Förderprogramm

Förderung von kulturellen und künstlerischen Projekten und kulturellen Institutionen (Kulturförderrichtlinie Sachsen-Anhalt)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Referat 303 – Kultur, Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken

Ernst-Kamieth-Straße 2

06112 Halle (Saale)

Weiterführende Links:
Kulturförderung Industriekultur

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Vorhaben zur Stärkung von Kunst und Kultur in Sachsen-Anhalt umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt fördert kulturelle und künstlerische Projekte sowie kulturelle Institutionen, die Aufgaben von erheblichem Landesinteresse wahrnehmen.

Sie erhalten die Förderung vor allem für Projekte in folgenden Bereichen:

  • Museen, Sammlungen und Ausstellungen,
  • UNESCO-Weltkulturerbe,
  • Industriekultur,
  • Erhaltung von Kulturgut,
  • Provenienzrecherche,
  • Musik und Musikfeste,
  • darstellende Kunst,
  • bildende und angewandte Kunst,
  • Traditions- und Heimatpflege,
  • Erinnerungskultur am Grünen Band,
  • Jubiläen von landesweiter Bedeutung,
  • kulturelle Projekte des Kulturtourismus,
  • europäischer und internationaler Kulturaustausch,
  • europäische Kulturinitiativen,
  • Kinder- und Jugendkultur,
  • Soziokultur und Breitenkulktur,
  • Literatur und literarische Übersetzungen oder Nachdichtungen,
  • kommunale öffentliche Bibliotheken,
  • jüdisches Erbe,
  • bürgerschaftliches Engagement im Kulturbereich,
  • Digitalisierung in der Kultur sowie
  • übergreifende kulturelle Projekte im Rahmen der Förderziele, zum Beispiel Medienkunst und Crossmedia.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Im Fall von künstlerischen und kulturellen Projekten beträgt die Höhe des Zuschusses

  • für natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und
  • für juristische Personen des öffentlichen Rechts bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben

bei einer Eigenbeteiligung von mindestens 10 Prozent.

Die Höhe des Zuschusses für Druckkosten beträgt grundsätzlich bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Förderung kultureller Institutionen erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplans normalerweise als Fehlbedarfsfinanzierung.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis zum 1.10. für das kommende Haushaltsjahr an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 303. Für den Förderbereich „Industriekultur“ reichen Sie Ihren Antrag bitte bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB) ein.

Ihren Antrag für den Förderbereich „europäischer und internationaler Kulturaustausch” können Sie fortlaufend einreichen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz in Sachsen-Anhalt.

Landesbehörden und -betriebe sind von der Förderung ausgeschlossen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben muss von erheblichem Landesinteresse sein, räumlichen oder fachlich-inhaltlichen Bezug zum Land aufweisen und von landesweiter, überregionaler oder regionaler Bedeutung sein.
  • Sie müssen die Landesmittel unter entsprechender Verwendung von Eigen- und Drittmitteln sparsam und wirtschaftlich einsetzen.
  • Sie müssen eine dem Charakter und dem Zweck der Maßnahme angemessene Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
  • Beachten Sie bei der Planung und Realisierung von kulturellen Projekten bitte, dass die Veranstaltungsorte auch von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen oder Behinderungen aufgesucht sowie selbstständig und weitgehend ohne fremde Hilfe genutzt werden können.

Vorhaben, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von kulturellen und künstlerischen Projekten und kulturellen Institutionen (Kulturförderrichtlinie Sachsen-Anhalt)

RdErl. der StK vom 11. August 2023 – 6-57001

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage

a) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,

b) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198) in der jeweils geltenden Fassung, gegebenenfalls der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 281, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198) in der jeweils geltenden Fassung,

c) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510) in der jeweils geltenden Fassung

sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung von kulturellen und künstlerischen Projekten und von kulturellen Institutionen.

