Richtlinie
Allgemeine Garantiebestimmungen für die Übernahme von Beteiligungsgarantien
vom 26. November 2003
in der Fassung vom 15. November 2017
gültig ab 1. Januar 2018
Grundsatz
Die Bürgschaftsbank Sachsen GmbH (BBS) kann Ausfallgarantien für Beteiligungen von privaten Beteiligungsgesellschaften (KBG) an kleinen und mittleren Unternehmen (Beteiligungsnehmer) des Handwerks, des Handels, der Industrie, des Hotel- und Gaststättengewerbes, des Verkehrs- und sonstigen Gewerbes und des Gartenbaus in Sachsen nach Maßgabe dieser Bestimmungen übernehmen, wenn die Beteiligung ohne die Garantie nicht oder nicht zu angemessenen Bedingungen zustande käme. Die Garantien werden von Bund und Freistaat Sachsen (Rückgaranten) anteilig rückgarantiert.
1. Allgemeines zur Beteiligung
1.1. Beteiligungsvertrag, Erlöschen der Garantie, Änderungen des Beteiligungsvertrages
Der Beteiligungsvertrag ist unter Beachtung der Garantieerklärung der BBS und diesen Garantiebestimmungen auszufertigen. Er darf ansonsten nicht anders ausgestaltet sein, als er ohne Garantie ausgestaltet worden wäre. Ein rechtsverbindliches Exemplar ist der BBS in Kopie unverzüglich, spätestens 3 Monate nach Zugang der Garantieurkunde, zu übersenden.
Erfolgt die Übersendung des Beteiligungsvertrages erst in den darauf folgenden drei Monaten, so hat die KBG – ansonsten erlischt die Garantie – gegenüber der BBS schriftlich zu erklären, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligungsnehmers seit Zugang der Garantieurkunde nicht verschlechtert haben.
Erfolgt innerhalb von 6 Monaten nach Zugang der Garantieurkunde keine Übersendung eines rechtsverbindlichen Beteiligungsvertrages, erlischt die Garantie und muss neu beantragt werden.
Änderungen des Beteiligungsvertrages bedürfen der schriftlichen Zustimmung der BBS. Die BBS ist zur Zustimmung nur verpflichtet, wenn die Rückgaranten der Änderung zustimmen.
Die KBG darf mit dem Beteiligungsnehmer oder dessen Gesellschaftern keine Vereinbarungen treffen, durch die die BBS als Garantiegeber benachteiligt wird.
1.2. Kosten der Beteiligung
Die Gesamtbelastung des Beteiligungsnehmers aus der Beteiligung (ohne Kapitalrückzahlung) darf im Jahresdurchschnitt nicht den Höchstsatz überschreiten, der zum Zeitpunkt der Übernahme der Beteiligung in der Richtlinie für mit öffentlichen Mitteln geförderte Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen (ERP-Beteiligungsprogramm) des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie festgelegt ist, es sei denn, die KBG refinanziert die Beteiligung nicht aus öffentlichen Mitteln, was die KBG der BBS im Falle der beabsichtigten oder tatsächlichen Überschreitung der Gesamtbelastung schriftlich zu bestätigen hat.
1.3. Beteiligungszweck
Die Beteiligung muss der Schaffung oder Sicherung einer nachhaltig wettbewerbsfähigen Existenz (Erwartung einer langfristig angemessenen Rendite und einer vertragsmäßigen Abwicklung der Beteiligung) durch Erweiterung der Eigenkapitalbasis oder durch die Konsolidierung ihrer Finanzverhältnisse dienen, um hiermit vornehmlich folgende Vorhaben zu finanzieren:
- Existenzgründungen,
- Errichtung, Erweiterung, grundlegende Rationalisierung oder Umstellungen von Betrieben,
- Innovationsprojekte (einschl. Entwicklung und Markteinführung neuer Produkte),
- Kooperationen,
- Auszahlung von Gesellschaftern.
