe

Je zuwendungsfähiger Gruppe und Schuljahr wird maximal folgende Zuwendung gewährt:

5.1.1 Standardmodell

5.1.1.1 Grund- und Förderschulbereich

Für eine Gruppe im Sinne eines kurzen Angebotes:

  • im Schuljahr 2019/2020: bis zu 15.100 Euro

  • im Schuljahr 2019/2021: bis zu 15.600 Euro

  • ab dem Schuljahr 2021/2022: bis zu 16.000 Euro

Für eine Gruppe im Sinne eines langen Angebotes:

  • im Schuljahr 2019/2020: bis zu 23.400 Euro

  • im Schuljahr 2019/2021: bis zu 24.100 Euro

  • ab dem Schuljahr 2021/2022: bis zu 24.800 Euro

5.1.1.2 Weiterführender Schulbereich

Für eine Gruppe im Sinne eines kurzen Angebotes:

  • im Schuljahr 2019/2020: bis zu 12.000 Euro

  • im Schuljahr 2019/2021: bis zu 12.400 Euro

  • ab dem Schuljahr 2021/2022: bis zu 12.700 Euro

Für eine Gruppe im Sinne eines langen Angebotes:

  • im Schuljahr 2019/2020: bis zu 20.400 Euro

  • im Schuljahr 2019/2021: bis zu 21.000 Euro

  • ab dem Schuljahr 2021/2022: bis zu 21.700 Euro

Die jeweilige Zuwendung muss zur Personalisierung des Angebotes und zur Abdeckung von Gemeinkosten verwendet werden.

5.1.2 Kooperationsmodell Schule – Jugendhilfe

Die Personalkosten für das pädagogische Personal und die Personalkosten für das Hauswirtschaftspersonal – soweit dieses im Rahmen der Mittagsverpflegung eingesetzt ist – werden hinsichtlich des Landesanteils und hinsichtlich des Anteils des Gemeindeverbandes gemäß § 9 Absatz 1 des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes vom 18. Juni 2008 (Amtsbl. S. 1254), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 296), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 14 der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes vom 2. September 2008 (Amtsbl. S. 1398), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. November 2016 (Amtsbl. I S. 1130), in der jeweils geltenden Fassung finanziert.

Zusätzlich wird pro Gruppe eine Zuwendung des Landes in Höhe von bis zu 6.000 Euro pro Schuljahr gewährt. Die Zuwendung muss zur Personalisierung des Angebotes und zur Abdeckung von Gemeinkosten verwendet werden.

5.2 Ausgleich für nicht zuweisbare Lehrerwochenstunden

Als Ausgleich für ausnahmsweise nicht zuweisbare Lehrerwochenstunden können die Maßnahmeträger standortbezogen zusätzliche Finanzmittel erhalten.

5.3 Förderung von Projekten mit außerschulischen Partnern

Pro Gruppe mit langem Angebot wird für Projekte mit außerschulischen Partnern eine Zuwendung bis zu einer Höhe von 1.000 Euro im Schuljahr gewährt.

6. Verfahren

6.1 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die Schulaufsichtsbehörde.

6.2 Antrag

6.2.1 Anträge auf Zuwendungen pro Gruppe, auf Ausgleich für nicht zuweisbare Lehrerwochenstunden sowie Zuwendungen für Projekte mit außerschulischen Partnern sind unter Vorlage eines Finanzierungsplans nach den von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellten Mustern sowie unter Beifügung der dort aufgeführten Unterlagen für das jeweils folgende Schuljahr bis zum 15. April eines jeden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

6.2.2 Während eines laufenden Schuljahres können in der Regel keine weiteren Gruppen genehmigt werden.

6.3 Verwendungsnachweis

Die Personalkosten und die Kosten für Projekte mit außerschulischen Partnern sind durch Belege bei der Schlussverwendung nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis ist nach dem von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellten Muster zu führen und nach Ablauf des geförderten Schuljahres spätestens bis zum 15. September vorzulegen. Die Kosten für Projekte mit außerschulischen Partnern können mit Zwischenverwendungsnachweisen im Laufe des Schuljahres nachgewiesen und die entsprechenden Mittel angefordert werden.

6.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Rücknahme beziehungsweise den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht nach diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinien treten zum Schuljahr 2013/2014 in Kraft. Zugleich treten die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für „Freiwillige Ganztagsschulen 2011” im Saarland vom 15. März 2011 (Amtsbl. II S. 258) außer Kraft.

