Förderprogramm

Förderung von Investitionen in medizinisch-technische Geräte einschließlich bauliche Anpassungen in Krankenhäusern

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales, Infrastruktur
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)

Domplatz 12

39104 Magdeburg

Weiterführende Links:
Krankenhaus Medizingeräte – Förderung von Investitionen in medizinisch-technische Großgeräte

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Krankenhausträger die Wiederbeschaffung von medizinisch-technischen Geräten planen und dazu eventuell auch bauliche Maßnahmen umsetzen müssen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Träger von Krankenhäusern bei Investitionen zur Wiederbeschaffung von medizinisch-technischen Geräten mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 3 Jahren sowie bei baulichen Maßnahmen im Rahmen der Beschaffung und Installation. Die Förderung ist unabhängig von der Pauschalförderung durch das Krankenhausfinanzierungsgesetz.

Sie erhalten die Förderung für

  • Ersatzinvestitionen zur Beschaffung von medizinischtechnischen Geräten, das sind im Wesentlichen
    • Dialysegeräte,
    • Computertomographen,
    • koronarangiographische Arbeitsplätze,
    • Kernspintomographen,
    • digitale Subtraktions-Angiographie-Geräte,
    • Herz-Lungen-Maschinen,
    • Tele-Kobalt-Therapiegeräte,
    • Gammakameras,
    • Mammographie-Geräte,
    • Linearbeschleuniger (Kreisbeschleuniger),
    • Stoßwellenlithotripter,
    • Positronen-Emissions-Computer-Tomographen (PET) sowie
  • Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Anpassung und in direktem Zusammenhang mit den geförderten Investitionen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung ergibt sich durch den Algorithmus zur Ermittlung der pauschalen Fördermittel gemäß § 1 der Verordnung über die Pauschalförderung der Krankenhäuser. Die Höhe der Zuwendung ist auf diesen Betrag begrenzt (Höchstbetrag).

Sie dürfen maximal 10 Prozent der Zuwendung für bauliche Maßnahmen verwenden.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn des Vorhabens an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt.

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