Ausgeschlossen ist eine Beteiligung, wenn sie zur Sanierung der Finanzverhältnisse dienen soll (Unternehmen in Schwierigkeiten). Eine Sanierung liegt insbesondere vor, wenn im Wesentlichen vergangenheitsorientierte finanzielle Dispositionen zur Wiederherstellung eines intakten Eigenkapitals und einer angemessenen Kapitalstruktur führen sollen.
1.4. Beteiligungsart; Verlustbeteiligung und Rangrücktritt
Die Beteiligung hat in der Form der typisch stillen Gesellschaft zu erfolgen. Im Ausnahmefall kann auch eine Direktbeteiligung garantiert werden. Als typisch stiller Gesellschafter hat die KBG eine Beteiligung am laufenden Verlust des Beteiligungsnehmers sowie eine Nachschusspflicht vertraglich auszuschließen.
Zur Vermeidung der Passivierung der Einlagerückforderung als Verbindlichkeit beim Beteiligungsnehmer können entsprechende Rangrücktrittserklärungen abgegeben werden.
1.5. Beteiligungsnehmer und private Kapitalbeteiligungsgesellschaft
Die Beteiligung ist an kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft gemäß den jeweiligen KMU-Kriterien der Europäischen Gemeinschaft möglich. Die Ertragskraft des Unternehmens sowie dessen fachliche und kaufmännische Führung muss die vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen. Die Beteiligung muss von einer privaten KBG gewährt werden. Ob diese Eigenschaft gegeben ist, wird gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bund und dem Freistaat Sachsen festgestellt.
1.6. Beteiligungshöhe und Dauer der Beteiligung
Die Beteiligung soll in der Regel nicht mehr als 1.250.000 EUR, in begründeten Ausnahmefällen höchstens 2.500.000 EUR betragen; sie soll außerdem die Höhe des vorhandenen Eigenkapitals nicht übersteigen. Diese Begrenzungen gelten auch für den Gesamtbetrag mehrerer Beteiligungen an demselben Unternehmen oder derselben Unternehmensgruppe.
Die Laufzeit der Beteiligung soll dem Verwendungszweck entsprechen und darf die in den bei Bewilligung jeweils gültigen Garantieerklärungen der Rückgaranten vorgegebene maximale Beteiligungslaufzeit nicht übersteigen.
1.7. Bereitstellung und Verwendungsnachweis der Beteiligungseinlage
1.7.1 Dem Beteiligungsnehmer kann die Beteiligungseinlage ganz oder in Teilbeträgen zur Verfügung gestellt werden, wenn ihre bestimmungsgemäße Verwendung in angemessener Frist gewährleistet ist.
1.7.2 Kann der Beteiligungsnehmer die zur Verfügung gestellte Beteiligungseinlage wider Erwarten nicht oder nicht in voller Höhe in angemessener Frist bestimmungsgemäß verwenden, hat er diese umgehend ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Er kann diese wieder erhalten, wenn die Voraussetzungen für ihre Verwendung vorliegen
1.7.3 Liegen bereits nach Vertragsabschluss aber vor Auszahlung der Beteiligung bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erkennbar Gründe für eine Kündigung der Beteiligung durch die KBG vor, darf sie die Einlage nicht auszahlen. Ein entsprechendes Recht hat sich die KBG im Beteiligungsvertrag einräumen zu lassen.
1.7.4 Der Beteiligungsnehmer hat die bestimmungsgemäße Verwendung der Beteiligungseinlage nach Abschluss des Vorhabens nachzuweisen.
1.8. Vorzeitige Beendigung der Gesellschaft
Der Beteiligungsnehmer muss das Recht haben, die Beteiligung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten ganz oder teilweise zurückzuzahlen.