Anlage

Förderprogramm Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland (Förderprogramm FGTS)

Vom 30. Januar 2013
[zuletzt geändert durch Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 14. März 2019]

1. Zielsetzung

Freiwillige Ganztagsschulen halten über den Unterricht hinaus hochwertige pädagogische Ganztagsangebote vor und bieten damit erweiterte Chancen zur vielfältigen Förderung der Schülerinnen und Schüler.

Außerdem leisten sie vor dem Hintergrund der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung einen wichtigen Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Sie versetzen Eltern in die Lage, ihre Kinder in einem verlässlichen Rahmen ganztägig in der Schule in guten Händen zu wissen und so ihre familiären und beruflichen Aufgaben besser miteinander zu vereinbaren.

Unter den Aspekten Bildung, Erziehung und Betreuung entwickeln sich Schulen mit einem ergänzenden Angebot im Bereich der Freiwilligen Ganztagsschule für die Schülerinnen und Schüler mehr und mehr zu einem Ort des Lebens und Lernens. Bestandteile dieses Angebotes sind unter anderem eine warme Mittagsverpflegung, die Lernzeit sowie sportliche, musisch-kulturelle und soziale Aktivitäten.

Mit diesem Förderprogramm ermöglicht die saarländische Landesregierung im Zusammenwirken mit den Schulträgern, den öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie sonstigen zur Mitarbeit bereiten gesellschaftlichen Kräften die Einrichtung von ergänzenden Angeboten im Bereich der Freiwilligen Ganztagsschule.

Das Förderprogramm Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland gilt für die allgemein bildenden Schulen bis einschließlich Klassenstufe 10.

2. Trägerschaft

2.1 Maßnahmeträger

Träger der Bildungs- und Betreuungsangebote an Freiwilligen Ganztagsschulen können Schulträger, Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sowie geeignete rechtsfähige Vereinigungen sein.

2.2 Sachkostenträger

Der Schulträger ist Sachkostenträger.

3. Grundsätze der Organisation

3.1 Einrichtung

Der Bedarf an einem Angebot auf der Basis dieses Förderprogramms wird von der jeweiligen Schulleitung ermittelt. Schulträger und Schulkonferenz entscheiden gemeinsam über die Einrichtung des Angebotes und die Maßnahmeträgerschaft. Aufgrund dieser Entscheidung beantragt der Schulträger bei der Schulaufsichtsbehörde die entsprechende Bewilligung.

3.2 Teilnahme

Das ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebot an Freiwilligen Ganztagsschulen ist eine schulische Veranstaltung. Die Teilnahme hieran ist freiwillig. Aus Gründen der Planungssicherheit ist es allerdings erforderlich, dass die Teilnahme für das Schuljahr verbindlich zwischen den Erziehungsberechtigten der betreuten Schülerinnen und Schüler und dem Maßnahmeträger vereinbart wird. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Der Aufsichtspflicht ist durch eine geeignete Dokumentation der Anwesenheiten der Schülerinnen und Schüler Rechnung zu tragen.

3.3 Platzvergabe

Die Plätze im Rahmen des Angebotes werden durch den Maßnahmeträger unter Berücksichtigung einer Empfehlung der Steuerungsgruppe FGTS (s. Nummer 3.6) vergeben.

Bei der Vergabe sollen folgende Faktoren berücksichtigt werden:

a) ob diese Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist,

b) ob die Erziehungsberechtigten

  • einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,

  • sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder

  • Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhalten.

Lebt das Kind mit nur einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten.

Schülerinnen und Schüler, die bereits am Betreuungsangebot der Freiwilligen Ganztagsschulen teilnehmen, sollen vorrangig berücksichtigt werden.

3.4 Räumlichkeiten

Die Angebote der Freiwilligen Ganztagsschule finden in der Regel in dafür geeigneten Räumen der jeweiligen Schule statt. Die Bewilligung einer zusätzlichen Gruppe ist nur dann möglich, wenn weiterer ausreichend großer Betreuungsraum zur Verfügung steht.

