Förderprogramm

Sachsen-Anhalt Revier 2038

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Regionalförderung, Umwelt- & Naturschutz, Digitalisierung, Smart Cities & Regionen
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)

Domplatz 12

39104 Magdeburg

Weiterführende Links:
Sachsen-Anhalt Revier 2038 Strukturwandel Sachsen-Anhalt

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Kommune im mitteldeutschen Braunkohle-Revier in Sachsen-Anhalt Investitionen zur Bewältigung des Strukturwandels und zur Sicherung der Beschäftigung planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Kommune gemeinsam mit dem Bund bei wichtigen Investitionen in die wirtschaftliche Infrastruktur, durch die Sie den Strukturwandel durch Ende der Braunkohle-Verstromung bewältigen und neue Arbeitsplätze schaffen können.

Sie erhalten die Förderung für Investitionen vor allem in folgenden Bereichen:

  • wirtschaftsnahe Infrastruktur ohne öffentliche Verkehrswege,
  • Verkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen,
  • öffentliche Fürsorge zur Verbesserung wirtschaftsbezogener Standortbedingungen,
  • Städtebau, Stadt- und Regionalentwicklung,
  • Digitalisierung, Breitband- und Mobilfunkinfrastruktur,
  • touristische Infrastruktur,
  • Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Technologietransfer sowie ergänzende betriebliche Aus- und Weiterbildung,
  • Klima- und Umweltschutz einschließlich Investitionen zur energetischen Sanierung von Infrastrukturen, zur Bodensanierung und zum Lärmschutz,
  • Naturschutz und Landschaftspflege.

Sie können auch eine Förderung für Planungen, Bodenuntersuchungen und Voruntersuchungen als notwendige Begleitmaßnahmen bekommen, wenn die Maßnahmen vor nicht mehr als 5 Jahren fertiggestellt wurden.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Sie müssen grundsätzlich einen Anteil von 10 Prozent aus eigenen Haushaltsmitteln leisten. Das Land Sachsen-Anhalt kann die Hälfte Ihres Mindesteigenanteils übernehmen, wenn Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Ihre zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens EUR 25.000 betragen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB). Für den Förderbereich „Öffentlicher Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Schienenpersonennahverkehr zuzüglich Infrastruktur im Bahn- oder Bus-Landesnetz“ richten Sie Ihren Antrag bitte an die Nahverkehrsservice Sachsen-Anhalt GmbH und für den Förderbereich „Städtebau und Stadtentwicklung“, wenn die Zuständigkeit nicht auf die IB übergeht, an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

Bitte melden Sie Ihr Projekt bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt an, bevor Sie den Antrag stellen.

Sie können Ihren Antrag im direkten Antragsverfahren oder im Rahmen von Förderaufrufen stellen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Gebietskörperschaften, die im Investitionsgesetz Kohleregionen bestimmt sind, und
  • sonstige Träger, die öffentliche, vor allem kommunale, Aufgaben in diesen oder für diese Gebietskörperschaften erfüllen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben muss
    • unmittelbar dazu dienen, das Leitbild zum Mitteldeutschen Revier und das darauf beruhende Strukturentwicklungsprogramm umzusetzen,
    • dazu beitragen, Arbeits- und Ausbildungsplätze zu schaffen und zu erhalten, oder
    • die Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und die Verbesserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes unterstützen.
  • Bei Ihrem Vorhaben muss es sich um ein zusätzlich durchgeführtes Vorhaben handeln, mit dem Sie normalerweise nach dem 1.1.2020 begonnen haben. Ihr Vorhaben muss bis zum 31.12.2038 abgeschlossen und grundsätzlich bis zum 31.12.2040 vollständig abgerechnet worden sein.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung sicherstellen und dafür sorgen, dass die Folgekosten getragen werden.
  • Bitte beachten Sie die Zweckbindungsfrist von 15 Jahren bei baulichen Anlagen und von 5 Jahren bei Ausstattungen und Geräten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Gebietskörperschaften und sonstige Träger kommunaler Aufgaben in Sachsen-Anhalt nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen (Richtlinie Sachsen-Anhalt Revier 2038)

RdErl. der StK vom 2. Dezember 2021 – SSW 34330
[zuletzt geändert durch RdErl. der StK vom 21. Dezember 2023 – SSW 34330]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage

a) des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795),

b) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2021 (GVBI. LSA S. 278), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (einschließlich Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21. Dezember 2017, MBl. LSA 2018 S. 211) in der jeweils geltenden Fassung und dem Zuwendungsrechtsergänzungserlass (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, geändert durch RdErl. vom 25. Juni 2020, MBl. LSA S. 254) in der jeweils geltenden Fassung,

c) der Bund-Länder-Vereinbarung „Zur Durchführung des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG)“ vom 27. August 2020 (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/B/bund-laender-vereinbarung-invkg.pdf?__blob=publicationFile&v=1),

d) des Strukturentwicklungsprogramms der Landesregierung (https://strukturwandel.sachsen-anhalt.de/perspektiven/strukturentwicklungsprogramm/) sowie

e) der beihilferechtlichen Bestimmungen gemäß Anlage 1

Zuwendungen für besonders bedeutsame Investitionen im in Sachsen-Anhalt befindlichen Teil des Mitteldeutschen Reviers.

1.2 Die Zuwendungen verfolgen das Ziel, den Strukturwandel im Zuge der Beendigung der Verstromung der Braunkohle zu bewältigen und die Beschäftigung in der betroffenen Region zu sichern.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Die Förderung erfolgt beihilfekonform unter Anwendung der Anlage 1. Etwaige Meldepflichten gegenüber EU-Institutionen werden durch die jeweilige Bewilligungsbehörde ausgeübt, sofern diese nicht bereits durch die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur wahrgenommen werden.

1.5 Bei der Förderung nach dieser Richtlinie wird die zuständige Bewilligungsbehörde die bestehenden Regelungen für die Entwicklung von Regionen und für die Förderung der einzelnen Tatbestände berücksichtigen, soweit dies zur sachgerechten Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich ist.

2. Gegenstand der Förderung

Eine Förderung wird für besonders bedeutsame Investitionen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur insbesondere in folgenden Bereichen gewährt:

a) wirtschaftsnahe Infrastruktur ohne öffentliche Verkehrswege, insbesondere Erwerb und Herrichtung von Flächen für Unternehmen sowie die energetische Sanierung von infolge des Ausstiegs aus der Braunkohleverstromung zur Verfügung stehenden Gebäuden zur Nachnutzung,

b) Verkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden sowie Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs,

c) öffentliche Fürsorge zur Verbesserung wirtschaftsbezogener Standortbedingungen, insbesondere Ausbau von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Investitionen in die Gesundheits- und Kultureinrichtungen sowie altersgerechter Umbau und Barriereabbau,

d) Städtebau, Stadt- und Regionalentwicklung,

e) Digitalisierung, Breitband- und Mobilfunkinfrastruktur,

f) touristische Infrastruktur,

g) Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Technologietransfer sowie ergänzende betriebliche Aus- und Weiterbildung,

h) Klima- und Umweltschutz einschließlich Investitionen zur energetischen Sanierung von Infrastrukturen, zur Bodensanierung und zum Lärmschutz,

i) Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere Maßnahmen zur Renaturierung und Umgestaltung ehemaliger Tagebauflächen sowie zu deren Aufforstung; bergrechtliche Verpflichtungen des Unternehmens bleiben unberührt.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigte und Zuwendungsempfänger sind Gebietskörperschaften, das heißt die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise, nach § 2 Nr. 3 Buchst. b des Investitionsgesetzes Kohleregionen sowie sonstige Träger, soweit sie öffentliche, vor allem kommunale, Aufgaben in diesen oder für diese Gebietskörperschaften erfüllen. Die Erfüllung öffentlicher, vor allem kommunaler Aufgaben hat der sonstige Träger unter Einbindung der zuständigen Gebietskörperschaft gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.

