Richtlinie
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Mittelstandsförderung (Mittelstandsrichtlinie)
[Vom 23. März 2020
zuletzt geändert am 5. Dezember 2023]
[…]
A. Allgemeiner Teil
I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen und beihilferechtliche Regelungen
1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Die Förderung soll die Wettbewerbsfähigkeit der sächsischen Wirtschaft stärken und die Standortbedingungen im Freistaat Sachsen für bestehende Unternehmen und für Existenzgründungen verbessern. Die Förderung soll dazu beitragen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei Wachstum, bei der wirtschaftlichen Verwertung von Innovationen und bei der weiteren Internationalisierung und Digitalisierung zu unterstützen sowie die Anzahl von Existenzgründungen im Freistaat Sachsen zu erhöhen.
1.2 Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage
1.2.1 der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
1.2.2 der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung,
1.2.3 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 6. März 2020 (SächsABl. S. 234) oder eine diese ersetzende Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung und den dort genannten weiteren Rechtsgrundlagen,
1.2.4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ genannt) in der jeweils geltenden Fassung,
1.2.5 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung), in der jeweils geltenden Fassung,
1.2.6 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) (Agrar-De-minimis-Verordnung), in der jeweils geltenden Fassung,
1.2.7 des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 23. Dezember 2019 (BAnz. AT 18.02.2020 B1), in der jeweils geltenden Fassung,
1.2.8 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 9. September 2019 (SächsABl. S. 1328), die durch die Richtlinie vom 12. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 17) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 398), in der jeweils geltenden Fassung,
sowie nach Maßgabe folgender Einzelrichtlinien Zuwendungen für einzelbetriebliche und überbetriebliche Projekte. Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Beihilferechtliche Regelungen
2.1 Allgemeine Maßnahmen ohne beihilferechtliche Relevanz
„Gründungsberatung“ (mit Ausnahme von Nummer 2.2.1) und „Kurzberatung“ sind allgemeine Maßnahmen ohne beihilferechtliche Relevanz.
2.2 „De-minimis“-Beihilfen
Die nachstehend aufgeführten Zuwendungen können nur gewährt werden, sofern im Einzelfall die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung eingehalten werden:
2.2.1 „Gründungsberatung“ bei Antragstellern, die einen Nebenerwerb zum Vollerwerb ausweiten wollen,
2.2.2 „Umweltmanagement“,
2.2.3 „Markteinführung innovativer Produkte“, sofern die Zuwendung an etablierte und junge mittlere KMU gewährt wird,
2.2.4 „Messen, Außenwirtschaft“,
2.2.5 „Digitalisierung von Geschäftsprozessen und Informationsschutz“,
2.2.6 „Projekte mit Modellcharakter“, sofern hierüber im Einzelfall eine beihilferechtlich relevante Maßnahme gefördert wird und keine Einzelfallnotifizierung bei der Europäischen Kommission erfolgt.
Bei 2.2.2 ist bei Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion die Agrar-De-minimis-Verordnung einzuhalten.
2.3 Die nachstehend aufgeführten Zuwendungen können nur gewährt werden, sofern sie im Einzelfall den Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung entsprechen:
2.3.1 Die Förderung von „Betriebsberatung/Coaching“ erfolgt nach Maßgabe von Artikel 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Eine Einzelförderung nach dieser Nummer darf 2 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben nicht überschreiten.
2.3.2 Die Förderung von „Überbetriebliche Berufsbildungsstätten“ erfolgt nach Maßgabe von Artikel 56 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, soweit die der Förderung zugrundeliegende Maßnahmen nicht beihilfefrei im Rahmen des staatlichen Ausbildungsauftrags durchgeführt werden. Die Investitionsförderung darf pro Vorhaben einen Schwellenwert von 10 Millionen Euro oder einen Betrag von 20 Millionen Euro der Gesamtkosten für dieselbe Infrastruktur nicht überschreiten.
2.3.3 Die Förderung von „Markteinführung innovativer Produkte“ an Gründer (junge kleine Unternehmen bis fünf Jahre) erfolgt nach Maßgabe von Artikel 22 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Die in Artikel 22 Absatz 3 und 4 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genannten Beträge dürfen pro Unternehmen nicht überschritten werden.
2.3.4 Darüber hinaus gelten folgende Bestimmungen:
2.3.4.1 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
2.3.4.2 Gemäß Artikel 7 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung werden für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten die Beträge vor Abzug der Steuern und sonstigen Angaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
2.3.4.3 Nach dieser Richtlinie gewährte Beihilfen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
2.3.4.4 Einzelbeihilfen über 500.000 Euro werden auf einer Beihilfenwebseite veröffentlicht.
II. Zuwendungsempfänger
1. Zuwendungsempfänger
1.1 Die Richtlinie richtet sich an den Mittelstand im Freistaat Sachsen. Das sind gewerblich tätige KMU gemäß der Definition der Europäischen Union1) mit Sitz oder zu begünstigender Betriebsstätte im Freistaat Sachsen. Dazu zählen insbesondere das Handwerk, der Handel, die Dienstleister, die Kultur- und Kreativwirtschaft sowie Angehörige der Freien Berufe.
