Förderprogramm

Beseitigung oder Minderung von sowie Vorbeugung gegen klimawandelbedingte Vernässungen oder Erosion

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Dessauer Straße 70

06118 Halle (Saale)

Weiterführende Links:
Unterstützung von Projekten zur Beseitigung oder Minderung von sowie Vorbeugung gegen klimawandelbedingte Vernässungen oder Erosion

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Kommune wasserwirtschaftliche Maßnahmen gegen die Folgen des Klimawandels ergreifen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Kommune bei Vorhaben gegen Vernässungen oder Erosion infolge des Klimawandels. Dazu zählen die Beseitigung oder Minderung von Schäden und die Vorbeugung. Die Förderung erfolgt mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

Sie erhalten die Förderung für

  • Konzepte und Planungen (technische Konzepte, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, Organisationsvorschläge und Planungsleistungen),
  • Investitionen in den Ausbau von Gewässern 2. Ordnung und in Anlagen und Einrichtungen zum Schutz vor Vernässungen und Erosion.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • für Konzepte und Planungen bis zu 80 Prozent und
  • für Investitionen bis zu 65 Prozent

der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 10.000 für Konzepte und Planungen und bei EUR 25.000 im Fall von Investitionen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften in Sachsen-Anhalt.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen
    • eine bewertende Stellungnahme der zuständigen Unteren Wasserbehörde zu Ihrem Vorhaben vorlegen,
    • bei Investitionen das Vorliegen der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung der bevorteilten Flächen- und Grundstückseigentümerinnen oder -eigentümer sowie der sonstigen dinglich Berechtigten prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung dokumentieren,
    • in geeigneter Form Ihre Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme der Trägerschaft, zur Sicherstellung des Betriebes und zur Unterhaltung der errichteten Anlage nachweisen.

Der Ersatz von Anlagen und Anlagenteilen ist von der Förderung ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung von sowie Vorbeugung gegen klimawandelbedingte Vernässungen oder Erosion mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

Erl. des MULE vom 15.2.2017 – 21.11-62145/3

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Der Zweck der Zuwendung besteht darin, die Umsetzung von Vorhaben zu unterstützen, die die Beseitigung oder Minderung von sowie Vorbeugung gegen klimawandelbedingte Vernässungen oder Erosion zum Ziel haben.

1.2 Hierzu gewährt das Land Sachsen-Anhalt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie aufgrund folgender Rechtsgrundlagen:

a) die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung. und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABI. L 347 vom 20.12.2013, S. 289, L 330 vom 3.12.2016, S. 12) sowie die hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen,

b) die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABI. L 347 vom 20.12.2013, S. 320, L 200 vom 26.7.2016, S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2135 (ABI. L 338 vom 13.12.2016, S. 34), sowie die hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen,

c) die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBI. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17.2.2012 (GVBI. LSA S. 52, 54), und die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO, RdErl. des MF vom 1.2 2001, MBI. LSA S. 241, 281, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28.1.2013, MBI. LSA S. 73),

d) das Operationelle Programm für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) des Landes Sachsen-Anhalt 2014–2020 (1),

e) die Erlasse der EU-Verwaltungsbehörde EFRE und Europäischer Sozialfonds (ESF) für die Förderperiode 2014 bis 2020,

f) der Zuwendungsrechtsergänzungserlass (RdErl. des MF vom 6.6.2016, MBI. LSA S. 383)

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung, Ausschlüsse

2.1 Konzepte und Planungen

2.1.1 Als Vorbereitung von Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung von sowie Vorbeugung gegen klimawandelbedingte Vernässungen oder Erosion sind Aufwendungen für die Untersuchungen der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Erstellung von Konzepten und Planungen förderfähig.

2.1.2 Gefördert werden können insbesondere

a) die Erstellung von technischen Konzepten,

b) die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen,

c) die Erarbeitung von Organisationsvorschlägen (Aufbau von Strukturen zur Finanzierung und Aufgabenwahrnehmung, z.B.: Wasser- und Bodenverbände, Satzungen),

d) Planungsleistungen.

2.2 Investitionen

2.2.1 Förderfähig sind Aufwendungen für den Ausbau von Gewässern zweiter Ordnung und für die Errichtung von Anlagen und Einrichtungen zum Schutz vor Vernässungen und Erosion.

