Förderprogramm

Wasserwirtschaftliche Vorhaben

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Regionalförderung, Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Dessauer Straße 70

06118 Halle (Saale)

Weiterführende Links:
Förderung von wasserwirtschaftlichen Vorhaben

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen umsetzen, mit denen der Energieverbrauch in der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung verringert wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie beim Bau kommunaler Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen.

Sie erhalten die Förderung für

  • Wasserversorgungsanlagen für die öffentliche Versorgung,
  • Abwasseranlagen für die öffentliche Entsorgung,
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von öffentlichen Abwasseranlagen und Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung,
  • Wasserbauten an Gewässern 2. Ordnung sowie
  • Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • abhängig von den besonderen Zielen einzelner Förderprogramme, der wasserwirtschaftlichen Bedeutung Ihres Vorhabens und den sich aus dem Vorhaben ergebenden Belastungen maximal 80 Prozent
  • für Wasserbauten an Gewässern zweiter Ordnung maximal 75 Prozent und
  • für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von öffentlichen Abwasseranlagen und Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung maximal 50 Prozent

der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Das Antragsverfahren ist zweistufig. Zuerst müssen Sie Ihr Vorhaben beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt anmelden. Wenn das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt zugestimmt hat, richten Sie Ihren Antrag bitte formgebunden an das Landesverwaltungsamt.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Körperschaften des öffentlichen Rechts, besonders kommunale Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse,
  • kommunale Zweckverbände,
  • Wasser- und Bodenverbände sowie
  • kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihre zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen an Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen sowie zur Verbesserung der Energieeffizienz von öffentlichen Abwasseranlagen und Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung müssen mehr als EUR 50.000 betragen.
  • Ihre zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen an Gewässern 2. Ordnung müssen mehr als EUR 25.000 betragen.

Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen gewerblicher Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2016)

Erl. des MLU [*] vom 11.1.2016 – 23.4.-62373/11
[geändert durch Erl. des MULE vom 18.1.2019 – 23-623732/11]
Bezug:
Erl. des MLU vom 16.3.2009 (MBI. LSA S. 289), geändert durch Erl. vom 6.2.2012 (MBI. LSA 2013 S. 275)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie aufgrund folgender Rechtsgrundlagen:

a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBL. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.3.2017 (GVBL. LSA S. 55), und die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (VV LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001 MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch. RdErl. vom 28.1.2013, MBI. LSA S. 73) und die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO);

b) Zuwendungsrechtergänzungserlass (RdErl. des MF vom 6.6.2016, MBl. LSA S. 383) in der jeweils geltenden Fassung;

c) Verordnung EU Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” und zur Aufhabung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (Abl. L 347 vom 20.12.2013 S. 289, L 330 vom 3.12.2016 S. 12) sowie die hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen;

d) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABL. L 347 vom 20.12.2013, S. 320), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/2305 (ABL. L 335 vom 15.12.2017, S. 1) sowie die hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen;

e) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.1698/2005 (ABL. L 347 vom 20.12.2013, S. 487; 1–130 vom 19.5.2016, S. 1), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2015/791 (ABL. L 127 vom 22.5.2015, S. 1);

f) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11.3.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABL. L 227 vom 31.7.2014, S.1; L 259 vom 6.10.2015, S. 40), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2015/1367 (ABL. L 211 vom 8.8.2015, S. 7);

g) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17.7.2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABL. L 227 vom 31.7.2014, S. 18);

h) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr.165/94, (EG) Nr.2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr.1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABL. L 347 vom 20.12.2013, S.549), geändert durch Verordnung (EU) Nr.1310/ 2013 (ABL. L 347 vom 20.12.2013, S. 865);

i) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.3.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungs-sanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwick-lungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABL. L 181 vom 20.6.2014, S. 48);

j) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.7.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABL. L 227 vom 31.7.2014, S. 69), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2015/2333. (ABL. L 329 vom 15.12.2015, S. 1);

k) Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Landes Sachsen-Anhalt 2014–2020;

l) Operationelles Programm für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) des Landes Sachsen-Anhalt 2014–2020;

m) Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16.3.2011 (GVBL. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17.2.2017 (GVBL. LSA S. 33);

n) Umsatzsteuergesetz (UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2005 (BGBI. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 35 des Gesetzes vom 18.7.2017 (BGBI. I S. 2745);

o) Richtlinen für den Entwurf von wasserwirtschaftlichen Vorhaben (REWas1992, RdErl. des MU vom 7.1.1993, MBI. LSA S. 649)

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.2 Der Zweck der Zuwendungen besteht darin, wasserwirtschaftliche Vorhaben, die öffentlichen Interessen dienen und die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnten, verwirklichen zu helfen. Der Bau kommunaler Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz werden mit Zuwendungen gefördert, um die Beiträge und Gebühren des geförderten Vorhabens herabzusetzen. Sie dient damit dem Ausgleich der unterschiedlichen räumlichen Bedingungen im Land Sachsen-Anhalt. Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sollen außerdem zu einer Verringerung des Energieverbrauchs in der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung und damit zu einer Verringerung des Kohlendioxidausstoßes führen.

