Förderprogramm

Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in Unternehmen (AGVO) – Sachsen-Anhalt ENERGIE

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)

Domplatz 12

39104 Magdeburg

Weiterführende Links:
Sachsen-Anhalt ENERGIE IB-Kundenportal

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz und Einsparung von Treibhausgasemissionen durchführen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Unternehmen bei der Umsetzung investiver Maßnahmen und Projekte, die sowohl durch Energieeffizienzmaßnahmen als auch durch Energieeinsparmaßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen führen. Die Förderung erfolgt mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).

Sie erhalten die Förderung für

  • gebäudebezogene Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz (zum Beispiel an Fassade, Dach, Fenstern, Türen, Toren, Heizung, Kühlung) und
  • nicht gebäudebezogene Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, wie Austausch ineffizienter technischer Anlagen und Aggregate, Installation von Anlagen zur Wärmerückgewinnung und Abwärmenutzung oder Maßnahmen zur energetischen Prozessoptimierung.

Sie können gebäudebezogene Einzelmaßnahmen mit einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen kombinieren:

  • Installation von am Standort des Gebäudes befindlichen integrierten Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen wie Photovoltaikmodulen oder Wärmepumpen,
  • Installation von Ausrüstung zur Speicherung der Energie, die von den am Standort des Gebäudes befindlichen Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erzeugt wird,
  • Anbindung an ein energieeffizientes Fernwärme- und/oder Fernkältesystem und dazugehörige Ausrüstung,
  • Bau und Installation von Ladeinfrastruktur für die Gebäudenutzende und von damit zusammenhängender Infrastruktur wie Rohrleitungen, wenn sich die Parkplätze im oder am Gebäude befinden,
  • Installation von Ausrüstung für die Digitalisierung des Gebäudes, insbesondere zur Steigerung seiner Intelligenzfähigkeit, einschließlich passiver gebäudeinterner Verkabelung oder strukturierter Verkabelung für Datennetze und des zugehörigen Teils der Breitbandinfrastruktur auf der Liegenschaft, zu der das Gebäude gehört, jedoch mit Ausnahme der für Datennetze bestimmten Verkabelung außerhalb der Liegenschaft und
  • Investitionen in Gründächer und Ausrüstung für die Sammlung und Nutzung von Regenwasser am Standort des Gebäudes.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu

  • 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für kleine Unternehmen,
  • 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für mittlere Unternehmen und
  • 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für große Unternehmen,

maximal jedoch EUR 1 Million je Unternehmen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens über das Kundenportal an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine, mittlere und große Unternehmen mit Ausnahme von Unternehmen der Tabakindustrie.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen
    • Ihre Maßnahme in Sachsen-Anhalt umsetzen,
    • ein Energieaudit oder Energiemanagementsystem nachweisen,
    • mit Antragstellung eine von einer oder einem Sachverständigen bestätigte Bestandsaufnahme vorlegen und die geplante Senkung der Treibhausgasemissionen durch die beabsichtigte Maßnahme darstellen.
  • Die zuwendungsfähigen Ausgaben Ihres Vorhabens müssen mindestens EUR 50.000 betragen, bei großen Unternehmen mindestens EUR 150.000.

Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem

  • Maßnahmen, deren Durchführung die Einhaltung angenommener und in Kraft getretener Unionsnormen sicherstellen oder die auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruhen,
  • der Erwerb und die Verwendung gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit überwiegend gebrauchten Anlagenteilen,
  • Demonstrationsprojekte und Pilotvorhaben sowie
  • der Erwerb von Kraftfahrzeugen für den Personen- und Straßengüterverkehr, Grundstücken und Gebäuden sowie von Büro- und Beleuchtungstechnik.

Unternehmen in Schwierigkeiten werden nicht gefördert.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in Unternehmen auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung

Erl. des MWU vom 18. April 2024 – 31-46813-8 –
[vorläufige Fassung]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Mit den Zuwendungen wird das Ziel verfolgt, die Energieeffizienz in Unternehmen zu steigern. Vorrangig sollen kleine und mittlere Unternehmen bei ihren Effizienzbemühungen unterstützt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen für Maßnahmen gemäß Nummer 1.1 zur Einsparung von Treibhausgasemissionen auf der Grundlage

a) der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 261 vom 22.7.2021, S. 58; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 (ABl. L, 2024/795, 29.02.2024) sowie der hierzu von der Europäischen Kommission erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,

b) der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60; L 13 vom 20.1.2022, S. 74), geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 (ABl. L, 2024/795, 29.02.2024) sowie der hierzu von der Europäischen Kommission erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,

c) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABI. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 (ABI. L 167 vom 30.6.2023, S. 1),

d) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBI. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBI. LSA S. 201, 204) einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBI. LSA 2023 S. 198), in der jeweils geltenden Fassung,

e) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBI. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022 (MBl. LSA S. 510), in der jeweils geltenden Fassung,

f) des EFRE/JTF Programms 2021–2027 Sachsen-Anhalt und

g) der Erlasse der EU-Verwaltungsbehörde EFRE/ESF/JTF für die Förderperiode 2021–2027.

1.3 Zuwendungsanspruch

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden investive Maßnahmen, die sowohl durch Energieeffizienzmaßnahmen als auch durch Energieeinsparmaßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen führen.

2.2 Projekte, die dem Zuwendungszweck in Nummer 1.1 und dem näher definierten Fördergegenstand in Nummer 2.1 entsprechen, sind grundsätzlich förderfähig, soweit sich aus dieser Richtlinie keine Einschränkungen ergeben.

2.2.1 Förderfähige Maßnahmen sind:

a) Gebäudebezogene Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz (zum Beispiel an Fassade, Dach, Fenstern, Türen, Toren, Heizung, Kühlung) und

b) nicht gebäudebezogene Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, wie der Austausch ineffizienter technischer Anlagen und Aggregate, die Installation von Anlagen zur Wärmerückgewinnung und Abwärmenutzung oder Maßnahmen zur energetischen Prozessoptimierung.