1.2 „Umweltmanagement“:
Kleinste, kleine und mittlere Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft; bei Gruppenprojekten auch Kammern, Kommunen und Landkreise, Verbände und sonstige Organisationen ohne Erwerbscharakter. Diese handeln als Projektträger im Interesse der endbegünstigten KMU bei Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen im Umweltmanagement.
2. Zuwendungsempfänger bei folgenden Einzelrichtlinien sind:
2.1 „Gründungsberatung“:
Natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen, die sich durch Gründung eines Unternehmens, die Übernahme eines bestehenden Unternehmens oder die Ausweitung eines Nebenerwerbs zum Vollerwerb2) selbstständig machen wollen.
2.2 „Kurzberatung“:
Kammern, Verbände und sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter. Diese handeln als Projektträger im Interesse der endbegünstigten KMU sowie natürlicher Personen vor der Existenzgründung oder Unternehmensübernahme.
2.3 „Überbetriebliche Berufsbildungsstätten (ÜBS)“:
Träger der ÜBS, insbesondere Handwerkskammern, Organisationen des Handwerks, Industrie- und Handelskammern sowie Fachverbände.
2.4 „Projekte mit Modellcharakter“:
Kammern, Verbände, sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter, Hochschulen, Kommunen und Landkreise.
3. Ausschlüsse
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
3.1 „Gründungsberatung“: Natürliche Personen, die als Unternehmens- oder Wirtschaftsberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar tätig werden wollen.
3.2 „Digitalisierung von Geschäftsprozessen und Informationsschutz“: Finanz-, Assekuranz- sowie Vermittlungsdienstleister
III. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
1. Art der Zuwendung
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen ausschließlich im Rahmen einer Projektförderung.
1.1 Finanzierungsart
Zuwendungen werden grundsätzlich als Anteilfinanzierung gewährt. Zuwendungen für „Gründungsberatung“ und „Messen, Außenwirtschaft“ (außer Machbarkeitsstudien) werden als Pauschale, Zuwendungen für „Kurzberatung“ als Festbetrag gewährt.
1.2 Form der Zuwendung
Die Zuwendungen werden grundsätzlich als Zuschuss, die Zuwendung für „Markteinführung innovativer Produkte“ zusätzlich als Darlehen gewährt.
2. Umfang der Zuwendung
Der Umfang der Zuwendung ist jeweils in den Einzelrichtlinien beschrieben.
3. Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung ist jeweils in den Einzelrichtlinien beschrieben.
IV. Verfahren, sonstige Zuwendungsbestimmungen
1. Antrags- und Bewilligungsverfahren; Erfolgskontrolle
1.1 Anträge auf Förderung sind rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Maßnahme bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden als der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. Der Antragsteller hat anhand geeigneter Unterlagen die jeweiligen Zuwendungsvoraussetzungen nachzuweisen und Eigenerklärungen abzugeben. Sie stellt die erforderlichen Formulare auch elektronisch bereit (www.sab.sachsen.de). Eine spätere Förderung erfolgt grundsätzlich nach den zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Richtlinien.
1.2 Die SAB entscheidet über die Förderfähigkeit und im Rahmen ihres Ermessens über die Förderwürdigkeit sowie Umfang und Höhe der Zuwendung.
1.3 Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann ein Gremium einberufen, in dem Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, der SAB und gegebenenfalls Dritter die Förderwürdigkeit der Projekte beurteilen. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und die SAB regeln eine Geschäftsordnung einvernehmlich.
1.4 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der Erfolgskontrolle (zum Beispiel in Form von Fragebögen) – auch nach Ende des Projekts – mitzuwirken.
2. Zu beachtende Vorschriften
2.1 Die Förderung von „Betriebsberatung/Coaching“ erfolgt für GRW-fähige Unternehmen nach Maßgabe von Teil II Buchstabe C Nummer 1.1.1 und 1.2 des Koordinierungsrahmens.
2.2 Die Einzelrichtlinien „Markteinführung innovativer Produkte“, „Messen, Außenwirtschaft“, „Digitalisierung von Geschäftsprozessen und Informationsschutz“ werden aus Mitteln des EFRE und die Einzelrichtlinie „Gründungsberatung“ aus Mitteln des ESF unterstützt, für die insofern die EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie zu beachten ist.
3. Ausschluss der Minimalförderung
Soweit keine Pauschalen zum Einsatz kommen oder für „Betriebsberatung/Coaching“, „Umweltmanagement“ und „Markteinführung innovativer Produkte“ nichts anderes geregelt ist, können Zuwendungen nur gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 5.000 Euro betragen.
4. Unabhängigkeit des Leistungserbringers
Zwischen dem Erbringer einer geförderten Leistung und dem Antragsteller oder dem oder den Endbegünstigten darf grundsätzlich keine persönliche oder wirtschaftliche Verflechtung bestehen.
5. Zweckbindung, Zwischennachweis
5.1 Nummer 5.3 (Zweckbindungsfrist) und Nummer 4.3.3 (Abschreibung) der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie sind, bis auf „Überbetriebliche Berufsbildungsstätten“, generell ausgeschlossen.
