Förderprogramm

Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen für Familien sowie Familienverbänden

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Landesjugendamt

Ernst-Kamieth-Straße 2

06114 Halle (Saale)

Weiterführende Links:
Institutionelle Förderung von Familienverbänden

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie mit Ihrer Einrichtung Eltern beraten oder andere Angebote für Familien bereitstellen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Familienberatungsstelle oder andere Einrichtung bei Maßnahmen, die die Erziehungskompetenz von Eltern und Familien insgesamt stärken.

Sie erhalten eine Förderung gemäß Familien- und Beratungsstellenfördergesetz Sachsen-Anhalt

  • als überregional tätiger Familienverband,
  • für Familienbildungsangebote,
  • für Familienbegegnungen mit Bildungsangeboten sowie
  • für Angebote der Familienzentren.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • für Familienbildungsangebote und Familienbegegnungen mit Bildungsangeboten maximal EUR 45,00 je Teilnehmertag, wenn eine Übernachtung notwendig ist; bei Tagesveranstaltungen maximal EUR 22,00, grundsätzlich jedoch maximal 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und
  • für Angebote der Familienzentren bis zu EUR 31.100.

Die Höhe des Zuschusses für überregional tätige Familienverbände ist abhängig von den im jeweiligen jährlichen Haushaltsplan des Landes zur Verfügung gestellten Mittel.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Landesjugendamt.

Die Antragsfristen für das jeweils folgende Jahr sind

  • für überregional tätige Familienverbände der 1.8.,
  • für Familienbildungsangebote der 30.9. und
  • für Familienbegegnungsmaßnahmen und -zentren der 30.11.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind rechtsfähige, als gemeinnützig anerkannte Vereine, die überwiegend in der Arbeit mit Familien tätig sind, sowie Institutionen, Verbände und juristische Personen mit Sitz in Sachsen-Anhalt, darunter Betreiber von Familienzentren, Landesfamilienverbände sowie Verbände und andere Vereine der freien Wohlfahrtspflege.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihre Aufgabe landesweit und nachhaltig erfüllen und eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten.
  • Familienbildungs- und -begegnungsmaßnahmen mit Bildungsangeboten müssen
    • landesweit bedeutsam sein und
    • von einer pädagogischen Fachkraft mit einem akademischen Abschluss durchgeführt oder zumindest verantwortet werden.
  • In einem geförderten Familienzentrum müssen Sie im Bewilligungszeitraum durchgängig mindestens eine pädagogische Fachkraft mit 0,7 Vollbeschäftigteneinheiten mit einem akademischen Abschluss beschäftigen.
  • Als Betreiber eines Familienzentrums müssen Sie den regelmäßigen Fachaustausch mit anderen Familienzentren auf Bundes- oder Landesebene nachweisen und über ein Konzept zur kontinuierlichen Qualitätssicherung und -entwicklung verfügen.
  • Bitte beachten Sie außerdem die besonderen Voraussetzungen der jeweiligen Maßnahmen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen für Familien sowie Familienverbänden

RdErl. des MS vom 3.3.2017 – 42-51110
[geändert durch Rl des MS vom 6. Juni 2023 – 41-51110]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen zur Stärkung und Unterstützung der Erziehungskompetenz von Eltern sowie von Familien insgesamt nach Maßgabe dieser Richtlinien und auf der Grundlage der

a) §§ 13 bis 16 des Familien- und Beratungsstellenfördergesetzes Sachsen-Anhalt (FamBeFöG LSA) vom 19.12.2005 (GVBl. LSA S. 740), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (GVBl. LSA S. 17),

b) §§ 16, 74, 79 und 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19),

c) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201),

d) Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198),

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.2 Mit der Zuwendung wird das Ziel verfolgt,

a) das Leben für Familien in Sachsen-Anhalt attraktiver zu machen,

b) Kindern ein gesundes Aufwachsen zu ermöglichen,

c) Eltern in allen Fragen der Erziehung Antworten zu geben, Lösungswege aufzuzeigen,

d) eine familienfreundliche Infrastruktur zu errichten und zu pflegen und

e) Hilfe zur Selbsthilfe zu geben.

1.3 Die nach diesen Richtlinien geförderten Maßnahmen richten sich regelmäßig an Familien als Ganzes. Sie sind stetig so zu gestalten, dass sie sich ergänzen und damit ihr Zusammenwirken die jeweilige Zweckbestimmung verstärkt. Von der Förderung nach diesen Richtlinien sind Maßnahmen ausgeschlossen, die sich nicht in erster Linie an Familien als Ganzes richten.

Familien im Sinne dieser Richtlinien sind alle familialen Lebensformen mit Kindern.