Die KBG darf die Beteiligung nur bei Vorliegen eines vom Beteiligungsnehmer zu vertretenden wichtigen Grundes vorzeitig kündigen. Die KBG hat sicherzustellen, dass eine in einem solchen Fall noch nicht oder nicht vollständig geleistete Einlage nicht mehr geleistet werden muss. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
a) wenn die Voraussetzungen der Beteiligungsübernahme nicht gegeben waren oder die Mittel aus der Beteiligung nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet worden sind,
b) wenn sich die Voraussetzungen der Beteiligungsübernahme geändert haben oder nachträglich entfallen sind (z.B. durch Veräußerung des Betriebes oder von Betriebsteilen, Änderung der Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse, Ermäßigung der Kosten des Vorhabens),
c) wenn der Beteiligungsnehmer zustimmungspflichtige Veränderungen (vgl. Ziffer 1.10.) ohne Einholung der Zustimmung der KBG durchführt,
d) das Vorliegen eines Tatbestandes nach Ziffer 3.3. a–g.
1.9. Informations- und Prüfungsrechte
Die KBG wird vertraglich sicherstellen, dass ihr jederzeit diejenigen Informationen zur Verfügung gestellt werden, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Beteiligungsnehmers von Bedeutung sind, insbesondere laufende betriebswirtschaftliche Auswertungen sowie Zwischenberichte über die allgemeine Geschäftslage und die Liquiditätssituation.
Der Beteiligungsnehmer hat insbesondere innerhalb der ersten 6 Monate des folgenden Geschäftsjahres die von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellte/testierte Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nebst Erläuterungen der wichtigen Positionen, und gegebenenfalls mit Prüfungsbericht zu übermitteln. Verzögert sich die Fertigstellung des Jahresabschlusses, hat der Beteiligungsnehmer zunächst die vorläufigen Zahlen mitzuteilen.
Die KBG hat ebenfalls vertraglich sicherzustellen, dass sie oder ihre Beauftragten das Recht haben, die Gewinn- und Verlustrechnungen sowie das gesamte Rechnungswesen einschließlich der dazugehörigen Geschäftsvorfälle entweder selbst oder durch einen Beauftragten auf Kosten des Beteiligungsnehmers überprüfen zu lassen.
1.10. Geschäftsführung und zustimmungspflichtige Vorgänge
Die KBG hat den Beteiligungsnehmer seine Geschäfte in eigener unternehmerischer Verantwortung führen zu lassen.
Sie hat Geschäfte und Maßnahmen von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig zu machen, sofern diese über den Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes hinausgehen und erhebliche Auswirkungen auf die Vermögens- und Ertragslage des Beteiligungsnehmers haben, insbesondere
a) Änderung der Rechtsform oder des Gegenstandes des Unternehmens, Änderungen in den Gesellschaftsverhältnissen oder in der Geschäftsleitung des Beteiligungsnehmers;
b) Einstellung und Verlagerung des Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen; außergewöhnliche Erweiterung und Einschränkung des Geschäftsumfanges; Erwerb anderer oder Beteiligung an anderen Unternehmen;
c) Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten; Übernahme von Bürgschaften und Gewährung von Darlehen; Veräußerung oder Belastung von sonstigen wesentlichen Vermögenswerten des Beteiligungsnehmers.
1.11. Versicherungen
Die KBG hat den Beteiligungsnehmer zu verpflichten, seinen Betrieb gegen die üblichen Risiken angemessen zu versichern.
1.12. Sonstige Bestimmungen
Die KBG hat im Beteiligungsvertrag zu vereinbaren, dass der Beteiligungsnehmer verpflichtet ist darauf hinzuwirken, dass die Zahlungen an Gesellschafter (z.B. Tätigkeitsvergütungen, Gewinnausschüttungen, Zinszahlungen, Pensionsrückstellungen) bzw. Privatentnahmen der Firmeninhaber die erforderliche Eigenkapitalbildung und die vertragsgemäße Rückzahlung der Beteiligung nicht gefährden.