1.3 Die Zuwendungen werden aus Landes- und Bundesmitteln gewährt. Zuwendungen aus ELER-Mitteln werden ausschließlich für Vorhaben in den Landkreisen Mansfeld-Südharz, Saalekreis und Burgenlandkreis gewährt. Zuwendungen aus EFRE-Mitteln werden ausschließlich für Energieeffizienzmaßnahmen nach Nummer 2.3.1 gewährt.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Förderfähige Vorhaben sind:

2.1 Wasserversorgungsanlagen für die öffentliche Versorgung

2.1.1 Gefördert werden

a) der Bau zentraler Anlagen für eine nach Menge und Güte ausreichende Wasserversorgung,

b) der Bau zentraler Anlagen, wenn die güte- und mengenmäßigen Anforderungen mit der bestehenden zentralen Anlage nicht mehr eingehalten werden können,

c) der Bau von Transportleitungen zum Ausgleich von Dargebotsmangel.

2.1.2 Nicht gefördert werden

a) Wasserversorgungsanlagen gewerblicher Unternehmen,

b) Ausgaben für Betrieb und Unterhaltung;

c) Ersatz von Anlagen und Anlagenteilen, soweit der Ersatz wegen mangelnder Unterhaltung notwendig geworden ist.

2.2 Abwasseranlagen für die öffentliche Entsorgung

2.2.1 Gefördert werden der Bau

a) zentraler Abwasserbehandlungsanlagen, das sind Kläranlagen einschließlich Klärschlammbehandlungsanlagen,

b) von Ortskanälen für Schmutzwasser, der Zu- und Ableitungskanäle der Kläranlagen für Schmutzwasser, sowie von Sonderbauwerken für Schmutzwasser.

2.2.2 Nicht gefördert werden

a) Abwasseranlagen gewerblicher Unternehmen,

b) grundsätzlich Regenwasserkanäle, Anlagen zur Regenwasserableitung, -behandlung und Rückhaltung;

c) Ausgaben für Betrieb und Unterhaltung der Kläranlagen und Sammler,

d) der Ersatz von Anlagen und Anlagenteilen

2.3 Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von öffentlichen Abwasseranlagen und Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung

2.3.1 Gefördert werden

a) bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz wie Umrüstung von aerober Schlammstabilisierung auf Schlammfaulung, Umgestaltung von Faulbehältern zur Optimierung der gasproduktion, Anlagen zur Verwertung der anfallenden Energie,

b) der Austausch von Anlagen und Anlagenteilen zur Einsparung von Energie, die nachhaltig zu einer Kohlendioxidreduzierung führen.

2.3.2 Nicht gefördert werden Anlagen zur Energiegewinnung, die keinen direkten Bezug zur Abwasserbeseitigung oder Wasserversorgung haben, wie Windkraftanlagen oder Solarstrom.

2.4 Wasserbauten an Gewässern zweiter Ordnung

2.4.1 Gefördert werden

a) Gewässerausbauten zum Hochwasserschutz bebauter Gebiete,

b) Maßnahmen zur naturnahen Entwicklung und Gestaltung von Gewässern,

c) Beseitigung von Hochwasserschäden an Gewässern und Wasserbauten,

d) Grundhafte Sanierung von vor dem 8.9.1993 errichteten Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen und die als Bestandteil des Gewässers dessen Ausbauzustand bestimmen und sichern (§ 52 Abs. 1 Nr. 4 WG LSA).

2.4.2 Nicht gefördert werden Ausgaben für Betrieb und Unterhaltung der Anlagen.

2.5 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben für die Vorhabensarten nach den Nummern 2.1 bis 2.4.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere kommunale Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse, kommunale Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände sowie kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Vorhaben nach Nummer 2.4.1 werden nur gefördert, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mehr als 25.000 Euro betragen. Vorhaben nach den Nummern 2.1.1, 2.2.1 und 2.3.1 Buchst. a und b werden nur dann gefördert, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mehr als 50.000 Euro betragen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung und Finanzierungsart

Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen der Projektförderung: Die Zuwendungen werden als zweckgebundene, nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

5.2 Bemessungsgrundlage

5.2.1 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Investitionen, die in den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegenden Bauunterlagen veranschlagt sind.

5.2.2 Nicht zuwendungsfähig sind

a) Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,

b) Ausgaben für die Grundstücksbereitstellung, wie Wert, Erwerb und Freimachen der Grundstücke einschließlich Dienstbarkeiten oder Nutzungsentschädigungen bei nur teil- oder zeitweiser Beanspruchung der Grundstücke, ausgenommen der Grundstückswert beim Erwerb von Gewässer- und Ufergrundstücken bei Vorhaben nach Nummer 2.4.1,

c) Ausgaben für die Unterhaltung und den Betrieb sowie die Instandsetzung bestehender Anlagen infolge ungenügender Unterhaltung oder unsachgemäßer Benutzung,

d) Ausgaben für Verwaltungsgebäude,

e) Ausgaben für Dienst- und Werkdienstwohnungen;

f) Ausgaben für die Erschließung neuer Baugebiete mit Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen,

g) Ausgaben für Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse und Anschlusskanäle),

h) Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen;

i) Eigenregieleistungen, ausgenommen für Vorhaben nach Nummer 2.4.1 oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Bewilligungsbehörde,

j) Umsatzsteuer, wenn der Antragsteller zum Vorhaben in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehen kann,

k) Baunebenkosten.