Mit der Zuwendung werden folgende Ziele verfolgt:

a) Pflege und Entwicklung des künstlerischen und kulturellen Erbes,

b) Entfaltung des zeitgenössischen künstlerischen und kulturellen Schaffens,

c) Entwicklung des künstlerischen und kulturellen Nachwuchses,

d) Eröffnung innovativer Impulse,

e) Ermöglichung von Vernetzungen und Kooperationen kultureller Einrichtungen, Initiativen und Kulturschaffender (einschließlich der internationalen Partnerregionen und Schwerpunktländer),

f) kulturelle Teilhabe, kulturelle Bildung,

g) generationsspezifische und generationsübergreifende Kultur,

h) Digitalisierung in der Kultur, Gestaltung des digitalen Wandels,

i) Stärkung der gleichberechtigten Teilhabe aller Geschlechter am kulturellen und künstlerischen Leben,

j) Berücksichtigung aktueller gesellschaftlicher Erfordernisse, insbesondere der Nachhaltigkeit, der Inklusion, der Förderung von Demokratie und Vielfalt, Abbau von Barrieren.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Das Land fördert kulturelle und künstlerische Maßnahmen. Dies umfasst Projektförderung und institutionelle Förderung. Diese müssen von erheblichem Landesinteresse sein und in einem räumlichen oder fachlich-inhaltlichen Bezug zu Sachsen-Anhalt stehen. Ebenfalls müssen die Maßnahmen von landesweiter, überregionaler oder regionaler Bedeutung sein. Ausgeschlossen von der Förderung sind Maßnahmen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

2.2 Maßnahmen in den Förderbereichen sind insbesondere:

a) Museen, Sammlungen und Ausstellungen

Projekte in den Bereichen Sammeln, Bewahren, Erforschen, Ausstellen und Vermitteln, insbesondere

aa) Erstellung von Konzepten mit musealem Bezug, zum Beispiel Ausstellungs-, Sammlungs- und Vermittlungskonzepte

bb) Ausstellungen und museale Präsentationsformate

cc) Projekte der Sicherung, Erhaltung, Erschließung und Erforschung von Sammlungen

dd) Projekte zur Erforschung museumsbezogener Themen

ee) museums- und ausstellungsbegleitende Publikationen

ff) Durchführung von Vermittlungsangeboten und Veranstaltungen

gg) Projekte der Öffentlichkeitsarbeit und Vernetzung von Akteuren

b) UNESCO-Weltkulturerbe

Projekte der Sicherung, Erhaltung, Vermittlung und Präsentation des UNESCO-Weltkulturerbes, zum Beispiel Ausstellungs- und Umfeldgestaltung, Erst- und Ergänzungsbeschaffungen (insbesondere für Museen), Konzepte, Publikationen, Öffentlichkeitsarbeit, Forschungsarbeit, restauratorische Projekte, Instandsetzungen, Veranstaltungen

c) Industriekultur

Projekte der Sicherung, Erhaltung und der Präsentation des industriekulturellen Erbes, wie zum Beispiel Instandsetzungen, Ausstellungs- und Umfeldgestaltung, Veranstaltungen, Forschungsarbeit, Konzepte, Publikationen, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, Netzwerkarbeit

d) Erhaltung von Kulturgut

aa) Förderung des Erwerbs von Kulturgut, das kriegsbedingt oder aufgrund anderer Zusammenhänge veräußert oder restituiert wurde

bb) Projekte zur Notfallvorsorge und zum Schutz von dinglichem Kulturgut

cc) Stärkung der Resilienz in den Bereichen der kritischen Infrastruktur (KRITIS) in der Kultur

e) Provenienzrecherche

Projekte zu den Entziehungskontexten Nationalsozialismus, Sowjetische Besatzungszone, DDR, koloniale Kontexte

f) Musik, Musikfeste

aa) Werkstätten, Qualifizierungsprojekte

bb) projektbezogene Investitionen

cc) Projekte im Bereich der zeitgenössischen Musik, spartenübergreifende Projekte der Musik

dd) überregional bedeutsame sowie international renommierte Musikfeste

ee) Künstler- und Aufenthaltsstipendien in Kultureinrichtungen in Sachsen-Anhalt

ff) Projekte zur Gewinnung und Qualifizierung der Ensembleleitungen

g) Darstellende Kunst

aa) Projekte, die den Erhalt und den Ausbau der Theater- und Orchesterlandschaft fördern, insbesondere Förderung und Weiterentwicklung künstlerischer Vermittlungsformate

