Förderprogramm

Kommunaler Hochwasserschutz

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Dessauer Straße 70

06118 Halle (Saale)

Weiterführende Links:
Fördermittel zur Unterstützung von Projekten zur Verbesserung des kommunalen Hochwasserschutzes im Land Sachsen-Anhalt

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als kommunale Gebietskörperschaft Vorhaben zum Hochwasserschutz planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt fördert Projekte zur Verbesserung des kommunalen Hochwasserschutzes.

Sie erhalten die Förderung für

  • Beschaffungen zur Verbesserung des mobilen Hochwasserschutzes sowie zur Ausrüstung der Wasserwehren,
  • Konzepte und Planungsleistungen, die zur Vorbereitung umzusetzender Vorhaben erforderlich sind, sowie
  • Baumaßnahmen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mehr als EUR 10.000 betragen, im Fall von Baumaßnahmen mehr als EUR 25.000.

Richten Sie Ihren Antrag bitte bis zum 31.3. eines Jahres an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften in Sachsen-Anhalt.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben muss Bestandteil eines Hochwasserrisikomanagementplans sein und darf nicht im Widerspruch zu Maßnahmen der Hochwasserschutzkonzeption des Landes stehen.
  • Sie müssen eine bewertende Stellungnahme der zuständigen Wasserbehörde zum beantragten Vorhaben vorlegen.
  • Wenn es sich um die Ausstattung von Wasserwehren handelt, müssen Sie als Gemeinde zur Einrichtung einer Wasserwehr verpflichtet sein, eine gültige Wasserwehrsatzung erlassen haben oder die Errichtung der Wasserwehr anderweitig ordnungsgemäß durch Satzung geregelt haben.
  • Im Fall von Baumaßnahmen müssen Sie nachweisen, dass Sie zur Übernahme der Trägerschaft, zur Sicherstellung des Betriebes sowie zur Unterhaltung der errichteten Anlage fähig sind.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des kommunalen Hochwasserschutzes im Land Sachsen-Anhalt (Förderrichtlinie Kommunaler Hochwasserschutz)

Erl. des MLU vom 28.10.2015 – 21.11-62374

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Der Zweck der Zuwendung besteht in der Unterstützung von Projekten zur Verbesserung des kommunalen Hochwasserschutzes im Land Sachsen-Anhalt,

1.2 Hierzu gewährt das Land Sachsen-Anhalt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie .sowie aufgrund folgender Rechtsgrundlagen:

a) der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABL. L 347 vom 20.12.2013, S. 289) sowie den hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen,

b) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1712.2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABL. 347 vom 20.12.2013, S. 320) sowie den hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen,

c) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBL. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17.2.2012 (GVBL. LSA S. 52, 54), sowie der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28.1.2013, MBI. LSA S.73),

d) des Operationellen Programms EFRE Sachsen-Anhalt 2014–2020,

e) den Erlassen der EU-Verwaltungsbehörde für den EFRE und den ESF, in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Beschaffungen zur Verbesserung des mobilen Hochwasserschutzes sowie zur Ausrüstung der Wasserwehren.

2.1.1 Gefördert werden können insbesondere:

a) die Beschaffung von ortsgebundenen und ortsungebundenen Hochwasserschutzsystemen einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen,

b) die Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen zur Grundausstattung von Wasserwehren in Abhängigkeit von im Gemeindegebiet vorhandenen Deich- oder Gewässerlängen, von denen Hochwassergefahren ausgehen.

2.1.2 Nicht förderfähig ist der Ersatz von Anlagen und Anlagenteilen im Rahmen der gebrauchsüblichen Abnutzung.

2.2 Konzepte und Planungsleistungen, soweit sie zur Vorbereitung umzusetzender Vorhaben erforderlich sind.

2.2.1 Gefördert werden können insbesondere:

a) die Erstellung von Hochwasserschutzkonzepten,

b) Planungsleistungen für Hochwasserschutzmaßnahmen.

2.3 Baumaßnahmen zum Zwecke der Verbesserung des kommunalen Hochwasserschutzes.

2.3.1 Gefördert werden können insbesondere:

a) die Errichtung kommunaler Anlagen des technische Hochwasserschutzes,

b) Baumaßnahmen an kommunalen Anlagen des technischen Hochwasserschutzes einschließlich des hochwassergerechten, Umbaus sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen,

c) Maßnahmen zur Verbesserung des natürlichen Wasserrückhaltevermögens in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nach § 99 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) und zum flächendeckenden Wasserrückhalt in den Einzugsgebieten der Gewässer zweiter Ordnung.

2.3.2 Nicht förderfähig ist der Ersatz von Anlagen und Anlagenteilen im Rahmen der gebrauchsüblichen Abnutzung.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Kommunale Gebietskörperschaften.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die zu fördernden Projekte müssen Bestandteil eines Hochwasserrisikomanagementplans sein und dürfen nicht im Widerspruch zu Maßnahmen der Hochwasserschutzkonzeption des Landes stehen.

4.1 Vorhaben werden nur gefördert, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 mehr als 10.000 Euro und für Maßnahmen nach Nummer 23. mehr als 25.000 Euro betragen.