1.4 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden können nach den Zielen von Nummer 1.2 und unter den Maßgaben von Nummer 1.3:

a) überregional tätige Familienverbände gemäß § 13 FamBeFöG LSA,

b) Familienbildungsangebote gemäß § 15 FamBeFöG LSA,

c) Familienbegegnungsmaßnahmen mit Bildungsangeboten gemäß § 16 Abs. 1 Fam-BeFöG LSA,

d) Angebote der Familienzentren gemäß § 14 FamBeFöG LSA.

2.2 Nach Nummer 2.1 Buchst. a werden gefördert:

a) die durch den Betrieb der Geschäftsstelle entstehenden Personalausgaben sowie

b) damit verbundene Sachausgaben,

soweit sie bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung erforderlich sind.

2.3 Nach Nummer 2.1 Buchst. b bis d werden Projekte gefördert, die die Vernetzung von Einrichtungen oder Angebote der Familienhilfe im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch überregional oder landesweit zum Ziel haben, insbesondere Bildungskurse für Eltern, Veranstaltungen wie Fachtagungen und Konferenzen oder Multiplikatorenschulungen sowie der Begegnung von Familien dienende Bildungsangebote.

2.4 Projekte nach Nummer 2.1 sollen grundsätzlich sozialpädagogisch ausgerichtet sein. Das sind sie insbesondere dann, wenn sie

a) sich an den Bedürfnissen und Bedarfen, den Interessen sowie den Erfahrungen von Familien in ihren unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen orientieren,

b) sich an in der Arbeit mit Familien tätige Multiplikatoren richten,

c) Familien, Mütter und Väter und andere Erziehungsberechtigte zur Selbsthilfe befähigen oder zur Mitarbeit in Bildungseinrichtungen und -projekten anleiten und befähigen oder

d) junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und auf das Zusammenleben mit Kindern sowie älteren Familienangehörigen vorbereiten.

Soweit wie möglich sollen bei der Konzeption und der Durchführung von Projekten nach Nummer 2.1 Buchst. b bis d der Gedanke der Partizipation berücksichtigt und Familien mit einbezogen werden.

2.5 Projekte, die die Voraussetzungen „überregional” oder „landesweit” nach Nummer 2.3 nicht erfüllen, können als Modellprojekte gemäß Nummer 4.3.4 gefördert werden, wenn sie innovativ sind und nachgewiesen ist, dass es bisher zumindest in Sachsen-Anhalt keine vergleichbaren oder themen- und inhaltsähnliche Projekte gegeben hat oder gibt.

2.6 Nicht Gegenstand der Förderungen nach diesen Richtlinien sind

a) investive Maßnahmen, insbesondere solche nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 FamBeFöG LSA,

b) Beratungsstellen, insbesondere Ehe-, Familien- und Erziehungsberatungsstellen nach § 20 Abs. 4 und 5 FamBeFöG LSA. Das gilt auch für Leistungen, die hauptsächlich von diesen Stellen erbracht werden.

c) Projekte, die einen beantragten Zuwendungsbetrag von 1.500 Euro unterschreiten. Eine Ausnahme bilden Anträge auf unmittelbare Nachbewilligung zu bereits bewilligten Maßnahmen und Projekten.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger für Förderungen nach Nummer 2.1 Buchst. a sind rechtsfähige, als gemeinnützig anerkannte Vereine, die überwiegend in der Arbeit mit Familien tätig sind.

3.2 Zuwendungsempfänger für Förderungen nach Nummer 2.1 Buchst. b bis d sind auf dem Gebiet der Familienbildung nicht nur gelegentlich tätige und als gemeinnützig anerkannte Vereine, Institutionen, Verbände und juristische Personen mit Sitz in Sachsen-Anhalt. Das sind unter anderem Betreiber von Familienzentren, Landesfamilienverbände sowie Verbände und andere Vereine der freien Wohlfahrtspflege, die grundsätzlich die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII besitzen, mindestens aber die Voraussetzungen dafür erfüllen sollen.

3.3 Soweit es sich bei den Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.2 um solche ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt, etwa unselbstständige Untergliederungen von Vereinen oder Verbänden, ist im Antrag anzugeben und im Zuwendungsbescheid festzulegen, wer gegenüber dem Land verbindlich für die sachgerechte Verwendung der öffentlichen Mittel haftet.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungsvoraussetzungen für Förderungen nach Nummer 2.1 Buchst. a