5.2 Auf die Vorlage eines Zwischennachweises gemäß Nummer 6.1 NBest-SF und Nummer 6.1 ANBest-P wird, bis auf „Überbetriebliche Berufsbildungsstätten“, verzichtet.
B. Besonderer Teil – Einzelrichtlinien
I. Wissenstransfer
Wissenstransfer meint die Inanspruchnahme externen Wissens für strategische Fragen bei Existenzgründung, zur Gründung oder Übernahme eines Unternehmens sowie bei der Unternehmensführung. Im Kern der Mittelstandspolitik stehen derzeit beratungsrelevante Fragestellungen insbesondere zu allen Aspekten der Innovation, der Digitalisierung, der Arbeit (Personalentwicklung und Fachkräftesicherung) sowie der Außenwirtschaft.
1. (außer Kraft)3)
2. Kurzberatung
2.1 Zuwendungszweck
Die Förderung soll insbesondere dazu beitragen, dass KMU ein an ihre Bedarfslage angepasstes (Erst-)Beratungsangebot bei Kammern, Verbänden und sonstigen Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter in Anspruch nehmen.
2.2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen für KMU und Gründer mit einem Umfang von weniger als fünf Tagewerken zu kurzberatungsrelevanten Fragestellungen. Beratungen sind als Einzel- oder Gruppenberatungen möglich. Zur Zahl der Teilnehmer, zum zeitlichen Umfang und zum Gegenstand der Beratungen kann das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Näheres regeln. Förderausschlüsse und Maßgaben zum Beratungsumfang richten sich zudem nach der jeweils geltenden Richtlinie der Bundesrepublik Deutschland zur Beratungsförderung.
2.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung organisationseigener Berater kann nur erfolgen, wenn sächsischen KMU ein kostenloser und diskriminierungsfreier, nicht von der Mitgliedschaft in der Organisation des Projektträgers abhängiger Zugang zu den Beratungsleistungen gewährt wird. Der Einsatz thematisch spezialisierter Berater (zum Beispiel für Energieberatungen, Digitalisierung oder Personalentwicklung) ist zulässig. Im Erstantrag hat der Projektträger in geeigneter Form glaubhaft zu machen, dass bei den sächsischen KMU Bedarf für das zusätzliche Beratungsangebot besteht und die Finanzierung ohne Zuschuss nicht gesichert ist. Bei einem Wiederholungsantrag hat der Projektträger als Grundlage für die Einschätzung des weiteren Bedarfs die Ergebnisse des Vorjahres vorzulegen. Werden schwerpunktmäßig natürliche Personen vor der Existenzgründung oder Unternehmensübernahme beraten, ist eine Förderung der betreffenden Beraterstellen nur bei gleichzeitiger Koförderung der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union möglich. Der Projektträger ist für die interne Qualitätssicherung der Beratungsleistungen verantwortlich. Er hat neben der Gewährleistung einer gleichbleibend hohen Beratungsqualität sicherzustellen, dass der Beratungserfolg überprüft werden kann. Dazu ist über jede Beratung, die in der Abrechnung erfasst wird, ein Kurzbericht anzufertigen. Der Kurzbericht enthält Datum und Dauer der Beratung, Angaben zum beratenen Unternehmen, Gegenstand und Ziel der Beratung sowie wesentliche Ergebnisse. Auf Verlangen hat der Berater dem KMU oder Existenzgründer eine Kopie des Kurzberichts auszuhändigen.
2.4 Umfang und Höhe der Zuwendung
Zu den Beratungskosten gehören die Personalausgaben für den Berater (Arbeitgeberbrutto zuzüglich 15 Prozent Personalgemeinkosten) und eine Verwaltungskostenpauschale von 5 Prozent des Arbeitgeberbrutto, maximal 3.000 Euro pro Jahr. Pro abgerechnetem Tagewerk4) eines Beraters können 250 Euro Zuschuss gewährt werden, maximal 130 Tagewerke pro Jahr und maximal 50 Prozent der Beratungskosten. Eine für den Berater gewährte Förderung der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union ist anzurechnen und mindert den Festbetrag entsprechend. Im Falle einer Koförderung muss sich für den Antragsteller ein Zuschuss von mindestens 1.000 Euro errechnen.
3. Betriebsberatung/Coaching
3.1 Zuwendungszweck
Die Förderung soll KMU den Zugang zu professionellen Beratungsleistungen erleichtern. Durch die Inanspruchnahme von Beratung und Coaching zu unternehmensrelevanten Fragestellungen sollen KMU Antworten auf operative und strategische Fragestellungen erhalten und bei den ersten Schritten zur Umsetzung begleitet werden.
3.2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme von Beratungen und Coachings mit einem Umfang von mindestens fünf Tagewerken zu Fragen der Unternehmensführung, insbesondere betriebswirtschaftlicher, finanzieller, personeller, technischer und organisatorischer Art.