2.2.2 Gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Nummer 2.2.1 Buchst. a können mit einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen kombiniert werden:

a) Installation von am Standort des Gebäudes befindlichen integrierten Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen wie Photovoltaikmodulen oder Wärmepumpen,

b) Installation von Ausrüstung zur Speicherung der Energie, die von den am Standort des Gebäudes befindlichen Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erzeugt wird. Die Speicherausrüstung muss mindestens 75 v.H. ihrer jährlichen Energie aus einer direkt angeschlossenen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen,

c) Anbindung an ein energieeffizientes Fernwärme- und/oder Fernkältesystem und dazugehörige Ausrüstung,

d) Bau und Installation von Ladeinfrastruktur für die Gebäudenutzer und von damit zusammenhängender Infrastruktur wie Rohrleitungen, wenn sich die Parkplätze im oder am Gebäude befinden,

e) Installation von Ausrüstung für die Digitalisierung des Gebäudes, insbesondere zur Steigerung seiner Intelligenzfähigkeit, einschließlich passiver gebäudeinterner Verkabelung oder strukturierter Verkabelung für Datennetze und des zugehörigen Teils der Breitbandinfrastruktur auf der Liegenschaft, zu der das Gebäude gehört, jedoch mit Ausnahme der für Datennetze bestimmten Verkabelung außerhalb der Liegenschaft und

f) Investitionen in Gründächer und Ausrüstung für die Sammlung und Nutzung von Regenwasser am Standort des Gebäudes.

2.3 Nicht gefördert werden:

a) Maßnahmen, deren Durchführung die Einhaltung angenommener und in Kraft getretener Unionsnormen sicherstellen oder die auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruhen,

b) der Erwerb und die Verwendung gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit überwiegend gebrauchten Anlagenteilen,

c) Demonstrationsprojekte und Pilotvorhaben,

d) der Erwerb von Kraftfahrzeugen für den Personen- und Straßengüterverkehr,

e) die nach nationalen Umsatzsteuerregelungen erstattungsfähige Umsatzsteuer,

f) der Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,

g) der Erwerb von Bürotechnik (zum Beispiel Laptops, Desktop-PCs),

h) der Erwerb von Beleuchtungstechnik,

i) Maßnahmen in und an Wohngebäuden,

j) der Erwerb von mit fossilen Kraftstoffen betriebenen Bau- und Fertigungseinrichtungen beziehungsweise –fahrzeugen sowie Transport- und Hebeeinrichtungen,

k) Ausgaben für Sollzinsen, Betriebskosten, Abgaben und Eigenleistungen,

l) vor Antragstellung begonnene Vorhaben gemäß Nummer 7.5.1,

m) Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1416 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 1), aufgeführt sind,

n) Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe, außer Investitionen in den Ausbau und die Umnutzung, Umrüstung oder Nachrüstung von Transport- und Verteilungsnetzen für Erdgas, vorausgesetzt, dass durch diese Investitionen die Netze auch für die Einspeisung von erneuerbaren und CO2-armen Gasen, wie Wasserstoffgas, Biomethangas und synthetisches Gas, in das System bereit gemacht werden sowie die Ersetzung von mit festen fossilen Brennstoffen befeuerten Anlagen ermöglicht wird und

o) Investitionen in Flughafeninfrastruktur, es sei denn, sie haben einen Bezug zum Umweltschutz oder sie werden von den notwendigen Investitionen zur Abmilderung oder Verringerung der negativen ökologischen Auswirkungen der Flughafeninfrastruktur begleitet.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind

a) Kleine und mittlere Unternehmen gemäß Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und

b) große Unternehmen, welche der Definition gemäß Buchstabe a nicht entsprechen.

3.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

a) Unternehmen, die in der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen tätig sind,

b) Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und

c) Antragstellende, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Vorhaben werden nur gefördert, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen mindestens 50.000 Euro betragen. Bei großen Unternehmen müssen die zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen mindestens 150.000 Euro betragen.

4.2 Die Auswahl der förderwürdigen Projekte erfolgt auf der Grundlage von folgenden, durch den Begleitausschuss genehmigten Projektauswahlkriterien:

a) Beitrag des Vorhabens zur Endenergieeinsparung,

b) Fördereffizienz,

c) Unternehmensklasse und Unternehmensgröße und

d) Einsatz erneuerbarer Energien.

4.3 Das geförderte Vorhaben muss im Land Sachsen-Anhalt realisiert werden.

4.4 Mit Antragstellung ist eine von einem Sachverständigen bestätigte Bestandsaufnahme vorzulegen und die geplante Senkung der Treibhausgasemissionen durch die beabsichtigte Maßnahme darzustellen. Dafür sind der Durchschnittsverbrauch der letzten drei Jahre und der künftige Bedarf sowie die geplante Einsparung anzugeben. Sofern für die Betrachtungszeiträume atypische Verbräuche vorliegen (zum Beispiel pandemie- oder harvariebedingte Minder- oder Nichtnutzung der Einrichtung), sind diese durch die Antragsteller in geeigneter Weise und plausibel zu begründen.

4.5 Antragstellende müssen eines der folgenden Energieaudits oder Managementsysteme nachweisen:

a) Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001:2018,

b) Umweltmanagementsystem nach Eco-Management and Audit Scheme (EMAS),

c) gesetzlich verpflichtendes Energieaudit nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. I S. 1483),

d) freiwilliges Energieaudit analog dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen oder

e) Energieaudit nach Anlage 2 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung vom 31. Juli 2013 (BGBl. I S. 2858), zuletzt geändert durch Artikel 205 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. IS. 1328).

Das freiwillige Energieaudit analog dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen ist förderfähig gemäß Nummer 5.5 Buchst. c in Verbindung mit Nr. 5.6.3.