bb) Theaterprojekte freier Gruppen in vielfältigen Formaten und Ausdrucksformen

cc) überregionale, nationale und internationale Theatertreffen

dd) Projekte des Kinder- und Jugendtheaters

ee) Künstler- und Aufenthaltsstipendien, Qualifizierungsmaßnahmen

h) Bildende und angewandte Kunst

aa) Projekte zur Kunstvermittlung, zum Beispiel Ausstellungen, Kunstprojekte, Symposien

bb) Unterstützung von Publikationen (insbesondere Erstkataloge)

cc) Künstler- und Aufenthaltsstipendien in Kultureinrichtungen in Sachsen-Anhalt

dd) Kunstankauf

i) Traditions- und Heimatpflege

aa) Projekte zur Lokal-, Regional- und Landesgeschichte

bb) Projekte zur historischen und gegenwärtigen Alltagskunde

cc) Projekte zur Pflege und Vermittlung der in Sachsen-Anhalt bestehenden kulturellen Bräuche und Traditionen

dd) Projekte zur Pflege und Vermittlung von Mundarten, besonders des Niederdeutschen

ee) Druckkostenzuschüsse für Publikationen zu einem der vorgenannten Schwerpunkte

j) Erinnerungskultur am Grünen Band

aa) Projekte, die sich mit den Auswirkungen der innerdeutschen Teilung auf die Lokal-, Regional- oder Landesgeschichte befassen, daran erinnern sowie Kenntnisse darüber vermitteln

bb) Projekte, die das Grüne Band als Erinnerungslandschaft sichtbar machen

cc) Projekte mit grenzüberschreitenden Bezügen, zum Beispiel unter Einbeziehung von Akteuren auf beiden Seiten der ehemaligen Grenze

dd) Erhalt und Erschließung zeitgeschichtlich bedeutsamer Orte und materieller Zeugnisse der ehemaligen Grenze

ee) Druckkostenzuschüsse für Publikationen zu einem der vorgenannten Schwerpunkte

k) Jubiläen von landesweiter Bedeutung

Ausstellungs- und Umfeldgestaltung, Erst- und Ergänzungsbeschaffungen, Konzepte, Publikationen, Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit, Forschungsarbeit, Instandsetzungen, Veranstaltungen

l) Kulturelle Projekte des Kulturtourismus

aa) Projekte zur kulturellen Gestaltung von Landesgartenschauen

bb) Projekte mit Bezug auf die kulturellen Objekte der kulturtouristischen Routen und Schwerpunkte, insbesondere Gartenträume, Straße der Romanik, Himmelswege

cc) Land der Moderne

dd) Projekte zur kulturtouristischen Vernetzung der UNESCO-Welterbestätten

m) Europäischer und internationaler Kulturaustausch

aa) Projekte, die das kulturelle Geschehen im Land bereichern und diesem neue Impulse geben

bb) Projekte, die das vielfältige kulturelle Leben Sachsen-Anhalts international vermitteln

n) Europäische Kulturinitiativen

Projekte der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten zum Schutz, zur Sicherung, zur Um- und Weiternutzung, zur Verbesserung, zur Aufwertung und Präsentation des europäischen Kulturerbes, wie zum Beispiel das europäische Kulturerbesiegel

o) Kinder- und Jugendkultur

aa) partizipative Projekte im Rahmen der kulturellen Kinder- und Jugendbildung

bb) Kooperationen zwischen Schulen und öffentlichen Bibliotheken, Musikschulen, freien Theatern und anderen kulturellen Vereinen

p) Soziokultur, Breitenkultur

aa) kulturelle Projekte, insbesondere niedrigschwellig, spartenübergreifend und für spezifische Zielgruppen

bb) Projekte zur Verbesserung der Infrastruktur soziokultureller Zentren

q) Literatur und literarische Übersetzungen oder Nachdichtungen

aa) Druckkostenzuschüsse, insbesondere für Nachwuchsautoren

bb) Arbeitsstipendien für Literaturschaffende aus Sachsen-Anhalt und Aufenthaltsstipendien in Kultureinrichtungen in Sachsen-Anhalt