4.1.1 Der Zuwendungsempfänger muss die Gewähr für eine landesweite und nachhaltige Erfüllung der Aufgabe sowie für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bieten. Er muss

a) seit mindestens drei Jahren in Sachsen-Anhalt landesweit tätig sein und hier einen Sitz haben,

b) unmittelbar oder mittelbar als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anerkannt sein oder die Erfüllung der Voraussetzungen dafür gegenüber der Bewilligungsbehörde nachweisen,

c) sich mit wesentlichen und aktuellen familienpolitischen Themen befassen,

d) bundesweit, zumindest aber landesweit, mit anderen Familienorganisationen vernetzt sein,

e) seine landesweite Bedeutung und Tätigkeit insbesondere durch den Nachweis der Organisationsstruktur (Untergliederung des Vereins) oder die territoriale Verteilung der Mitglieder sowie des landesweiten Angebots von Veranstaltungen und anderen Maßnahmen nachweisen,

f) sich landesweit öffentlich familienpolitisch engagieren,

g) in landesweiten oder landesbedeutsamen Gremien mitarbeiten oder vertreten sein,

h) jährlich Ziele seiner Arbeit festlegen und

i) eine grundlegende Konzeption, die alle vier Jahre fortzuschreiben ist, umsetzen.

4.1.2 Zur Förderung der Personal- und Sachausgaben der Geschäftsstelle sind

a) Angaben über die im Förderzeitraum vorgesehenen Planungen, Geschäfte, Maßnahmen und dergleichen,

b) die Vorlage eines ausgeglichenen Haushalts- oder Wirtschaftsplanes mit allen zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben, der in der Form dem Landeshaushaltsplan entsprechen und nach den für diesen geltenden Grundsätzen aufgestellt sein soll,

c) die Vorlage eines Stellen- und Organisationsplanes sowie

d) eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie über die voraussichtlich einzugehenden Verpflichtungen zu Lasten künftiger Jahre und deren Billigung durch das Ministerium erforderlich.

4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen für Förderungen nach Nummer 2.1 Buchst. b bis d

4.2.1 Familienbildungsmaßnahmen und Familienbegegnungsmaßnahmen mit Bildungsangeboten nach Nummer 2.1 Buchst. b und c müssen landesweit bedeutsam sein. Hierzu müssen sie

a) aktuelle überregionale familienpolitische oder familienbildungsrelevante Themen aufgreifen, die Diskussion zu solchen Themen anstoßen,

b) im Land befindliche Netzwerkstrukturen stützen,

c) familienpolitische Impulswirkungen sowohl für die örtliche als auch die landesweite Familienpolitik geben und

d) Unterstützungsangebote oder Impulse für die Lebens- und Alltagsbewältigung geben.

4.2.2 Bei Familienbildungsmaßnahmen muss der Schwerpunkt auf Bildungsmaßnahmen liegen, bei Familienbegegnungsmaßnahmen müssen die Bildungsangebote einen nicht nur unerheblichen, verbindlichen Bestandteil der Maßnahme ausmachen. Die Maßnahmen nach Satz 1 müssen von einer pädagogischen Fachkraft mit einem akademischen Abschluss (z.B. Diplom-, Master-, Bachelorabschluss als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, Sozialwissenschaftlerin oder Sozialwissenschaftler, Pädagogin oder Pädagoge oder einem entsprechenden kirchlichen Abschluss) durchgeführt, zumindest aber verantwortet werden.

Hinsichtlich der Familienbildungsarbeit wird beim Zuwendungsempfänger eine kontinuierliche Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung vorausgesetzt.

4.2.3 Familienzentren nach Nummer 2.1 Buchst. d sind in ihrer Gesamtheit ein wichtiger Bestandteil bei der Erfüllung der Aufgaben zur Förderung und Begleitung von Familien im Land Sachsen-Anhalt auf den verschiedenen Ebenen. Insoweit ist ihre landesweite Bedeutung in erster Linie nicht an der örtlichen Lage und dem unmittelbaren Einzugsbereich zu messen. Sie sind daher auch dann landesweit bedeutsam, wenn sie

a) Familienbildungsangebote unterbreiten,

b) Familienbegegnungsmaßnahmen mit Bildungsangeboten anbieten,

c) aktuelle überregionale familienpolitische Themen in ihrer Arbeit aufgreifen,

d) im Land befindliche Netzwerkstrukturen stützen,

e) familienpolitische Impulswirkungen sowohl für die kommunale als auch die landesweite Familienpolitik besitzen und

f) einen überregionalen Einzugsbereich erschließen oder

g) sich in einer sozialen Brennpunktregion oder

h) im ländlichen Raum befinden.

Die Förderung eines in einem an Sachsen-Anhalt unmittelbar angrenzenden Land gelegenen Familienzentrums ist möglich, wenn es von einem in Sachsen-Anhalt ansässigen und dort anerkannten Träger der freien Jugendhilfe mit überregionaler Wirkung für Sachsen-Anhalt bereits seit mindestens drei Jahren betrieben wird und die Nutzungsquote durch Familien und Einzelpersonen aus Sachsen-Anhalt einen überwiegenden Anteil erreichen soll.