3.5 Mittagsverpflegung

Die Bereitstellung einer gesundheitsförderlichen Mittagsverpflegung ist ein fester Bestandteil des ganztägigen Bildungs- und Betreuungskonzeptes. Diese muss den Qualitätsstandards für die Schulverpflegung der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Es soll aufgrund dessen darauf hingewirkt werden, dass alle Schülerinnen und Schüler der Freiwilligen Ganztagsschule am Mittagessen teilnehmen. Eine Ansprechpartnerin oder ein Ansprechpartner, die oder der für die Einhaltung des entsprechenden Ernährungskonzeptes verantwortlich ist, ist aus der Mitte der Mitglieder der Steuerungsgruppe (s. Nummer 3.6) zu benennen. Die Mittagspause beträgt in der Regel 60 Minuten.

3.6 Steuerungsgruppe FGTS

An jedem Standort wird eine Steuerungsgruppe gebildet. Beschlüsse der Steuerungsgruppe haben empfehlenden Charakter, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Steuerungsgruppe ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (s. Nummern 3.6.1 und 3.6.2) anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Steuerungsgruppe FGTS tritt auf Einladung der Schulleitung mindestens zweimal jährlich zusammen. Den Vorsitz übernimmt die Schulleitung oder eine von ihr benannte Lehrkraft. Die Sitzungen sind zu protokollieren.

3.6.1 Zusammensetzung

Zur Steuerungsgruppe gehören:

  • die Schulleiterin oder der Schulleiter,

  • eine von der Gesamtkonferenz benannte Lehrkraft der Schule,

  • eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers,

  • zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Maßnahmeträgers (davon mindestens eine an dem Standort eingesetzte Fachkraft),

  • die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher oder eine von ihr oder ihm benannte Vertretung,

  • gegebenenfalls eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Jugendamtes.

3.6.2 Aufgaben der Steuerungsgruppe

3.6.2.1 Allgemeine Aufgaben der Steuerungsgruppe

  • Empfehlungen zur Fortschreibung des pädagogischen Konzeptes.

  • Planung und Organisation des nachmittäglichen Angebotes (einschließlich der Festlegungder 26 Schließtage).

  • Empfehlung an den Maßnahmeträger zur Vergabe der Plätze im Rahmen des Angebotes(ohne Beteiligung der Elternvertretung).

  • Empfehlung zur Organisation der Mittagsverpflegung (z.B. Auswahl des Caterers).

3.6.2.2 Erweiterte Aufgaben der Steuerungsgruppe

Die erweiterten Aufgaben der Steuerungsgruppe im Rahmen des Kooperationsmodells Schule – Jugendhilfe werden in den entsprechenden Vereinbarungen dargestellt.

3.7 Module in der Freiwilligen Ganztagsschule

Die Angebote der Freiwilligen Ganztagsschule werden in Form von Modulen ausgestaltet:

Modul 1: Mittagspause (in der Regel 60 Minuten) – Mittagessen und ungebundene Freizeit

Modul 2: Lernzeit (mindestens 60 Minuten), insbesondere Hausaufgabenbetreuung

Modul 3: Pädagogische Freizeitangebote, Projekte und Arbeitsgemeinschaften. Beginn und Ende der Module werden durch die Steuerungsgruppe im Einvernehmen mit dem Maßnahmeträger festgelegt.

3.8 Ferienbetreuung

In den Schulferien stellt der Maßnahmeträger für alle Kinder der Freiwilligen Ganztagsschule in eigener Verantwortung – mit Ausnahme der festgelegten 26 Schließtage – eine am Bedarf ausgerichtete ganztägige Betreuung ab einer Anmeldung von zehn teilnehmenden Schülerinnen und Schülern sicher. Hierbei sind Kooperationen – insbesondere mit Kindertageseinrichtungen und Ferienmaßnahmen der Jugendpflege – möglich. Der Unfallversicherungsschutz während der Ferien ist im Rahmen der Maßnahmeträgerschaft zu regeln. Der Schulträger trägt dafür Sorge, dass die für die Ferienbetreuung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten gereinigt und geheizt werden und ein Hausmeister erreichbar ist. Für die Dauer der Ferienbetreuung ist ergänzend zum pädagogischen Personal des Maßnahmeträgers der Einsatz von Personen mit sonstiger geeigneter Qualifikation möglich.