3.2.1 Förderschwerpunkte:
3.2.1.1 Strategieentwicklung,
3.2.1.2 in- und ausländische Märkte,
3.2.1.3 Digitalisierung des Geschäftsmodells,
3.2.1.4 Personalentwicklung und Fachkräftesicherung,
3.2.1.5 Wissensbilanz,
3.2.1.6 Unternehmensnachfolge,
3.2.1.7 Umweltberatung.
3.2.2 Ausgeschlossen sind Beratung und Coaching, die
3.2.2.1 der Einführung/Aktualisierung von Qualitätsmanagementsystemen nach ISO 9001 dienen5),
3.2.2.2 die Ausarbeitung von Verträgen, Buchführungsarbeiten oder die Erstellung von Software zum Inhalt haben,
3.2.2.3 fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder der Erfüllung gesetzlicher beziehungsweise behördlicher Pflichten dienen,
3.2.2.4 zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung,
3.2.2.5 auf die Erlangung öffentlicher Hilfen gerichtet sind,
3.2.2.6 eine Verlagerung der Geschäftstätigkeit an einen Standort außerhalb Sachsens zum Gegenstand haben oder hiermit in einem Zusammenhang stehen.
3.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung von Beratungsleistungen, die weniger als fünf Tagewerke in Anspruch nehmen, ist ausgeschlossen. Für Beratungen zu außenwirtschaftlichen oder umweltrelevanten Themen soll das KMU bei der Antragstellung nachweisen, dass es eine kostenfreie Erstberatung bei einem Außenwirtschafts- oder Umweltberater der sächsischen Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern vorgeschaltet hat. Standardleistungen der Kammern sollen auch in sonstigen geeigneten Fällen (zum Beispiel Digitalisierung) vorab in Anspruch genommen werden. Junge Unternehmen, bei denen die Gründung maximal zwei Jahre zurückliegt, können die Förderung nur beantragen, wenn sie zuvor eine Gründungsberatung der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen haben. Beratungen/Coachings sollen jeweils innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheids abgeschlossen werden. Eine Beratungsförderung kann innerhalb von zwölf Monaten nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des im Zuwendungsbescheid zuletzt geförderten Projekts bestimmten Bewilligungszeitraums. Ein an die Beratung anknüpfendes Coaching zum selben Schwerpunkt bleibt von der Jahresfrist unberührt.
3.4 Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind das Nettohonorar des Beraters und bei Antragstellung über einen Qualitätssicherer zusätzlich die Kosten der Qualitätssicherung pro Tag. Die Umsatzsteuer, Fahrt- und Übernachtungskosten sowie sonstige Auslagen des Beraters trägt der Antragsteller. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 40 Prozent, bei Antragstellung über einen Qualitätssicherer bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 350 Euro pro Tag, maximal 8.000 Euro pro Kalenderjahr, bei Beratungen zu „in- und ausländische Märkte“, „Personalentwicklung und Fachkräftesicherung“ und „Unternehmensnachfolge“ maximal 10.000 Euro pro Kalenderjahr.
3.5 Verfahren
Die Unternehmen können wählen, ob sie einen Qualitätssicherer einschalten, der Beratungsleistungen dem Bedarf entsprechend ermittelt und die Qualität der Berater eigenständig prüft, oder ob sie den erforderlichen Leistungsumfang selbst ermitteln und einen passenden qualifizierten Berater auswählen.
3.5.1 Antragstellung über Qualitätssicherer
Der Qualitätssicherer stellt den Beratungsbedarf fest, schlägt einen geeigneten Berater vor und übernimmt die Qualitätskontrolle der Beratung. Hierüber schließen der Antragsteller und der Qualitätssicherer eine vertragliche Vereinbarung. Die Entscheidung für einen der Qualitätssicherer trifft das KMU. Die Kontaktdaten der Qualitätssicherer sind der Anlage zu dieser Richtlinie zu entnehmen. Förderanträge werden über den Qualitätssicherer bei der SAB eingereicht. Die Eignung des Beraters ist in Form einer fachlichen Stellungnahme, die mit dem Kurzbericht (Nummer 3.5.3) verbunden werden kann, zu bestätigen.
3.5.2 Antragstellung bei der Bewilligungsstelle
Beauftragt ein KMU keinen Qualitätssicherer, reicht es den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses unmittelbar bei der SAB ein. Die SAB prüft sowohl, ob der vom Antragsteller gewählte Berater in den letzten drei Jahren an Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens zwei Tagen pro Jahr teilgenommen hat wie auch, ob andere Aspekte gegen seine Eignung sprechen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die SAB den Berater ablehnen.
3.5.3 Gemeinsame Bestimmungen
Der Erlass des Zuwendungsbescheids setzt die Vorlage eines Kurzberichts voraus, der mindestens eine Situationsbeschreibung des Unternehmens, eine Schwachstellenanalyse und einen Beratungsplan mit Gegenstand, Ziel und Dauer der Beratung enthält. Mit dem Auszahlungsantrag ist ein Abschlussbericht vorzulegen. Der Abschlussbericht enthält einen Tätigkeitsnachweis und die Ergebnisse der Beratung, insbesondere konkrete Handlungsempfehlungen mit detaillierten Anleitungen zur Umsetzung in die betriebliche Praxis. Allgemeine Hinweise ohne konkreten Bezug zum beratenen Unternehmen oder der Verweis auf übergebene Unterlagen sind nicht ausreichend. Die Auszahlung der Zuwendung setzt weiter voraus, dass der Zuwendungsempfänger die Bezahlung der Rechnung (in Form eines Kontoauszugs) nachweist.