Zuwendungsempfänger ist in der Regel der Eigentümer. Antragsteller mit gleichwertigen Nutzungsrechten können gefördert werden, wenn die Nutzungsberechtigung bis zum Ende der Zweckbindungsfrist gegeben ist und die Zustimmung des Eigentümers zum Vorhaben und zum Förderantrag vorgelegt wird. Zuwendungen können unter den Zuwendungsvoraussetzungen nach dieser Richtlinie und nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung an Dritte gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt weitergeleitet werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Vorhaben, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, müssen im Teil Sachsen-Anhalt des Mitteldeutschen Reviers nach § 2 Nr. 3 Buchst. b des Investitionsgesetzes Kohleregionen wirken:

a) Burgenlandkreis,

b) kreisfreie Stadt Halle,

c) Landkreis Mansfeld-Südharz,

d) Landkreis Anhalt-Bitterfeld,

e) Saalekreis.

4.2 Die dem Land Sachsen-Anhalt gemäß dem Investitionsgesetz Kohleregionen zustehenden Finanzhilfen in Höhe von bis zu 1.680 Millionen Euro werden nach Abzug des dem Freistaat Thüringen zu übertragenden Betrages in Höhe von 54 Millionen Euro sowie nach Abzug des gebundenen Landesprojektes zur digitalen Infrastruktur in Höhe von 31,5 Millionen Euro und des bestehenden Förderaufrufes des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten zum Thema Wasserstoff in Höhe von 50 Millionen Euro zwischen den in Nummer 4.1 benannten Gebietskörperschaften aufgeteilt. Die Verteilungsgrundlage beträgt, nach Abzug der benannten Positionen, bis zu 1.544,5 Millionen Euro. Sie teilt sich zwischen den Landkreisen und der Stadt Halle wie folgt auf:

a) Burgenlandkreis: 28 v. H., ergibt bis zu 432,5 Millionen Euro,

b) Saalekreis: 20 v. H., ergibt bis zu 308,9 Millionen Euro,

c) Mansfeld-Südharz: 20 v. H., ergibt bis zu 308,9 Millionen Euro,

d) Anhalt-Bitterfeld: 18 v. H., ergibt bis zu 278 Millionen Euro,

e) Stadt Halle: 14 v. H., ergibt bis zu 216,2 Millionen Euro.

Diese Verteilung der Mittel bezieht sich auf den gesamten Geltungszeitraum des Investitionsgesetzes Kohleregionen. Bewilligte Vorhaben werden dem Budget der jeweiligen Gebietskörperschaft zugeordnet und diesem angerechnet. Da der Förderaufruf Denkmalpflege mit 100 Millionen Euro ausschließlich dem Burgenlandkreis zuzuordnen ist, wird dieser dem Budget des Landkreises angerechnet.

4.3 Auf der Basis der für jedes Vorhaben erfolgenden Förderwürdigkeitsprüfung und -entscheidung unter Anwendung eines indikatorenbasierten Bewertungsverfahrens (vergleiche Nummer 4.6) sowie unter Zugrundelegung der Maßgaben dieser Richtlinie, nehmen die Landkreise und die Stadt Halle, jeweils im Rahmen ihres nach Nummer 4.2 noch ungebundenen Budgets, die Priorisierung im Hinblick auf die in der jeweiligen Gebietskörperschaft umsetzbaren Vorhaben vor. Diese Priorisierung der Gebietskörperschaften ist auch bei der Umsetzung von Vorhaben im Rahmen von Förderaufrufen zu beachten. Die Gebietskörperschaften stimmen gemeinsam mit der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur und der zuständigen Bewilligungsbehörde zudem eine zeitliche Priorisierung der umzusetzenden Vorhaben ab, die die Verfügbarkeit der notwendigen Mittel in den einzelnen Förderperioden berücksichtigt.

Die Priorisierungen der Gebietskörperschaften müssen, bezogen auf das jeweilige Vorhaben, bereits vor Antragstellung feststehen. Bereits beantragte, jedoch noch nicht bewilligte Vorhaben müssen sich in den Priorisierungen der jeweiligen Gebietskörperschaft wiederfinden. Nach Antragstellung darf die Priorisierung bezüglich des jeweiligen Vorhabens nicht mehr derart geändert werden, dass eine zuvor mögliche und gemäß Priorisierung beabsichtigte Bewilligung des Vorhabens aufgrund mangelnden Budgets der Gebietskörperschaft ausgeschlossen wird. Ausnahmen können in besonders begründeten Fällen, insbesondere aufgrund der nach Nummer 4.5 durchzuführende Revision, von der Bewilligungsbehörde zugelassen werden.

4.4 Bei Förderung eines Vorhabens innerhalb eines Förderaufrufes erfolgt die Anrechnung auf das Budget der jeweiligen Gebietskörperschaft, in welcher das Projekt realisiert wird. Der Gebietskörperschaft obliegt es, innerhalb ihres Budgets Mittel für die Umsetzung bereitzustellen und das Vorhaben entsprechend zu priorisieren. Sofern das Budget in der Gebietskörperschaft bereits komplett gebunden oder mit anderweitigen, prioritären Projekten untersetzt ist, kann der Förderaufruf nicht in Anspruch genommen werden.

4.5 Zur Vermeidung der Nichtinanspruchnahme von verfügbaren Mitteln führt die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur, unter Beteiligung der betroffenen Gebietskörperschaft oder der betroffenen Gebietskörperschaften, in regelmäßigen Abständen (in der Regel alle zwei Jahre) eine Revision der angemeldeten Projekte durch. Sollten in einer Gebietskörperschaft oder in mehreren Gebietskörperschaften nicht ausreichend Projekte mit einem vorläufigen oder einem endgültigen Bewilligungsbescheid vorliegen, anhand derer sich ein verbindlicher Auszahlungsplan ermitteln lässt, kann das Land mittels einer Anpassung dieser Richtlinie die Verteilung des Budgets nach Nummer 4.2 neu festlegen. Dies kann zu einer Erhöhung oder Verminderung des Budgets in Abhängigkeit zur Bewilligungsreife der Projekte führen.

