Förderprogramm

IB-Zwischenfinanzierung (Sachsen-Anhalt MUT)

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Unternehmen
Ansprechpunkt:

Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)

Domplatz 12

39104 Magdeburg

Weiterführende Links:
IB-Zwischenfinanzierung (Sachsen-Anhalt MUT)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Sachsen-Anhalt ein Unternehmen gründen oder ein junges Unternehmen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen zur Zwischenfinanzierung von Zuschüssen oder öffentlichen Mitteln für Investitionen erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Existenzgründerin und Existenzgründer oder junges Unternehmen mit einem Darlehen für die Zwischenfinanzierung von Zuschüssen beziehungsweise sonstigen öffentlichen Mitteln für Investitionen.

Sie erhalten die Förderung als Darlehen.

Die Höhe der Förderung beträgt maximal EUR 3 Millionen und mindestens EUR 25.000 für die Dauer von bis zu 3 Jahren.

Sie können mit dem Darlehen bis zu 100 Prozent Ihres Finanzierungsbedarfs decken.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt. Ihrem Antrag müssen Sie eine Stellungnahme Ihrer Hausbank beifügen, mit der Sie eine Beteiligung an der Gesamtfinanzierung vereinbart haben. Sie können die von Ihnen unterzeichneten Antragsunterlagen auch per E-Mail an darlehen-wirtschaft@ib-lsa.de senden.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Existenzgründerinnen und Existenzgründer, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Angehörige der freien Berufe gemäß KMU-Definition der EU mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens sichern und über eine nachhaltige Rentabilität verfügen.
  • Wenn Sie Existenzgründerin oder Existenzgründer sind,
    • müssen Sie Ihre kaufmännische Qualifikation und fachliche Eignung nachweisen und einen qualifizierten Businessplan vorlegen,
    • muss Ihr Vorhaben einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen und auf Ihren Haupterwerb ausgerichtet sein.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Sachsen-Anhalt MUT
Die IB-Zwischenfinanzierung

– Vergabegrundsätze –
Stand Februar 2017

Die Investitionsbank gewährt im Auftrag des Landes Sachsen-Anhalt Darlehen aus dem KMU-Folgefonds Sachsen-Anhalt. Durch die Bereitstellung von Darlehen für Existenzgründungen sowie für solvente Unternehmen einschließlich der Angehörigen freier Berufe, welche zusätzliche finanzielle Mittel für Gründung und Wachstum benötigen, sollen die Schwierigkeiten von kleinen und mittleren Unternehmen bei dem Zugang zu Fremdkapital für die Zwischenfinanzierung von Zuschüssen verringert werden.

1. Rechtliche Grundlagen

  • Mittelstandsförderungsgesetz Sachsen-Anhalt

  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352 vom 24.12.2013)

2. Wer wird finanziert?

Das Finanzierungsangebot richtet sich an natürliche Personen, die eine Unternehmensgründung planen bzw. bestehende Unternehmen (auch Einzelunternehmen) einschließlich der Angehörigen freier Berufe unter den Voraussetzungen, dass der Darlehensnehmer der Definition der Europäischen Union für kleine und mittlere Unternehmen – KMU – in ihrer jeweils gültigen Fassung entspricht und entweder einen Firmensitz oder eine Betriebsstätte, in der das investive Vorhaben durchgeführt wird, in Sachsen-Anhalt hat.

3. Was wird finanziert?

Ausgaben für die Zwischenfinanzierung von Zuschüssen bzw. sonstigen öffentlichen Mitteln.

4. Was wird nicht finanziert?

Nicht gewährt werden Finanzierungen u.a.

  • für Unternehmen, die in der Primärerzeugung von landwirtschaftlichen Produkten sowie im Bereich der Fischerei und Aquakultur tätig sind,

  • für exportbezogene Tätigkeiten.

5. Darlehensvoraussetzungen

  • Die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein.

  • Die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag muss erwartet werden können.

  • Eine nachhaltige Rentabilität des Darlehensnehmers muss gegeben sein.

  • Zusätzlich bei Existenzgründungen (bis 5 Jahre nach Gründung):

    • Der Nachweis der kaufmännischen Qualifikation und der fachlichen Eignung muss erbracht werden.