Bei der Erstförderung muss eine Bewertung des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über den vorhandenen Bedarf für die Einrichtung sowie das Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung vorliegen. Soweit die Einrichtung im Sinne von Absatz 2 außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt belegen ist, ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig, der für den Sitz des Trägers der Einrichtung zuständig ist. Eine Erstförderung liegt auch dann nicht vor, wenn das Familienzentrum bereits vor dem 1. 1. 2016 gefördert wurde und dessen Träger oder grundsätzliche Konzeption nach dem 31.12.2015 nicht gewechselt hat.

Das Familienzentrum muss im Bewilligungszeitraum kontinuierlich mindestens eine pädagogische Fachkraft mit 0,7 Vollbeschäftigteneinheit (VbE) mit einem akademischen Abschluss entsprechend Nummer 4.2.2 Abs. 1 Satz 2 angestellt haben.

Der Zuwendungsempfänger, der das Familienzentrum betreibt, muss einen regelmäßigen Fachaustausch mit anderen Familienzentren auf Bundes- oder Landesebene nachweisen und über eine Konzeption mit einer kontinuierlichen Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung verfügen, die mindestens alle vier Jahre fortgeschrieben der Bewilligungsbehörde mit der nächsten auf die Fortschreibung folgenden Antragstellung vorgelegt wird. Laufende Veränderungen und der Stand der Konzeption sind in jedem Antrag anzugeben.

4.3 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Förderungen nach Nummer 2.1 Buchst. b bis d

4.3.1 Mit den unter Nummer 2.1 Buchst. c genannten Angeboten sollen besonders Familien erreicht werden, denen eine Teilnahme nur mit finanziellen Hilfen möglich ist und die ihre Erziehungskompetenz regelmäßig nicht auf andere Weise verbessern können.

4.3.2 Die Angebote nach Nummer 2.1 Buchst. b und c müssen landesweit ausgerichtet sein. Das ist der Fall, wenn die Angebote mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern mindestens aus

a) zwei Landkreisen,

b) zwei kreisfreien Städten oder

c) einem Landkreis und einer kreisfreien Stadt

an einem Ort durchgeführt werden. Das Erfordernis nach Satz 2 ist auch erfüllt, wenn dasselbe Angebot als ein Projekt an zwei getrennten Orten parallel oder in unmittelbarer zeitlicher Nähe nacheinander als ein inhaltsidentisches Projekt durchgeführt wird.

Aus besonderem Landesinteresse ist im Einzelfall auch die Förderung von regional begrenzten Maßnahmen ausnahmsweise zulässig, ohne dass sie Modellprojekte sind.

4.3.3 Förderfähige Ausgaben werden nur anerkannt für Maßnahmen und Projekte

a) der Familienbildung mit mindestens zehn volljährigen Teilnehmenden, die ihren Wohnsitz in Sachsen-Anhalt haben oder

b) der Familienbegegnung als Gruppenmaßnahme

aa) mit in der Regel, mindestens acht Familien, wovon

bb) mindestens 70 v.H. der Teilnehmenden entweder

aaa) eine Einkommensberechnung für Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger oder

bbb) eine Bescheinigung über den Bezug von Arbeitslosengeld II oder

ccc) eine Bescheinigung über den Erhalt von Kinderzuschlag nach § 6 des Bundeskindergeldgesetzes oder

ddd) eine Bescheinigung über den Bezug von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder

eee) eine Bescheinigung über den Erhalt von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – oder

fff) eine Bescheinigung über den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder

ggg) eine Bescheinigung über den Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten oder

hhh) einen gültigen Sozialpass einer Kommune aus Sachsen-Anhalt vorweisen können.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen und Projekten nach Absatz 1 Buchst. a und b sind Eltern mit ihren Kindern, für die Kindergeld bezogen wird, und anderen minderjährigen Familienangehörigen (z.B. Stiefkinder und Pflegekinder) sowie Großeltern mit ihren Enkelkindern (einschließlich Stief- und Pflegeenkelkindern).

Die Maßnahme dauert mindestens zwei volle Tage und höchstens vierzehn Tage; die über die Höchstdauer von vierzehn Tagen hinausgehenden Ausgaben werden nicht als zuwendungsfähig anerkannt.

Zu den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Maßnahmen und Projekten nach Absatz 1 Buchst. a und b zählen Referentinnen und Referenten sowie sonstige Personen, die an der Durchführung beteiligt sind, auch dann nicht, wenn sie über ihren Beitrag zur Durchführung hinaus an der Maßnahme ganz oder teilweise teilnehmen.