4. Umweltmanagement
4.1 Zuwendungszweck
Die Förderung des Einstiegs in Umweltmanagementsysteme soll KMU – ergänzend zu Umweltberatungen gemäß „Betriebsberatung/Coaching“ – bei der gesamtgesellschaftlich relevanten Anforderung umweltgerechten Wirtschaftens unterstützen. Die schonende und effektive Nutzung natürlicher Ressourcen soll Kosten senken, der Risikovorsorge dienen und insgesamt die Wettbewerbsfähigkeit von KMU erhöhen.
4.2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Beratungen, Workshops und Prüfungen6), die im Zusammenhang mit den nachfolgend bezeichneten Maßnahmen stehen:
4.2.1 Validierung eines Umweltmanagementsystems nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1; EMAS-Verordnung), in der jeweils geltenden Fassung,
4.2.2 Zertifizierung eines Umweltmanagementsystems nach dem internationalen Standard DIN EN ISO 14001 und Zertifizierung der Nutzung von Holz aus nachhaltig bewirtschafteten Quellen entlang der Produktkette (PEFC-CoC, FSC-CoC),
4.2.3 Energieberatungen zur Entwicklung, Umsetzung oder Aufrechterhaltung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 500017) oder eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1,
4.2.4 Einführung eines sonstigen Umweltmanagementansatzes (zum Beispiel Ökoprofit, Qualitätsverbund umweltbewusster Betrieb – QuB, DLG-Nachhaltigkeitsstandard),
4.2.5 Gruppenprojekte unter Beteiligung von mehreren KMU zur Einführung und Weiterentwicklung von Umweltmanagementsystemen (insbesondere Ökoprofit, QuB, DLG-Nachhaltigkeitsstandard).
4.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung von Beratungsleistungen, die weniger als fünf Tagewerke in Anspruch nehmen, ist ausgeschlossen. Beratungen/Coachings sollen jeweils innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheids abgeschlossen werden. Die Validierung oder Zertifizierung darf nicht durch das gleiche Unternehmen erfolgen, das bereits die Beratung nach Nummer 4.2 durchgeführt hat.
4.4 Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind das Nettohonorar des Beraters und bei Antragstellung über einen Qualitätssicherer zusätzlich die Kosten der Qualitätssicherung pro Tag. Zuwendungsfähig sind zudem auch die Ausgaben für Erstvalidierung/Erstzertifizierung. Die Umsatzsteuer, Fahrt- und Übernachtungskosten sowie sonstige Auslagen des Beraters trägt der Antragsteller. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 40 Prozent, bei Antragstellung über einen Qualitätssicherer bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 350 Euro pro Tag, für Maßnahmen nach Nummer 4.2.1 und 4.2.2 maximal 8.000 Euro pro Kalenderjahr, für Maßnahmen nach Nummer 4.2.5 maximal 30.000 Euro, für Beratungsleistungen maximal 12.000 Euro innerhalb von drei Jahren.
4.5 Verfahren
Die Auszahlung der Zuwendung setzt im Falle der Beratung auch die Vorlage des Beratungsberichts und Bezahltnachweis durch den Zuwendungsempfänger voraus.
II. Markteinführung, Markterschließung, Digitalisierung
1. Markteinführung innovativer Produkte
1.1 Zuwendungszweck
Die Förderung soll KMU dazu anregen, neu entwickelte oder weiterentwickelte Produkte oder Dienstleistungen sowie neue oder verbesserte Verfahren an den Markt zu bringen und auf dem Markt zu etablieren. Die Förderung soll insbesondere dazu beitragen, eigene oder fremde Forschungs- und Entwicklungs-(FuE)Ergebnisse in marktfähige innovative Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen umzusetzen, Anpassungsarbeiten an bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen mit dem Ziel wesentlicher Verbesserungen durchzuführen und das damit einhergehende technische und finanzielle Risiko zu mindern. Die Förderung der Markteinführung und Marktbearbeitung von technischen und nichttechnischen Innovationen8) soll dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken.
1.2 Gegenstand der Förderung
Der Freistaat Sachsen unterstützt Projekte zur Markteinführung und Marktbearbeitung von neuen oder weiter entwickelten Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen, die auf Innovationen beruhen, die neu für das Unternehmen oder den Markt sind. Die Projekte können mit einem Zuschuss, einem Darlehen oder in Kombination von beidem finanziert werden. Umfinanzierungen und Nachfinanzierungen sind ausgeschlossen.
