Förderprogramm

IBG-Risikokapitalbeihilfen für technologieorientierte KMU

Förderart:
Beteiligung
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung, Forschung & Innovation (themenoffen), Existenzgründung & -festigung
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Unternehmen
Ansprechpunkt:

IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH

c/o bmp Ventures AG

Am Alten Theater 4

39104 Magdeburg

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als technologieorientiertes kleines oder mittleres Unternehmen Vorhaben in der Gründungs- oder Wachstumsphase planen, kann die IBG Beteiligungsgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen eine Beteiligung übernehmen.

Volltext

Die IBG Beteiligungsgesellschaft beteiligt sich an technologieorientierten Unternehmen in der Gründungs- und Wachstumsphase.

Sie erhalten die Förderung für

  • Forschungs- und Entwicklungsarbeiten,
  • Anpassungsentwicklungen bis zur Markteinführung,
  • Markteinführung und Wachstumsfinanzierungen.

Sie erhalten die Förderung als stille oder offene Beteiligung.

Die Höhe der Beteiligung beträgt bis zu EUR 300.000.

Offene Beteiligungen sind als Minderheitsbeteiligung grundsätzlich bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Kapitals möglich.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an die IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU mit Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt.

Die IBG-Risikokapitalbeihilfen für technologieorientierte KMU sind an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Unternehmen befindet sich in der Existenzgründungs-, Forschungs- oder Entwicklungsphase.
  • Durch das Innovationsvorhaben setzen Sie neue, nicht angewandte Techniken ein oder erbringen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Unternehmen.
  • Mit dem neuen Produkt (Verfahren, Dienstleistung) sind für Ihr Unternehmen Wettbewerbsvorteile und Marktchancen verbunden.
  • Sie führen das Vorhaben in Sachsen-Anhalt durch.
  • Sie legen einen qualifizierten projektbezogenen Businessplan inklusive Investitions- und Kostenplan sowie Finanzierungsplan vor.

Unternehmen in Schwierigkeiten werden nicht gefördert.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Beteiligungsgrundsätze der IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH
Risikokapitalbeihilfen nach der Verordnung (EU) 2023/2381 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen

[Stand: 14.03.2024]

Die IBG beteiligt sich an technologieorientierten Unternehmen in der Gründungs- und Wachstumsphase. Ziel der IBG ist die Verstärkung der Haftkapitalbasis der Unternehmen und damit die langfristige Sicherung eines soliden Wachstumspfades.

Die IBG beteiligt sich auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 der Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L vom 15. Dezember 2023, S. 1) unter Beachtung der beigefügten Anlage. Alle Beteiligungsformen im Sinne dieser Verordnung sind zulässig.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß der Definition der Europäischen Kommission gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014. Gemäß dieser Definition gilt:

1. Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

2. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

3. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind ausgeschlossen; weitere Förderausschlüsse sind in der beigefügten Anlage aufgeführt.

Antragsvoraussetzungen

Zielunternehmen der IBG sind KMU in der Gründungs-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Wachstumsphase. Die Beteiligung finanziert nachfolgende Ziele:

  • Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, hierzu zählt auch die Herstellung und Erprobung von Prototypen, die Durchführung von Demonstrations- und Pilotvorhaben,
  • Anpassungsentwicklungen bis zur Markteinführung der technisch neuen oder wesentlich verbesserten Produkte, Verfahren oder technischen Dienstleistungen,
  • Markteinführung und Wachstumsfinanzierungen.

Voraussetzung ist, dass

  • durch das Innovationsvorhaben neue, bisher nicht angewandte Techniken eingesetzt werden oder Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Unternehmen selbst erbracht werden,
  • mit dem neuen Produkt (Verfahren, Dienstleistung) für das Unternehmen Wettbewerbsvorteile und Marktchancen verbunden sind und
  • das antragstellende Unternehmen oder ein Tochterunternehmen des antragstellenden Unternehmens eine Betriebsstätte gemäß § 12 der Abgabenordnung in Sachsen-Anhalt unterhält und die finanzierte Maßnahme in Sachsen-Anhalt durchgeführt wird.

Ein qualifizierter projektbezogener Businessplan inklusive Investitions-, Kosten- und Finanzierungsplan sind vorzulegen.

Konditionen der Risikokapitalbeihilfe

a) Höhe und Berechnung der Beteiligung

Die IBG Beteiligung beträgt maximal 300.000 EUR in einem Zeitraum von drei Jahren.