Wird die nach Absatz 1 Buchst. a geforderte Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne Verschulden des Zuwendungsempfängers auf Grund von kurzfristigen Abmeldungen unterschritten und war weder eine Absage, eine Terminverlegung noch eine andere geeignete schadensmindernde Maßnahme rechtzeitig möglich und wird dies im Verwendungsnachweis glaubhaft gemacht, soll die Bewilligungsbehörde nachträglich eine Ausnahme zulassen. Unter Wahrung des Datenschutzes können dafür die Erklärungen der Abmeldenden beigefügt werden. Eine formularmäßige Erklärung ist nicht zulässig.

Es soll von den Zuwendungsempfängern darauf geachtet werden, dass volljährige Personen innerhalb von zwei Kalenderjahren nicht mehrmals an einer Maßnahme desselben Inhalts teilnehmen. Soweit dies seitens der Zuwendungsempfänger für erforderlich gehalten wird, ist dies im Verwendungsnachweis zu begründen.

4.3.4 Bei der Förderung von Modellprojekten darf von den Nummern 4.2 bis 4.3.3 abgewichen werden. Modellprojekte sollen regelmäßig auf drei, jedoch nicht länger als auf fünf Jahre ausgelegt sein. Sie müssen zudem so ausgestaltet sein, dass zum Ende des Projektzeitraumes eine Evaluation durchgeführt wird. Die Evaluation kann vom Träger selbst durchgeführt werden, sie muss mindestens folgende Prüfergebnisse beinhalten:

a) Möglichkeiten der Übertragbarkeit auf andere Regionen und gegebenenfalls andere Träger,

b) künftige Finanzierungsmöglichkeiten ohne Landes- und andere öffentliche Mittel,

c) erreichte Ziele und Ursachen für das gegebenenfalls Nichterreichen von Zielen oder Teilzielen,

d) Optimierungserfordernisse bei einer Fortführung als (regelmäßiges) Projekt außerhalb der Modellphase,

e) Bedarf für die Fortführung als reguläres Projekt.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung für Förderungen nach Nummer 2.1 Buchst. a erfolgt als institutionelle Förderung.

Die Zuwendung für Förderungen nach Nummer 2.1 Buchst. b bis d erfolgt ausschließlich als Projektförderung.

5.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung für Förderungen nach Nummer 2.1 Buchst. a bis d wird als Festbetragsfinanzierung bewilligt. In geeigneten Fällen der Förderungen nach Nummer 2.1 Buchst. b und c kann die Zuwendung auch als Anteilfinanzierung begrenzt auf einen Höchstbetrag erfolgen.

5.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird regelmäßig als nicht rückzahlbarer, zweckgebundener Zuschuss gewährt.

5.4 Bemessungsgrundlagen

5.4.1 Bemessungsgrundlage für Förderungen nach Nummer 2.1 Buchst. a

Die jährliche Zuwendung entspricht maximal dem im jährlichen Haushaltsplan des Landes Sachsen-Anhalt für diese Zweckbestimmung in den Erläuterungen festgesetzten Betrag. Die Personalausgaben für die Leitung und Verwaltung der Geschäftsstelle sind unter Einhaltung des Besserstellungsverbotes (Nummer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung – ANBest-I –, Anlage 1 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) regelmäßig nur dann zuwendungsfähig, wenn bei der Eingruppierung der Leitungsstelle die Höhe der Entgelte der Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L, Anlage der Bek. des MF vom 20.11.2006, MBl. LSA 2007 S. 163, zuletzt geändert durch Anlage der Bek. vom 30.7.2015, MBl. LSA S. 573) und bei Verwaltungsstellen die der Entgeltgruppe 6 TV-IL nicht überschritten werden. Dies gilt dann nicht, wenn abweichende tarifvertragliche Regelungen bestehen, zu deren Einhaltung der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist. Bei einer festgestellten Tarifgebundenheit ist die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus auf die Höhe der an vergleichbare Landesbedienstete gewährten, Leistungen nach Satz 1 begrenzt. Dabei wird für die Geschäftsführung regelmäßig von einem Umfang von 0,7 VbE ausgegangen.

Mietausgaben sind nur für angemessene Geschäftsräume zuwendungsfähig. Durch Dritte oder selbst mitgenutzte Räume sind nur anteilig berücksichtigungsfähig. Beurteilungsgrundlage in Bezug auf Größe und Ausstattung bilden die in der Landesverwaltung jeweils aktuell anzuwendenden diesbezüglichen Regelungen.

Für alle personalbezogenen Sachausgaben und Sonderleistungen ist das Besserstellungsverbot nach Nummer 1.3 ANBest-I zu beachten.

5.4.2 Bemessungsgrundlage für Förderungen nach Nummer 2.1 Buchst. b und c

Wird die Zuwendung in der Form eines Festbetrages zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, beträgt der Festbetrag maximal 45 Euro je Teilnehmertag, sofern eine Übernachtung erfolgt; bei Tagesveranstaltungen beträgtder Festbetrag maximal 22 Euro. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden für die Festbetragsförderung nicht berücksichtigt.