Das Angebot soll auch Schülerinnen und Schülern der Schule offen stehen, die nicht in der Freiwilligen Ganztagsschule angemeldet sind. Jedoch darf es durch deren Aufnahme nicht zur Bildung einer zusätzlichen Ferienbetreuungsgruppe kommen. Das Angebot soll täglich – montags bis einschließlich freitags – mindestens in der Zeit von 8 bis 17 Uhr stattfinden.

4. Personal

Die Bildungs- und Betreuungsangebote an den Freiwilligen Ganztagsschulen im Saarland werden durch das pädagogische Personal des Maßnahmeträgers, durch Lehrkräfte der Schule, durch Personal außerschulischer Partner und gegebenenfalls durch ehrenamtlich tätige Personen gewährleistet.

Bei erstmaligem Einsatz von Personal des Maßnahmeträgers, außerschulischer Partner sowie von ehrenamtlich tätigen Personen ist die Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses erforderlich. Das Erweiterte Führungszeugnis ist dem jeweiligen Maßnahmeträger vorzulegen. Näheres hierzu regelt der Erlass betreffend die Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses im schulischen Bereich vom 26. Juni 2014 (Amtsbl. II S. 571) in der jeweils geltenden Fassung.

4.1 Pädagogisches Personal des Maßnahmeträgers

Sowohl in Gruppen mit langem Angebot (s. Nummer 5.1.1) als auch in Gruppen mit kurzem Angebot(s. Nummer 5.1.1) wird pädagogisches Personal desMaßnahmeträgers zur Gruppenleitung eingesetzt.Für Gruppen mit kurzem Angebot kann von dervorstehenden Regelung abgewichen werden.

An jedem Standort muss mindestens eine Gruppemit langem Angebot mit einer pädagogischen Fachkraft gemäß Nummer 4.1.1 personalisiert werden.Alle übrigen Gruppenleitungen können pädagogische Fachkräfte gemäß Nummer 4.1.1 oder sonstiges pädagogisches Personal gemäß Nummer 4.1.2 sein.

Das zusätzlich eingesetzte Personal kann aus pädagogischem Personal und Personen mit einer sonstigen geeigneten Qualifikation bestehen.

Das in der Freiwilligen Ganztagsschule eingesetztePersonal soll an geeigneten Fortbildungsangebotenteilnehmen.

4.1.1 Pädagogische Fachkräfte

Pädagogische Fachkräfte im Sinne dieses Förderprogramms sind in der Regel:

  • Lehrer/innen, Diplomsozialarbeiter/innen, Diplomsozialpädagogen/innen, Diplompädagogen/innen, Diplomheilpädagogen/innen, Erziehungswissenschaftler/innen, Sozialpsychologen/innen, Soziologen/innen, Psychologen/innen sowie Personen mit vergleichbaren Studienabschlüssen oder mindestens abgeschlossener Zwischenprüfung/Vordiplom oder Bachelorabschluss im jeweiligen Fachbereich,

  • Erzieher/innen, Ergotherapeuten/innen, staatlich anerkannte Heilpädagogen/innen, Arbeitserzieher/innen, Heilerziehungspfleger/innen

  • Personen mit mindestens abgeschlossener Zwischenprüfung/Vordiplom oder Bachelorabschluss in mindestens einem Unterrichtsfach, die eine Weiterqualifizierung im Bereich Pädagogik nachweisen können.

4.1.2 Sonstiges pädagogisches Personal

Zusätzlich können folgende Personengruppen als Gruppenleitung eingesetzt werden:

  • Kinderpfleger/innen,

  • Personen, die den Qualifizierungskurs „Fachkraft für Bildung und Betreuung in der Freiwilligen Ganztagsschule” erfolgreich absolviert haben,

  • Personen, die sich in einer berufsbegleitenden Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher befinden (gegebenenfalls in einem gesondert hierfür bereitgestellten Programm),

  • Erzieher/innen mit abgeschlossener erster Teilprüfung.

Darüber hinaus können weitere Personengruppen auf Antrag als Gruppenleitung anerkannt werden.

4.2 Einsatz von Lehrkräften

In allen Modellen werden Lehrkräfte mit fünf Lehrerwochenstunden pro Gruppe eingesetzt. Diese Stunden sind zu dokumentieren. Im Krankheits- oder Verhinderungsfall ist von der Schulleitung eine Vertretung sicherzustellen.

Der entsprechende Bedarf an Lehrerwochenstunden ist von den Schulen im Rahmen der jährlich vorzunehmenden Bedarfsmeldung gesondert anzugeben.