4.6 Um sicherzustellen, dass die Maßnahmen des Landes strategisch untersetzt und zielgerichtet umgesetzt werden, müssen sich alle Investitionsvorhaben in das Strukturentwicklungsprogramm für das sachsen-anhaltische Braunkohlerevier in der jeweils gültigen Fassung einordnen lassen und geeignet sein, einen Beitrag zum Erreichen der strategischen Ziele zu leisten (Förderwürdigkeit). Bei der Anmeldung und Antragstellung ist der Beitrag des Vorhabens zu den strategischen Zielen und zu den Querschnittsthemen des Strukturentwicklungsprogramms darzulegen. Bei einer Fortschreibung oder Anpassung des Strukturentwicklungsprogramms gilt für die Bewertung der Förderwürdigkeit die Fassung zum Zeitpunkt der Antragseinreichung. Die Förderwürdigkeit des jeweiligen Investitionsvorhabens ist vor der Antragstellung durch die zuständige Gebietskörperschaft nach § 2 Nr. 3 Buchst. b des Investitionsgesetzes Kohleregionen unter Anwendung eines indikatorenbasierten Bewertungsverfahrens zu bestätigen. Bei Förderaufrufen erfolgt diese Bewertung durch das fachlich zuständige Ministerium (vergleiche Nummer 7.5).

4.7 Die Gewährung von Finanzhilfen durch den Bund setzt nach Artikel 104b des Grundgesetzes eine besondere Bedeutsamkeit der Investitionen voraus. Besonders bedeutsam sind investive Maßnahmen, die der Umsetzung des Strukturentwicklungsprogramms unmittelbar dienen und

a) zur Schaffung und zum Erhalt von Arbeits- und Ausbildungsplätzen beitragen oder

b) die Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes unterstützen.

Die geförderten Maßnahmen sollen auch unter Berücksichtigung künftiger demografischer Entwicklungen nutzbar sein und im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie stehen.

4.8 Finanzhilfen werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt (§ 4 Abs. 4 des Investitionsgesetzes Kohleregionen). Eine Investition ist nicht zusätzlich, wenn sie durch einen bestehenden, beschlossenen Haushalt ausfinanziert ist.

4.9 Förderfähig sind Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Antragstellung (Posteingang bei der Bewilligungsbehörde) noch nicht begonnen worden sind. Gleiches gilt für den selbständigen Abschnitt eines laufenden Vorhabens im Sinne der nachstehenden Nummer 4.10 Satz 1.

Unter Beginn der zu fördernden Maßnahme ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs-, Leistungs- oder Darlehensvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb sowie Gutachter- und Sachverständigenleistungen (über Bodenuntersuchungen nach Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hinaus), deren Ergebnisse für das Erarbeiten der Entwurfsplanung zwingend erforderlich sind, nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Leistungen, hier insbesondere auch Planungsleistungen, die vor Bewilligung vergeben werden, unterliegen im vollen Umfang dem Vergaberecht.

4.10 Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurden. Vor dem 1. Januar 2020 begonnene Investitionen, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen können gefördert werden, wenn erklärt wird, dass es sich um selbständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen aus dem Sofortprogramm der Bundesregierung zum Strukturwandel in den Kohleregionen. In Abweichung zu Nummer 4.9 ist ein Beginn der Gesamtmaßnahme noch vor Antragstellung bei solchen Vorhaben insoweit unschädlich.

4.11 Vorhaben werden nur unter der Voraussetzung gefördert, dass die Gesamtfinanzierung und die Tragung der Folgekosten bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist gesichert sind. Für kommunale Investitionen gilt Abschnitt 2 Nr. 10.1 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung grundsätzlich im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer oder bedingt rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

5.2 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind alle investiven, dem Projekt zuzuordnenden Ausgaben, die beim Zuwendungsempfänger durch das Vorhaben bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung ausgelöst werden und zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind

Planungen, Bodenuntersuchungen und Voruntersuchungen, die für die Durchführung einer Investitionsmaßnahme nach Nummer 2 erforderlich sind, sind als Begleitmaßnahmen (vergleiche Nummer 5.3) förderfähig, sofern deren Fertigstellung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt.

Ausgaben für Grunderwerb sind im Rahmen der jeweiligen beihilferechtlichen Vorgaben bis zur Höhe von höchstens 50 v. H. der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben des Projektes förderfähig, soweit dem Grunderwerb eine entsprechende vorhergehende Wertermittlung eines unabhängigen Sachverständigen zugrunde liegt und er in unmittelbarem Bezug zu einem nach Nummer 2 geförderten Projekt steht. Der Grunderwerb muss zum Marktpreis erfolgen.

Die Grunderwerbssteuer ist im Rahmen der jeweiligen beihilferechtlichen Vorgaben zuwendungsfähig

Die Umsatzsteuer ist zuwendungsfähig, soweit der Antragsteller nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

5.3 Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie im Zusammenhang mit Hauptmaßnahmen nach § 4 des Investitionsgesetzes Kohleregionen stehen (vergleiche § 5 Abs. 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen).

5.4 Nicht erstattungsfähig sind

a) laufende Personalkosten des Zuwendungsempfängers,

b) Finanzierungskosten (zum Beispiel Provisionen und Zinsen), auch im Zusammenhang mit Leasing und Mietkauf.

5.5 Vorhaben sind erst ab einer Fördersumme von 25.000 Euro förderfähig.

5.6 Der Fördersatz wird per Zuwendungsbescheid festgesetzt. Der Bund beteiligt sich mit bis zu 90 v. H. am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten der jeweiligen Investition. Mindestens 10 v. H. des öffentlichen Finanzierungsanteils sind vom Land oder der Kommune oder von beiden zusammen zu erbringen. Zuwendungsempfänger leisten grundsätzlich einen Eigenanteil von mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ausnahmen können in begründeten Fällen durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden. Handelt es sich bei dem Zuwendungsempfänger um eine Kommune oder einen sonstigen Träger in vollständigem kommunalen Eigentum, so gilt der erbrachte Eigenanteil des Zuwendungsempfängers zugleich als Anteil des Landes oder der Kommune am öffentlichen Finanzierungsanteil. Handelt es sich bei dem Zuwendungsempfänger um einen sonstigen Träger, welcher sich nicht im vollständigen Eigentum der Kommune befindet, kann der Eigenanteil dieses sonstigen Trägers nicht als öffentlicher Finanzierungsanteil des Landes oder der Kommune gewertet werden. In diesen Fällen wird der Anteil des Landes oder der Kommune am öffentlichen Finanzierungsanteil grundsätzlich von der jeweiligen Kommune übernommen.

Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel kann das Land bei Vorhaben sonstiger Träger den Anteil des Landes oder der Kommune am öffentlichen Finanzierungsanteil übernehmen, wenn das Vorhaben, unter Bestätigung der vorliegenden Förderwürdigkeit durch die zuständige Gebietskörperschaft, bis einschließlich 31. Dezember 2022 bei der Investitionsbank des Landes Sachsen-Anhalt angemeldet wurde.

Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel kann das Land die Hälfte des kommunalen Mindesteigenanteils übernehmen

Finanzschwachen Kommunen, die über ein akzeptiertes Haushaltskonsolidierungskonzept verfügen, ist eine Genehmigung gemäß § 108 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2021 (GVBl. LSA S. 100), in Verbindung mit § 100 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes zu erteilen, wenn die Investitionsmaßnahme haushaltsneutral oder sogar haushaltskonsolidierend wirkt. In der Folge findet Nummer II. Abs. 2 des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. März 2017 (Haushaltsrechtliche Rahmenbedingungen für die Genehmigung von Kreditaufnahmen in Zeiten der Niedrigzinsphase bei kommunalen Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen, https://www.kf-st.de/fileadmin/lcmskfst/user/upload/17_0309_MI_ Erlass.pdf) Anwendung. Kommunen, bei denen die Voraussetzungen der Nummer II. Abs. 2 des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt nicht vorliegen, können gleichwohl grundsätzlich den Eigenanteil über die Aufnahme eines Investitionskredites finanzieren, weil es sich bei der bis zu 95-prozentigen Förderung der Investitionsmaßnahme vom Strukturwandel betroffener Kommunen um ein Förderprogramm zur Schaffung gesamtgesellschaftlicher Ersatzwerte für die wegfallende Struktur in Kommunen des Kohlereviers in Sachsen-Anhalt handelt. Von grundlegender Bedeutung in diesem Zusammenhang ist die kommunalaufsichtliche Stellungnahme zur Tragbarkeit der Folgekosten für die Kommune.

5.7 Kommt es im Zeitverlauf eines Vorhabens, nach Meldung des Vorhabens gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), zu einer Kostensteigerung, so obliegt deren Übernahme grundsätzlich dem Zuwendungsempfänger. Dieser hat das Risiko einzuplanen und zu tragen. Ausnahmen gelten insbesondere für Zuwendungsempfänger, die im Rahmen der gemeinsamen Bund-Länder-Förderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gefördert werden.

Innerhalb ihres Budgets haben die Landkreise sowie die Stadt Halle eine projektübergreifende Planungsreserve für Kostensteigerungen in Höhe von 12,5 v. H. einzuplanen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eine Kombination mit anderen Fördermitteln des Bundes ist ausgeschlossen. Ausgenommen sind Mittel, die dem Antragsteller aus der „Förderrichtlinie zur Stärkung der Transformationsdynamik und Aufbruch in den Revieren und an den Kohlekraftwerksstandorten (STARK)“ des Bundes vom 16. Juli 2020 (BAnz AT 26.08.2020 B1) in der jeweils geltenden Fassung sowie aus anderen Bundesmaßnahmen des Investitionsgesetzes Kohleregionen jeweils für den nicht-investiven Teil des Vorhabens gewährt werden. Der kommunale Eigenanteil darf nicht durch EU-Mittel oder Mittel des Bundes ersetzt werden.

Die Mittel dürfen zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden. Die für die EU-Mittel geltenden Regelungen haben Vorrang. Das durch EU-Mittel geförderte Vorhaben muss einem Förderbereich nach Nummer 2 zuordenbar sein.

6.2 Vorhaben müssen bis zum 31. Dezember 2038 abgeschlossen und grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2040 gegenüber der Bewilligungsbehörde vollständig abgerechnet worden sein.

6.3 Die Zweckbindungsfrist beträgt bei baulichen Anlagen und Grundstücken mindestens 15 Jahre, bei Ausstattungen und Geräten mindestens fünf Jahre. Der Zeitraum beginnt nach Ablauf des Bewilligungszeitraums.

6.4 Die Förderempfänger weisen während und nach Abschluss des Vorhabens dauerhaft in geeigneter Form (zum Beispiel durch Bauschilder) auf die Förderung durch die Finanzhilfen des Bundes (und gegebenenfalls durch das Land) hin. Bei allen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen ist darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben durch eine Zuwendung des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt im Rahmen des Strukturwandels im Braunkohlerevier ermöglicht wird. Den Zuwendungsempfängern werden die detaillierten Anforderungen im Zuwendungsbescheid mitgeteilt.

6.5 Die im Antrag enthaltenen Angaben und die Angaben in den Verwendungsnachweisen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Die Bewilligungsbehörde und subventionsverwaltende Stelle ist in Anlage 2 für den Förderbereich des jeweiligen Vorhabens festgelegt. Vorhaben, welche zunächst im Zuständigkeitsbereich des Landesverwaltungsamtes lagen und deren Bearbeitung dort begonnen, jedoch noch nicht abgeschlossen werden konnte, werden vom Landesverwaltungsamt, entsprechend den Maßgaben dieser Richtlinie, abschließend bearbeitet.

7.2 Zur förderbereichsübergreifenden Erstberatung der Antragsteller und zur Koordination der Bewilligungs- und Genehmigungsprozesse werden Förderlotsen bestellt und bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt angesiedelt. Beabsichtigte Vorhaben hat der Antragsteller sowohl im direkten Antragsverfahren als auch im Rahmen von Förderaufrufen unter Nutzung des entsprechenden Formulars (https://www.ib-sachsen-anhalt.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Kommunen/Revier_Projektanmeldung_SO-0_028.pdf) bei den Förderlotsen anzumelden; diese Anmeldung erfolgt zusätzlich zur Antragstellung bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde. Die Förderlotsen erstellen die erforderlichen Angaben zur Vorabmeldung der Vorhaben gegenüber dem Bund gemäß § 6 Abs. 2 der Bund-Länder-Vereinbarung „Zur Durchführung des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG)“. Diese Vorabmeldung erfolgt durch die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur. Die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur wird hierbei keine Projekte, welche über das jeweilige Budget der Gebietskörperschaften nicht gedeckt sind, gegenüber dem Bund (dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) melden.

7.3 Für Antrag, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt, soweit diese Richtlinie keine Abweichungen regelt. Das Bewilligungsverfahren kann nach Maßgabe des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt elektronisch erfolgen.

Bei der Bewilligung von Vorhaben ist die budgetäre und zeitliche Priorisierung des Landkreises oder der Stadt Halle zu berücksichtigen. Eine Bewilligung von Projekten, welche über das jeweilige Budget der Gebietskörperschaft nicht gedeckt sind und von dem Landkreis oder der Stadt Halle nicht gemäß Nummer 4.3 in Verbindung mit Nummer 4.2 budgetär sowie in zeitlicher Hinsicht priorisiert wurden, ist nicht zulässig.

7.4 Anträge können eingereicht werden:

a) im direkten Antragsverfahren:
Vorhaben werden auf der Grundlage der vorliegenden Richtlinie bei der zuständigen Bewilligungsbehörde eingereicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Förderfähigkeit der Vorhaben; oder

b) im Rahmen von Förderaufrufen:
die Landesregierung kann inhaltliche Vorgaben für ein Vorhaben machen und potenzielle Zuwendungsempfänger auffordern, als erste Verfahrensstufe Vorschläge einzureichen; Förderaufrufe werden durch das fachlich zuständige Ministerium in eigener Verantwortung unter Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien und Grundsätze durchgeführt; der Revierausschuss wird bei der Erstellung und Durchführung der Förderaufrufe beteiligt.

Werden Anträge im direkten Antragsverfahren eingereicht, die sich in einen zur selben Zeit laufenden Förderaufruf einordnen lassen, wird im Regelfall das Förderverfahren des Förderaufrufs angewendet bis die dafür vorgesehenen Haushaltsmittel ausgeschöpft sind.

