Richtlinie
Beteiligungsgrundsätze der IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH – Offene Pari-Passu Beteiligungen und marktkonforme Wandlungsmaßnahmen (Keine Beihilfe)
[Stand: 6. Dezember 2021]
Die IBG beteiligt sich an technologieorientierten Unternehmen in der Gründungs- und Wachstumsphase. Ziel der IBG ist die Verstärkung der Haftkapitalbasis der Unternehmen und damit die langfristige Sicherung eines soliden Wachstumspfades.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Definition der Europäischen Kommission gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014. Gemäß dieser Definition gilt:
1. Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.
2. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.
3. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Nummer 26a der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (Mitteilung der Kommission, ABl. C 19/04 vom 22. Januar 2014) gelten, sind ausgeschlossen.
Antragsvoraussetzungen
Zielunternehmen der IBG sind KMU in der Gründungs-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Wachstumsphase. Die Beteiligung finanziert nachfolgende Ziele:
- Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, hierzu zählt auch die Herstellung und Erprobung von Prototypen, die Durchführung von Demonstrations- und Pilotvorhaben,
- Anpassungsentwicklungen bis zur Markteinführung der technisch neuen oder wesentlich verbesserten Produkte, Verfahren oder technischen Dienstleistungen,
- Markteinführung und Wachstumsfinanzierungen.
Voraussetzung ist, dass
- durch das Innovationsvorhaben neue, bisher nicht angewandte Techniken eingesetzt werden oder Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Unternehmen selbst erbracht werden,
- mit dem neuen Produkt (Verfahren, Dienstleistung) für das Unternehmen Wettbewerbsvorteile und Marktchancen verbunden sind und
- das antragstellende Unternehmen oder ein Tochterunternehmen des antragstellenden Unternehmens vor der ersten Auszahlung eine Betriebsstätte gemäß § 12 der Abgabenordnung in Sachsen-Anhalt unterhält und die finanzierte Maßnahme in Sachsen-Anhalt durchgeführt wird.
Ein qualifizierter projektbezogener Businessplan inklusive Investitions-, Kosten und Finanzierungsplan ist vorzulegen.
Konditionen
a) Höhe und Berechnung der Beteiligung
Die IBG kann offene Beteiligungen bis zu 10 Mio. EUR je KMU neu eingehen und/oder bereits bestehende stille Beteiligungen in offenes Kapital wandeln, sofern die Finanzierung der IBG zu gleichen Bedingungen wie ein privater Investor („pari passu“) gemäß Nummer 4.2 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der stattlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262/01 vom 19. Juli 2016) erfolgt.
Offene Beteiligungen sind als Minderheitsbeteiligung grundsätzlich bis zu 25% des Kapitals möglich. Die Konditionen bei einer offenen Beteiligung werden im Einvernehmen mit dem Beteiligungsnehmer einzelvertraglich geregelt.
b) Prüfungsgebühr
Die IBG erhält bei Antragstellung des Beteiligungsnehmers fondsabhängig (ausschließlich bei Fonds, die keine EFRE-Mittel für die Beteiligung bereitstellen) eine Prüfungsgebühr von 0,5% der beantragten Summe, maximal jedoch 12.500 EUR. Bei Genehmigung des Antrages wird dieser Betrag auf die zu entrichtende Bearbeitungsgebühr von insgesamt 1% auf die beantragte Beteiligungssumme angerechnet. Die IBG ist berechtigt, die bei Genehmigung des Antrages fällige Bearbeitungsgebühr bei der Valutierung zum Abzug zu bringen.
c) Sonstige Kosten
Fondsabhängig (ausschließlich bei Fonds, die keine EFRE-Mittel für die Beteiligung bereitstellen) sind externe Kosten, die der IBG im Zusammenhang mit dem Eingehen der Beteiligung entstehen (wie z.B. Finanz-/Rechts-/Patent-Due-Diligence-Kosten) von dem Beteiligungsnehmer in Höhe von maximal weiteren 2% der beantragten Beteiligungssumme zu übernehmen.
Antragsverfahren
Der Antrag auf eine offene Pari-Passu Beteiligung oder marktkonforme Wandlungsmaßnahmen nach diesen Beteiligungsgrundsätzen ist schriftlich unter Verwendung der von der IBG vorgesehenen Antragsformulare zu stellen.
Auch bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen besteht seitens des Antragstellers kein Rechtsanspruch auf die Bewilligung der beantragten Beteiligung.
Förderzeitraum
Die Förderung ist zulässig vom Inkrafttreten dieser Beteiligungsgrundsätze an bis zum Ablauf dieser Beteiligungsgrundsätze vorbehaltlich der diesem Grundsatz zu Grunde liegenden beihilferechtlichen Bestimmung, längstens bis zum 31. Dezember 2029.
Mit Beschluss des Aufsichtsrates vom 6. Dezember 2021 wurde die Gültigkeit des Beteiligungsgrundsatzes bis zum der diesem Grundsatz zu Grunde liegenden beihilferechtlichen Bestimmung, längstens bis zum 31. Dezember 2029 verlängert. In der 203. Gesellschafterversammlung am 16. Dezember 2021 wurde der Beschluss des Aufsichtsrates bestätigt.