    • Für das geplante Vorhaben ist ein tragfähiges Konzept (qualifizierter Businessplan) vorzulegen.

    • Das Vorhaben muss einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen und auf den Haupterwerb ausgerichtet sein.

6. Art und Umfang des Darlehens

Gewährt werden kann ein Darlehen bis zur vollen Höhe des Finanzierungsbedarfs.

Die Mindestdarlehenssumme beträgt grundsätzlich 25.000 Euro.

Die maximale Darlehenssumme beträgt in der Regel 3,0 Mio. Euro.

Eine Darlehensgewährung aus Mitteln des Fonds ist in der Regel nur bis zu einer Gesamtsumme von 3 Mio. Euro möglich. Voraussetzung für eine weitere Antragstellung ist, dass das Vorhaben, welches zunächst finanziert wurde, abgeschlossen ist, die bereitgestellten Kredite vollständig eingesetzt sowie die Mittelverwendungskontrolle durchgeführt wurden.

In begründeten Einzelfällen kann von den minimalen oder maximalen Darlehenssummen abgewichen werden.

7. Darlehenskonditionen

a) Zinssatz und Zinsverbilligung

Der Zinssatz für Neubewilligungen bestimmt sich unter Berücksichtigung des jeweils gültigen EU Referenz- und Abzinsungssatzes.

Die jeweils gültigen Zinssätze werden im Internetauf-tritt der Investitionsbank veröffentlicht.

Im Fall einer Beilhilfegewährung stellt diese eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352 vom 24.12.2013) dar. Der maximal zulässige Beihilfewert der Zinsverbilligung beträgt innerhalb von drei Kalenderjahren 200.000 Euro bzw. 100.000 Euro bei Unternehmen, die im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig sind. Der genaue Beihilfewert der Zinsverbilligung wird im Darlehensvertrag mitgeteilt. Bei Gewährung einer De-minimis-Beihilfe sind weitere Branchenausschlüsse erforderlich. Die Berechnung des Subventionswertes erfolgt mittels Zinsdifferenzmethode zum jeweils geltenden EU-Referenz- und Abzinsungssatz gemäß Mitteilung der EU-Kommission (Amtsblatt EU 2008/C 14/02).

Die Zinsbindungsfrist entspricht der Darlehenslaufzeit.

b) Laufzeit und Auszahlung

Die Darlehenslaufzeit beträgt in der Regel bis zu 3 Jahre.

Der Auszahlungskurs beträgt 100 Prozent.

Die Auszahlung des Darlehens kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

c) Tilgung und Zinszahlung

Das Darlehen wird endfällig gewährt. Die Rückzahlung erfolgt aus der Auszahlung der zwischenfinanzierten Zuschüssen/den zwischenfinanzierten sonstigen öffentlichen Mitteln, spätestens zum Ende der Darlehenslaufzeit in einer Summe.

Zinszahlungen sind jeweils monatlich und nachträglich zu leisten.

d) Besicherung

Die Besicherung des Darlehens erfolgt in der Regel durch bankübliche Sicherheiten.

e) Bereitstellungsprovision

Diese beträgt 0,25% pro Monat auf den nicht in Anspruch genommenen Darlehensbetrag beginnend zwei Monate nach Unterzeichnung des Darlehensvertrages seitens der IB.

8. Antragsverfahren

Der Antrag ist formgebunden bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt einzureichen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Hausbank beizufügen, deren Beteiligung an der Gesamtfinanzierung angestrebt wird.

Es können in der Regel nur Vorhaben finanziell begleitet werden, die zum Zeitpunkt einer Antragsberatung bzw. des Antragseinganges noch nicht begonnen wurden. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages anzusehen. Die Darlehensvergabe erfolgt in privatrechtlicher Form.

9. Verwendungsnachweis/Prüfungsrechte

Die Prüfung der Verwendung obliegt der Investitionsbank Sachsen-Anhalt.

Das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung das Ministerium der Finanzen, der Landesrechnungshof, die zur Umsetzung des Operationellen Programms eingerichteten Behörden und Stellen, die Europäische Kommission, und die jeweiligen Refinanzierungsgeber der Investitionsbank sind berechtigt, die zweck- und fristgerechte Verwendung des Darlehens jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen.

 

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