2.2.2 Gefördert werden können insbesondere:

a) die Herstellung neuer Gewässer, die Wiederherstellung ehemals vorhandener Gewässer sowie die wesentliche Umgestaltung von Gewässern zweiter Ordnung,

b) die Beseitigung von Schäden in Gewässern zweiter Ordnung infolge extremer Wetterereignisse, soweit dies zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses erforderlich ist,

c) die Schaffung von Möglichkeiten zum Wasserrückhalt,

d) die Herstellung von wasserwirtschaftlichen Anlagen wie Schöpfwerken, Sielen und Absperrbauwerken, soweit sie der Verbesserung des Wasserabflusses in den Gewässern zweiter Ordnung dienen,

e) die Herstellung von Anlagen zur Regulierung des Grundwassers,

f) die Herstellung von Anlagen zur Ableitung von Grund- und Niederschlagswasser,

g) Objektschutz in begründeten Einzelfällen als Bestandteil der Konzepte gemäß Nummer 2.1, soweit damit die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen insgesamt erhöht wird (nachrangig gegenüber anderen Förderprogrammen),

h) Monitoring- und Steuerungssysteme,

i) Flächenerwerb, sofern der Betrag 10 v.H. der förderfähigen Gesamtkosten für das betroffene Vorhaben bei unbebauten und bebauten Grundstücken oder 15 v.H. der förderfähigen Gesamtkosten für das betroffene Vorhaben bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen nicht übersteigt oder Erwerb von Nutzungsrechten.

2.2.3 Nicht förderfähig ist der Ersatz von Anlagen und Anlagenteilen.

2.3 Die Förderung von Zuwendungsempfängern nach Nummer 3, welche einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Festlegung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, ist ausgeschlossen.

2.4 Die Förderung von Vorhaben, die bereits nach dem „Landesprogramm Vernässungen und Erosionen” (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung von sowie Vorbeugung gegen Vernässungen oder Erosion, RdErl. des MLU vom 20.1.2012, MBI. LSA S. 119) bei der Landesanstalt für Altlastenfreistellung beantragt und bewilligt wurden, ist ausgeschlossen. Auch eine ergänzende Förderung begonnener Vorhaben über das „Landesprogramm Vernässungen und Erosionen” hinaus ist ausgeschlossen. Eine entsprechende Erklärung des Zuwendungsempfängers ist dem Antrag beizufügen. Der Ausschluss gilt nicht für Vorhaben, die auf der Grundlage von Konzepten und Planungen beantragt werden, welche bereits über das „Landesprogramm Vernässungen und Erosionen” von der Landesanstalt für Altlastenfreistellung gefördert wurden.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind kommunale Gebietskörperschaften.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Vorhaben werden nur gefördert, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.1 mehr als 10.000 Euro und für Maßnahmen nach Nummer 2.2 mehr als 25.000 Euro betragen.

4.2 Eine bewertende Stellungnahme der zuständigen Unteren Wasserbehörde zum beantragten Vorhaben ist Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie.

4.3 Voraussetzung für eine Zuwendung nach Nummer 2.2 ist weiterhin, dass der Antragsteller das Vorliegen der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung der bevorteilten Flächen- und Grundstückseigentümer sowie der sonstigen dinglich Berechtigten geprüft hat. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren und von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde in ihrer Stellungnahme zu würdigen.

4.4 Vor Erteilung einer Bewilligung hat der Antragsteller in geeigneter Form seine Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme der Trägerschaft und der Sicherstellung des Betriebes sowie der Unterhaltung der errichteten Anlage nachzuweisen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

Art der Zuwendung: Projektförderung.

Art der Finanzierung: Anteilfinanzierung.

Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss.

5.2 Höhe der Zuwendung

Die Erarbeitung von Konzepten und Planungen gemäß Nummer 2.1 kann mit bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.

Investive Maßnahmen gemäß Nummer 2.2 zur Beseitigung oder Minderung von sowie Vorbeugung gegen Vernässungen oder Erosion können mit bis zu 65 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.