4.6 Bei komplexeren Maßnahmen, die nicht direkt aus den in Nummer 4.5 genannten Energieaudits oder Managementsystemen abgeleitet werden können, können im Antragsverfahren zusätzliche Konzepte oder Nachweise gefordert werden, soweit sie zur fachlichen Beurteilung erforderlich sind. Sie sind gemäß Nummer 5.6.3 als Planungsausgaben förderfähig. Die Anzahl der Zusatzanforderungen ist gering zu halten und den Antragstellenden frühzeitig mitzuteilen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

5.2 Art der Finanzierung

Die Förderung wird als Anteilfinanzierung gewährt.

5.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

5.4 Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung beträgt gemäß Nummer 5.5 und unter Berücksichtigung der höchsten Beihilfeintensitäten gemäß der Anlage

5.4.1 für Vorhaben gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014

a) für kleine Unternehmen bis zu 50 v.H.,

b) für mittlere Unternehmen bis zu 35 v.H. und

c) für große Unternehmen bis zu 20 v.H.

5.4.2 für Vorhaben gemäß Artikel 38a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014

a) für kleine Unternehmen bis zu 50 v.H.,

b) für mittlere Unternehmen bis zu 35 v.H. und

c) für große Unternehmen bis zu 20 v.H.

5.4.3 für Vorhaben gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014

a) für kleine Unternehmen bis zu 50 v.H.,

b) für mittlere Unternehmen bis zu 35 v.H. und

c) für große Unternehmen bis zu 20 v.H.

der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderung beträgt höchstens 1 Million Euro pro Unternehmen.

5.5 Beihilferechtliche Grundlage

Die Förderung nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wird ausschließlich als Umweltschutzbeihilfe gewährt gemäß

a) Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Investitionsbeihilfen für nicht gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen),

b) Artikel 38a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Investitionsbeihilfen für gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen) und

c) Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Beihilfen für Studien und Beratungsdienste in den Bereichen Umweltschutz und Energie).

5.6 Bemessungsgrundlage

5.6.1 Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben

5.6.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind ausschließlich die beihilfefähigen Ausgaben gemäß Nummer 5.5.

5.6.3 Zuwendungsfähig sind die Investitionen in das Anlagevermögen ohne Umsatzsteuer oder einschließlich Umsatzsteuer, sofern ein entsprechender Nachweis zur Umsatzsteuerbefreiung geführt werden kann, sowie die mit der Investition unmittelbar im Zusammenhang stehenden anrechenbaren Ausgaben für Nebenkosten (zum Beispiel Planungskosten) durch unabhängige Dritte. Letztere dürfen höchstens 20 v.H. der Gesamtausgaben betragen. Bei kombinierten Maßnahmen im Sinne der Nummer 2.2.2 sind die gesamten Investitionskosten für die verschiedenen Anlagen und Ausrüstungen beihilfefähig. Nicht direkt mit der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz oder der Umweltbilanz in Zusammenhang stehende Kosten sind nicht beihilfefähig.

5.6.4 Für Maßnahmen gemäß Nummer 2.2 Buchst. b gilt Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Nummer 5 der Anlage).

5.6.5 Planungsausgaben sind zuwendungsfähig, soweit sie keine Eigenleistung darstellen. Es gelten die spezifischen Regelungen des Artikels 49 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

5.6.6 Für Vorhaben, deren Gesamtausgaben nicht mehr als 200.000 Euro betragen, werden die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens auf der Grundlage von Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 (genehmigter Haushaltsplanentwurf) bestimmt. Auf dieser Grundlage in Verbindung mit Artikel 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060 erfolgt die Förderung in Form eines Pauschalbetrages.

5.7 Kumulierung mit anderen Fördermitteln

Eine Kumulierung mit weiteren Fördermitteln für die gleichen zuwendungsfähigen Ausgaben ist ausgeschlossen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Alle Vorhaben werden unter Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. 6. 2016, S. 389) ausgewählt und durchgeführt.

6.2 Die Zuwendung wird als Beihilfe nach den Artikeln 38, 38a und 49 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährt. Hierbei sind zusätzlich und vorrangig die in der Anlage aufgeführten Festlegungen einzuhalten.

6.3 Für die geförderten Vorhaben sind eine separate Rechnungsführung oder geeignete Rechnungsführungscodes einzurichten.

6.4 Ausgaben für eine Verlagerung gemäß Artikel 2 Nr. 61a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gehören nicht zu den förderfähigen Ausgaben.

6.5 Die Regelungen zur Dauerhaftigkeit gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind zu beachten. Die gewährte Zuwendung kann zurückgefordert werden, wenn innerhalb von 5 Jahren oder von 3 Jahren bei Vorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen nach der Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfänger:

a) die Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb des Landes Sachsen-Anhalts erfolgt, in der die Tätigkeit Unterstützung erhielt;

b) die Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur vorgenommen wird, wodurch einer Firma oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht oder

c) eine erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbedingungen des Vorhabens vorgenommen wird, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würde.

6.6 Zuwendungen kommen nur in Betracht, wenn Antragstellende die finanzielle Tragfähigkeit des Projekts sowie die daran anschließenden Folgekosten in Form von finanziellen Mitteln oder Mechanismen plausibel erklären, um Betriebs- und Instandhaltungskosten während des Zeitraums der Dauerhaftigkeit abzudecken.

6.7 Ausgaben für Zuwendungsempfänger, welche zur Anwendung des öffentlichen Vergaberechts verpflichtet sind, kommen für eine Förderung nur in Betracht, wenn sichergestellt wird, dass für Auftragsvergaben ab Erreichen oder oberhalb des Schwellenwertes gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750; BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I S. 405) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Vergabe von Losen gemäß § 3 Abs. 9 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. I S. 39) in der jeweils geltenden Fassung oder § 2 Abs. 9 der Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. I S. 39) in der jeweils geltenden Fassung

a) Angaben zu dem oder den wirtschaftlichen Eigentümern des Auftragnehmers erhoben werden. Die zu erhebenden Angaben umfassen: Name, Vorname, Geburtsdatum sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer und

b) Angaben zu Nachauftragnehmern des Auftragnehmers erhoben werden, sofern der Gesamtwert je Unterauftrag 50.000 Euro mit Umsatzsteuer übersteigt. Die zu erhebenden Angaben umfassen: Name, Vorname sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer.