Offene Beteiligungen sind als Minderheitsbeteiligung grundsätzlich bis zu 25% des Kapitals möglich. Die Konditionen bei einer offenen Beteiligung werden im Einvernehmen mit dem Beteiligungsnehmer einzelvertraglich geregelt.

Bei einer stillen Beteiligung werden ein zwischen den Parteien zu vereinbarendes halbjährlich zu zahlendes festes Entgelt sowie ein gewinnabhängiges Entgelt fällig.

Antragsverfahren

Der Antrag auf eine Risikokapitalbeihilfe nach diesen Beteiligungsgrundsätzen ist schriftlich unter Verwendung der von der IBG vorgesehenen Antragsformulare zu stellen.

Auch bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen besteht seitens des Antragstellers kein Rechtsanspruch auf die Bewilligung der beantragten Beteiligung.

Förderzeitraum

Die Förderung ist zulässig vom Inkrafttreten dieser Beteiligungsgrundsätze an bis zum Ablauf dieser Beteiligungsgrundsätze, längstens bis zum 31. Dezember 2030.

Mit Beschluss des Aufsichtsrates vom 07.03.2024 wurde der Beteiligungsgrundsatzes angepasst. In der 228. Gesellschafterversammlung am 14.03.2024 wurde der Beschluss des Aufsichtsrates bestätigt.

 

Anlage

Soweit die Förderung nach diesen Beteiligungsgrundsätzen als Gewährung von De-minimis-Beihilfen nach der in den Beteiligungsgrundsätzen benannten De-minimis-Verordnung erfolgt, sind zusätzlich und vorrangig folgende (De-minimis spezifische) Festlegungen einzuhalten:

1. Förderzeitraum

Die Förderung ist zulässig vom Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie an bis zum Ablauf der Förderrichtlinie, längstens bis zum 30.06.2031.

2. Förderausschlüsse

Die Förderung ist ausgeschlossen im Hinblick auf

a) Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärproduktion von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind;

b) Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, sofern der Beihilfebetrag auf der Grundlage des Preises oder der Menge der gekauften oder in Verkehr gebrachten Erzeugnisse festgesetzt wird,

c) Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind,

d) Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;

aa) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von dem betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet,

bb) oder wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird,

e) Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit dem Aufbau und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden Ausgaben für exportbezogene Tätigkeiten im Zusammenhang stehen;

f) Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren und Dienstleistungen Vorrang vor eingeführten Waren und Dienstleistungen erhalten.

Wenn ein Unternehmen sowohl in einem der in Buchstabe a, b, c oder d genannten Bereichen als auch in einem oder mehreren anderen unter diese Verordnung fallenden Bereichen tätig ist oder andere unter diese Verordnung fallende Tätigkeiten ausübt, so gilt diese Verordnung für Beihilfen, die für letztere Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder der Buchführung sicherstellt, dass die Tätigkeiten in den von dieser Verordnung ausgenommenen Bereichen nicht durch im Einklang mit dieser Verordnung gewährte De-minimis-Beihilfen unterstützt werden.

3. Begriffsbestimmungen

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse mit Ausnahme der in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur;

b) „landwirtschaftliche Primärproduktion“ die Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern;

c) „Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“ jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen in einem landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;

d) „Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“ das Lagern, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des Inverkehrbringens eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, ausgenommen der Erstverkauf durch den Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wenn er in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten erfolgt;

e) „Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur“ die Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013;

f) „Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen“ sämtliche Schritte im Zusammenhang mit dem Fang, der Aufzucht oder der Haltung von Wasserorganismen, sowie Tätigkeiten im Betrieb oder an Bord, die zur Vorbereitung eines Tieres oder einer Pflanze für den Erstverkauf erforderlich sind, einschließlich Zerlegen, Filetieren oder Einfrieren sowie Erst-verkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter;

g) „Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur“ sämtliche Schritte, einschließlich Behandlung, Bearbeitung und Umwandlung, die nach der Anlandung oder im Fall von Aquakultur der Ernte vorgenommen werden und deren Ergebnis ein Verarbeitungserzeugnis ist, sowie der Vertrieb des Erzeugnisses;

h) „Finanzintermediär“ Finanzinstitute, die einen Erwerbszweck verfolgen, ungeachtet ihrer Form und Eigentumsverhältnisse; öffentliche Förderbanken oder -institute fallen nicht unter diese Definition, wenn sie als Bewilligungsbehörden fungieren und keine Quersubventionierung der auf eigenes Risiko und eigene Rechnung ausgeübten Tätigkeiten erfolgt;

i) „ein einziges Unternehmen“: alle Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:

aa) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

bb) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

cc) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

dd) ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.