cc) Ausrichtung der Landesliteraturtage

dd) Literaturprojekte, insbesondere der Lese- und Schreibförderung sowie der Pflege und Erschließung des literarischen Erbes

r) Kommunale öffentliche Bibliotheken

aa) Projekte zur Entwicklung effektiver Strukturen der bibliotheksmäßigen Versorgung, insbesondere unter Beachtung einer regionalen oder spartenübergreifenden Vernetzung

bb) Projekte zur Umsetzung kultureller Bildungsangebote in Bibliotheken

cc) Projekte zur Einführung innovativer Bibliotheksangebote

dd) Projekte zu Erhalt und Entwicklung von Bibliotheksbeständen

ee) Kauf von analogen und digitalen Medieneinheiten (Schwerpunkt bilden die Bibliotheken der Oberzentren und Bibliotheken mit überörtlichen Funktionen)

s) Jüdisches Erbe

Projekte zur Pflege des jüdischen Erbes in Sachsen-Anhalt, insbesondere zur Stärkung der Vermittlungstätigkeit der Stätten des jüdischen Erbes in Dessau, Gröbzig und Halberstadt

t) Bürgerschaftliches Engagement im Kulturbereich

Modellprojekte zur Stärkung des Ehrenamtes

u) Digitalisierung in der Kultur

Projekte zur Gestaltung des digitalen Wandels; insbesondere zur Schaffung digitaler Infrastrukturen, zur Nutzung digitaler Formate, zur Digitalisierung von Kulturgut und digitalen Vernetzung

v) übergreifende kulturelle Projekte im Rahmen der Förderziele, zum Beispiel Medienkunst und Crossmedia

2.3 Das Land fördert kulturelle Institutionen, die Aufgaben von erheblichem Landesinteresse wahrnehmen, bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie bei der Erfüllung von Aufgaben, die ihnen gesetzlich oder auf andere Weise durch das Land übertragen sind.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungen im Rahmen einer Projektförderung können erhalten:

a) natürliche Personen,

b) juristische Personen des öffentlichen Rechts und

c) juristische Personen des privaten Rechts.

3.2 Zuwendungen im Rahmen der institutionellen Förderung können erhalten:

a) juristische Personen des öffentlichen Rechts und

b) juristische Personen des privaten Rechts.

Landesbehörden und -betriebe erhalten nach dieser Richtlinie keine Zuwendungen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Bewilligungsbehörde prüft in jedem Einzelfall, ob die Förderung eine potenzielle Beihilfe nach den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt. Förderungen nach dieser Richtlinie, die Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 darstellen, werden unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 als Einzelbeihilfe freigestellt.

4.2 Zu den Zuwendungsvoraussetzungen gehört, dass der Einsatz von Eigen- oder Drittmitteln und die Organisation und Durchführung der beantragten Maßnahmen zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Landesmittel führen sowie eine dem Charakter der Maßnahmen entsprechende Öffentlichkeitsarbeit erfolgt.

4.3 Der Eingang des vollständigen Antrags bei der zuständigen Bewilligungsbehörde gilt als förderunschädlicher Vorhabenbeginn (vorzeitiger Maßnahmebeginn). Dies begründet keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung. Der Antragsteller trägt, im Falle einer Nichtbewilligung oder nur teilweisen Bewilligung, das volle Finanzierungsrisiko bis zur Förderentscheidung (Zuwendungsbescheid).

4.4 Im Fall einer Ablehnung des beantragten Projekts kann kein erneuter Förderantrag für dieses Projekt gestellt werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungen zur Förderung von kulturellen und künstlerischen Projekten gemäß Nummer 2.1

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetrags-, Anteils- oder Fehlbedarfsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

5.1.1 Bei Maßnahmen von Antragstellern gemäß Nummer 3.1 Buchst. a und c kann die Zuwendung bis zu 70 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben des zu fördernden Zweckes betragen. Eine Eigenbeteiligung des Antragstellers von mindestens 10 v.H. an den zuwendungsfähigen Ausgaben ist grundsätzlich erforderlich.

5.1.2 Bei Maßnahmen von Antragstellern gemäß Nummer 3.1 Buchst. b kann die Zuwendung bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben des zu fördernden Zweckes betragen. Eine Eigenbeteiligung des Antragstellers von mindestens 10 v.H. an den zuwendungsfähigen Ausgaben ist erforderlich.