6.8 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, die Publizitätsvorschriften gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 einzuhalten.

6.9 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, an der Überprüfung der Effizienz der aus Mitteln des EFRE finanzierten Förderprogramme gemäß den Artikeln 18, 40 bis 42 sowie 44 der Verordnung (EU) 2021/1060 mitzuwirken. Die konkreten Anforderungen für das Vorhaben sind im Zuwendungsbescheid zu regeln.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Anwendungsvorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Domplatz 12, 39104 Magdeburg.

7.3 Sofern im Finanzierungsplan ein Pauschalbetrag im Sinne von Artikel 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Förderung von Ausgaben festgelegt ist, gilt dieser als verbindlich für die damit geförderten Ausgabenkategorien. Die dem Zuwendungsempfänger hierfür tatsächlich entstandenen Ausgaben sind bei der Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) unbeachtlich.

7.4 Im Anwendungsbereich der ANBest-P gelten die Nummern 3.1 bis 3.3 nicht für Ausgaben, welche in Form eines Pauschalbetrages im Sinne von Artikel 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060 gefördert werden.

7.5 Antragsverfahren

7.5.1 Abweichend von den Verwaltungsvorschriften Nr. 1.3 zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist der frühestmögliche Beginn des Vorhabens der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Bewilligungsbehörde. Die Bewilligungsbehörde wird nach erfolgter Antragstellung eine Eingangsbestätigung ausstellen. Aus dem förderunschädlichen Vorhabenbeginn zum Zeitpunkt des Antragseingangs kann kein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung abgeleitet werden. Die Antragstellenden tragen bis zur tatsächlichen Genehmigung des Vorhabens das volle Finanzierungsrisiko. Ein Vorhaben darf nicht gefördert werden, wenn es vor Antragseingang begonnen wurde. Die einzuhaltenden Fördervoraussetzungen und Bedingungen für einen förderunschädlichen Vorhabenbeginn ab Antragseingang sind mit den Antragsunterlagen auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde zu veröffentlichen.

7.5.2 Anträge sind auf vorgeschriebenen Formularen und mit den erforderlichen formgebundenen und formlosen Anlagen an die Bewilligungsbehörde zu richten. Die Formulare werden von der Bewilligungsbehörde vorgehalten und auf ihrer Internetseite eingestellt.

7.5.3 Der Projektzeitraum, innerhalb dessen das Vorhaben umgesetzt werden muss, beträgt in Abhängigkeit vom Vorhaben und dem Zeitpunkt der Bewilligung bis zu 18 Monate. Hierbei sind die für die erfolgreiche Umsetzung des EFRE-Programms maßgeblichen Abrechnungsfristen zu beachten.

7.6 Bewilligungs-, Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren

7.6.1 Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die für das Vorhaben notwendigen haushaltsrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen. Diese müssen vor Auftragsvergabe oder vor Baubeginn vorliegen.

7.6.2 Für Vorhaben gemäß Nummer 5.6.6 werden im Rahmen der Antragstellung Angaben zu den Ausgaben und deren Finanzierung (dem Haushaltsplanentwurf) in tabellarischer Form von den Antragstellenden abgefragt. Diese Aufstellung wird mit den Inhalten der Vorhabenbeschreibung in Textform und Auftragsschätzungen oder Angeboten für die geplanten Ausgaben plausibilisiert. Sofern bei späteren Antragstellungen Erfahrungswerte aus den ersten Förderungen vorliegen, können diese bei der Plausibilisierung herangezogen werden. Gleiches gilt für gegebenenfalls mehrfache vergleichbare Antragstellungen eines Antragstellenden. Der Haushaltsplanentwurf wird anhand der plausibilisierten Angaben genehmigt.

7.6.3 Für Vorhaben gemäß Nummer 5.6.6 ist im Bescheid die Herleitung des Pauschalbetrags anhand der Summe des genehmigten Haushaltsplanentwurfs darzustellen. Außerdem ist für den Nachweis der erfolgreichen Förderung (Output) im Bescheid festzulegen, dass im Sachbericht insbesondere zur Umsetzung der Förderziele Stellung zu nehmen ist sowie Fotos oder andere geeignete Nachweise über die getätigten Investitionen und umgesetzten Maßnahmen vorzulegen sind. Weitere Outputfaktoren können durch die Bewilligungsbehörde im Rahmen des Bescheides festgelegt werden. Nummer 1.4 der ANBest-P findet keine Anwendung.

7.6.4 Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt auf Anforderung der Zuwendungsempfänger mittels des von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten elektronischen Formulars für den Verwendungsnachweis auf das von dem Zuwendungsempfänger benannte Konto.

7.6.5 Für Vorhaben gemäß Nummer 5.6.6 erfolgt die Auszahlung der bewilligten Zuwendung nachdem das Vorhaben abgeschlossen ist und nach Prüfung der vollständig eingereichten Nachweise und der mit der Bewilligung verbundenen Förderkriterien und Auflagen. Der Verwendungsnachweis beinhaltet neben dem Formblatt den Sachbericht, in welchem insbesondere zur Umsetzung der Förderziele Stellung zu nehmen ist und die gemäß Nummer 7.7.3 geforderten weiteren Nachweise über die erfolgreiche Maßnahmendurchführung vorzulegen sind. Die Nummern 6.4 und 6.5 der ANBest-P finden insoweit keine Anwendung.