Informationen zur Antragstellung werden im Internet unter https://strukturwandel.sachsen-anhalt.de/foerderung/ bereitgestellt.

7.5 Im direkten Antragsverfahren muss die Förderwürdigkeit bereits vor der Antragsstellung durch die zuständige Gebietskörperschaft nach § 2 Nr. 3 Buchst. b des Investitionsgesetzes Kohleregionen bestätigt worden sein (vergleiche Nummer 4.6). Die Bestätigung ist der Bewilligungsbehörde mit der Antragstellung nachzuweisen.

Das Land ist berechtigt, solche Vorhaben von der Förderung auszuschließen, die ihrer Art nach nicht der im Investitionsgesetz Kohleregionen festgelegten Zweckbindung entsprechen oder die ungeeignet sind, zur Verwirklichung der Förderziele des Strukturentwicklungsprogramms beizutragen. Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt übersendet dem Land rechtzeitig und noch vor der Meldung an den Bund nach § 6 Abs. 2 der Bund-Länder-Vereinbarung Angaben, damit es dieses Recht ausüben kann. Hierzu gehören Angaben zum Fördergegenstand, Fördergebiet und Träger des Vorhabens sowie zu den Investitionskosten und den Förderbeträgen. Äußert sich das Land nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang der vorstehenden Angaben, so wird unterstellt, dass es keine Einwendungen erhebt. Andernfalls teilt das Land dem Träger des Vorhabens vor Ablauf eines Monats mit, dass es Einwendungen erhebt und vereinbart mit dem Träger eine angemessene Frist, bis zu der die Prüfung abgeschlossen sein soll. Beabsichtigt das Land, ein Vorhaben von der Förderung auszuschließen, legt es seine Bedenken dem Träger innerhalb dieser Frist schriftlich dar.

Im Rahmen von Förderaufrufen reicht der Antragsteller die notwendigen Unterlagen für die Förderwürdigkeitsprüfung beim für den Förderaufruf zuständigen Ministerium ein. Das zuständige Ministerium entscheidet unter Einbeziehung der Bewilligungsbehörde sowie unter Einbeziehung der jeweiligen Gebietskörperschaft (Landkreis oder Stadt Halle), in welcher das Projekt realisiert werden soll, und unter Anwendung eines indikatorenbasierten Bewertungsverfahrens darüber, ob der Vorschlag inhaltlich die Ziele des jeweiligen Förderaufrufes erfüllt (Förderwürdigkeitsprüfung). Wird der Vorschlag als grundsätzlich förderwürdig eingestuft, kann in einer zweiten Verfahrensstufe der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung bei der zuständigen Bewilligungsbehörde eingereicht werden (Förderfähigkeitsprüfung).

7.6 Die Förderentscheidung ist abhängig von den jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln und der Kongruenz mit dem Strukturentwicklungsprogramm. Die Liste der geförderten Vorhaben wird regelmäßig veröffentlicht.

7.7 Die Auszahlung der bewilligten Zuwendungen erfolgt frühestens nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides.

Sofern die fachtechnische Prüfung erforderlich ist (baufachlich, altlastenfachlich oder sonstig), ist der Auszahlungsantrag über die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung mit einem entsprechenden Prüfvermerk versehen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Der Zuschuss kann, gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zu den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung Nummer 5.1 zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt) und Nummer 1.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Anlage zu den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Nummer 5.1 zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt), grundsätzlich nur insoweit und nicht eher abgefordert werden, als er voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Bis zur Prüfung des Endverwendungsnachweises werden höchstens 95 v.H. der Zuwendungssumme, bei Bedarf in Teilbeträgen, ausgezahlt.

7.8 Die Verwendung der Zuwendung ist gegenüber der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nachzuweisen.

Der Nachweis soll insbesondere die folgenden Angaben enthalten:

a) Bestätigung, dass das Vorhaben einem Fördergebiet gemäß Nummer 4.1 zugutekommt,

b) Kurzbeschreibung der Maßnahme unter Angabe des Trägers sowie des amtlichen Gemeindeschlüssels,

c) Förderbereich gemäß Nummer 2,

d) Maßnahmenbeginn und Maßnahmenende,

e) Angabe, ob es sich um eine Maßnahme gemäß § 6 Abs. 4 des Investitionsgesetzes Kohleregionen handelt,

f) Bestätigung, dass die Bestimmungen der §§ 4 bis 7 des Investitionsgesetzes Kohleregionen eingehalten sind.

Neben dem zahlenmäßigen Nachweis müssen auch die Höhe des Investitionsvolumens, die förderfähigen Ausgaben, die Höhe der Bundesbeteiligung und weitere Finanzierungsbeiträge, unterteilt nach der Mittelherkunft, erkennbar sein.

7.9 Bei der Vorlage des Verwendungsnachweises wird auch für die Zuwendungsempfänger, die nicht in den Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt fallen (sonstige Träger), zunächst auf die Vorlage von Belegen verzichtet. Diese Zuwendungsempfänger sind jedoch zum Führen einer Belegliste verpflichtet, die alle Zahlungen mit Rechnungsdatum und Zahlungszweck enthält. Die Zuordnung der Zahlungen zu den Angaben im zahlenmäßigen Nachweis muss eindeutig sein. Diese Belegliste ist spätestens mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen, kann jedoch bereits im Rahmen des Auszahlungsverfahrens für die bereits getätigten Ausgaben angefordert werden. Die zugehörigen Belege sind vom Zuwendungsempfänger aufzubewahren und auf Anordnung der Bewilligungsbehörde oder der im Zuwendungsbescheid zu benennenden Prüfstellen jederzeit vorzulegen. Ein entsprechender Vorbehalt zur Nachweispflicht der Belege ist im Zuwendungsbescheid zu formulieren.

Im Auszahlungsverfahren bereits vorgelegte und geprüfte Nachweise bedürfen im Rahmen der Endverwendungsnachweisprüfung gemäß Abschnitt 2 Nr. 6.1.1, 6.1.2 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses keiner nochmaligen Prüfung, soweit bereits ein Ausgleich oder Rückbehalt vorgenommen oder keine Beanstandung festgestellt wurde.

Für alle Förderfälle zur Richtlinie erfolgt eine vertiefte Prüfung der Verwendungsnachweise. Die Regelung der Nummer 11.4 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt findet damit keine Anwendung.

7.10 Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt übermittelt der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur folgende Informationen:

a) jeweils zum 24. Februar eines Jahres (mit Stand 31. Januar), jeweils zum 15. Mai eines Jahres (mit Stand 31. März), zum 24. August eines Jahres (mit Stand 31. Juli) und jeweils zum 15. November eines Jahres (mit Stand 30. September) eine zusammenfassende Liste der Vorhaben, jeweils differenziert nach deren Status (beantragt, bewilligt oder abgeschlossen) mit mindestens folgenden Angaben über die Anzahl der Vorhaben, die Höhe des Investitionsvolumens, die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, die Höhe der Beteiligung des Bundes an der öffentlichen Finanzierung für den jeweiligen Finanzplanzeitraum nach Jahresfälligkeiten aufgeschlüsselt und die Höhe der Finanzierungsbeiträge Dritter sowie

b) nach Beendigung des Programms eine zusammenfassende Gesamtdarstellung über die geförderten Maßnahmen.