5.3 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung richtet sich

a) nach den besonderen Zielen einzelner Förderprogramme,

b) nach der wasserwirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens,

c) nach den sich aus dem Vorhaben ergebenden Belastungen,

d) für Wasserversorgungsanlagen grundsätzlich nach Anlage 2,

e) für Abwasserbeseitigungsantagen grundsätzlich nach Anlage 3.

Der Anteil aller Zuwendungen darf 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

Der Fördersatz für Vorhaben nach Nummer 2.4.1 beträgt einheitlich 75 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der Fördersatz für Vorhaben nach Nummer 2.3.1 beträgt einheitlich 50 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Vorhaben nach den Nummern 2.1.1, 2.2.1, 2.3.1 Buchst. a und 2.4.1

Aus der Notwendigkeit der sparsamen und zweckmäßigen Verwendung von Haushaltsmitteln ergibt sich für den Vorhabensträger von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen folgender Verfahrensgang:

a) Der Vorhabensträger erstellt einen Vorentwurf für das Vorhaben gemäß REWas1992. Er kann sich hierzu zweckmäßigerweise eines fachkundigen und leistungsfähigen Ingenieurbüros bedienen. Bereits zu Beginn dieser Planungsphase ist mit der Bauverwaltung eine Vorabstimmung zur Planung durchzuführen.

b) Der Planfertiger schlägt die wirtschaftlichste und zweckmäßigste Lösung zur Ausführung vor. Der Vorschlag ist mit der Bauverwaltung und bei kreisangehörigen Gemeinden mit dem Landkreis abzustimmen. Eine eventuelle Stellungnahme des Landkreises zu besonderen Prioritäten in der Gebietsentwicklung ist in dem Ergebnisvermerk festzuhalten.

c) Der Vorhabensträger erstellt auf der Grundlage des Vorentwurfes einen Entwurf nach REWas 1992 für die in nicht mehr als drei Jahren zur Ausführung vorgesehenen Vorhaben. Er kann sich hierzu zweckmäßigerweise eines fachkundigen und leistungsfähigen Ingenieurbüros bedienen.

d) Der Vorhabensträger legt den Entwurf der Bauverwaltung möglichst frühzeitig zur Prüfung vor, die die baufachliche Stellungnahme fertigt.

Ein baufachlich geprüfter Entwurf nach REWas1992 ist grundsätzlich Voraussetzung für eine Förderung oder für die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn.

Die Bauverwaltung kann im Einzelfall Abweichungen von den Anforderungen an die Planunterlagen zulassen. Das technische Gesamtkonzept und die Wirtschaftlichkeit der gewählten Lösung müssen jedoch klar aus den eingereichten Unterlagen hervorgehen.

6.2 Vorhaben nach Nummer 2.3.1

Die Antragsunterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten

a) ausführliche Maßnahmebeschreibung mit Lageplan,

b) Beurteilung der Maßnahme hinsichtlich der Auswirkungen auf die Reinigungsleistungen und Betriebssicherheit der Abwasseranlagen,

c) Energiecheck,

d) Kostenermittlung,

e) spezifische Energieeinsparung pro Einwohner oder Einwohnerwert (Abwasserbeseitigung) und Jahr in Kilowattstunden,

f) die erwartete jährliche Einsparung an Tonnen Kohlendioxid-Äquivalenten,

g) Kosten je Tonne Kohlendioxid-Äquivalent, die jährlich eingespart wird.

Den Antragsunterlagen ist ein Gutachten beizufügen, das insbesondere zu den Angaben nach Absatz 1 Buchst. f und g eine Plausibilitätsprüfung enthält. Die Antragsunterlagen sind im Internet eingestellt und bei der Bewilligungsbehörde erhältlich.

7. Anweisungen zum Verfahren, Bewilligungsbehörde

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Förderung wasserwirtschaftlicher Vorhaben (NBest-Was Anlage 1), soweit nicht in diesen Richtlinien weitere Abweichungen zugelassen worden sind.

Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

8. Auswahlverfahren

8.1 Anmeldung

Die Anmeldung von Vorhaben, die mit einer staatlichen Förderung begonnen werden sollen, ist an Die Bewilligungsbehörde zu richten und muss enthalten:

a) einen formlosen Antrag auf Förderung,

b) die Kostenschätzung für das Vorhaben gegliedert nach Nummer 9.2.2,

c) die Ergebnisvermerke der Abstimmungen mit der Bauverwaltung und gegebenenfalls dem Landkreis,

d) für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen: die Ausgaben je Wasser- oder Abwasseranteil. Hierfür sind Formulare zu verwenden, die beim Landesverwaltungsamt erhältlich sind oder aus dem Internet abgerufen werden können.

Für Vorhaben nach Nummer 2.3.1 sind mit dem formlosen Antrag die Unterlagen nach Nummer 6.2 einzureichen.