Wird die Zuwendung als Anteilfinanzierung gewährt, darf sie grundsätzlich nur bis zur Höhe von maximal 70 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und begrenzt auf einen im Einzelfall individuell festzulegenden Höchstbetrag gewährt werden.

Eine gleichzeitige Förderung von Angeboten als Familienbildungsmaßnahme und als Familienbegegnung mit Bildungsangeboten ist ausgeschlossen.

Zuwendungsfähig sind die unter Nummer 5.4.4 aufgeführten unmittelbar auf die Maßnahme bezogenen Ausgaben.

An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag.

5.4.3 Bemessungsgrundlage für Förderungen nach Nummer 2.1 Buchst. d

Für Förderungen nach Nummer 2.1 Buchst. d wird der Höchstbetrag auf 31.100 Euro festgelegt. Die Höhe richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, der Beteiligung der Kommunen und dem mit im Antrag beschriebenen Inhalt und Umfang der Maßnahmen.

Die Förderung der Arbeit in Familienzentren umfasst jährlich bis zu 860 Arbeitsstunden. Mindestens 85 v.H. der zu erbringenden Stunden haben auf Familienbildungsangebote und Angebote der Familienbegegnung mit Bildung zu entfallen. Die erbrachten Stunden sind unter Angabe der konkreten Tätigkeit nachvollziehbar nachzuweisen.

5.4.4 Als zuwendungsfähig anerkannt werden können unter Einhaltung des Besserstellungsverbotes (Nummer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P –, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) bei Projekten gemäß Nummer 2.1 Buchst. b bis d notwendige

a) Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung für Erwachsene, Jugendliche und Kinder ab drei Jahren,

b) Ausgaben für die Planung, Durchführung, Vor- und Nachbereitung, bis zu 20 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, Personalausgaben sind nur zuwendungsfähig, soweit es sich nicht um Referententätigkeit handelt,

c) Ausgaben für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit bis zu 5 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch nicht mehr als 1.000 Euro,

d) Ausgaben für projektbedingte Mieten und Betriebskosten für Räumlichkeiten, die dem Träger nicht dauerhaft zur Verfügung stehen,

e) projektbedingte Fahrtkosten für Honorarkräfte und Ehrenamtliche, die an der Erreichung des Maßnahmezieles beteiligt sind, nach den im Land Sachsen-Anhalt geltenden Vorschriften für Landesbedienstete,

f) projektbedingte Materialkosten und Leihgebühren,

g) projektbedingte Übernachtungs- und Verpflegungsausgaben für Referentinnen und Referenten,

h) Honorare z.B. für Referentinnen, Referenten und die Kinderbetreuung. Dafür gelten folgende Sätze:

aa) 10 Euro bis 30 Euro je Stunde Referententätigkeit

bb) bis zu 15 Euro je Stunde Kinderbetreuung; die Höhe des Honorars richtet sich in erster Linie nach den Inhalten der Betreuungsleistung und nach der nachgewiesenen beruflichen Qualifikation der betreuenden Person.

Die reine Beaufsichtigung von Kindern ist mit maximal 50 v.H. des vorgenannten Satzes zu honorieren und richtet sich auch nach der Anzahl der zu beaufsichtigenden Kinder. Die Betreuungsschlüssel betragen bei Kindern unter drei Jahren maximal sechs, bei nicht schulpflichtigen Kindern ab drei Jahren bis zu 13 und bei Kindern im Schulalter nicht mehr als 20 Kinder pro Aufsicht führende Person.

In besonders begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen ausnahmsweise um bis zu 50 v.H. höhere Stundensätze für Referentinnen und Referenten sowie die Kinderbetreuung zulassen und anerkennen.

Werden Aufwandsentschädigungen statt Honoraren gezahlt, dürfen sie die für Honorare geltenden Sätze nicht übersteigen.

Die Honorarsätze für Referentinnen und Referenten auf mindestens landesweit ausgerichteten Fachtagen und Fachtagungen können mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde von den Honoraren nach Buchstabe h abweichen; die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.

Nicht zuwendungsfähig sind Honorare und projektbezogene Ausgaben für Tätigkeiten von festangestelltem Personal des Zuwendungsempfängers (Stammpersonal) sowie Vor- und Nachbereitungszeiten der Referentinnen und Referenten.

5.4.5 Die abgeforderten festen Zuschüsse dürfen bei allen Maßnahmen die tatsächlichen Ausgaben abzüglich der von Dritten zur Verfügung gestellten Mittel nicht übersteigen. Die Höhe zu viel abgeforderter oder nicht verbrauchter Mittel ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Weiterleitung von bewilligten Zuwendungen für die Geschäftsstellen der Familienverbände wird nicht zugelassen.