7.6.6 Für Vorhaben, die nicht gemäß Nummer 5.6.6 gefördert werden, erfolgt die Auszahlung der bewilligten Zuwendung nach Vorlage des Verwendungsnachweises als Erstattung bereits durch den Zuwendungsempfänger geleisteter Zahlungen für zuwendungsfähige Ausgaben nach Abschluss der Maßnahme und sobald die Energie- und CO2-Einsparungen zumindest rechnerisch nachgewiesen sind. Dem Verwendungsnachweis sind deshalb die jeweiligen Rechnungen nebst Buchungsbeleg als Nachweis für die geleisteten Zahlungen beizufügen.

7.6.7 Der Informationsaustausch zwischen der Bewilligungsbehörde und den Zuwendungsempfängern ist elektronisch über das Kundenportal der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vorzunehmen. Ausnahmen können nur zugelassen werden, wenn ein Zuwendungsempfänger ausdrücklich den Informationsaustausch in Papierform beantragt und begründet. Die Regelungen zur Bekanntgabe von elektronischen Bescheiden nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2023 (GVBl. LSA S. 50) in Verbindung mit § 41 Abs. 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I S. 344) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

7.7 Prüfungsrechte

Das Ministerium, der Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt, der Europäische Gerichtshof, der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission die für die Förderung des Programms für den EFRE/JTF 2021 bis 2027 im Land Sachsen-Anhalt eingerichteten Behörden und Stellen sowie die Bewilligungsbehörde sind jederzeit befugt, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Förderung durch Kontrollmaßnahmen (zum Beispiel durch Besichtigung an Ort und Stelle, Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstige Unterlagen) zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einzuholen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die für das Vorhaben maßgeblichen Auskünfte zu erteilen. Die Prüfrechte nationaler Prüfstellen und das gemäß § 91 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt bestehende Prüfungsrecht des Landesrechnungshof bleiben davon unberührt. Die im Rahmen dieser Richtlinie zu erbringenden Nachweise können im Rahmen einer wissenschaftlichen Evaluation verwendet und ausgewertet werden. Alle diese Daten werden in diesem Fall nur anonymisiert veröffentlicht.

7.8 Verfügbarkeit der Belege

7.8.1 Abweichend von Nummer 6.5 der ANBest-P sind alle Belege, die mittels elektronischer Kommunikation an die Bewilligungsbehörde übermittelt werden, als Nachweis ausreichend. Der Zuwendungsempfänger hat jedoch sicherzustellen, dass jederzeit der Nachweis der Übereinstimmung der elektronisch übersandten Unterlagen mit den Originalen erbracht werden kann.

7.8.2 Sämtliche Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Zuwendung zusammenhängenden Unterlagen der geförderten Vorhaben sind mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Bewilligungsbehörde die letzte Zahlung an den Zuwendungsempfangenden entrichtet hat, aufzubewahren. Die genannte Frist wird durch Gerichtsverfahren oder auf Ersuchen der Europäischen Kommission unterbrochen. Über das konkrete Fristende und gegebenenfalls eintretende Unterbrechungen ist der Zuwendungsempfänger zu informieren. Davon unberührt bleiben längere Aufbewahrungsfristen nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften.

8. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erl. tritt am 18. April 2024 in Kraft und am 30. Juni 2027 außer Kraft.

 

Anlage (zu Nummern 5.4, 5.6.5 und 6.2)
Ergänzende Festlegungen auf Grundlage der Verordnung (EU) 651/2014

Soweit die Förderung nach diesen Fördergrundsätzen als Gewährung von nach der VO (EU) Nr. 651/2014 von einem Genehmigungsverfahren freigestellten Beihilfe erfolgt, sind zusätzlich und vorrangig folgende spezifische Festlegungen einzuhalten:

1. Förderzeitraum

Die Förderung ist zulässig vom Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie an bis zum Ablauf der Förderrichtlinie, längstens bis zum 30. Juni 2027.

2. Förderausschlüsse

Die Förderung ist ausgeschlossen im Hinblick auf

a) Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in Art. 2 Nr. 18 der VO (EU) Nr. 651/2014;

b) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Festlegung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind;

c) Unternehmen in der Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 345 vom 28.12.2013, S. 1) zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11), ausgenommen Ausbildungsbeihilfen, Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für KMU, Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen, regionale Investitionsbeihilfen für Gebiete in äußerster Randlage und regionale Betriebsbeihilferegelungen, Beihilfen für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung, Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit, Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach Artikel 15 Abs. 1 Buchst. f und Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates, Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzprodukten, mit Ausnahme der in Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission aufgeführten Vorhaben, Beihilfen für Kleinstunternehmen in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Strom-, Erdgas- oder Wärmeversorgung im Sinne des Artikels 19c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, Beihilfen für KMU in Form befristeter öffentlicher Eingriffe bezüglich der Versorgung mit Strom, Gas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme zur Abfederung der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bedingten Preiserhöhungen im Sinne des Artikels 19d der Verordnung (EU) Nr. 651/2014;

d) Beihilfen für die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ausgenommen regionale Investitionsbeihilfen für Gebiete in äußerster Randlage, regionale Betriebsbeihilferegelungen, KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten, Risikofinanzierungsbeihilfen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für KMU, Umweltschutzbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen, Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen, Beihilfen für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung, Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit, Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzprodukten, Beihilfen für Kleinstunternehmen in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Strom-, Erdgas- oder Wärmeversorgung im Sinnes des Artikels 19c der Verordnung (EU) 651/2014 und Beihilfen für KMU in Form befristeter öffentlicher Eingriffe bezüglich der Versorgung mit Strom, Gas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme zur Abfederung der Auswirkungen der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bedingten Preiserhöhungen im Sinne des Artikels 19d der Verordnung (EU) 651/2014;

e) Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

aa) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet oder

bb) wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird und

f) Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke im Sinne des Beschlusses 2010/787/EU des Rates vom 10. Dezember 2020 über die staatliche Beihilfe zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24);

Wenn ein Unternehmen sowohl in den nach Nummer 2 Buchst. c, d oder e ausgeschlossenen Bereichen als auch in anderen nicht ausgeschlossenen Bereichen tätig ist, gilt diese Richtlinie für Zuwendungen, die für die letztgenannten Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sichergestellt ist, dass die im Einklang mit dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.

3. Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

Diese Richtlinie gilt nicht für Beihilfemaßnahmen, die als solche, durch die mit ihnen verbundenen Bedingungen oder durch ihre Finanzierungsmethode zu einem nicht abtrennbaren Verstoß gegen Unionsrecht führen, insbesondere dürfen Zuwendung nicht davon abhängig gemacht werden, dass

a) der Zuwendungsempfänger seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat oder überwiegend in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist. Es kann jedoch verlangt werden, dass der Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Zuwendung gewährenden Mitgliedstaat hat.

b) heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

c) der Zuwendungsempfänger einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt und

d) die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation von den Zuwendungsempfängern nicht in anderen Mitgliedstaaten genutzt werden dürfen.

Zuwendungen sind ausgeschlossen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten; dies gilt insbesondere für Zuwendungen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Kosten in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen.

4. Kumulierung

Nach der Richtlinie gewährte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen und

b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität oder der höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen für CLLD- und EIP-Projekte, Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit, Risikofinanzierungsbeihilfen, Risikofinanzierungsbeihilfen für KMU in Form von Steueranreizen für private Investoren die natürliche Personen sind, Beihilfen für Unternehmensneugründungen und Beihilfen für auf KMU spezialisierte Handelsplattformen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert werden. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in dieser oder einer anderen Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Beschluss der Kommission festgelegt ist.

Nach dieser Richtlinie gewährte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, sofern diese Beihilfen der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 107 Abs. 3 Buchst. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union dienen und durch einen Beschluss der Kommission genehmigt wurden

Nach dieser Richtlinie gewährte Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

Abweichend von Nummer 4 Buchst. b können Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen und Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten zugunsten von Arbeitnehmern mit Behinderungen mit anderen nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten über die höchste nach dieser Verordnung geltende Obergrenze hinaus kumuliert werden, solange diese Kumulierung nicht zur einer Beihilfeintensität führt, die 100 v.H. der einschlägigen, während der Beschäftigung der betreffenden Arbeitnehmer anfallenden Kosten übersteigt.

Sofern die in dieser Nummer genannten Äquivalente und Schwellen im Richtlinientext eingeschränkt wurden, gelten die einschränkenden Regelungen des Richtlinientextes.

5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

Es sind die in den Artikeln 38, 38a und 49 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 benannten Erfordernisse einzuhalten. Sofern diese im Richtlinientext eingeschränkt wurden, gelten die einschränkenden Regelungen des Richtlinientextes.

5.1 Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014

5.1.1 Für Investitionen, die sicherstellen sollen, dass angenommene und in Kraft getretene Unionsnormen eingehalten werden, werden keine Beihilfen nach diesem Artikel gewährt. Beihilfen nach diesem Artikel können für Investitionen gewährt werden, die auf die Einhaltung von angenommenen, aber noch nicht in Kraft getretenen Unionsnormen abzielen, sofern die Investition spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchgeführt und abgeschlossen wird.

5.1.2 Dieser Artikel gilt weder für Beihilfen für Kraft-Wärme-Kopplung noch für Beihilfen für Fernwärme und Fernkälte oder Fernwärme oder Fernkälte.

5.1.3 Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. Sie werden anhand eines Vergleichs der Kosten der Investition mit denen des kontrafaktischen Szenarios, das heißt ohne die Beihilfe, wie folgt ermittelt:

a) Besteht das kontrafaktische Szenario in der Durchführung einer weniger energieeffizienten Investition, die der üblichen Geschäftspraxis in dem betreffenden Wirtschaftszweig oder für die betreffende Tätigkeit entspricht, so ergeben sich die beihilfefähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Kosten der durch die Beihilfe geförderten Investition und den Kosten der weniger energieeffizienten Investition.

b) Besteht das kontrafaktische Szenario darin, dass dieselbe Investition zu einem späteren Zeitpunkt getätigt wird, so ergeben sich die beihilfefähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Kosten der durch die Beihilfe geförderten Investition und dem Kapitalwert der Kosten der späteren Investition, abgezinst auf den Zeitpunkt, zu dem die geförderte Investition getätigt würde.

c) Besteht das kontrafaktische Szenario darin, dass bestehende Anlagen und Ausrüstung in Betrieb bleiben, so ergeben sich die beihilfefähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Kosten der durch die Beihilfe geförderten Investition und dem Kapitalwert der Investition in die Wartung, Reparatur und Modernisierung der bestehenden Anlagen und Ausrüstung, abgezinst auf den Zeitpunkt, zu dem die geförderte Investition getätigt würde.

d) Bei Ausrüstungen, die Leasingvereinbarungen unterliegen, ergeben sich die beihilfefähigen Kosten aus der Kapitalwert-Differenz zwischen dem Leasing der durch die Beihilfe geförderten Ausrüstung und dem Leasing der weniger energieeffizienten Ausrüstung, die ohne Beihilfe geleast würde; die Leasingkosten umfassen keine Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Ausrüstung oder der Anlage (Brennstoffkosten, Versicherung, Wartung, sonstige Verbrauchsgüter), unabhängig davon, ob sie Bestandteil des Leasingvertrags sind.

5.1.4 In allen in Nummer 5.1.3 aufgeführten Situationen besteht das kontrafaktische Szenario in einer Investition mit vergleichbarer Produktionskapazität und Lebensdauer, die den bereits geltenden Unionsnormen entspricht. Das kontrafaktische Szenario muss im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die Marktbedingungen und die durch das EU-Emissionshandelssystem geschaffenen Anreize glaubwürdig sein.