5.1.3 Druckkostenzuschüsse können grundsätzlich bis zur Höhe von bis zu 50 v.H. gewährt werden.

5.1.4 Bei der Bemessung eines Eigenanteils können Eigenarbeitsleistungen nach Maßgabe der im Abschnitt 4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses benannten Kriterien und Pauschalwerte anerkannt werden. Höhe und Umfang der Eigenarbeitsleistungen sind sowohl im Finanzierungsplan, im Bewilligungsbescheid als auch im Verwendungsnachweis ausdrücklich auszuweisen. Die Eigenarbeitsleistungen dürfen nur auf den Eigenanteil der Zuwendungsempfänger angerechnet werden. Die Zuwendung darf die tatsächlich getätigten zuwendungsfähigen Ausgaben des Projekts nicht übersteigen.

5.1.5 Zuwendungsfähige Ausgaben sind nur die in direktem Zusammenhang mit dem Projekt entstehenden Personal- und Sachausgaben sowie Investitionen, ausgenommen sind Ausgaben für Stammpersonal und sonstigen anteiligen Verwaltungsaufwand. Für die Anerkennung von zuwendungsfähigen Personalausgaben können zur Verfahrensvereinfachung grundsätzlich die Pauschalwerte nach Maßgabe des Abschnitts 2 Nr. 4.2 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses angewendet werden. Werden diese Pauschalwerte für Personalausgaben angewendet, gelten für die Zuordnung der Qualitätsstufen die Zuordnungskriterien nach Abschnitt 2 Nr. 4.2.3 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses. Bei Bewilligung sind die anzuwendende Qualitätsstufe sowie die zu deren Begründung maßgeblichen Tätigkeits- oder Qualifikationsmerkmale ausdrücklich zu benennen. Eine zusätzliche Prüfung zur Einhaltung des Besserstellungsverbotes ist entbehrlich.

5.2 Zuwendungen zur Förderung kultureller Institutionen gemäß Nummer 2.3

Die Zuwendung wird als institutionelle Förderung auf der Grundlage des Haushalts- oder Wirtschaftsplans in der Regel im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Haushalts- und Wirtschaftspläne müssen in der Form dem Landeshaushaltsplan entsprechen, nach den für den Landeshaushaltsplan geltenden Grundsätzen aufgestellt sein und folgende Angaben enthalten:

a) Angaben über die im Förderzeitraum vorgesehenen Planungen, Geschäfte, Maßnahmen und dergleichen,

b) alle zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben,

c) einen Organisations- und Stellenplan und

d) als Anlage eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie über die voraussichtlich einzugehenden Verpflichtungen zu Lasten künftiger Jahre, soweit sich dies nicht aus den Bilanzen oder den Plänen ergibt.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bei der Planung und Realisierung von kulturellen Projekten ist darauf hinzuwirken, dass die Veranstaltungsorte auch von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen oder Behinderungen aufgesucht sowie selbständig und weitgehend ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Die individuellen Potenziale von behinderten Menschen zum selbständigen Handeln sollten bei Kulturangeboten nicht einschränkt werden. Die Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760, 766), in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Konzepte für kulturelle Vorhaben, für die Landesfördermittel beantragt werden, haben die Aspekte von Inklusion und Barrierefreiheit zu berücksichtigen.

6.2 An Projekten im Förderbereich „Europäischer und internationaler Kulturaustausch“ ist mindestens ein ausländischer Partner zu beteiligen. Dabei genießen Partner in Schwerpunktländern und Partnerregionen Priorität.