6.2 Die Weiterleitung von bewilligten Zuwendungen zur Projektförderung kann von der Bewilligungsbehörde auf Antrag und mit entsprechenden Nebenbestimmungen gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO gestattet werden, wenn vorgesehen ist, dass die Letztempfängerin oder der Letztempfänger über die Verwendung der Mittel in einem gesetzten Rahmen selbst frei entscheiden kann und die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gegeben ist. Die reine Bezahlung von Dienst- oder Sachleistungen Dritter aus der gewährten Zuwendung ist kein Fall der Weiterleitung.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Anwendung der VV zu § 44 LHO

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung sind die VV zu § 44 LHO anzuwenden, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Anwendung der ANBest-I und ANBest-P

Bei Maßnahmen der institutionellen Förderung gelten die Vorgaben der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung, bei denen zur Projektförderung die der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung.

7.3 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt – Landesjugendamt.

7.4 Antragsverfahren

7.4.1 Anträge auf Förderungen nach Nummer 2.1 Buchst. a sind bis zum 1.8. des Vorjahres an die Bewilligungsbehörde zu stellen. Sie sind auf die Förderung der Geschäftsstellentätigkeit und Geschäftsführung auszurichten. Dem Antrag sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:

a) ein entsprechend dem Gruppierungsplan des Landeshaushaltes gegliederter Haushalts- oder Wirtschaftsplan, der in Bezug auf den Antragsgegenstand die notwendigen Ausgaben und deren Finanzierung darstellt. Dabei sind die Herkunft von Eigen- und Drittmitteln sowie Spenden auszuweisen. Die einzelnen Positionen sind nach Art und Höhe zu erläutern. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan muss auch die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben aus beabsichtigten Maßnahmen und Projekten enthalten.

b) eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie über die voraussichtlich einzugehenden Verpflichtungen zu Lasten künftiger Jahre.

c) im Zusammenhang mit dem Stellen- und Organisationsplan die Tätigkeitsbeschreibungen und Arbeitsplatzbewertungen. Dabei ist zu bestätigen, dass die Geschäftsführung innerhalb der beantragten Zuwendung grundsätzlich keine inhaltliche Tätigkeit in Projekten vorsieht, die über die reine mit der Geschäftsführung verbundene Aufgabenerfüllung hinausgeht, oder dass sich die Tätigkeit in Projekten auf ein angemessenes Maß begrenzt.

d) die Satzung des Vereins oder Verbandes.

e) der Nachweis der Gemeinnützigkeit.

Bei den nach Satz 3 Buchst. c bis e einzureichenden Unterlagen kann auf die in den Vorjahren vorgelegten verwiesen werden, wenn und soweit sich gegenüber den darin enthaltenen Angaben keine Veränderung ergeben hat.

7.4.2 Anträge auf Förderungen nach Nummer 2.1 Buchst. b sollen schriftlich und regelmäßig unter Nutzung der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Antragsformulare jeweils bis zum 30.9. des Vorjahres an die Bewilligungsbehörde gestellt werden. Dem Antrag sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:

a) eine aussagekräftige Beschreibung des Projektes oder der Maßnahme,

b) ein Ausgaben- und Finanzierungsplan, der insbesondere die notwendigen Ausgaben und die Herkunft von Eigen- und Drittmitteln sowie Spenden ausweisen muss,

c) die Qualitätsentwicklungsvereinbarung und

d) Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzungen, die diese Richtlinien an Zuwendungsempfänger und Einrichtungen stellen.

Bei den nach Satz 2 Buchst. c und d einzureichenden Unterlagen kann auf die in den Vorjahren vorgelegten verwiesen werden, wenn und soweit sich gegenüber den darin enthaltenen Angaben keine Veränderung ergeben hat.

7.4.3 Anträge auf Förderungen nach Nummer 2.1 Buchst. c und d sollen schriftlich und regelmäßig unter Nutzung von Antragsformularen, die die Bewilligungsbehörde zur Verfügung stellt, jeweils bis zum 30.11. des Vorjahres an die Bewilligungsbehörde gestellt werden. Dem Antrag sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:

a) ein Ausgaben- und Finanzierungsplan, der insbesondere die notwendigen Ausgaben und die Herkunft von Eigen- und Drittmitteln sowie Spenden ausweisen muss,

b) eine Gesamtkonzeption der Maßnahme, die mit Beschreibungen der einzelnen Projekte untersetzt ist,

c) soweit erforderlich die Erklärung nach Nummer 3.3.