8.2 Vorschlag der Priorisierung

Die Priorisierung der Vorhaben wird jährlich durch die Bewilligungsbhörde vorgeschlagen. Sie stellt Prioritätenlisten auf, in die alle angemeldeten, noch nicht durch einen Zuwendungsbescheid finanzierten Vorhaben aufzunehmen sind. Das gilt nicht für Vorhaben nach Nummer 2.3.1 Buchst. a und b.

8.3 Festlegung der Prioritäten

Die Prioritätenlisten werden für jedes Jahr durch das Ministerium festgelegt. Es werden die Vorhaben aufgenommen, für die voraussichtlich Zuwendungen bewilligt werden können. Die Landkreise werden durch die Bewilligungsbehörde über die Aufnahme von Vorhaben aus ihrem Bereich in die Prioritätenliste unterrichtet.

8.4 Sonderprogramme

Sonderprogramme zur gezielten Förderung bestimmter Vorhaben oder Gebiete können ebenfalls nach den Grundsätzen der Nummern 8.1 bis 8.3 abgewickelt werden.

9. Zuwendungsanträge

9.1 Antragsverfahren

Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung einheitlicher Vordrucke gewährt. Die Antragsunterlagen sind im Internet eingestellt und bei der Bewilligungsbehörde erhältlich. Der Antrag ist vollständig ausgefüllt, rechtsverbindlich unterschrieben, mit den erforderlichen Anlagen und Nachweisen versehen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Dieses prüft unter anderem, ob die Finanzierung des Vorhabens mit der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers vereinbar ist. Vorhaben müssen Teil des geprüften Gesamtkonzeptes des Antragstellers sein. Bei Änderungen muss das Gesamtkonzept neu bestätigt werden.

9.2 Antragsunterlagen

Für wasserwirtschaftliche Vorhaben nach den Nummern 2.1.1, 2.2.1, 2.3.1 Buchst. a und 2.4.1 sind folgende Bauunterlagen erforderlich; die jeweils erforderliche Anzahl teilt die Bewilligungsbehörde mit:

9.2.1 Der Entwurf für das Vorhabern, der grundsätzlich nach den REWas1992 aufgestellt sein muss.

9.2.2 Die Erläuterung des Vorhabens;

mit einer Kostenermittlung, die nach Kostengruppen, wie sie in den REWas1992 angegeben sind, gegliedert ist. Die nicht zuwendungsfähigen Beträge und die Umsatzsteuer sind getrennt anzugeben

a) bei Wasserversorgungsanlagen für

aa) Bauwerke, dazu gehören
aaa) Wassergewinnungsanlagen und einmaliges Entgelt für Fremdwasserbezug;
bbb) Wasseraufbereitungsanlagen,
ccc) Anlagen zur Wasserspeicherung und Förderung, einschließlich Zuleitungen,

bb) die Wasserverteilung, einschließlich Pumpwerke im Netz,

cc) nicht zuwendungsfähige Kosten von Bauteilen wie
aaa) Erschließungsleitungen,
bbb) Grundstücksanschlüsse;

b) bei Abwasseranlagen für

aa) die Kläranlagen einschließlich Klärschlammbehandlungs- sowie Energieversorgungs- und Verwertungsanlagen,

bb) die wasserwirtschaftlich bedeutenden Hauptsammler, Sonderbauwerke sowie die Zu- und Ableitungskanäle der Kläranlagen für Schmutzwasser; bei Mischwasserkanalisationen sind die fiktiven Kosten für die Schmutzwasserableitung zu ermitteln,

cc) nicht zuwendungsfähige Kosten wie für
aaa) sonstige Abwasserbehandlungsanlagen, insbesondere Regenbecken sowie Staukanäle,
bbb) Grundstücksanschlüsse,
ccc) Anlagen zur Regenwasserableitung, -behandlung und -rückhaltung.

9.2.3 Ein Lageplan;

auf dem das Vorhaben nach den REWas1992 deutlich dargestellt ist. Bereits früher geförderte Teile des Gesamtkonzeptes sind schwarz, die zur Förderung beantragten Teile rot und die für später geplanten Teile grün zu kennzeichnen. Nicht zuwendungsfähige bestehende oder geplante Teile sind farblich nicht hervorzuheben. Die Abgrenzung der bestehenden Bebauung ist aus dem Übersichts-lageplan nach Nummer 9.2.4.2 oder 9.2.5.2 in den Lageplan des Vorhabens zu übernehmen. Als Maß-stab ist je nach Art und Umfang des Vorhabens 1:5.000 bis 1:50.000 zu wählen.

9.2.4 Ein Übersichtsplan des zu erschließenden Ortes mit gelber Abgrenzung der bestehenden Bebauung.

9.2.5 Der Beschluss des zuständigen Organs des Zuwendungsempfängers, das Vorhaben durchführen zu wollen.

10. Zuwendungsbescheid

10.1 Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die für das Vorhaben notwendigen haushaltsrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen. Diese müssen vor Auftragsvergabe oder vor Baubeginn vorliegen.