5.1.5 Handelt es sich bei der Investition um eine eindeutig bestimmbare Investition, die ausschließlich auf die Verbesserung der Energieeffizienz abzielt und zu der es keine weniger energieeffiziente kontrafaktische Investition gibt, so sind die gesamten Investitionskosten beihilfefähig.

5.1.6 Nicht direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz in Zusammenhang stehende Kosten sind nicht beihilfefähig.

5.1.7 Die Beihilfeintensität darf 30 v.H. der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

5.1.8 Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

5.1.9 Die Beihilfeintensität kann bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Abs. 3 Buchst. c des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union um 5 Prozentpunkte erhöht werden.

5.1.10. Abweichend von Nummer 5.1.1 können die beihilfefähigen Kosten festgelegt werden, ohne dass ein kontrafaktisches Szenario erstellt wird und ohne dass eine wettbewerbliche Ausschreibung durchgeführt wird. In diesem Fall sind die beihilfefähigen Kosten die gesamten Investitionskosten, die in direktem Zusammenhang mit einer Verbesserung der Energieeffizienz stehen, und die in den Nummern 5.1.7, 5.1.8 und 5.1.9 aufgeführten geltenden Beihilfeintensitäten und Aufschläge werden um 50 v.H. verringert.

5.1.11 Diese Richtlinie gilt nicht für Beihilfen, die die Anmeldeschwelle von 30 Millionen Euro überschreiten.

5.1.12 Sofern die in dieser Nummer genannten Äquivalente und Schwellen im Richtlinientext eingeschränkt wurden, gelten die einschränkenden Regelungen des Richtlinientextes.

5.2 Artikel 38a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014

5.2.1 Für Investitionen, die sicherstellen sollen, dass angenommene und in Kraft getretene Unionsnormen eingehalten werden, werden keine Beihilfen nach diesem Artikel gewährt.

5.2.2 Für Investitionen, die sicherstellen sollen, dass angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen eingehalten werden, können Beihilfen nach diesem Artikel gewährt werden. Handelt es sich bei den einschlägigen Unionsnormen um Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz, so muss die Beihilfe gewährt werden, bevor die betreffenden Normen für das betreffende Unternehmen verbindlich werden. In diesem Fall muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass die Beihilfeempfänger einen detaillierten Renovierungs- und Zeitplan vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die geförderte Renovierung mindestens die Einhaltung der Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz gewährleistet. Handelt es sich bei den einschlägigen Unionsnormen nicht um Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz, so muss die Investition spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Unionsnorm durchgeführt und abgeschlossen werden.

5.2.3 Dieser Artikel gilt weder für Beihilfen für Kraft-Wärme-Kopplung noch für Beihilfen für Fernwärme und Fernkälte oder Fernwärme oder Fernkälte.

5.2.4 Die gesamten Investitionskosten sind beihilfefähig. Nicht direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes in Zusammenhang stehende Kosten sind nicht beihilfefähig.

5.2.5 Die Beihilfe muss – gemessen am Primärenergiebedarf – zu der folgenden Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes führen:

i) im Falle der Renovierung bestehender Gebäude zu einer Verbesserung um mindestens 20 v.H. gegenüber dem Stand vor der Investition,

ii) im Falle von Renovierungsmaßnahmen, die die Installation oder den Austausch nur einer Art von Gebäudekomponente im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2020, S. 13, L 155 vom 22.6.2010, S. 61), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) betreffen, zu einer Verbesserung um mindestens 10 v.H. gegenüber dem Stand vor der Investition, wobei diese gezielten Renovierungsmaßnahmen nicht mehr als 30 v.H. der im Rahmen der betreffenden Regelung für Energieeffizienzmaßnahmen vorgesehenen Mittel ausmachen dürfen oder

iii) im Falle neuer Gebäude zu einer Verbesserung um mindestens 10 v.H. gegenüber dem Schwellenwert für die in nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude. Der anfängliche Primärenergiebedarf und die geschätzte Verbesserung werden unter Bezug auf einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 2 Nr. 12 der Richtlinie 2010/31/EU ermittelt.

5.2.6 Für die Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes gewährte Beihilfen können mit Beihilfen für eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen kombiniert werden:

a) Installation von am Standort des Gebäudes befindlichen integrierten Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen wie Photovoltaikmodulen oder Wärmepumpen;

b) Installation von Ausrüstung zur Speicherung der Energie, die von den am Standort des Gebäudes befindlichen Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erzeugt wird. Die Speicherausrüstung muss mindestens 75 v.H. ihrer jährlichen Energie aus einer direkt angeschlossenen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen;

c) Anbindung an ein energieeffizientes Fernwärme- und Fernkältesystem oder an ein energieeffizientes Fernwärmesystem oder an ein energieeffizientes Fernkältesystem und dazugehörige Ausrüstung;

d) Bau und Installation von Ladeinfrastruktur für die Gebäudenutzer und von damit zusammenhängender Infrastruktur wie Rohrleitungen, wenn sich die Parkplätze im oder am Gebäude befinden;

e) Installation von Ausrüstung für die Digitalisierung des Gebäudes, insbesondere zur Steigerung seiner Intelligenzfähigkeit, einschließlich passiver gebäudeinterner Verkabelung oder strukturierter Verkabelung für Datennetze und des zugehörigen Teils der Breitbandinfrastruktur auf der Liegenschaft, zu der das Gebäude gehört, jedoch mit Ausnahme der für Datennetze bestimmten Verkabelung außerhalb der Liegenschaft oder

f) Investitionen in Gründächer und Ausrüstung für die Sammlung und Nutzung von Regenwasser.

Bei solchen kombinierten Arbeiten im Sinne der Buchstaben a bis f sind die gesamten Investitionskosten für die verschiedenen Anlagen und Ausrüstungen beihilfefähig. Nicht direkt mit der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz oder der Umweltbilanz in Zusammenhang stehende Kosten sind nicht beihilfefähig.

