Förderprogramm

Förderrichtlinie Business-Angel-Bonus JTF 2021–2027 – FRL BAB

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung
Fördergebiet:
Sachsen
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in
Fördergeber:

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA)

Ansprechpunkt:

Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)

Pirnaische Straße 9

01069 Dresden

Weiterführende Links:
Förderrichtlinie Business-Angel-Bonus JTF 2021–2027

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als kleines innovatives Start-up Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mittel durch private Investoren (Business Angels) bekommen und zusätzliches Kapital für den Aufbau oder die Fortentwicklung Ihres Unternehmens benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen unterstützt Sie mit Mitteln des Just Transition Fund (JTF), wenn sich private Investoren (Business Angels) mit Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln am Ihrem kleinen innovativen Start-up beteiligen und Sie zusätzliches Kapital für den Aufbau oder die Fortentwicklung Ihres Unternehmens benötigen.

Das Fördergebiet des JTF umfasst im Lausitzer Revier die Landkreise Bautzen und Görlitz, im Mitteldeutschen Revier die Landkreise Nordsachsen, Leipzig und die kreisfreien Städten Chemnitz und Leipzig.

Sie erhalten die Förderung als bedingt rückzahlbaren Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben und entspricht höchstens der Höhe des eingebrachten Eigenkapitals oder der eigenkapitalähnlichen Einlage des Business Angel bis zu einem Betrag von EUR 400.000.

Richten Sie Ihren Antrag bitte innerhalb von 2 Monaten nach Unterzeichnung des mit dem Business Angel geschlossenen Beteiligungsvertrags an die Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine, innovative Unternehmen (Start-ups) in der Rechtsform einer eingetragenen Personen- oder Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft mit Sitz oder Betriebsstätte in den sächsischen Fördergebieten des JTF, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens 5 Jahre zurückliegt.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Start-up muss gegründet sein.
  • Ihr Start-up muss eine Investition durch einen Business Angel als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlicher Einlage in Höhe von mindestens EUR 50.000 erhalten.
  • Der beziehungsweise die Business Angels müssen als natürliche Personen in Ihr Start-up oder über eine oder mehrere Beteiligungsgesellschaften zum Beispiel in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GmbH, Unternehmergesellschaft (UG) oder eingetragene Genossenschaft (eG), mit jeweils höchstens 10 Gesellschaftern investieren.
  • Das Kapital muss Ihrem Start-up zusätzlich zur bestehenden Kapitalausstattung zur Verfügung stehen (keine Umschichtung von bestehenden Mitteln).
  • Das Geschäftsmodell Ihres Start-ups muss innovativ sein.
  • Ihr Start-up muss ökologische und soziale Kriterien erfüllen.
  • Sie müssen eine Zweckbindungsfrist von 3 Jahren beachten.

Nicht gefördert werden Umschuldungen, Nachfinanzierungen sowie Investitionen von

  • Mehrheitsgesellschaftern und Geschäftsführern des Start-ups und deren nahen Angehörigen,
  • Venture-Capital-Gesellschaften, die der Erlaubnis- oder Registrierungspflicht des Kapitalanlagegesetzbuches unterliegen und keine Business-Angels-Gesellschaft darstellen,
  • Kreditinstituten,
  • Gebietskörperschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der Beteiligung von Business-Angels an innovativen Startups im Freistaat Sachsen mit Mitteln des Just Transition Fund 2021–2027 (Förderrichtlinie Business-Angel-Bonus JTF 2021–2027 – FRL BAB)

Vom 3. Mai 2023
[geändert am 24. Januar 2024]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Ziel der Förderung ist es, die Finanzierungsmöglichkeiten für junge kleine innovative Unternehmen in der Frühphase (Startups) zu erweitern. Die Förderung gibt privaten Investoren (Business Angels) einen Anreiz, in Startups zu investieren und Startups den Anreiz, sich in den JTF-Fördergebieten anzusiedeln. Das Fördergebiet des JTF (Just Transition Fund) umfasst die folgenden NUTS 3-Regionen: im Lausitzer Revier die Landkreise Bautzen und Görlitz, im Mitteldeutschen Revier die Landkreise Nordsachsen, Leipzig und die Kreisfreie Stadt Leipzig sowie die Kreisfreie Stadt Chemnitz. Das Programm unterstützt das spezifische Ziel des JTF gemäß Artikel 2 Verordnung (EU) 2021/1056 und trägt dazu bei, die Standortbedingungen für technologieorientierte, wissensbasierte Existenzgründungen in diesen Gebieten zu verbessern sowie die Anzahl der Neugründungen zu erhöhen.