10.2 Mit dem Zuwendungsbescheid werden dem Zuwendungsempfänger die Zuwendungen für das beantragte Vorhaben schriftlich bewilligt. Der Zuwendungssatz und die voraussichtliche Gesamthöhe der Zuwendungen werden im Zuwendungsbescheid festgesetzt. Der festgesetzte Zuwendungssatz bleibt auch bei einer etwaigen Förderung zuwendungsfähiger Mehrausgaben unverändert. Die Zuwendung wird berechnet als Produktaus den zuwendungsfähigen Ausgaben und dem Zuwendungssatz. Die Zuwendung wird auf 500 Euro abgerundet.

10.3 Erstrecken sich Vorhaben über mehrere Jahre, bleibt vorbehalten, dass der Zuwendungsempfänger die Jahresbauprogramme mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen hat.

10.4 Mehrausgaben

Für den Fall, dass sich nach Erlass des Zuwendungsbescheids die zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens infolge einer geplanten Änderung oder Erweiterung des Vorhabens erhöhen, wird auf Nummer 1.3 der Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau, Anhang der Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO – ZBau –; Anlage zur VV/ VV Gk Nr. 6 zu § 44 LHO) besonders hingewiesen.

11. Bauverwaltung

Fachlich zuständige technische Verwaltung nach den ZBau ist das Landesverwaltungsamt.

12. Bewilligung und Auszahlung der Zuwendungen

Zuwendungen werden für innerhalb von drei Jahren abzuschließende Vorhaben im Rahmen der zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen bewilligt. DerZuwendungsempfänger fordert die Zuwendungen nach dem Baufortschritt mit einem Baustandsbericht bei der Bewilligungsbehörde an. Ein entsprechendes Formular ist bei der Bewilligungsbehörde erhältlich oder im Internet abrufbar.

13. Baurechnung

13.1 In dem nach Nummer 2.2.1 NBest-Bau vom Zuwendungsempfänger regelmäßig zu führenden Bauausgabebuch sind alle Ausgaben für das Vorhaben in zeitlicher Reihenfolge aufzuführen.

13.2 Die nichtzuwendungsfähigen Ausgaben sind, soweit sie im Bauausgabebuch erfasst werden, dort gemeinsam als „nicht zuwendungsfähig” auszuweisen.

13.3 Im Bauausgabebuch ist zu bestätigen, dass weitere Ausgaben für das Vorhaben nicht mehr in die zuwendungsfähigen Ausgaben aufgenommen werden. Die Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger mit Orts- und Tagesangabe zu unterschreiben.

14. Verwendungsnachweis

Für den Verwendungsnachweis ist ein entsprechendes Formular, das bei der Bewilligungsbehörde erhältlich oder im Internet abrufbar ist, zu verwenden und der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

15. Besondere Anweisungen bei der Förderung aus Mitteln des ELER

15.1 Abweichend zu Nummer 1.2 werden nur Vorhaben in den Landkreisen Mansfeld-Südharz, Saalekreis und Burgenlandkreis gefördert.

15.2 Abweichend zu Nummer 2.2 werden Kläranlagen bis 5.000 Einwohnerwerte, und die dazu gehörende Kanalisation gefördert.

15.3 Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2 werden bis zu einem Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von 3.000.000 Euro gefördert.

15.4 Vorhaben nach Nummer 2.4 werden nicht gefördert.

15.5 Es werden nur Gemeinden, Zweckverbände und Anstalten des öffentlichen Rechts als Aufgabenträger der Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung gefördert; die nicht in anderen Bereichen wirtschaftlich (z. B. Abfall) tätig sind. Diese kommunalen Körperschaften und Anstalten bleiben Eigentümer der geförderten Anlagen.

15.6 Ausgaben für Beratungsleistungen zur Planung, Vorbereitung und Ausführung von vorhabensbezogenen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zählen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

15.7 Abweichend zu Nummer 5.2.2 Buchst. i und j sind Eigenregieleistungen und die Umsatzsteuer nicht zuwendungsfähig.

15.8 Abweichend zu Nummer 5.3 können Vorhaben mit bis zu 75 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.

15.9 Für Vorhaben öffentlicher Begünstigter, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, gilt Nummer 5.1 Buchst. c der nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland (NRR) 2014–2020 entsprechend.

Danach werden grundsätzlich alle zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben für die Berechnung der ELER-Beteiligung herangezogen. Die Bemessungsgrundlage für die Beteiligung des ELER-Fonds entspicht 100 v.H. der öffentlichen Ausgaben. Die innerstaatliche Lastenteilung wird im Mitgliedstaat geregelt. Danach erbringen öffentliche Begünstigte im Rahmen dieser Richtlinien mindestens 25 v.H. der öffentlichen Ausgaben des Vorhabens. Diese Mittel sind Teil der kofinanzierungsfähigen öffentlichen Ausgaben des Vorhabens.