2. Beteiligungsgarantie
2.1. Umfang der Beteiligungsgarantie
Die Beteiligungsgarantie erstreckt sich – soweit nichts anderes vereinbart ist – auf 75% der Beteiligungssumme des fälligen, festen – d.h. unabhängig von Gewinn oder Verlust vereinbarten – Beteiligungsentgeltes sowie der Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung. Die insoweit unter der Garantie erfassten und nicht erbrachten Entgelte sind nur für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten in die Garantie miteinbezogen. Weitergehende nicht erbrachte Entgelte sind nicht garantiert.
Wird die Beteiligung nicht voll in Anspruch genommen, mindert sich, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, die Beteiligungsgarantie entsprechend dem ursprünglich vorgesehenen Verhältnis zwischen garantiertem und nichtgarantiertem Beteiligungsteil. Kann die Beteiligung von dem Beteiligungsnehmer bei Ablauf der vereinbarten Laufzeit nicht zurückgezahlt werden, besteht die Garantie zum Zwecke der Schadensminderung für die Dauer einer mit dem Beteiligungsnehmer vereinbarten ratierlichen Rückzahlung einschließlich Zinsen in marktüblicher Höhe weiter. Ab Eintritt des Verzuges des Beteiligungsnehmers mit der ratierlichen Rückzahlung ist für eine Dauer von maximal 12 Monaten der Zinssatz in die Garantie einbezogen, der gegenüber dem Beteiligungsnehmer als Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Die Höhe des Schadenersatzanspruches ist auf 3% über dem Basiszinssatz begrenzt, falls im Einzelfall kein höherer tatsächlicher Schaden nachgewiesen wird, jedoch nicht über den vereinbarten marktüblichen Zinssatz hinaus.
Die Ausfallzahlung aus der Beteiligungsgarantie erfolgt nur, soweit die Ausfallzahlung beihilferechtlich zulässig ist. Soweit die Ausfallzahlung aus beihilferechtlichen Gründen nur in geringerer Höhe zulässig ist, mindert sich die Ausfallzahlung entsprechend dem vereinbarten Garantieprozentsatz. Für diejenigen Zusagen ab dem 1. Juli 2007, für die das Prämienzuschussmodell angewandt wird, erfolgt die Ausfallzahlung aus der Beteiligungsgarantie nur, soweit das für ein von den Rückgaranten rückgarantiertes Portfolio ausgewiesene Risikoprämienguthaben der BBS nicht ausgeschöpft ist. Zur Ermittlung und Bewirtschaftung des Prämienguthabens wenden die Rückgaranten und die BBS den anliegenden Leitfaden an, der in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Allgemeinen Garantiebestimmungen ist.
2.2. Kosten
2.2.1. Bearbeitungsgebühr
Die KBG hat bei Garantieübernahme an die BBS eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von mindestens 1% des beantragten Garantiebetrages, mindestens jedoch 500 EUR, zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten. Für die Bearbeitung von Änderungsanträgen wird je nach Aufwand eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 50,00 EUR und maximal 500,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer erhoben.
2.2.2. Risikoprämie
Die KBG hat auf Verlangen der BBS bei Garantieübernahme an die BBS eine einmalige Risikoprämie in Höhe von mindestens 1% des beantragten Garantiebetrages, mindestens jedoch 500,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten. Erhöht sich bei Änderungsanträgen durch die Änderung auch das Risiko der BBS, so wird zusätzlich zur Bearbeitungsgebühr eine Risikoprämie in Höhe von bis zu 1% des valutierenden Garantiebetrages, grundsätzlich maximal 5.000,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer erhoben.
2.2.3. Garantieprovision
Die KBG hat an die BBS jährlich einen risikoorientierten Prozentsatz des Garantiebetrages in Höhe von mindestens 2% zuzüglich Umsatzsteuer, als Provision zu entrichten. Der Provisionsanspruch entsteht mit der Aushändigung der Garantieurkunde an die KBG und wird grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt für das laufende Jahr in Höhe von 1/12 je angefangenem Monat fällig. Die folgenden Provisionen errechnen sich nach dem Stand der Garantie zum Quartalsultimo des Vorquartals. Ihre Fälligkeit richtet sich nach der zwischen der KBG und BBS zu treffenden Einzelvereinbarung. Erlischt die Verpflichtung der BBS aus der Garantie, ist die Garantieprovision bis zum Quartalsende zu entrichten.
