Förderprogramm

Studien und kleine Maßnahmen nach Wettbewerbsverfahren des Netzwerkes (Richtlinie Netzwerk Stadt/Land)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Regionalförderung, Smart Cities & Regionen, Mobilität
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Dessauer Straße 70

06118 Halle (Saale)

Weiterführende Links:
Netzwerk Stadt/Land

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen planen, mit denen der ländliche Raum nachhaltig gestärkt wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie bei Studien sowie Modell- und Demonstrationsvorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums.

Sie erhalten die Förderung in den Themenfeldern

  • kommunale Entwicklung (Grundversorgung, Infrastruktur, Mobilität),
  • Umweltschutz und Ressourcenschonung wie etwa Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Naturschutz, nachhaltige Energieversorgung,
  • Soziales und Kulturelles wie etwa Gesundheitsversorgung Senioren, Migration,
  • wirtschaftliche Entwicklung wie etwa Land- und Forstwirtschaft, Industrie und Gewerbe, Agrarstruktur.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt 100 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, normalerweise jedoch maximal EUR 200.000.

Der Zuschuss soll mindestens EUR 2.000, für Gemeinden oder Gemeindeverbände mindestens EUR 5.000 betragen.

Vor dem Antragsverfahren findet ein vom Netzwerk Stadt/Land vorbereiteter und über das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt ausgeschriebener Wettbewerb statt. Als Sieger des Wettbewerbsverfahrens richten Sie Ihren Antrag an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sowie Zusammenschlüsse oder Partnerschaften, die diese gebildet haben.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben muss sich auf Sachsen-Anhalt beschränken.
  • Sie müssen ein positives Votum des Netzwerkes Stadt/Land vorlegen, das die Erfüllung der Wettbewerbsmerkmale belegt.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Studien und kleine Maßnahmen nach Wettbewerbsverfahren des Netzwerkes (Richtlinie Netzwerk Stadt/Land)

Erl. des MULE vom 7.6.2018 – 61.3-60128/12

1. Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck

1.1 Rechtsgrundlagen

Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und

a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBI. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.3.2017 (GVBI. LSA S. 55), in der jeweils geltenden Fassung sowie der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28.1.2013, MBI. LSA S. 73), in der jeweils geltenden Fassung,

b) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABI. L 347 vom 20.12.2013, S. 320, L 200 vom 26. 7. 2016, S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/2305 (ABI. L 335 vom 15.12.2017, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,

c) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABI. L 347 vom 20.12.2013, S. 487, L 130 vom 19.5.2015, S. 1), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2018/162 (ABI. L 30 vom 2.2.2018, S. 6), in der jeweils geltenden Fassung,

d) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11.3.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABI. L 227 vom 31.7.2014, S.1, L 259 vom 6.10. 2015, S. 40), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2015/1367 (ABI. L 211 vom 8.8.2015, S. 7), in der jeweils geltenden Fassung,

e) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17.7.2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABI. L 227 vom 31.7.2014, S. 18), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2016/1997 (ABI. L 308 vom 16.11.2016, S. 5), in der jeweils geltenden Fassung,

f) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABI. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, L 130 vom 19.5.2016, S. 9, L 327 vom 9.12.2017, S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/791 (ABI. L 135 vom 24.5.2016, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,

g) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.3.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungs-sanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABI. L 181 vom 20.6.2014, S. 48), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/ 723 (ABI. L 107 vom 25.4.2017, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,

h) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.7.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross Compliance (ABI. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, L 14 vom 18.1.2017, S. 18), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1242 (ABI. L 178 vom 11.7.2017, S. 4), in der jeweils geltenden Fassung,

i) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABI. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2017/1084 (ABI. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,

j) des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum des Landes Sachsen-Anhalt (EPLR) Förderzeitraum 2014–2020.

1.2 Zuwendungszweck ist die Stärkung der Eigenkräfte der ländlichen Räume zur Unterstützung des Erhalts und der Schaffung von Einkommensquellen, für die Zukunftssicherung ländlicher Gemeinden und für die Unterstützung einer nachhaltigen Landnutzung.

Die Maßnahmen sollen zur Verbesserung konzeptioneller Grundlagen und der Begleitung von Entwicklungsvorhaben zur Stärkung des ländlichen Raumes dienen.

1.3 Die Zuwendungen werden aus Landesmitteln unter finanzieller Beteiligung der Europäischen Union (EU) gewährt.

1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser Richtlinie und eines von dem Netzwerk Stadt/Land vorbereiteten und über das Ministerium ausgeschriebenen Wettbewerbs werden Studien und kleine Maßnahmen sowie die Aufarbeitung deren Ergebnisse für die Wissensvermittlung in den folgenden Themenfeldern gefördert:

a) kommunale Entwicklung (Grundversorgung, Infrastruktur, Mobilität),

b) Umweltschutz und Ressourcenschonung (z.B. Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Naturschutz, nachhaltige Energieversorgung),

c) Soziales und Kulturelles (z.B. Gesundheitsversorgung Senioren, Migration),

d) wirtschaftliche Entwicklung (z.B. Land- und Forstwirtschaft, Industrie und Gewerbe, Agrarstruktur).

Kleine Maßnahmen zu den genannten Themenfeldern sind Modell- und Demonstrationsvorhaben, durch die Erkenntnisse gewonnen werden, die landesweit genutzt werden können den ländlichen Raum des Landes Sachsen-Anhalt zu erhalten und zu entwickeln.