15.10 Ergänzend zu Nummer 7 gelten die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union.

15.11 Abweichend zu Nummer 8 ist folgendes Auswahlverfahren anzuwenden:

Die Bewilligungsbehörde bewertet die Vorhaben an Hand der von der Verwaltungsbehörde ELER nach Anhörung des Begleitausschusses festgelegten Auswahlkriterien mittels eines Punktesystems. Die Anträge einer Auswahlrunde werden gemäß der Gesamtpunktzahl in eine Rangfolge gebracht. Die Summe aller Punkte je Vorhaben entscheidet über die Rangfolge. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die Anträge bewilligt werden, die den zuvor festgelegten Schwellenwert (Mindestpunktwert) erreichen. Anträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind abzulehnen.

15.12 Abweichend zu Nummer 12 Satz 2 und 3 sind bei der Bewilligungsbehörde Auszahlungsanträge einzureichen. Zuwendungsfähig sind die im Original durch Rechnungen und Zahlungsbelege nachgewiesenen Ausgaben, abzüglich Rabatte unt Skonti.

15.13 Abweichend zu Nummer 14 gilt die Verwendung der Mittel mit der Prüfung der Zahlungsanträge als nachgewiesen. Nach Abschluss des Vorhabens ist ein Sachbericht vorzulegen. Für den Verwendungsnachweis ist ein gesondertes Formular zu verwenden. Die Prüfungen im Rahmen der ELER-Verwaltungskontrolle gelten als Verwendungsnachweisprüfung im Sinne der VV/VV-Gk zu § 44 LHO.

15.14 Der Zuwendungsempfänger hat die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Anhang III Teil 1 Nr. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 durchzuführen. Hierzu sind Form und Inhalt der Information von der Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger gemäß dem „Leitfaden für Empfängerinnen und Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie aus der Gemeinschaftsaufgabe des Bundes „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” (GAK) vorzugeben.

16. Besondere Anweisungen bei der Förderung aus Mitteln des EFRE 26.02.19

6.1 Abweichen von Nummer 12 Satz 2 und 3 erfolgt die Auszahlung der Zuwendung als Erstattung bereits durch den Zuwendungsempfänger geleisteter Zahlungen für zuwendungsfähige Ausgaben. Bei der Bewilligungsbehörde ist hierzu ein Auszahlungsantrag einzureichen, dem die jeweiligen Rechnungen nebst Zahlungsbeleg als Nachweis für die geleisteten Zahlungen im Original beizufügen sind. Erstattungsfähig sind die nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben abzüglich Rabatte und Skonti.

6.2 Es ist folgendes Auswahlverfahren anzuwenden:

Die Bewilligungsbehörde gibt die Antragstermine und die für die Auswahlrunde zur Verfügung stehenden Mittel bekannt. Sie bewertet die Vorhaben an Hand der vom Begleitausschuss beschlossenen Auswahlkriterien. Es werden Vorhaben ausgewählt, bei denen das Verhältnis von eingespartem Kohlendioxid-Ausstoß zu den eingesetzten Mitteln möglichst hoch ist. Die Anträge einer Auswahlrunde werden entsprechend gereiht. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel werden die Anträge bewilligt.

17. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

18. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-Erl. außer Kraft.

Anlage 1
(zu Nummer 7)

Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Förderung wasserwirtschaftlicher Vorhaben (NBest-Was)

1. Anforderung und Verwendung der Zuwendungen

1.1 Zum 15.2. jeden Jahres ist für alle Vorhaben, für die der Verwendungsnachweis noch nicht vorgelegt wurde, ein Baustandsbericht mit dem Ausgabenstand zum 31.12. des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

1.2 Wird das Vorhaben ganz oder teilweise in einem Förderprogramm abgewickelt, so sind die dafür geltenden und dem Zuwendungsempfänger beider Ankündigung des entsprechenden Vorhabens übermittelten Fördergrundsätze und Hinweise zum Mittelabruf zu beachten.

2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung

Die Zuwendungen ermäßigen sich entsprechend Nummer 2.1 ANBest-Gk auch dann, wenn erst nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises bei der Rechnungsprüfung durch ein örtliches oder überörtliches Prüfungsorgan oder den Rechnungshof festgestellt wird, dass sich die Ausgaben oder die Finanzierung nachträglich geändert haben.

3. Vergabe von Aufträgen

3.1 Das Vorhaben ist entsprechend dem geprüften Entwurf auszuführen. Die nach ZBau zu § 44 LHO in der baufachlichen Stellungnahme festgelegten technischen Auflagen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheids und zu beachten.

3.2 Bei Zuwendungen von mehr als 100.000 Euro ist eine Bautafel aufzustellen, auf der neben der Vorhabensbezeichnung,dem Bauherrn und dem Entwurfsverfasser auch die Zuwendungsgeber Land, Bund, Europäische Gemeinschaft, gegebenenfalls das Finanzierungsprogramm, und das Landesverwaltungsamt anzugeben sind.

4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände

4.1 Die ordnungsgemäße Unterhaltung und der sachgemäße Betrieb der geförderten Anlagen sind vom Zuwendungsempfänger zu gewährleisten.