2.2.4. Einzugsermächtigung
Die KBG ermächtigt die BBS, die ihr zustehende Bearbeitungsgebühr bei Antragstellung, die Risikoprämie bei Übersendung der Garantieurkunde und die Garantieprovision jährlich im Voraus im Lastschriftverfahren einzuziehen.
2.3. Vorrangigkeit anderer Sicherheiten; Sondersicherheiten
Anderweitige Sicherheiten der KBG für die Beteiligung haften vor der Ausfallgarantie. Die KBG hat grundsätzlich quotale – also dem Gesellschaftsanteil der Gesellschafter entsprechende – Rückzahlungsgarantien der Gesellschafter des Beteiligungsnehmers als vor der Ausfallgarantie der BBS haftende Sicherheiten einzuholen. Die Garantie eines Gesellschafters hat quotal die Beteiligungssumme, das fällige, feste Beteiligungsentgelt sowie die Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung zu umfassen.
Ein Gesamtschuldverhältnis zwischen der BBS und den Gesellschaftern sowie das Recht der Gesellschafter, nach einer etwaigen Zahlung aus deren Garantien Ausgleichsansprüche gegen die BBS geltend zu machen, ist auszuschließen. Die KBG darf für den nicht von der Ausfallgarantie umfassten Anteil der Beteiligung keine Sondersicherheiten verlangen oder sich bestellen lassen.
3. Stellung der Kapitalbeteiligungsgesellschaft gegenüber der BBS
3.1. Übertragung der Beteiligung und Abtretung der Garantieansprüche
Eine Übertragung oder Verpfändung der Beteiligung oder der sich daraus ergebenden Ansprüche bedarf der schriftlichen Zustimmung der BBS. Ebenso bedarf die Abtretung der Ansprüche aus der Ausfallgarantie der schriftlichen Zustimmung der BBS. Die Zustimmung hinsichtlich der Ausfallgarantie gilt bei einer Abtretung an ein die Beteiligung refinanzierendes Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen als Sicherheitenstellung als erteilt.
3.2. Sorgfaltspflicht und gesonderte Verwaltung
Die KBG ist verpflichtet, bei Eingehen der Beteiligung, ihrer Verwaltung, ihrer Abwicklung sowie der Verwertung der vorrangigen Sicherheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden. Sie hat die garantierte Beteiligung gesondert von ihren übrigen Geschäften zu verwalten.
3.3. Auskunfts- und Berichtspflicht
Der BBS ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über die garantierte Beteiligung und die wirtschaftliche Lage des Beteiligungsnehmers zu erteilen. Bis spätestens zum 10.01. des folgenden Jahres ist der BBS die Höhe der jeweils garantierten Beteiligung zu melden. Der BBS ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der von einem Angehörigen der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe bestätigte/bescheinigte und gemäß § 245 HGB unterzeichnete Jahresabschluss des Beteiligungsnehmers sobald als möglich mit einer kurzen Stellungnahme der KBG zuzusenden.
Die BBS ist unverzüglich über alle für das Beteiligungsverhältnis bedeutsamen Ereignisse zu informieren, insbesondere wenn
a) der Beteiligungsnehmer wesentliche Bestimmungen des Beteiligungsvertrages verletzt hat,
b) der Beteiligungsnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Beteiligungsentgelte in Verzug ist,
c) die Angaben des Beteiligungsnehmers über seine Vermögensverhältnisse sich nachträglich als wesentlich unrichtig oder unvollständig erwiesen haben,
d) die Beantragung der Eröffnung oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beteiligungsnehmers erfolgt,
e) sonstige Umstände bekannt werden, durch die die vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung erheblich gefährdet wird,
f) der Beteiligungsnehmer den Betrieb aufgibt,
g) der Beteiligungsnehmer seinen Betrieb außerhalb des Freistaates Sachsen verlegt,
h) die KBG die Beteiligung kündigt.