7.5 Berichts-, Nachweispflichten und Prüfungsrechte

7.5.1 Nach Abschluss der Maßnahmen und Projekte sowie bei institutioneller Förderung nach Ablauf des Haushalts- oder Wirtschaftsjahres ist mindestens ein schriftlicher Sachbericht vorzulegen, welcher Aussagen zur Erreichung des Zuwendungszwecks, insbesondere zu Umfang und Qualität der Aufgabenerfüllung enthält. Der Zuwendungsempfänger verwendet hierzu die von der Bewilligungsbehörde einheitlich vorgegebenen Formulare zum Berichtswesen, die dem Bewilligungsbescheid beigefügt sind.

7.5.2 Für Förderungen nach Nummer 2.1 Buchst. b bis d legt der Zuwendungsempfänger innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsbehörde zusammen mit dem Sachbericht nach Nummer 7.5.1 einen zahlenmäßigen Nachweis vor, welcher das finanzielle Projektergebnis mindestens gegliedert nach Einnahmen und Ausgaben (getrennt nach Honorar und sonstigen Sachausgaben und in zeitlicher Abfolge) ausweist. Die Belege sind dem Nachweis nur nach konkreter Aufforderung beizufügen. Es kann dabei nach Nummer 9.2 verfahren werden.

Der Zuwendungsempfänger hat dabei gegenüber der Bewilligungsbehörde zu bestätigen, dass die getätigten Ausgaben im Sinne der genannten Aufgaben notwendig waren und zweckentsprechend eingesetzt wurden, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.

Der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben hat entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplanes zu erfolgen.

Bestandteil des nach Nummer 7.5.1 vorzulegenden Sachberichtes sind ferner Teilnehmerlisten im Original, die in Form und Inhalt von der Bewilligungsbehörde vorgegeben werden.

Bei Verwendungsnachweisen für Familienbegegnungsmaßnahmen mit Bildungsangeboten kann der Nachweis zu Nummer 4.3.3 Buchst. b Doppelbuchst. bb vom Träger der Maßnahme auch geführt werden, indem z.B. durch die Auflistung entsprechender Daten in Teilnahme- oder anderen Nachweislisten die Erfüllung dieser Erfordernisse glaubhaft gemacht wird. Es sind jedoch insbesondere zum Nachweis bei einer vertieften Prüfung oder einer Prüfung nach Nummer 7.7 auf jeden Fall die Einkommensberechnungen für Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger und die Arbeitslosengeld TI-Bescheinigungen beim Zuwendungsempfänger stets vorzuhalten. Der Datenschutz ist zu beachten.

7.5.3 Bei Verwendungsnachweisen der institutionellen Förderung sind für aus den Zuwendungsmitteln ganz oder teilweise finanzierten

a) Personalausgaben Kopien der entsprechenden Gehaltsnachweise oder geeigneter Zahlungs- oder Buchungsnachweise und für

b) Sachausgaben geeignete Nachweise der Ausgaben

vorzulegen, aus denen sich die sachgemäße Verwendung der Mittel ergibt. Die Einzelheiten sind im Zuwendungsbescheid zu regeln.

Zusammen mit dem Sachbericht nach Nummer 7.5.1 ist ein zahlenmäßiger Nachweis vorzulegen, welcher das finanzielle Ergebnis mindestens gegliedert nach Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Personal- und Sachausgaben und in zeitlicher Abfolge ausweist.

7.6 Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung sollen regelmäßig Vor-Ort-Kontrollen bei den Zuwendungsempfängern durchgeführt werden. In einem Turnus von drei Jahren sollen neben der Belegprüfung auch die inhaltliche Auswertung der Maßnahmen und der Konzeptumsetzung erfolgen.

7.7 Prüfrechte des Landesrechnungshofes

Die Bewilligungsbehörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, Bücher, Originalbelege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung vor Ort zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zulassen.

8. Ausnahmen

Das Ministerium kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von diesen Richtlinien zulassen.

9. Elektronische Verfahren

9.1 Die Bewilligungsbehörde kann die Verfahren unter Einhaltung des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18.11.2005 (GVBl. LSA S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2023 (GVBl. LSA S. 50), in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz auch elektronisch abwickeln.

9.2 Soweit die Bewilligungsbehörde zustimmt, können Zuwendungsempfänger Unterlagen auch in elektronischer Form auf allgemein anerkannten Datenträgern einreichen.

Rechnungen und andere Belege, die ausschließlich in elektronischer Form übersandt wurden (originär digitale Belege) gelten dabei als Originalbelege, deren lesbar gemachte Reproduktionen als Nachweis anerkannt werden können.

Bei elektronisch übersandten Dokumenten sowie bei der Übersendung der Reproduktion von originär digitalen Belegen hat der Zuwendungsempfänger jederzeit den Nachweis der Übereinstimmung mit den Originalen zu gewährleisten.

10. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

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