5.2.7 Abhängig davon, wer die Energieeffizienzmaßnahme in Auftrag gibt, können die Beihilfen entweder Gebäudeeigentümern oder Mietern gewährt werden.

5.2.8 Beihilfen können auch für die Verbesserung der Energieeffizienz der Heiz- oder Kühlanlagen im Gebäude gewährt werden.

5.2.9 Beihilfen für die Installation von mit fossilen Brennstoffen einschließlich Erdgas betriebenen Energieanlagen sind nicht nach diesem Artikel von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

5.2.10 Die Beihilfeintensität darf 30 v.H. der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

5.2.11 Abweichend von Nummer 5.2.10 darf die Beihilfeintensität in Fällen, in denen die Investition die Installation oder den Austausch nur einer Art von Gebäudekomponente im Sinne des Artikels 2 Nr. 9 der Richtlinie 2010/31/EU betrifft, höchstens 25 v.H. betragen.

5.2.12 Abweichend von den Nummern 5.2.10 und 5.2.11 darf die Beihilfeintensität in Fällen, in denen Beihilfen für in Gebäude getätigte Investitionen, die der Erfüllung von als Unionsnormen geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz dienen, weniger als 18 Monate vor Inkrafttreten der Unionsnormen gewährt werden, höchstens 15 v.H. der beihilfefähigen Kosten betragen, wenn die Investition die Installation oder den Austausch nur einer Art von Gebäudekomponente im Sinne des Artikels 2 Nr. 9 der Richtlinie 2010/31/EU betrifft, und in allen anderen Fällen höchstens 20 v.H. der beihilfefähigen Kosten.

5.2.13 Bei kleinen Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

5.2.14 Bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Abs. 3 Buchst. c des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union um 5 Prozentpunkte erhöht werden.

5.2.15 Bei Beihilfen zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Gebäude kann die Beihilfeintensität um 15 Prozentpunkte erhöht werden, wenn die Beihilfe – gemessen am Primärenergiebedarf – zu einer Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes um mindestens 40 v.H. gegenüber dem Stand vor der Investition führt. Diese Erhöhung der Beihilfeintensität ist nicht zulässig, wenn die Investition die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes nicht über das Niveau hinaus verbessert, das durch als Unionsnormen geltende Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz vorgeschrieben wird und diese Normen weniger als 18 Monate nach Durchführung und Abschluss der Investition in Kraft treten werden.

5.2.16 Diese Richtlinie gilt nicht für Beihilfen, die die Anmeldeschwelle von 30 Millionen Euro überschreiten.

5.2.17 Sofern die in dieser Nummer genannten Äquivalent und Schwellen im Richtlinientext eingeschränkt wurden, gelten die einschränkenden Regelungen des Richtlinientextes.

5.3 Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014

5.3.1 Betrifft die gesamte Studie oder Beratungsleistung Investitionen, die nach diesem Abschnitt beihilfefähig sind, so sind die Kosten für die Studie oder die Beratungsleistung beihilfefähig. Betrifft nur ein Teil der Studie oder Beratungsleistung Investitionen, die nach diesem Abschnitt beihilfefähig sind, so sind die Kosten für den Teil der Studie oder der Beratungsleistung, der sich auf diese Investitionen bezieht, beihilfefähig.

5.3.2 Die Beihilfe wird unabhängig davon gewährt, ob auf die Ergebnisse der Studie oder der Beratungsleistung eine Investition folgt, die nach diesem Abschnitt beihilfefähig ist.

5.3.3 Die Beihilfeintensität darf 60 v.H. der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

5.3.4 Bei Studien oder Beratungsleistungen im Auftrag kleiner Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei Studien oder Beratungsleistungen im Auftrag mittlerer Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

5.3.5 Keine Beihilfen werden für Energieaudits gewährt, die durchgeführt werden, um der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) nachzukommen, es sei denn, das Energieaudit wird zusätzlich zu dem mit der Richtlinie verbindlich vorgeschriebenen Energieaudit durchgeführt.

5.3.6 Zudem gilt folgender Höchstbetrag der Subvention (Anmeldeschwelle): gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 30 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben oder 30 Millionen Euro des Nominalbetrags der gesamten ausstehenden Finanzmittel pro Empfänger im Sinne des Artikels 38b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

5.3.7 Sofern die in dieser Nummer genannten Äquivalente und Schwellen im Richtlinientext eingeschränkt wurden, gelten die einschränkenden Regelungen des Richtlinientextes.

6. Besonderheiten zum Verfahren

Vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit hat der Zuwendungsempfänger einen schriftlichen Antrag zu stellen, der mindestens die folgenden Angaben enthält:

a) Name und Größe des Unternehmens,

b) Beschreibung des Vorhabens mit Angaben zum Beginn und Abschluss des Vorhabens,

c) Standort des Vorhabens,

d) Kosten des Vorhabens,

e) Art der beantragten Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Darlehen, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss) und

f) Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierungen.

Auf dieses Erfordernis kann verzichtet werden, sofern die Voraussetzungen des Artikels 6 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind.

Ab einer Höhe der Förderung von 100.000 Euro sind weitreichende Informations- und Veröffentlichungspflichten einzuhalten. Diese umfassen unter anderem die Veröffentlichung des Namens des Zuwendungsempfängers und der Unternehmensgruppe der er angehört, die Art des Unternehmens (KMU oder großes Unternehmen), des Wirtschaftszweiges, die volle Höhe des Beihilfeelementes und weiterer relevanter Daten auf einer Website, die jedem Interessierten ohne Einschränkungen zugänglich ist.

Die Bewilligungsstelle führt ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die letzte Beihilfe auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Bewilligungsstelle übermittelt dem Richtliniengeber oder dem für das Beihilfenrecht zuständige Ministerium auf dessen schriftliche Anfrage zeitnah alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere die oben genannten Aufzeichnungen.

 

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