7.11 Die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes nach Artikel 114 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Nr. 5 der Bundeshaushaltsordnung sowie die Prüfrechte des Landesrechnungshofes bleiben unberührt.

8. Übergangsregelung

Bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie vorliegende Anträge zur Richtlinie Sachsen-Anhalt Revier 2038 vom 30. November 2020 (MBl. LSA S. 468), werden als Anträge auf Förderung nach dieser Richtlinie übernommen.

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Anlage 1
(zu Nummer 1.1 Buchst. e und Nummer 1.4)

Beihilferechtliche Bestimmungen

Teil 1
Rechtsgrundlagen

Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Konsolidierte Fassung 2016) (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 1) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen insbesondere der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen gewährt:

1. Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1),

2. Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),

3. Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2023/2391 (ABl. L, 2023/2391, 5.10.2023),

4. Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2391 (ABl. L, 2023/2391, 5. 10. 2023),

5. Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2008 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15),

6. Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/2008 (ABI. L 414 vom 9.12.2020, S. 15),

7. Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2391 (ABl. L, 2023/2391, 5. 10. 2023),

8. Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2391 (ABI. L, 2023/2391, 5.10.2023),

9. Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1).

Teil 2
Ausschluss bestimmter Unternehmen von der Förderung

Im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014, Nr. 702/2014 sowie Nr. 1388/2014 dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ist im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014, Nr. 702/2014, Nr. 1388/2014 sowie Nr. 360/2012 in der Regel ausgeschlossen.

Teil 3
Beihilfehöchstintensitäten

Bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung dürfen die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage nicht überschritten werden.

Teil 4
Beihilfekategorien

Jedes Vorhaben ist einer der vier nachfolgenden Beihilfekategorien zuzuordnen. Die für die jeweilige Kategorie geltenden beihilferechtlichen Vorgaben sind zu beachten. Welcher Kategorie ein Vorhaben zuzuordnen ist entscheidet für jeden Förderfall einzeln die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde. Diese verantwortet auch die Einhaltung der beihilferechtlichen Erfordernisse.

Abschnitt 1
Beihilfekategorie – Beihilfefreie Vorhaben

Hierzu zählen Vorhaben, die beihilfefrei sind, das heißt, nicht den Tatbestand einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) erfüllen.

Die Bewertung erfolgt anhand der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) sowie anhand von etwaigen allgemeinen schriftlichen Auslegungshinweisen des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt zu bestimmten Sachverhalten.

Abschnitt 2
Beihilfekategorie – De-minimis-Vorhaben

1. Förderzeitraum

Die Förderung ist zulässig vom Inkrafttreten dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 2024.

2. Förderausschlüsse

Die Förderung ist ausgeschlossen im Hinblick auf

a) Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärproduktion von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11), tätig sind;

b) Beihilfen für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, sofern der Beihilfebetrag auf der Grundlage des Preises oder der Menge der gekauften oder in Verkehr gebrachten Erzeugnisse festgesetzt wird,

c) Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;

d) Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union tätig sind, und zwar in folgenden Fällen;

aa) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von dem betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet, oder

bb) wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird;

e) Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, das heißt Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzesoder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen;

f) Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

g) den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports.

Ist ein Unternehmen sowohl in den in Absatz 1 Buchst. a, b, c oder d genannten Bereichen als auch in einem oder mehreren Bereichen tätig oder übt andere Tätigkeiten im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 aus, so gilt die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 für Beihilfen, die für letztere Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährten De-minimis-Beihilfen nicht den Tätigkeiten in den vom Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.

3. Begriffsbestimmungen

3.1 „landwirtschaftliche Erzeugnisse“: die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnisse mit Ausnahme der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013.

3.2 „Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“: jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf.

3.3 „Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“: der Besitz oder die Ausstellung eines Produkts im Hinblick auf den Verkauf, das Angebot zum Verkauf, die Lieferung oder jede andere Art des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch einen Primärerzeuger an Wiederverkäufer und Verarbeiter sowie jede Tätigkeit zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für diesen Erstverkauf; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn er in gesonderten, eigens für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten erfolgt.

3.4 „Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur“: die Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Buchst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013.

3.5 „Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen“: sämtliche Schritte im Zusammenhang mit dem Fang, der Aufzucht oder der Haltung von Wasserorganismen, sowie Tätigkeiten im Betrieb oder an Bord, die zur Vorbereitung eines Tieres oder einer Pflanze für den Erstverkauf erforderlich sind, einschließlich Zerlegen, Filetieren oder Einfrieren sowie Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter.

3.6 „Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur“: sämtliche Schritte, einschließlich Behandlung, Bearbeitung und Umwandlung, die nach der Anlandung oder im Fall von Aquakultur der Ernte vorgenommen werden und deren Ergebnis ein Verarbeitungserzeugnis ist, sowie der Vertrieb des Erzeugnisses.

3.7 Der Begriff „ein einziges Unternehmen“ bezieht für die Zwecke dieser Richtlinie alle Unternehmen mit ein, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:

a) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

d) ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.

Auch Unternehmen, die über ein anderes Unternehmen oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der Beziehungen gemäß Nummer 3.7 stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet.

4. Förderhöchstbetrag

Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfe an ein Unternehmen, das im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig ist, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100.000 Euro nicht überschreiten. Diese De-minimis-Beihilfen dürfen nicht für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr verwendet werden. Diese Höchstbeträge gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird. Der Zeitraum bestimmt sich nach den Steuerjahren, das heißt den Kalenderjahren.

Wenn der vorgenannte einschlägige Höchstbetrag durch die Gewährung neuer De-minimis-Beihilfen überschritten würde, darf die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 für keine der neuen Beihilfen in Anspruch genommen werden.
Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle Deminimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, herangezogen werden, um zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue oder das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung des einschlägigen Höchstbetrags führt.

Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Unternehmen aufgespalten, so werden die De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugutekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden.

5. Förderung als verlorener Zuschuss

Die Förderung ist auf die Gewährung eines (verlorenen) Zuschusses begrenzt. Insoweit bezieht sich der in Nummer 4 festgesetzte Höchstbetrag auf den Fall einer Barzuwendung. Bei den eingesetzten Beträgen sind die Bruttobeträge, das heißt die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben zugrunde zu legen. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst. Der Zinssatz, der für die Abzinsung und die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents anzusetzen ist, ist der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Abzinsungssatz.

6. Kumulierung

De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die oder der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

7. Besonderes Verfahren

Vor Gewährung der Beihilfe hat das betreffende Unternehmen seinerseits schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die es in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat.

Beabsichtigt die Bewilligungsbehörde, einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe zu gewähren, teilt diese Stelle dem Unternehmen schriftlich die voraussichtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt es unter ausdrücklichen Verweis auf die hier zugrundeliegende Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.