4.2 Werden geförderte Gegenstände nach Abschluss der Förderung, das ist der Zeitpunkt der Auszahlung der letzten Zuwendung, weniger Jahre für den Zuwendungszweck genutzt als nachstehend festgelegt, ermäßigen sich die dafür ausbezahlten Zuwendungen je fehlendem vollen Jahr um den angegebenen Vomhundertsatz

a) 20 Jahre bei Grundstücken, also um 5 v.H. je Jahr,

b) 12,5 Jahre bei Bauten und baulichen Anlagen, also um 8 v.H. je Jahr,

c) fünf Jahre bei technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten, also um 20 v.H. je Jahr.

5. Nachweis der Verwendung

5.1 Der Verwendungsnachweis ist gemäß Formular nach Nummer 14 zu erstellen und der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Dem Verwendungsnachweis sind ein Lageplan nach dem Stand der Ausführung des Vorhabens (Bestandslageplan) und das Bauausgabebuch oder die Sachauszüge nach Nummer 2.2.1 NBest-Bau zu § 44 LHO beizufügen.

5.2 Bauausgabebuch

. Alle Einnahmen und Ausgaben für das Vorhaben sind in zeitlicher Reihenfolge aufzuführen.

5.2.1 Der Einnahmeteil ist mindestens zu gliedern in die Spalten:

a) laufende Nummer des Belegs,

b) Tag der Einnahme,

c) Einzahler (für Zuwendungen genügt die Angabe „Land”),

d) Betrag,

e) Aufschlüsselung des Betrags in weiteren Spalten nach der Aufgliederung der Finanzierung im Zuwendungsbescheid,

f) von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzusetzende Einnahmen,

g) Bemerkungen.

Eigenmittel müssen nicht aufgeführt werden.

5.2.2 Der Ausgabeteil ist mindestens zu gliedern in die Spalten:

a) laufende Nummer des Belegs,

b) Tag der Zahlungsanordnung (kann, wenn der Tag der Rechnungsfeststellung eingetragen wird, vor der Vorlage des Verwendungsnachweises nachgetragen werden),

c) Tag der Rechnungsfeststellung, nur soweit für Zwecke des Zuwendungsabrufs notwendig, weil der Tag der Zahlungsanordnung zunächst nichteingetragen werden soll,

d) Empfänger, Zweck der Ausgaben,

e) Betrag,

f) Abschlagszahlungen (zur Kontrolle der Abwicklung),

g) Aufschlüsselung nach den Kostengruppen der Kostenermittlung,

h) anteilige nicht zuwendungsfähige Beträge, i) Bemerkungen.

5.2.3 Als nicht zuwendungsfähig sind insbesondere auszuscheiden

a) Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,

b) Ausgaben für die Grundstücksbereitstellung, wie Wert, Erwerb und Freimachen der Grundstücke einschließlich Dienstbarkeiten oder Benutzungsentschädigungen bei nur teil- oder zeitweiser Beanspruchung der Grundstücke, ausgenommen der Grundstückswert beim Erwerb von Gewässer- und Ufergrundstücken,

c) Ausgäben für die Unterhaltung und den Betrieb sowie für die Instandsetzung bestehender Anlagen infolge ungenügender Unterhaltung oder unsachgemäßer Benutzung,

d) Ausgaben für Verwaltungsgebäude,

e) Ausgaben für Dienst- und Werkdienstwohnungen,

f) Ausgaben für die Erschließung neuer Baugebiete mit Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen,

g) Ausgaben für Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse und Anschlusskanäle),

h) Eigenregieleistungen, ausgenommen es wurde ausdrücklich zugestimmt,

i) Umsatzsteuerbeträge, die der Vorhabensträger nach 15 UStG als Vorsteuer absetzen kann, Baunebenkosten.

5.2.4 Die Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen sind, soweit sie im Bauausgabebuch erfasst werden, darin unter „nicht zuwendungsfähig” auszuweisen.

5.2.5 Nach Abschluss der Arbeiten sind im Bauausgabebuch die Einnahmen und Ausgaben für das Vorhaben aufzurechnen. Unter den Aufrechnungen ist auf der Einnahmeseite anzugeben, welche Einnahmen nach Art und Höhe noch erwartet werden,, Auf der Ausgabeseite ist zu bestätigen, dass weitere Ausgaben für den Finanzierungsabschnitt oder für das Vorhaben nicht mehr in die zuwendungsfähigen Ausgaben aufgenommen werden. Die Aufrechnungen sind vom Zuwendungsempfänger mit Orts- und Tagesangabe zu unterschreiben.

5.3 Die Baurechnung ist fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.

6. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

6.1 Ist ein Zweckverband oder ein Wasser- und Bodenverband Zuwendungsempfänger und tritt innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss der Förderung des Vorhabens ein Mitglied aus der Körperschaft aus, so kann das Land den auf das austretende Mitglied treffenden anteiligen Zuwendungsbetrag zurückfordern. In den Zuwendungsbescheid ist eine entsprechende Auflage einzufügen.

6.2 Kommt der Zuwendungsempfänger einem Bescheid des Landes auf Gebührenzahlung, Rückzahlung von Zuwendungen oder Bezahlung von Zinsen nicht rechtzeitig nach, so werden diese Forderungen gegen die bereits bewilligten, noch nicht ausgezahlten Zuwendungen aufgerechnet.