4.2 Eine bewertende Stellungnahme der zuständigen Wasserbehörde zum beantragten Vorhaben ist Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie.

4.3 Voraussetzung für eine Förderung nach Nummer 2.1 zur Ausstattung von Wasserwehren ist, dass die Gemeinde nach § 14 Satz 1 WG LSA zur Einrichtung einer Wasserwehr verpflichtet ist und eine gültige Wasserwehrsatzung erlassen oder die Errichtung der Wasserwehr anderweitig ordnungsgemäß durch Satzung geregelt hat.

4.4 Vor Erteilung einer Bewilligung für Maßnahmen nach Nummer 2.3 hat der Antragsteller in geeigneter Form seine Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme der Trägerschaft und der Sicherstellung des Betriebes sowie der Unterhaltung der errichteten Anlage nachzuweisen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

Art der Zuwendung: Projektförderung.

Art der Finanzierung: Anteilfinanzierung.

Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss.

5.2 Höhe der Zuwendung

Maßnahmen nach dieser Richtlinie können mit bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.

5.3 Umfang der Zuwendung

Bemessungsgrundlage der Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers. Als zuwendungsfähige Ausgaben werden die Ausgaben anerkannt, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind und dem Zuwendungsempfänger durch die geförderte Maßnahme zusätzlich entstehen.

5.3.1 Insbesondere sind dies Ausgaben für:

a) Kosten der Baufeldfreimachung,

b) Konzepte und alle dafür erforderlichen Nebenaufwendungen (z.B. Datenbeschaffung, Modellierung),

c) Planungsleistungen,

d) Baugrunduntersuchungen,

e) Baumaßnahmen einschließlich aller Baunebenkosten,

f) Projekte und Investitionen, die nicht Bauvorhaben sind (z.B technische Anlagen und Ausrüstungen);

g) den Erwerb von Grundstücken nur insoweit eine vorhabensbezogene Sicherung dinglicher Rechte nicht möglich oder nicht ausreichend ist,

h) die Beschaffung von ortsgebundenen und ortsungebundenen Hochwasserschutzsystemen,

i) die Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen zur Ausstattung von Wasserwehren in Abhängigkeit von im Gemeindegebiet vorhandenen Deich- oder Gewässerlängen, von denen Hochwassergefahren ausgehen.

5.3.2 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:

a) Betrieb und Unterhaltung der mit der Zuwendung errichteten Anlagen,

b) Betrieb und Unterhaltung sowie Instandsetzung bestehender Anlagen im Rahmen der gebrauchsüblichen Abnutzung (Ersatzinvestitionen),

c) Unterhaltung der Gewässer,

d) Ersatz von Anlagen und Anlagenteilen im Rahmen der gebrauchsüblichen Abnutzung.

6. Verfahren

6.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

6.2 Antragsverfahren

6.2.1 Die Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist vollständig ausgefüllt, rechtsverbindlich unterschrieben, mit der Stellungnahme der zuständigen Wasserbehörde versehen bis zum 31.3. des Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Anschließend wird durch die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt und im Benehmen mit dem Ministerium anhand festgelegter Kriterien eine Prioritätenliste aufgestellt. In diese Liste werden in Abhängigkeit von fachlichen Prioritäten und zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln die Vorhaben aufgenommen, für die voraussichtlich im laufenden Haushaltsjahr Zuwendungen bewilligt werden können.

6.2.2 Anträgen auf Zuwendung istfür die Prüfung, ob dem Antragsteller ausreichende Haushaltsmittel zur Durchführung der geplanten Maßnahme zur Verfügung stehen werden, eine Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde beizufügen. Diese rechtsaufsichtliche Stellungnahme schätzt die Realisierbarkeit der geplanten Maßnahme unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit und der Tragbarkeit eventueller Folgekosten ein (Nummer 3 Abs. 1 Nr. 15 der Bek. des MI über Hinweise zur Haushaltskonsolidierung vom 24.9.2004, MBI. LSA S. 579).

6.3 Bewilligungs-, Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren

6.3.1 Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Anträge auf der Grundlage der Prioritätenliste nach Nummer 6.2.1 Satz 3 und unter Berücksichtigung der entsprechenden fachlichen Stellungnahmen sowie der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch schriftlichen Bescheid.

Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die für das Vorhaben notwendigen haushaltsrechtlichen und öffentlichrechtlichen Genehmigungen. Diese müssen vor Auftragsvergabe oder vor Baubeginn vorliegen.

6.3.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.3.3 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt als Erstattung bereits durch den Zuwendungsempfänger geleisteter Zahlungen für zuwendungsfähige Ausgaben. Dem Auszahlungsantrag sind deshalb diejeweiligen Rechnungen nebst Buchungsbeleg als Nachweis für die geleisteten Zahlungen im Original beizufügen.

7. Bauverwaltung

Fachlich zuständige technische Verwaltung nach der Nummer 1.3 der Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (ZBau, Anlage zur VV/VV- Gk Nr. 6 zu § 44 LHO) ist das Landesverwaltungsamt.

8. Inkrafttreten

Dieser Erl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

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