Nicht gefördert werden.Eigenleistungen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können natürliche Personen oder juristische Personen des öffentlichen und oder des privaten Rechts sein. Gefördert werden können auch von den genannten Personen gebildete Zusammenschlüsse oder Partnerschaften.

Nicht gefördert werden:

a) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014,

b) natürliche Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unmittelbar bevorsteht, beantragt oder eröffnet ist,

c) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Studie und die kleinen Maßnahmen sollen sich auf Sachsen-Anhalt beschränken.

Voraussetzung der Förderung ist das positive Votum des Netzwerkes Stadt/Land zur Erfüllung der Wettbewerbsmerkmale.

5. Art, Form und Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.

5.2 Art der Finanzierung

Die Zuwendung wird als Vollfinanzierung gewährt.

5.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss für die Ausgaben für die Studien, die kleinen Maßnahmen und die Aufarbeitung der Ergebnisse für die Wissensvermittlung gewährt.

5.4 Höhe der Zuwendung

Der Zuschuss beträgt 100 v.H. der nachgewiesenen erforderlichen Ausgaben ohne Umsatzsteuer, maximal 200.000 Euro. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums. Die Höhe der Zuwendung soll mindestens 2.000 Euro, bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden mindestens 5.000 Euro betragen.

5.5 De-minimis-Beihilfe

Die Zuwendung wird als De-minimis-Beihilfe gewährt.

6. Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

Die Zuwendungsempfänger haben die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Anhang III Teil 1 Nr. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 durchzuführen. Hierzu sind Form und Inhalt der Information dem Zuwendungsempfänger durch den „Leitfaden für Empfängerinnen und Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die. Entwicklung des ländlichen Raums” (ELER) sowie aus der Gemeinschaftsaufgabe des Bundes „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” (GAK) vorgegeben.

7. Anweisung zum Verfahren

7.1 Allgemeines

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen oder in dem unmittelbar geltenden Europarecht abweichende Regelungen getroffen worden sind. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk, Anlage zur VV Gk Nr. 5.1 zu § 44 LHO) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

7.2 Antragsverfahren

Zuwendungen werden nur an Sieger im Wettbewerbsverfahren des Landesverwaltungsamtes auf schriftlichen Antrag unter Verwendung der vorgesehenen Vordrucke, die über die Internetseite http://www.elaisa.sachsen-anhalt.de/Rubrik lnvestitionsförderung ländlicher Raum/Formulare/Investitionen erhältlich sind, gewährt. Der Antrag mit den im Antragsvordruck vorgegebenen Unterlagen ist vollständig ausgefüllt, rechtsverbindlich unterschrieben, mit den erforderlichen Anlagen und Nachweisen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

7.3 Bewilligungsbehörde, Auswahlverfahren und Bewilligung

Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Nach Feststellung der Zulässigkeit der Vorhaben bestimmt die Bewilligungsbehörde an Hand der von der Verwaltungsbehörde ELER nach Anhörung des Begleitausschusses festgelegten Auswahlkriterien mittels eines Punktesystems die Wettbewerbsgewinner. Dazu werden die Anträge mit ihrer jeweiligen Gesamtpunktzahl in eine Rangfolge gebracht. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die Anträge bewilligt werden, die den festgelegten Schwellenwert (Mindestpunktwert) erreicht haben und die höchste Punktzahl aufweisen. Weitere Informationen zu den Auswahlkriterien sind zu finden unter https://europa.sachsen-anhalt.de/esi-fonds-in-sachsen-anhalt/[...].

7.4 Vergabe

Öffentlich-rechtliche Zuwendungsempfänger müssen das für sie geltende Vergaberecht beachten. Private Zuwendungsempfänger müssen stets drei Angebote zum Förderantrag vorlegen.

7.5 Auszahlung

Teilauszahlungen sind zugelassen. Zuwendungsfähig sind die im Original durch Rechnungen und Zahlungsbelege nachgewiesenen Ausgaben, abzüglich vertraglich möglicher Rabatte und Skonti. Soweit Rechnungen und Zahlungsbelege nur in elektronischer Form vorliegen, können diese als Originalbelege anerkannt werden. Dabei muss jede Seite mit Datum und Unterschrift versehen sein.

Abgeschlossene Prüfungsverfahren für Zahlungsanträge zur Schlusszahlung gemäß der ELER-Verwaltungskontrolle werden grundsätzlich als Verwendungsnachweisprüfung anerkannt.

Nach Prüfung des Auszahlungsantrages ermittelt die Bewilligungsbehörde die zuwendungsfähigen Ausgaben, veranlasst die Auszahlung und teilt dem Zuwendungsempfänger mit Auszahlungsmitteilung oder Änderungsbescheid die Höhe der Auszahlung mit.

Die eingereichten Originalbelege werden zurückgegeben.

7.6 Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers und Vorbehalt des Widerrufs

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, eine Überprüfung der beantragten Maßnahmen durch die zuständigen Behörden des Landes, des Bundes sowie der EU und der jeweiligen Rechnungshöfe zuzulassen und deren Beauftragten auf Verlangen Einblick in die förderrelevanten Unterlagen zu gewähren.

8. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

9. Inkrafttreten

Dieser Erl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

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