6.3 Die bewilligten Zuwendungen werden von der Bewilligungsbehörde jeweils im Internet veröffentlicht.

6.4 Der Zuwendungsempfänger hat in geeigneter Weise auf die Förderung durch das Land Sachsen-Anhalt hinzuweisen.

6.5 Eine gleichzeitige Förderung nach der Musikschulrichtlinie Sachsen-Anhalt (Erl. der StK vom 27.7.2017, MBl. LSA S. 668) oder der Denkmalpflegerichtlinie Sachsen-Anhalt (Erl. der StK vom 11. August 2023, MBl. LSA S. 511) ist ausgeschlossen.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Für die Verwendungsnachweisprüfung gelten bei der Anwendung von Eigenarbeitsleistungen (Nummer 5.1.4) die Vorgaben nach Abschnitt 4 Nr. 2 Buchst. f Satz 3 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses. Anstelle des zahlenmäßigen Nachweises sind die jeweilige Art der Arbeitsleistung, deren Bewertung und die angesetzten sowie geleisteten Stunden je Arbeitsleistung darzustellen. Die tatsächlich ausgeführte Eigenarbeitsleistung kann die im Antrag oder im Bewilligungsbescheid ausgewiesene Größe überschreiten, wenn damit eine Verringerung der tatsächlichen Ausgaben verbunden ist.

7.3 Bei der Anwendung von Pauschalwerten für Personalausgaben kann auf eine detaillierte Abrechnung der tatsächlichen Personalausgaben verzichtet werden. Im Verwendungsnachweis ist die im Rahmen des Projektes geleistete Arbeitszeit nachzuweisen. Außerdem ist darzulegen, dass die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der bei der Bewilligung zugrunde gelegten Qualitätsstufe entsprochen hat. Soweit Nachweise über die erforderliche Qualifikation oder Berufserfahrung nicht schon im Antrags- oder Auszahlungsverfahren vorgelegt wurden, sind sie im Zusammenhang mit dem Verwendungsnachweis zu erbringen.

7.4 Das Landesverwaltungsamt ist grundsätzlich die Bewilligungsbehörde, sofern diese Aufgabe nicht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt übertragen ist oder wird. Vereinbarungen für die vertragsgebundene Theaterförderung erfolgen durch das für Kultur zuständige Ministerium.

7.5 Das für Kultur zuständige Ministerium, das Landesverwaltungsamt, der Landesrechnungshof, der Europäische Rechnungshof sowie die Europäische Kommission sind berechtigt, die zweckbestimmte und fristgerechte Verwendung der Zuwendung jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen.

7.6 Unter Berücksichtigung der in Nummer 1 genannten Rechtsgrundlagen kann das für Kultur zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen, soweit die in Nummer 4.1 aufgeführten beihilferechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Die sich aus den Rechtsgrundlagen nach Nummer 1 ergebenden Beteiligungspflichten bleiben unberührt.

7.7 Die Antragsvordrucke sind beim Landesverwaltungsamt erhältlich oder können über das Internet abgerufen werden.

7.8 Der Antrag für Projekte ist unter Nutzung des Antragsvordrucks des Landesverwaltungsamts grundsätzlich bis zum 1. Oktober für das kommende Haushaltsjahr zu stellen. Anträge für den Förderbereich „Europäischer und internationaler Kulturaustausch“ können fortlaufend eingereicht werden.

7.9 Sofern für einzelne Förderbereiche von dem für Kultur zuständigen Ministerium Fachbeiräte berufen worden sind, sind vor Förderentscheidungen deren fachliche Stellungnahmen einzuholen. Fachliche Stellungnahmen können außerdem von dafür im Einzelfall fachlich geeigneten Personen oder Institutionen eingeholt werden.

7.10 Bei der abschließenden Erfolgskontrolle ist im Rahmen des Sachberichts (zum Beispiel Darstellung zur Aufgabenerfüllung; Voraussetzungen, unter denen das Vorhaben durchgeführt wurde; Planung und Ablauf des Vorhabens; Einhaltung des Kosten- und Finanzierungsplans; Zusammenarbeit mit anderen Stellen; Veröffentlichung) ein Erfolgskontrollbericht (Erreichung der Zielstellungen; Verwertung der Ergebnisse; Besucherresonanz und Öffentlichkeitswirksamkeit, Kooperationen und Errichtung von Netzwerken) beizufügen.

8. Übergangsvorschrift

Für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2022 gestellt wurden, ist die Kulturförderrichtlinie Sachsen-Anhalt (Erl. der StK vom 27. Juli 2017, MBl. LSA S. 670) anzuwenden.

9. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. Juni 2027 außer Kraft.

 

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