1.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Projekte können gefördert werden, wenn die Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen im Ergebnis eigener oder fremder FuE-Leistungen entstanden sind und der Zuwendungsempfänger die zugehörigen Nutzungsrechte besitzt oder erworben hat. Der Antragsteller muss die Neuheit des Produkts, Verfahrens oder der Dienstleistung, die Unterscheidung zu anderen, vergleichbaren Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen und deren verbesserte Eigenschaften darstellen sowie die Innovation beschreiben. Die Umsetzung muss im Freistaat Sachsen erfolgen. Mit dem Antrag ist jeweils eine schlüssige Planung zur Markteinführung beziehungsweise zur Marktbearbeitung auf konkret definierten Absatzmärkten vorzulegen. Die Laufzeit für Zuschussprojekte beträgt maximal 15 Monate, die für Darlehensprojekte maximal 30 Monate. Das Produkt, Verfahren oder die Dienstleistung darf vor Stellung des Förderantrags auf den Zuschuss noch nicht auf dem Markt angeboten werden. Der Tag der Markteinführung (erstes Anbieten auf dem Markt) muss innerhalb der Laufzeit des Zuschussprojekts liegen. Wird nur das Darlehen in Anspruch genommen, darf der Tag der Markteinführung maximal sechs Monate zurückliegen.
1.4 Umfang und Höhe des Zuschusses
1.4.1 Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:
1.4.1.1 Schutz eigener FuE-Ergebnisse,
1.4.1.2 Erwerb externer Designleistungen, Personalausgaben für Designassistenten,
1.4.1.3 Erstmalige Normierung und Zertifizierungen sowie Standardisierung einschließlich Sachausgaben,
1.4.1.4 Erlangung eigener Schutzrechte für das Produkt, das Verfahren, die Dienstleistung,
1.4.1.5 Erwerb externer Marketing-, Vertriebsleistungen, Personalausgaben für Marketing- und Vertriebsassistenten,
1.4.1.6 Gestaltung, Erstellung und Vertrieb von Prospekten, Flyern oder Katalogen sowie digitaler Werbeformen (darunter mobile Anwendungen, Audio und Video),
1.4.1.7 falls der Antragsteller nur den Zuschuss in Anspruch nimmt, auch der Erwerb von Instrumenten und Ausrüstung bei der Herstellung eines Serienmusters oder einer Nullserie bis 70.000 Euro sowie Sachausgaben (insbesondere Material) und Fremdleistungen.
1.4.2 Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 100.000 Euro pro Projekt. Bei jungen kleinen Unternehmen bis zu fünf Jahre nach Gründung beträgt die Höhe des Zuschusses bis zu 75 Prozent, maximal 150.000 Euro pro Projekt. Der Fördersatz erhöht sich um einen Bonus von bis zu 10 Prozentpunkten, wenn der Antragsteller während der Projektlaufzeit tarifgebunden ist oder eine tarifgleiche Vergütung zahlt. Mit dem Bonus beträgt die Höhe des Zuschusses maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Personalausgaben einschließlich Arbeitgeberanteil sind zusammen bis maximal 50.000 Euro, Ausgaben für Werbung bis maximal 50.000 Euro zuwendungsfähig.
1.5 Umfang und Höhe des Darlehens
1.5.1 Mit dem Darlehen können insbesondere Ausgaben für Material, Personal, Fremdleistungen, projektbezogene Investitionen und sonstige betriebliche Aufwendungen finanziert werden.
1.5.2 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
1.5.2.1 Lieferungs- und Leistungsverträge sowie für Dauerschuldverhältnisse, die vor der Antragstellung abgeschlossen wurden,
1.5.2.2 Löhne und Gehälter auf Geschäftsführungsebene, inklusive Assistenz.
1.5.3 Darlehenskonditionen:
1.5.3.1 Höhe/Laufzeit:
Der Fördersatz beträgt bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Das Darlehen beträgt mindestens 20.000 Euro und maximal 500.000 Euro pro Projekt. Das Darlehen wird für maximal sechs Jahre gewährt, davon bis zu zwei Jahre tilgungsfrei.
1.5.3.2 Bereitstellungszins:
Für die Bereitstellung des Darlehens sind beginnend ab der dreizehnten Woche nach Darlehenszusage bis zur Erstauszahlung (Teilbetrag genügt) Zinsen in Höhe von 0,25 Prozent pro Monat zu entrichten. Eine vorzeitige Tilgung ist – ohne Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung – jederzeit möglich.
1.5.3.3 Auszahlung:
Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent in maximal drei Tranchen. Bei Darlehensvolumen bis 150.000 Euro wird das Darlehen in einer Tranche ausgezahlt. Abweichend von Nummer 6.3 EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie und Nummer 1.6 NBest-SF erfolgt die Auszahlung als Vorauszahlung.
1.5.3.4 Zinssatz:
Der Zinssatz ist über die gesamte Laufzeit des Darlehens festgeschrieben. Dieser jeweilige feste Programmzinssatz ergibt sich aus dem jeweils gültigen Konditionenblatt der SAB. Zins- und Tilgungsbeträge sind vierteljährlich jeweils zum Quartalsende eines jeden Jahres zu entrichten.
1.5.3.5 Nachrangigkeit/Besicherung:
Das Darlehen bedarf keiner Sicherheiten. An junge kleine Unternehmen bis zu fünf Jahre nach Gründung kann das Darlehen nachrangig vergeben werden.
1.5.3.6 Beihilfewert:
Der Beihilfewert wird kundenindividuell ermittelt. Bei einer Kombination von Zuschuss und Darlehen dürfen diese nicht für dieselben beihilfefähigen Kosten verwendet werden. Zudem werden die Beihilfewerte zusammengerechnet. Hieraus kann eine Begrenzung der Höhe von Zuschuss oder Darlehen resultieren. Bei der Ermittlung der maximal möglichen Zinsverbilligung werden die durch die Europäische Union vorgegebenen Obergrenzen für De-minimis-Beihilfen zugrunde gelegt, wobei andere beihilfeerhebliche öffentliche Mittel angerechnet werden müssen.