Diese besonders zugewiesenen Lehrerwochenstunden sind ausschließlich der Durchführung des nachmittäglichen Bildungs- und Betreuungsangebotes vorbehalten. Sie dienen der inhaltlichen und konzeptionellen Verknüpfung des Unterrichtes mit dem außerunterrichtlichen Bildungs- und Betreuungsangebot. Der Einsatz der Lehrkräfte erfolgt frühestens nach Beendigung der Mittagspause. Der Einsatz der Lehrkräfte erfolgt insbesondere in der Lernzeit (Modul 2). Eine im Bereich der Lernzeit einzubringende Lehrerstunde umfasst 60 Minuten, da eine Vor- und Nachbereitung nicht in gleichem Maße erforderlich ist wie bei der Unterrichtserteilung im Rahmen der Stundentafel. Die FGTS wird durch die Lehrkräfte und das pädagogische Personal des Maßnahmeträgers gemeinsam organisiert und gestaltet. Das Personal des Maßnahmeträgers gewährleistet, dass alle Schülerinnen und Schüler, die an der Lernzeit teilnehmen, diese nach der Mittagspause aufsuchen. Als Ausgleichfür ausnahmsweise nicht zuweisbare Lehrerwochenstunden können die Maßnahmeträgerstandortbezogen zusätzliche Finanzmittel erhalten.

4.3 Standortleitung

Für den jeweiligen Standort wird eine Standortleitung aus den Reihen des dort eingesetzten Personals benannt. Für die Standortleitung wird eine pädagogische Fachkraft mit mindestens der Hälfte der tariflich festgelegten Arbeitszeit für Vollzeitkräfte beschäftigt. Aufgabenbereiche der Standortleitung sind die Teamleitung, die Organisation des FGTS-Bereichs, die Kommunikation mit der Schulleitung (zum Beispiel betreffend Verzahnung mit dem Vormittag) und die Mitwirkung bei der Konzeptentwicklung. Bei der Umsetzung von Teilen der einzelnen Aufgabenbereiche kann die Standortleitung von weiterem Personal des Maßnahmeträgers unterstütztwerden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen hierfür pro Gruppemindestens zwei zusätzliche Wochenstunden zur Verfügung stehen.

4.4 Fachliche Aufsicht

Der Träger des Angebotes der Freiwilligen Ganztagsschule stellt die geeigneten Kräfte im Einvernehmen mit der Schulleitung ein. Die fachliche Aufsicht über das Personal, soweit es sich nicht um hauptamtliche Lehrkräfte der Schule handelt, liegt beim Träger des Angebotes, der sie im Einvernehmen mit der Schulleitung auf diese übertragen kann. Im Rahmen der allgemeinen Aufsicht der Schule ist die Schulleitung für die nachmittäglichen Bildungs- und Betreuungsangebote und für den Einsatz der Lehrkräfte (s. Nummer 4.2) verantwortlich; es bestehen entsprechende Aufsichtsbefugnisse der Schulaufsichtsbehörde.

5. Modelle der Freiwilligen Ganztagsschule

5.1 Standardmodell

5.1.1 Zeitlicher Rahmen

Die Erziehungsberechtigten wählen bei der Entscheidung über die Teilnahme an der Freiwilligen Ganztagsschule (s. Nummer 3.2) innerhalb des Standardmodells auch die Länge des gewünschten Angebotes:

  • Kurzes Angebot: Modul 1 und 2

  • Langes Angebot: Modul 1 bis 3

Die Betreuungszeit darf bei Inanspruchnahme des kurzen Angebotes in der Regel nicht vor 15 Uhr und bei Inanspruchnahme aller drei Module nicht vor 17 Uhr enden.

Im Übrigen legt der Maßnahmeträger auf Empfehlung der Steuerungsgruppe allgemein verbindliche Abholzeiten fest, die die Erziehungsberechtigten – unabhängig davon, welches Angebot sie gewählt haben – einhalten sollen. Diese dürfen nicht während der Lernzeit liegen und müssen die Struktur des pädagogischen Angebotes insgesamt berücksichtigen. Abweichungen von der Einhaltung der allgemein verbindlich festgelegten Abholzeiten müssen zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Träger verbindlich im Vorfeld vereinbart werden.