Dem Unternehmen kann alternativ ein Festbetrag mitgeteilt werden, der dem auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährten Beihilfehöchstbetrag entspricht. In diesem Fall ist für die Feststellung, ob der Beihilfehöchstbetrag nach Nummer 4 eingehalten worden ist, dieser Festbetrag maßgebend.

Die Bewilligungsbehörde gewährt eine neue De-minimis-Beihilfe erst, nachdem sie sich vergewissert hat, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, den das Unternehmen in Deutschland in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den in Nummer 4 genannten Höchstbetrag nicht überschreitet und sämtliche Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfüllt sind.

8. Dokumentationspflicht

Die Bewilligungsbehörde sammelt und registriert sämtliche die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 betreffenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Einzelbeihilfen sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zehn Jahre lang aufzubewahren; bei Beihilferegelungen beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde. Die Bewilligungsbehörde übermittelt über das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt und das für die Notifizierung zuständige Bundesministerium an die Europäische Kommission auf deren schriftliches Ersuchen hin innerhalb von 20 Arbeitstagen oder einer von ihr in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Frist alle Informationen, die diese benötigt, um zu beurteilen, ob die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 eingehalten wurde.

Abschnitt 3
Beihilfekategorie – Beihilfebehaftete Vorhaben

Im Rahmen dieser Richtlinie können auch beihilfebehaftete Vorhaben gefördert werden. In diesem Fall tritt auf der Grundlage dieser Richtlinie keine beihilferechtliche Freistellungswirkung ein. Vielmehr ist hierbei eine beihilferechtliche Einzelfallprüfung erforderlich. Es sind dabei nur Vorhaben förderfähig, die unter eine der in Teil 1 aufgeführten beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen subsumiert werden können. Die Regelungen der in Teil 1 aufgeführten beihilferechtlichen Vorschriften sind vorrangig anzuwenden.

1. Verordnung (EU) Nr. 651/2014

Soweit die Förderung nach dieser Richtlinie als Gewährung von Beihilfen, welche nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 von einem Genehmigungsverfahren freigestellt sind erfolgt, sind zusätzlich und vorrangig folgende spezifische Festlegungen einzuhalten:

1.1 Förderzeitraum

Die Förderung ist zulässig vom Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie an bis zum 30. Juni 2027.

1.2 Förderausschlüsse

Die Förderung ist ausgeschlossen im Hinblick auf

a) Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (keine Relevanz für Regelungen zur Bewältigung von Naturkatastrophen, Beihilferegelungen für Unternehmensneugründungen sowie regionale Betriebsbeihilferegelungen, Beihilferegelungen nach Artikel 19b, Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen nach Artikel 56f der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und Beihilfen für Finanzintermediäre nach den Artikeln 16, 21, 22 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie nach Kapitel III Abschn. 16 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, sofern diese Regelungen Unternehmen in Schwierigkeiten nicht gegenüber anderen Unternehmen begünstigen);

b) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Festlegung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (keine Relevanz für Regelungen zur Bewältigung von Naturkatastrophen);

c) Unternehmen in der Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013, ausgenommen Ausbildungsbeihilfen, Beihilfen zur Erschließung von Finanzierungen für kleine und mittlere Unternehmen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen, Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen;

d) Beihilfen für die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ausgenommen regionale Investitionsbeihilfen für Gebiete in äußerster Randlage, regionale Betriebsbeihilferegelungen, KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten, Risikofinanzierungsbeihilfen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen, Umweltschutzbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen, Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen, Beihilfen für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (CLLD), Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit, Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzprodukten, Beihilfen für Kleinstunternehmen in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Strom-, Erdgas- oder Wärmeversorgung im Sinnes des Artikels 19c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen in Form befristeter öffentlicher Eingriffe bezüglich der Versorgung mit Strom, Gas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme zur Abfederung der Auswirkungen der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bedingten Preiserhöhungen im Sinne des Artikels 19d der Verordnung (EU) Nr. 651/2014;

e) Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet, oder wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird sowie

f) Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke im Sinne des Beschlusses 2010/787/EU des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (ABl. L 336 vom 21.2.2010, S. 24).

Ist ein Unternehmen sowohl in den nach Absatz 1 Buchst. c, d oder e ausgeschlossenen Bereichen als auch in anderen nicht ausgeschlossenen Bereichen tätig, gilt diese Richtlinie für Zuwendungen, die für die letztgenannten Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sichergestellt wird, dass die im Einklang mit dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.

1.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass

a) der Zuwendungsempfänger seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat oder überwiegend in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist; es kann jedoch verlangt werden, dass der Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Zuwendung gewährenden Mitgliedstaat hat;

b) heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten;

c) der Zuwendungsempfänger einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt;

d) die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation von den Zuwendungsempfängern nicht in anderen Mitgliedstaaten genutzt werden dürfen.

1.4 Kumulierung

Nach dieser Richtlinie gewährte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;

b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität oder der höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Risikofinanzierungsbeihilfen, Beihilfen für Unternehmensneugründungen und Beihilfen für auf kleine und mittlere Unternehmen spezialisierte Handelsplattformen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert werden. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder einer anderen Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festlegt ist.

Nach dieser Richtlinie gewährte Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

Abweichend von Nummer 1.4 Buchst. b können Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen und Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten zugunsten von Arbeitnehmern mit Behinderungen mit anderen nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 freigestellten Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten über die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 geltende Obergrenze hinaus kumuliert werden, solange diese Kumulierung nicht zu einer Beihilfeintensität führt, die 100 v. H. der einschlägigen, während der Beschäftigung der betreffenden Arbeitnehmer anfallenden Kosten übersteigt.

1.5 Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Förderung ist auf die im Anhang zu dieser Anlage genannten Freistellungstatbestände begrenzt. Als beihilferechtliche Obergrenzen für das Bruttosubventionsäquivalent oder den maximalen Beihilfebetrag gelten die jeweils maximalen Beträge der Beihilfen gemäß dem Anhang zu dieser Anlage.

Zudem gelten die jeweils maximalen Beträge der Subvention (Anmeldeschwelle) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

Sofern die in dieser Nummer genannten Äquivalente und Schwellen im jeweiligen Fördervorhaben eingeschränkt werden, gelten diese einschränkenden Regelungen.

1.6 Besonderheiten zum Verfahren

Vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit hat der Zuwendungsempfänger einen schriftlichen Antrag zu stellen, der mindestens die folgenden Angaben enthält:

a) Name und Größe des Unternehmens,

b) Beschreibung des Vorhabens mit Angaben zum Beginn und Abschluss des Vorhabens,

c) Standort des Vorhabens,

d) Kosten des Vorhabens,

e) Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Darlehen, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss),

f) Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierungen.

Auf dieses Erfordernis kann bei Gewährung von Beihilfen nach den Artikeln 15, 16, 19a, 19b, 20, 20a, 21, 22, 25a, 25b, 25c, 25d, 32, 33, 34, 44, 45, 50, 51 und 53 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 verzichtet werden, sofern die Voraussetzungen dieser Artikel erfüllt sind.