1.6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Gestaltung der Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen ist ab dem Beginn ihrer Entwicklung zuwendungsfähig. Gestaltungsaufträge sind zuwendungsfähig, wenn die Leistung von selbstständigen Designern oder anderen gestalterisch tätigen Dienstleistern mit entsprechenden Referenzen erbracht wird. Die Publizitätspflichten gemäß Nummer 7 NBest-SF sind vom Darlehensnehmer nicht zu erfüllen.
1.7 Verfahren für das Darlehen
Der Darlehensantrag ist vor dem Eingehen der ersten wesentlich finanziell bindenden Verpflichtung unter Beifügung üblicher betriebswirtschaftlicher Unterlagen zu stellen. Zwischen SAB und Darlehensnehmer wird ein öffentlich-rechtlicher Darlehensvertrag geschlossen. Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen. Die Bewilligungsstelle kann für ausgewählte Maßnahmen weitere Angaben verlangen, soweit dies zu Bewertungszwecken erforderlich ist. Gemäß Nummer 6.5 NBest-SF und abweichend von Nummer 6.6 ANBest-P sind Originalbelege nur nach Aufforderung vorzulegen.
2. Messen, Außenwirtschaft
2.1 Zuwendungszweck
Die Förderung soll Unternehmen dabei unterstützen, auf internationalen Märkten Fuß zu fassen, ihren Exportanteil am Gesamtumsatz auszuweiten und somit ihren Bekanntheitsgrad und die Akzeptanz ihrer Erzeugnisse zu verbessern. Im Sinne der sächsischen Außenwirtschaftspolitik soll damit die Wettbewerbsfähigkeit von KMU, insbesondere hinsichtlich der Internationalisierung, gestärkt werden.
2.2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die:
2.2.1 Teilnahme mit einem Einzelstand an Auslandsmessen oder internationalen Messen in Deutschland sowie an weiteren bedeutsamen Inlandsmessen, die vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr anerkannt und auf der Internetseite der Bewilligungsstelle bekannt gemacht werden, einschließlich zugehöriger Fachkongresse; das SMWA behält sich vor, Messen oder Branchen von der Förderung auszuschließen,
2.2.2 Teilnahme an einem Gemeinschaftsstand, wenn dieser von Kammern, von der Wirtschaftsförderung Sachsen oder von anerkannten Netzwerken und Clustern organisiert wird; eigenorganisierte Gemeinschaftsstände sind von der Förderung ausgeschlossen,
2.2.3 Teilnahme an Auslandssymposien und internationalen Symposien in Deutschland, jedoch nur, soweit die Veranstaltung nicht aus öffentlichen Mitteln unterstützt wird,
2.2.4 Erstellung von Machbarkeitsstudien oder begleitenden Studien zur Erschließung internationaler Märkte.
2.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Der Antragsteller muss bei Antragstellung mindestens zwölf Monate im Haupterwerb tätig sein. Das SMWA behält sich Ausnahmeregeln, insbesondere für junge, innovative Start-ups mit internationaler Ausrichtung vor. Einzelunternehmer sind jeweils nur mit einem Haupterwerb pro Messe/Symposium förderfähig. Der Antragsteller begründet die geplanten Effekte der Messeteilnahme für die Unternehmensentwicklung. Das Unternehmen muss über den gesamten Messezeitraum auf dem Messestand vertreten sein. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.4 sollen die KMU mit der Antragstellung nachweisen, dass sie eine Beratung bei dem sächsischen Kontaktpartner, der deutschen Auslandshandelskammer oder einer ähnlichen Einrichtung auf dem Zielmarkt vorgeschaltet haben.
2.4 Umfang und Höhe der Zuwendungen
2.4.1 Die Pauschale beträgt für Messen im außereuropäischen Ausland 5.000 Euro, für Messen in der Europäischen Union und den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) 4.000 Euro und für Symposien im Ausland 3.000 Euro sowie in Deutschland 2.000 Euro.
2.4.2 Der Zuschuss für die Erstellung von Machbarkeitsstudien beträgt bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben (Nettohonorar des Auftragsnehmers, bis maximal 75.000 Euro).
2.4.3 Die Teilnahme an Messen/Symposien kann bis zu dreimal pro Kalenderjahr gefördert werden, davon maximal zweimal in Deutschland. Die Teilnahme an der gleichen Messe ist bis zu viermal möglich. Vorförderungen nach dieser Richtlinie und ihren Vorgängerregelungen werden angerechnet.