3.4. Kündigung
Wenn die KBG ohne Zustimmung der BBS die Beteiligung kündigt, erlischt die Garantie. Bei außerordentlicher Kündigung erlischt die Garantie trotz der fehlenden Zustimmung der BBS nicht, wenn ein vom Beteiligungsnehmer zu vertretender wichtiger Grund vorliegt. Die BBS kann die Kündigung der Beteiligung durch die KBG verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wenn die KBG die Beteiligung in diesem Fall trotz Verlangen der BBS nicht kündigt, wird die BBS von ihrer Garantieverpflichtung frei.
3.5. Prüfung
Die KBG hat jederzeit eine Prüfung der sich auf die garantierte Beteiligung beziehenden Unterlagen durch die BBS, die Rückgaranten oder deren Beauftragte und die Rechnungshöfe zu dulden. Sie hat den genannten Stellen jederzeit die im Zusammenhang mit der Garantie erbetenen Auskünfte zu erteilen.
3.6. Subventionserhebliche Tatsachen
Alle Tatsachen, von denen die Gewährung oder das Belassen der Garantie abhängig ist, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch.
Hierzu gehören insbesondere die Angaben über die persönlichen, wirtschaftlichen und betrieblichen Verhältnisse des Beteiligungsnehmers sowie über den Verwendungszweck der zu garantierenden Beteiligung. Vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angaben über die angegebenen Tatsachen sowie das Unterlassen von Angaben, die der Gewährung der Garantie entgegenstehen, können nach § 264 Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden. Die KBG hat den Beteiligungsnehmer in entsprechender Weise zu belehren.
3.7. Liquidation/ Ausschüttungen von Kapitalbeteiligungsgesellschaften
Im Falle der Liquidation einer KBG ist das nach Abzug der Verbindlichkeiten und nach Abzug der Kapitaleinzahlungen der Gesellschafter verbleibende Vermögen bis zur Höhe der von den Rückgaranten im Rahmen der Ausfallgarantie der BBS für Ausfälle erbrachten Leistungen aus Zusagen ab dem 01. Januar 2013 zu deren quotaler Rückzahlung an die Rückgaranten zu verwenden. Im Falle der Ausschüttung an die Gesellschafter hat die KBG zunächst vorab die von den Rückgaranten über die Ausfallgarantie der BBS für Ausfälle erbrachten Leistungen aus Zusagen ab dem 01. Januar 2013 zurückzuzahlen.
4. Stellung des Beteiligungsnehmers gegenüber der BBS
4.1. Prüfungen
Der Beteiligungsnehmer ist durch die KBG zu verpflichten, jederzeit eine Prüfung durch die BBS, die Rückgaranten oder deren Beauftragte und die Rechnungshöfe dahingehend zu dulden, ob eine Inanspruchnahme der Garantie in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben. Desgleichen ist er zu verpflichten, den genannten Stellen oder deren Beauftragten die im Zusammenhang mit der Garantie erbetenen Auskünfte zu erteilen.
4.2. Schweigepflicht
Die KBG hat vom Beteiligungsnehmer dessen schriftliches Einverständnis einzuholen, dass die KBG und das Finanzamt der BBS und den zur Prüfung berufenen Organen des Bundes und des Freistaates Sachsen sowie den Rechnungshöfen alle notwendigen Auskünfte geben können.