Auch Unternehmen, die über ein anderes oder mehrere andere Unternehmen zueinander in mindestens einer der Beziehungen gemäß den Buchstaben aa bis dd stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet.

4. Förderhöchstbetrag

Die Gesamtsumme der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 EUR nicht übersteigen. Als Gewährungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe gilt der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wird. Der Höchstbetrag gilt für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird.

Wenn der vorgenannte einschlägige Höchstbetrag durch die Gewährung einer neuen De-mi-nimis-Beihilfe überschritten würde, darf diese Richtlinie für diese neue De-minimis-Beihilfe nicht in Anspruch genommen werden.

Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle De-minimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, herangezogen werden, um zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue bzw. das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung des einschlägigen Höchstbetrags führt.

Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Unternehmen aufgespalten, so werden alle De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugutekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so werden die De-minimis-Beihilfen den neuen Unternehmen auf der Grundlage des Buchwerts ihres Eigenkapitals zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufspaltung anteilig zugewiesen.

5. Förderung als verlorener Zuschuss

Die Förderung ist auf die Gewährung eines (verlorenen) Zuschusses begrenzt. Insoweit bezieht sich der in Ziffer 4 festgesetzte Höchstbetrag auf den Fall einer Barzuwendung. Bei den eingesetzten Beträgen sind die Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben zugrunde zu legen.

In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst. Der Zinssatz, der für die Abzinsung und die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents anzusetzen ist, ist der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Abzinsungssatz.

6. Kumulierung

Nach dieser Richtlinie gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen mit nach der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission (DAWI-De-minimis-Verordnung) gewährten De-minimis-Beihilfen kumuliert werden. De-minimis-Beihilfen nach dieser Richtlinie dürfen bis zu dem in Ziffer 4 festgesetzten Höchstbetrag mit De-minimis-Beihilfen nach anderen De-minimis-Verordnungen kumuliert werden.

De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

7. Besonderes Verfahren

Die gewährte De-minimis-Beihilfe wird, unter Angabe des Beihilfeempfängers, des Beihilfebetrages, des Tages der Gewährung, der Bewilligungsbehörde, des Beihilfeinstrumentes und des/ der betroffenen Wirtschaftszweige(s) auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union („NACE-Klassifikation“), innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe in einem zentralen Register, welches für die Öffentlichkeit zugänglich ist, erfasst.

Von der vorgenannten Erfassung kann bei De-minimis-Beihilfen, welche sich bei einem einzi-gen Unternehmen in einem Zeitraum von 3 Jahren auf nicht mehr als 1.000 EUR belaufen, abgesehen werden.

Die fördernde Stelle gewährt eine neue De-minimis-Beihilfe erst, nachdem sie sich vergewissert hat, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen, den in Ziffer 4 genannten Höchstbetrag nicht übersteigt und sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllt sind.

8. Übergangsbestimmungen

Solange das Zentralregister noch nicht eingerichtet ist bzw. noch keinen Zeitraum von 3 Jahren abdeckt, hat das betreffende Unternehmen vor Gewährung der Beihilfe seinerseits schriftlich oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die es in den letzten drei Jahren erhalten hat. Beabsichtigt die fördernde Stelle, einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe zu gewähren, teilt diese Stelle dem Unternehmen schriftlich oder in elektronischer Form die voraussichtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt es unter ausdrücklichen Verweis auf die hier zugrunde liegende De-minimis-Verordnung der Europäischen Kommission mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Dem Unternehmen kann alternativ ein Festbetrag mitgeteilt werden, der dem auf der Grundlage der Regelung gewährten Beihilfehöchstbetrag entspricht. In diesem Fall ist für die Feststellung, ob der Beihilfehöchstbetrag nach Ziffer 4 eingehalten worden ist, dieser Festbetrag maßgebend.

9. Dokumentationspflicht

Die Bewilligungsstelle sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieses Anhangs zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der De minimis Verordnung erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Einzelbeihilfen sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zehn Jahre lang aufzubewahren; bei Beihilferegelungen beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde.

Die fördernde Stelle übermittelt über das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt und das für das Beihilfenrecht zuständige Bundesministerium an die Europäische Kommission auf deren schriftliches Ersuchen hin innerhalb von zwanzig Arbeitstagen oder einer von ihr in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Frist alle Informationen, die diese benötigt, um zu beurteilen, ob die De-minimis-Verordnung eingehalten wurde.

 

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