Für jeden Standort ist zur Sicherung des Qualitätsstandards mindestens eine Gruppe mit langem Angebot zu beantragen.

5.1.2 Gruppenbildung

Die Mindestzahl für die Errichtung einer Freiwilligen Ganztagsschule an einem Schulstandort beträgt zehn beziehungsweise bei Förderschulen fünf Schülerinnen und Schüler.

Die Gruppenbildung erfolgt getrennt nach langem und kurzem Angebot. Dabei werden die zuwendungsfähigen Gruppen gebildet, indem die Gesamtzahl der belegten Angebotsplätze durch 20 geteilt wird.

Bei Schülerinnen und Schülern, die die Freiwillige Ganztagsschule ihrer Regelschule besuchen, reduziert sich die maximale Gruppengröße, wenn sie aufgrund ihrer individuellen Voraussetzungen in den Bereichen der geistigen, körperlichen, sensorischen, motorischen, emotionalen oder sozialen Entwicklung besondere pädagogische Förderung erhalten und im jeweiligen Förderplan (§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Verordnung zur inklusiven Unterrichtung und besonderen pädagogischen Förderung Förderung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540) in der jeweils geltenden Fassung) hervorgehoben ist, dass der Besuch der Nachmittagsbetreuung nur mit einem erhöhten Betreuungsaufwand gewährleistet werden kann.

Diese Schülerinnen und Schüler werden in der entsprechenden Gruppe mit dem Faktor 1:3 berücksichtigt.

An Förderschulen richtet sich die Gruppengröße nach der vorgegebenen Schüler-Lehrer-Relation.

Schülerinnen und Schüler, die am Vormittag Anspruch auf die Unterstützung durch einen Eingliederungshelfer haben, sollen auch am Nachmittag entsprechend begleitet werden.

Um eine Gruppenmehrbildung im Bereich eines kurzen Angebotes zu vermeiden, ist die entsprechende Zahl von Schülerinnen und Schülern auf freien Plätzen im Bereich des langen Angebotes zu führen.

In begründeten Fällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine geringfügige Überschreitung der maximalen Gruppengröße zulassen.

5.1.3 Personalisierung

Im Standardmodell einer Freiwilligen Ganztagsschule sind vom Träger die unter Nummer 4 dargestellten personellen Vorgaben einzuhalten.

5.2 Kooperationsmodell Schule – Jugendhilfe

Im Kooperationsmodell findet eine finanzielle, organisatorische, personelle und pädagogische Verknüpfung von Freiwilliger Ganztagsschule und Jugendhilfe statt. Die organisatorischen Rahmenbedingungen werden in einer Rahmenvereinbarung zwischen Gemeindeverband und Land festgelegt. Des Weiteren werden an den jeweiligen Standorten des Kooperationsmodells Einzelvereinbarungen geschlossen, die die standortbezogenen Einzelheiten regeln.

5.2.1 Zeitlicher Rahmen

Grundsätzlich umfasst dieses Modell als langes Angebot die Module 1 bis 3 und bietet eine Betreuung an, die nicht vor 17 Uhr endet.

Der Maßnahmeträger kann an einem Standort, der im Kooperationsmodell betrieben wird, auch Gruppen mit kurzem Angebot im Standardmodell einrichten.

5.2.2 Gruppenbildung

Die zuwendungsfähigen Gruppen werden gebildet, indem die Gesamtzahl der belegten Angebotsplätze durch 20 geteilt wird. Die ergänzenden Regelungen in Nummer 5.1.2 gelten entsprechend.

5.2.3 Personalisierung

Der Einsatz des pädagogischen Personals und des Hauswirtschaftspersonals wird in oben genannter Rahmenvereinbarung (s. Nummer 5.2) geregelt.