5. Inanspruchnahme der BBS
5.1. Feststellung des Ausfalls
Die BBS kann in Anspruch genommen werden, wenn
a) feststeht, dass die Beteiligung verloren ist oder
b) die Beteiligung nach Ablauf eines Jahres seit Fälligkeit oder Auflösung des Unternehmens oder Abschluss eines Liquidationsvergleiches über das Unternehmen nicht zurückgezahlt ist oder
c) die Gesamtabrechnung der Beteiligung nach ihrer Beendigung ergeben hat, dass im Rahmen der Ziffer 1.2 liegende vertraglich begründete Ansprüche der KBG auf Beteiligung am Ertrag des Unternehmens nicht oder nicht in vollem Umfang befriedigt worden sind oder
d) nach Ablauf der vereinbarten Beteiligungslaufzeit und Vereinbarung einer ratierlichen Rückzahlung feststeht, dass der Schuldner die Zins- und Tilgungsleistungen für die Rückzahlungsvereinbarung auf Dauer nicht erbringen kann und wesentliche Eingänge aus der Verwertung hereingenommener Sicherheiten oder aus der Verwertung des sonstigen Vermögens des Beteiligungsnehmers nicht zu erwarten sind,
und die anteilige Zahlungsverpflichtung der Rückgaranten feststeht; dies wird im Rahmen der Inanspruchnahme von der BBS geprüft und gilt mit Zahlung aus der Ausfallgarantie als festgestellt. Die BBS stellt der KBG bei Eintritt des Sicherungsfalles auf Anforderung einen Betrag in Höhe des robust geschätzten wirtschaftlichen Verlusts im Wege einer vorläufigen Zahlung im Rahmen des Garantiehöchstbetrages zur Verfügung.
5.2. Rückzahlungsverrechnung
Soweit durch den Beteiligungsnehmer oder Dritte Zahlungen ohne Leistungsbestimmung erfolgen, werden diese zunächst auf die Kosten, dann auf den Beteiligungsertrag und danach auf die Beteiligungssumme angerechnet und mindern anteilig den garantierten und den nicht garantierten Anteil. Soll nach der Leistungsbestimmung des Beteiligungsnehmers lediglich der nicht garantierte Anteil gemindert werden, bleibt diese Leistungsbestimmung im Verhältnis der KBG und der BBS außer Betracht.
5.3. Abtretung verfügbarer Ansprüche und treuhänderische Verwaltung
Die KBG tritt bereits jetzt anteilig die ihr gegen den Beteiligungsnehmer zustehenden Ansprüche aus dem Beteiligungsverhältnis sowie aus von Gesellschaftern des Beteiligungsnehmers gegebenen Garantien an die BBS ab. Soweit diese Ansprüche mit schriftlicher Zustimmung der BBS bereits an ein die Beteiligung der KBG refinanzierendes Kreditinstitut zur Sicherheit abgetreten wurden, gelten die Anwartschaftsrechte der KBG als anteilig abgetreten. Für die Bemessung des Anteils ist das Verhältnis des garantierten Teils der Beteiligung zur Gesamtbeteiligung zugrunde zu legen. Die Ansprüche gehen mit Zahlung der BBS aus der Garantie über.
Die KBG hat den abgetretenen Teil sodann treuhänderisch für die BBS, ohne besondere Entschädigung, aber gegen anteilige Erstattung von erforderlichen und angemessenen Auslagen, zu verwalten. Sie ist dabei berechtigt und verpflichtet, diese Ansprüche im eigenen Namen mit dem Recht, Leistung an sich zu fordern, gerichtlich und außergerichtlich beizutreiben. Stehen der KBG Sicherungsgegenstände zur Verfügung, so ist die BBS am Verwertungserlös im Verhältnis des garantierten zum nichtgarantierten Teil zu beteiligen. Vergleiche, Verzichte und Freigaben von Sicherheiten bedürfen der Zustimmung der BBS.
5.4. Erlöse der Rückgaranten
Erlöse, die von den Rückgaranten durch Aufrechnung mit Steuerrückerstattungsansprüchen des Beteiligungsnehmers oder dessen Gesellschafter erzielt werden, stehen ausschließlich den Rückgaranten zu und führen nur in Ausnahmefällen zu einer Quotenänderung des garantierten zum nichtgarantierten Anteils der Beteiligung.
5.5. Freiwerden der BBS
Erfüllt die KBG eine ihr obliegende Verpflichtung nicht und hat sie dies zu vertreten, so ist die BBS so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
5.6. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dresden.