2.5 Verfahren
Der Antrag zur Messeförderung ist mindestens sechs Wochen vor Messebeginn zu stellen. Als Nachweis über die Teilnahme an der Messe/dem Symposium hat der Zuwendungsempfänger eine Rechnung des Veranstalters, die die Leistungspräsentation/Standmiete des Zuwendungsempfängers in angemessener Form belegt im Original oder gleichgestellt und den dazugehörigen Bezahltnachweis vorzulegen sowie eine Eigenerklärung zur Durchführung der Maßnahme abzugeben. Die Bewilligungsstelle kann für ausgewählte Projekte im Verwendungsnachweis Angaben und Belege zu weiteren Ausgabepositionen verlangen, soweit dies für Evaluierungszwecke erforderlich ist. Bei Machbarkeitsstudien ist mit dem Auszahlungsantrag ein Exemplar der Studie vorzulegen.
3. (außer Kraft)8)
III. Übergreifende Maßnahmen
1. (außer Kraft)9)
2. Projekte mit Modellcharakter
Übergreifende Projekte mit Modellcharakter sind besonders geeignet, Rahmenbedingungen für KMU zu verbessern oder ihre Leistungsfähigkeit zu stärken. In Betracht kommen insbesondere anwendungsorientierte Studien, die einer größeren Anzahl von KMU dienlich sind. So können zum Beispiel sächsische Fachstrategien und Mittelstandsinitiativen auf ihre Umsetzbarkeit in künftige Förderbausteine überprüft werden. Umfang und Höhe der Zuwendung richten sich nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen neben Eigenleistungen insbesondere Ausgaben für das Projektmanagement. Eine angemessene Eigenbeteiligung des Antragstellers an den Projektausgaben ist erforderlich. Sie beträgt im Regelfall 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Eigenleistungen (Leistungen durch eigenes Personal, die dem geförderten Projekt unmittelbar zuzuordnen sind) können mit einer Pauschale anerkannt werden, jedoch grundsätzlich nur bis zur Höhe von 10 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben (einschließlich Eigenleistungen). Die Pauschale beträgt 250 Euro je Tagewerk bei Mitarbeitern, die über einen Hochschulabschluss verfügen, im Übrigen 200 Euro je Tagewerk. Die SAB als Bewilligungsstelle trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
C. Inkrafttreten und Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften
I. Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
II. Abweichend zu Nummer A. I. 1.2.3 findet Nummer 3.1 NBest-SF (Vergabe) der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 15. Juli 2014 (SächsABl. S. 927), vom 12. März 2015 (Sächs. ABl. S. 411) und vom 7. September 2015 (SächsABl. S. 1331) ab 12. September 2014 sowie ab Inkrafttreten der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 27. Oktober 2017 (SächsABl. S. 1455) Nummer 1.3 NBest-SF (Angebotseinholung) keine Anwendung.
Anlage (zu Buchstabe B Ziffer I Nummer 3.5.1 und 4.4)
Qualitätssicherer in den Einzelrichtlinien „Betriebsberatung/Coaching“ sowie „Umweltmanagement“
Ellipsis Gesellschaft für Unternehmensentwicklung mbH
Otto-Mohr-Straße 9
01237 Dresden
Telefon (0351) 4 17 50-30
Telefax (03 51) 4 17 50-59
sachsen@ellipsis.de
http://www.ellipsis.de
RKW Sachsen GmbH
Dienstleistung und Beratung
Freiberger Straße 35
01067 Dresden
Telefon (03 51) 83 22-30
Telefax (03 51) 83 22-4 00
info@rkw-sachsen.de
http://www.rkw-sachsen.de
1) EU-weit gilt eine einheitliche Definition für KMU gemäß Anhang I zur Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung beziehungsweise gemäß Empfehlung betreffend Definition von KMU (2003). Die SAB prüft in jedem Einzelfall die Grenzen für mittlere Unternehmen (unter anderem weniger als 250 Beschäftigte und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro) und für kleine Unternehmen (unter anderem weniger als 50 Beschäftigte und entweder einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro).
2) Eine selbstständige Tätigkeit wird dann im Nebenerwerb ausgeübt, wenn die Ausübung anderer abhängiger Tätigkeiten in der Summe in zeitlich höherem Umfang erfolgt.
3) Teil B Ziffer I Nr. 1 außer Kraft durch Nummer 8.2 der RL vom 30. August 2022 (SächsABl. S. 1119)
4) Beratungen ab einer Stunde, Anrechnung üblicher Reisezeit, Vor-/Nachbereitung bis 60 Prozent
5) Gilt nicht für branchenspezifische Weiterentwicklungen, zum Beispiel VDA 6.x oder DIN EN 9100 ff.
6) ausschließlich Erstzertifizierungen und -validierungen
7) Zertifizierungstätigkeiten selbst sind nicht förderfähig; eine Bundesförderung nach der „Richtlinie über die Förderung von Energieberatungen im Mittelstand“ vom 1. Dezember 2015 (BAnz AT 16.12.2015, B1) in der jeweils geltenden Fassung ist vorrangig in Anspruch zu nehmen.
8) Teil B Ziffer II Nr. 3 außer Kraft durch Nummer 8.2 der RL vom 5. Oktober 2022 (SächsABl. S. 1254)
9) Teil B Ziffer III Nr. 1 außer Kraft durch Teil C Satz 2 der RL vom 28. Februar 2022 (SächsABl. S. 433) sowie durch Teil C Nr. 2.1 der RL vom 7. Juli 2023 (SächsABl. S. 1036)