6. Pädagogisches Konzept

Zur Umsetzung eines Ganztagsangebots am Schulstandort ist die Ausarbeitung eines pädagogischen Konzeptes für die gemeinsame Arbeit sinnvoll und notwendig. Dieses Konzept soll gemeinsam von Schule und Maßnahmeträger erarbeitet und schriftlich festgehalten werden. Auf Wunsch des Schulträgers kann dieser beratend in die Erarbeitung des Konzeptes eingebunden werden. Das pädagogische Konzept muss zu folgenden Punkten aussagekräftige Ausführungen enthalten:

  • zeitliche, organisatorische und inhaltliche Ausgestaltung des nachmittäglichen Bildungs- und Betreuungsangebotes,

  • Ziel- und Schwerpunktsetzung bezüglich des Angebotes,

  • Gewährleistung der Verzahnung des vormittäglichen Unterrichtes mit dem nachmittäglichen Bildungs- und Betreuungsangebot unter anderem durch praxisorientiertes, situationsbezogenes Lernen und durch Lernzeiten,

  • Gewährleistung der Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten sowie außerschulischen Partnern, Institutionen und Organisationen,

  • Sicherstellung eines schlüssigen Ernährungskonzeptes unter Berücksichtigung des ganztägigen Aufenthaltes der Schülerinnen und Schüler in der Schule. Hierbei sollen die Unterstützungsangebote der Vernetzungsstelle Schulverpflegung genutzt werden.

Eine konzeptionelle Planung der Freiwilligen Ganztagsschule ist mit dem Antrag einzureichen, wenn sich gegenüber dem Vorjahr Änderungen ergeben haben.

7. Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung sowie das Bewilligungsverfahren werden in den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland (Richtlinien FGTS) vom 30. Januar 2013 (Amtsbl. II S. 139), zuletzt geändert durch Erlass vom 14. März 2019 (Amtsbl. I S. 307), in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

8. Elternbeiträge

Für die Teilnahme an dem nachmittäglichen Bildungs- und Betreuungsangebot der Freiwilligen Ganztagsschule werden Elternbeiträge zur Abdeckung von Personalkosten erhoben.

Im Rahmen des Standardmodells erhebt der Maßnahmeträger für eine Teilnahme am kurzen Angebot (Module 1 und 2) einen Jahresbeitrag in Höhe von 360 Euro (entspricht zwölf Monatsbeiträgen in Höhe von 30 Euro) und für eine Teilnahme am langen Angebot einen Jahresbeitrag in Höhe von 720 Euro (entspricht zwölf Monatsbeiträgen in Höhe von 60 Euro). Im Rahmen des Kooperationsmodells Schule – Jugendhilfe erhebt der Maßnahmeträger einen Jahresbeitrag in Höhe von 720 Euro (entspricht zwölf Monatsbeiträgen in Höhe von 60 Euro).

Alle Maßnahmeträger gewähren eine Geschwisterermäßigung. Der Elternbeitrag reduziert sich für jedes der Geschwisterkinder, das am kurzen Angebot teilnimmt, auf einen Jahresbeitrag von 240 Euro (entspricht zwölf Monatsbeiträgen in Höhe von 20 Euro). Bei einer Teilnahme am langen Angebot sowie bei einer Teilnahme im Rahmen des Kooperationsmodells Schule – Jugendhilfe reduziert sich der Jahresbeitrag auf 480 Euro (entspricht zwölf Monatsbeiträgen in Höhe von 40 Euro). Zur Darlegung des Anspruchs auf Geschwisterermäßigung erklären die Erziehungsberechtigten, dass mehrere Kinder die Freiwillige Ganztagsschule am selben und beziehungsweise oder an einem anderen Standort besuchen.

Diese Jahresbeiträge sind für alle Standorte der Freiwilligen Ganztagsschule verbindlich und umfassen die Teilnahme an der Freiwilligen Ganztagsschule im Verwaltungsschuljahr (jeweils 1. August bis 31. Juli) unabhängig vom Datum des ersten Schultages des neuen Schuljahres.

Die Festlegung der Zahlungsmodalitäten erfolgt durch den Maßnahmeträger.

Die Kosten für die Ferienbetreuung sind damit abgedeckt. Für die Ferienbetreuung der Kinder, die nicht in der Freiwilligen Ganztagsschule angemeldet sind, wird ein Elternbeitrag von 30 Euro pro Woche erhoben.

Für Ausflüge und ähnliche Maßnahmen kann mit den Erziehungsberechtigten darüber hinaus eine angemessene Beteiligung an den hierdurch entstandenen Kosten vereinbart werden. Die Kosten für das Mittagessen werden den Erziehungsberechtigten gesondert in Rechnung gestellt.

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Das Förderprogramm Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland tritt mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 in Kraft. Zugleich tritt das Förderprogramm „Freiwillige Ganztagsschulen 2011” im Saarland vom 15. März 2011 (Amtsbl. II S. 260) außer Kraft.

 

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