5.3 Umfang der Zuwendung

Bemessungsgrundlage der Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers. Als zuwendungsfähige Ausgaben werden die Ausgaben anerkannt, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind und dem Zuwendungsempfänger durch die geförderte Maßnahme zusätzlich entstehen.

5.3.1 Insbesondere sind dies Ausgaben für

a) Konzepte und alle dafür erforderlichen Nebenaufwendungen (z.B. Datenbeschaffung, Modellierung),

b) Planungsleistungen,

c) die Beschaffung von hydrologischen oder anderen für die Bewertung erforderlichen Daten,

d) Baumaßnahmen einschließlich aller Baunebenkosten,

e) Vorhaben und Investitionen, die nicht Bauvorhaben sind (z.B. technische Anlagen und Ausrüstungen),

f) den Erwerb von Grundstücken nur insoweit eine vorhabenbezogene Sicherung dinglicher Rechte nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

5.3.2 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:

a) Betrieb und Unterhaltung der mit der Zuwendung errichteten Anlagen,

b) Betrieb und Unterhaltung sowie Instandsetzung bestehender Anlagen (Ersatzinvestitionen),

c) Unterhaltung der Gewässer,

d) Ersatz von Anlagen und Anlagenteilen.

6. Verfahren

6.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

6.2 Antragsverfahren

6.2.1 Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung des bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucks gewährt. Der Antrag ist vollständig ausgefüllt, rechtsverbindlich unterschrieben, mit den erforderlichen Anlagen und Nachweisen sowie der Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde versehen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

6.2.2 Für die Prüfung, ob beim Zuwendungsempfänger ausreichende Haushaltsmittel zur Durchführung des geplanten Investitionsvorhabens zur Verfügung stehen werden, ist der Bewilligungsbehörde eine Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vor der Förderzusage vorzulegen. Die Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde schätzt die Realisierbarkeit der geplanten Investitionsmaßnahme unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit und der Tragbarkeit eventueller Folgekosten ein (vergleiche auch Abschnitt 3 Nr. 15 der Hinweise zur Haushaltskonsolidierung, Bek. des MI vom 24.9.2004, MBI. LSA S. 579). Die Bewilligungsbehörde trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage der Stellungnahme.

6.3 Auswahl-, Bewilligungs-, Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren

6.3.1 Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Anträge anhand von Auswahlkriterien unter Berücksichtigung der entsprechenden fachlichen Stellungnahmen sowie der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch schriftlichen Bescheid.

Wesentliche Auswahlkriterien sind:

a) Grundsätzlich wird innovativen und ökosystembasierten Ansätzen und Lösungen der Vorzug gegeben,

b) Grundwasserflurabstand,

c) Staunässe des vernässungsgefährdeten Gebiets,

d) Kosten für Schutzmaßnahmen, die ohne das beantragte Vorhaben anfallen würden,

e) Nachhaltigkeit der Maßnahme (z.B. dauerhafte Bodennutzung für die Zukunft) muss sichergestellt sein.

Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die für das Vorhaben notwendigen haushaltsrechtlichen und öffentlichrechtlichen Genehmigungen. Diese müssen vor Auftragsvergabe oder vor Baubeginn vorliegen.

6.3.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV Gk sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk, Anlage zur VV-Gk Nr. 5.1 zu §44 LHO), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.3.3 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt abweichend von den entsprechenden Regelungen in den VVGk zu § 44 LHO als Erstattung bereits durch den Zuwendungsempfänger geleisteter Zahlungen für zuwendungsfähige Ausgaben. Dem Auszahlungsantrag sind deshalb die jeweiligen Rechnungen nebst Buchungsbeleg als Nachweis für die geleisteten Zahlungen im Original beizufügen.

6.4 Prüfungsrecht

Das Ministerium, die für die Förderung im Rahmen des Operationellen Programms EFRE des Landes SachsenAnhalt 2014–2020 eingerichteten Behörden und Stellen, der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission sowie das Landesverwaltungsamt sind berechtigt, die zweckbestimmte und fristgerechte Verwendung der Zuwendung jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen.

7. Bauverwaltung

Fachlich zuständige technische Verwaltung nach Nummer 1.3 der Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (ZBau, Anlage zur VV/VV-Gk Nr. 6 zu § 44 LHO) ist das Landesverwaltungsamt.

8. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31.12.2023 außer Kraft.

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?