Auf dieses Erfordernis kann ebenso verzichtet werden bei Gewährung von Förderung für erneuerbare Energien nach den Artikeln 41, 42 und 43 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, wenn die Beihilfen automatisch nach objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien und ohne weitere Ermessensausübung durch den Mitgliedstaat gewährt werden und die Maßnahme vor Beginn der Arbeiten an dem geförderten Vorhaben oder der geförderten Tätigkeit eingeführt wurde und in Kraft getreten ist.

Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, dass ab einer Höhe der Förderung von 100 000 Euro weitreichende Informations- und Veröffentlichungspflichten einzuhalten sind. Diese umfassen unter anderem die Veröffentlichung des Namens des Zuwendungsempfängers und der Unternehmensgruppe der er angehört, die Art des Unternehmens (kleines, mittleres, großes Unternehmen), des Wirtschaftszweiges und weiterer relevanter Daten auf einer Website, die jedem zugänglich sein wird.

Die Bewilligungsbehörde führt ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die letzte Beihilfe auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Bewilligungsbehörde übermittelt dem Richtliniengeber auf dessen schriftliche Anfrage zeitnah alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere die oben genannten Aufzeichnungen.

Es ist zu gewährleisten, dass jeder Förderfall auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zusammen mit allen notwendigen Angaben gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 spätestens 20 Tage nach Rechtskraft des Zuwendungsbescheides über das elektronische Anmeldesystem der Kommission an die Europäische Kommission übermittelt wird (sogenannte Blitzmeldung). Das diesbezügliche Verfahren ist mit dem zuständigen Referat des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt abzustimmen.

2. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)

Soweit die Förderung nach dieser Richtlinie als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erfolgt, sind zusätzlich und vorrangig folgende Festlegungen einzuhalten:

Die Förderung ist zulässig vom Inkrafttreten dieser Richtlinie an bis zum 30. Juni 2024.

Die Zuwendungen sind gemäß dem Beschluss 2012/21/EU mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, soweit sie die Voraussetzungen des Beschlusses 2012/21/EU unmittelbar erfüllen.

Übt der Zuwendungsempfänger auch Tätigkeiten aus, bei denen es sich nicht um die betreffende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, so müssen in dessen Buchführung die Kosten und Einnahmen in Verbindung mit der Erbringung der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von allen anderen Tätigkeiten getrennt ausgewiesen werden; außerdem ist anzugeben, nach welchen Parametern die Zuordnung der Kosten und Einnahmen erfolgt. Als Kosten, die nicht der Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zugerechnet werden können, gelten alle unmittelbaren Kosten, ein angemessener Beitrag zu den Gemeinkosten und eine angemessene Kapitalrendite. Für diese Kosten darf kein Ausgleich gewährt werden.

Die Höhe der Zuwendung oder der Ausgleichsleistungen darf unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Nettokosten abzudecken. Die Berechnung der Nettokosten und des angemessenen Gewinns richtet sich nach Artikel 5 des Beschlusses 2012/21/EU. Die Bewilligungsbehörde fordert den Zuwendungsempfänger auf, etwaige Überkompensationen zurückzuerstatten.

Die maximale Höhe der Zuwendung oder Ausgleichsleistung darf für ein Unternehmen mit Ausnahme der Bereiche Verkehr und Verkehrsinfrastruktur jahresdurchschnittlich 15 Millionen Euro nicht übersteigen.

Bei der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind die Kriterien der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4) zu erfüllen. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse müssen zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger oder im Interesse der Gesellschaft als Ganzes erbracht werden und Leistungen bereitstellen, die ohne öffentliche Unterstützung nicht oder in Bezug auf Qualität, Sicherheit, Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung oder universalen Zugang nur unzureichend bereitgestellt würden.

Dabei müssen sie die folgenden Kriterien erfüllen:

2.1 Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. Insbesondere muss Folgendes festgelegt sein:

a) der Gegenstand und die Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen;

b) das Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet;

c) die Art etwaiger dem Unternehmen durch die Bewilligungsbehörde gewährter ausschließlicher oder besonderer Rechte;

d) eine Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen;

e) Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationszahlungen und

f) ein Verweis auf den Beschluss über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.

2.3 Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken.

2.4 Die Auswahl des Unternehmens ist entweder im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann oder die Höhe des erforderlichen Ausgleichs wird auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt, die ein durchschnittliches, gut geführtes, angemessen ausgestattetes Unternehmen in diesem Fall zu tragen hätte.

Auf schriftliches Verlangen des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt legt die jeweilige Bewilligungsbehörde entsprechende Nachweise vor. Die Bewilligungsbehörde führt regelmäßig Kontrollen durch oder sorgt dafür, dass diese während des Betrauungszeitraums zumindest alle drei Jahre sowie am Ende des Betrauungszeitraums durchgeführt werden.

3. Notifizierungspflichtige Beihilfen

Sofern eine Beihilferelevanz nicht ausgeschlossen werden kann und keine der Beihilfekategorien nach Abschnitt 1, 2 und 3 einschlägig ist, kann das Vorhaben bei der EU-Kommission zur Genehmigung angemeldet werden.

 

Anlage 2
(zu Nummer 7.1 Satz 1)

Die zuständige Bewilligungsbehörde ergibt sich aus der Zuordnung des Vorhabens zu einem der nachfolgenden Förderbereiche. In Zweifelsfällen entscheidet die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur nach Anhörung der Bewilligungsbehörden.

NummerFörderbereichZuständige Bewilligungs-
behörde
1wirtschaftsnahe Infrastruktur ohne öffentliche Verkehrswege, insbesondere Erwerb und Herrichtung von Flächen für Unternehmen sowie die energetische Sanierung von infolge des Ausstiegs aus der Braunkohleverstromung zur Verfügung stehenden Gebäuden zur NachnutzungIB
2AVerkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (ausgenommen Infrastruktur im Bahn- oder Bus-Landesnetz)IB
2BÖffentlicher Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Schienenpersonennahverkehr, zuzüglich Infrastruktur im Bahn- oder Bus-LandesnetzNASA
3Öffentliche Fürsorge zur Verbesserung wirtschaftsbezogener Standortbedingungen, insbesondere Ausbau von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Investitionen in die Gesundheits- und Kultureinrichtungen sowie altersgerechter Umbau und BarriereabbauIB
4AStädtebau und StadtentwicklungLVwA *
4BRegionalentwicklungIB
5Digitalisierung, Breitband- und MobilfunkinfrastrukturIB
6Touristische InfrastrukturIB
7Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Technologietransfer sowie ergänzende betriebliche Aus- und WeiterbildungIB
8Klima- und Umweltschutz einschließlich Investitionen zur energetischen Sanierung von Infrastrukturen, zur Bodensanierung und zum LärmschutzIB
9Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere Maßnahmen zur Renaturierung und Umgestaltung ehemaliger Tagebauflächen sowie zu deren AufforstungIB

Abkürzungen:

IB Investitionsbank Sachsen-Anhalt

LVwA Landesverwaltungsamt

NASA Nahverkehrsservice Sachsen-Anhalt GmbH

 

                        

*) Solange und soweit die Zuständigkeit nicht gemäß § 24 Abs. 2 IB ErrG auf die IB übergeht, liegt die Zuständigkeit für diesen Förderbereich beim LVwA.

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