7. Zusätzliche Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen

7.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, in den ersten zehn Jahren nach Abschluss der Förderung des Vorhabens, das ist der Zeitpunkt der Auszahlung der letzten Zuwendung, den Anschluss benachbarter Anlagen zu dulden, wenn dies angemessen und zumutbar ist.

7.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Vorteile aus. der Förderung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen an die Beitrags- und Gebührenpflichtigen des geförderten Vorhabens weiterzugeben.

Anlage 2
(zu Nummer 5.3 Abs. 1 Buchst. d)

Richtlinien für die Bemessung der Zuwendungen zum Bau kommunaler Wasserversorgungsanlagen

1. Begriffe

1.1 Anrechenbare zuwendungsfähige Ausgaben;

zur Ermittlung der Ausgaben für Investitionen sind solche, die seit dem 1.7.1990 für das Gesamtkonzept angefallen sind und in den nächsten fünf Jahren nach dem Jahr der Finanzierung anfallen werden, einschließlich der zuwendungsfähigen Ausgaben des zu finanzierenden Vorhabens.

1.2 Spezifische Ausgaben;

sind die anrechenbaren zuwendungsfähigen Ausgaben je Wasseranteil (Euro/WA). Ermittlung nach Formulare gemäß Nummer 8.1 Buchst. d RZWas 2016.

1.3 Wasseranteile (WA);

sind Einwohnerzahl (EZ) und Einwohnergleichwerte (EGW), zusammen Einwohnerwerte (EW)-siehe Formulare gemäß Nummer 8.1 Buchst. d RZWas 2016.

2. Wasserversorgungsanlagen

Gefördert werden Vorhaben mit spezifischen Ausgaben ab 500 Euro je Wasseranteil. Die Zuwendung wird berechnet als Produkt aus den zuwendungsfähigen Ausgaben und dem Zuwendungssatz; sie wird auf 500 Euro abgerundet.

2.1 Zuwendungen

Der Zuwendungssatz für Wasserversorgungsanlagen mit spezifischen Ausgaben von mehr als 500 Euro je Wasseranteil beträgt grundsätzlich 50 v.H.

2.2 Wird Wasser von anderen durch das Land geförderten Wasserversorgungsanlagen bezogen, werden

a) die anteiligen Ausgaben einer durch den Anschluss bedingten Erweiterung oder

b) bei der Nutzung von Kapazitätsreserven die anteilige Eigenleistung

als zuwendungsfähige Anschlussentgelte beim Wasserbezieher anerkannt.

Wird Wasser von nicht geförderten Wasserversorgungsunternehmen bezogen, so sind Anschlussentgelte in angemessener Höhe zuwendungsfähig. Die Angemessenheit wird bei der baufachlichen Prüfung nach Nummer 6.2.2 ZBau beurteilt.

Anlage 3
(zu Nummer 5.3 Abs. 1 Buchst. e)

Richtlinien für die Bemessung der Zuwendungen zum Bau kommunaler Abwasseranlagen

1. Begriffe

1.1 Abwasseranteile (AA);

sind Einwohnerzahl (EZ) und Einwohnergleichwerte (EGW), zusammen Einwohnerwerte (EW). Ermittlung nach Formular gemäß Nummer 8.1 Buchst. d RZWas 2016.

1.2 Anrechenbare zuwendungsfähige Ausgaben;

zur Ermittlung der spezifischen Ausgaben, sind solche, die seit dem 1.7.1990 für das Gesamtvorhaben angefallen sind und in den nächsten fünf Jahren nach dem Jahr der Finanzierung anfallen werden, einschließlich der zuwendungsfähigen Ausgaben des zu finanzierenden Vorhabens.

1.3 Spezifische Ausgaben;

sind die anrechenbaren zuwendungsfähigen Ausgaben je Abwasseranteil (Euro/AA) – siehe Formular gemäß Nummer 8.1 Buchst. d RZWas 2016.

1.4 Hauptsammler;

sind Anlagen im Sinn der Nummer 2.2.1 Buchst. c.

1.5 Sonderbauwerke;

sind im Zuge von Hauptsammlern notwendige Einrichtungen (z. B. Pumpstationen).

1.6 Kläranlagen (KA);

sind zentrale Abwasserbehandlungsanlagen ohne Zu- und Ableitungskanäle.

2. Abwasseranlagen

Gefördert werden Vorhaben mit spezifischen Ausgaben ab 1.000 Euro je Abwasseranteil: Die Zuwendung wird berechnet als Produkt aus den zuwendungsfähigen Ausgaben und dem Zuwendungssatz; sie wird auf 500 Euro abgerundet.

2.1 Zuwendungen

Der Zuwendungssatz für Abwasseranlagen mit spezifischen Ausgaben von mehr als 1.000 Euro je Abwasseranteil beträgt grundsätzlich 65 v.H.

2.2 Höhe der Zuwendung bei der Förderung aus Mitteln des ELER

Der Zuwendungssatz für. aus dem ELER geförderte Abwasseranlagen mit spezifischen Ausgaben von mehr als 1.000 Euro je Abwasseranteil beträgt 75 v.H.

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