1.2 Der Freistaat Sachsen gewährt hierfür Zuwendungen in Form von Anlaufhilfen für Startup-Gründungen.

1.2.1 nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und

1.2.2 §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

1.2.3 der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung,

1.2.4 nach den Bestimmungen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) sowie dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 im Freistaat Sachsen (EU-Rahmenrichtlinie) vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. 1723), in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Förderrichtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden,

1.2.5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) (AGVO) in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Diese Förderrichtlinie wird aus Mitteln des JTF unterstützt.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist der „Business-Angel-Bonus“. Startups können eine Zuwendung erhalten, wenn sich private Investoren (Business Angels) mit Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln am Startup beteiligen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind kleine, innovative Unternehmen (Startups) in der Rechtsform einer eingetragenen Personen- oder Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die ihren Sitz oder Betriebsstätte in den sächsischen Fördergebieten des JTF haben und deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

4.1 Das Startup muss gegründet sein.

4.2 Investition durch Business Angel

Das Startup hat einen Beteiligungsvertrag zur Einlage „frischen“ Eigenkapitals oder eigenkapitalähnlicher Einlagen in Höhe von mindestens 50.000 Euro mit einem oder mehreren Business Angels abgeschlossen, die als natürliche Personen in das Startup investieren oder über ein oder mehrere Beteiligungsgesellschaften, zum Beispiel in der Rechtsform einer GbR, GmbH UG oder eingetragene Genossenschaft (eG), mit jeweils maximal zehn Gesellschaftern.

4.2.1 Für die Zwecke dieser Förderrichtlinie sind Eigenkapital alle bar eingezahlten Einlagen auf das Gesellschaftskapital (zum Beispiel Stammkapital inklusive Kapitalrücklagen) oder in Form eigenkapitalähnlicher Einlagen eingebrachte Barmittel.

4.2.2 Eigenkapitalähnliche Einlagen

  • werden dem Startup für die Dauer von mindestens fünf Jahren zur Verfügung gestellt, mit Ausnahme der Abtretung der Forderung bei Veräußerung der Anteile am Startup,
  • haben eine ausschließlich gewinnabhängige Verzinsung,
  • sind bei Insolvenz gegenüber anderen Verbindlichkeiten des Startups nachrangig.

4.2.3 „Frisches“ Eigenkapital und eigenkapitalähnliche Einlagen bedeuten, dass das Kapital dem Startup zusätzlich zur bestehenden Kapitalausstattung zur Verfügung stehen muss (keine Umschichtung von bestehenden Mitteln).

4.2.4 Als private Investoren gelten alle Kapitalgeber mit Ausnahme von:

  • Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer des Startups,
  • deren nahe Angehörige (Ehe- und Lebenspartner-/innen, Geschwister, Eltern, Kinder),
  • Venture-Capital-Gesellschaften, die der Erlaubnis- oder Registrierungspflicht des Kapitalanlagegesetzbuches unterliegen und keine Business-Angels-Gesellschaft darstellen.
  • Kreditinstitute
  • Gebietskörperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts.

4.3 Innovationskriterien

4.3.1 Das Geschäftsmodell des Startups ist innovativ. Das ist nachgewiesen, wenn dem Startup bereits durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Förderfähigkeit für das Förderprogramm „INVEST-Zuschuss für Wagniskapital“ bescheinigt wurde, wenn das Startup beziehungsweise das Gründerteam im Zusammenhang mit der Entwicklung oder Implementierung des Geschäftsmodells innerhalb der letzten zwei Jahren vor Antragstellung einen Innovationspreis oder eine Förderung aus einem Forschungs- oder Innovationsprogramm der EU, des Bundes oder des Freistaates Sachsen erhalten hat, in dem Innovationskriterien Zuwendungsvoraussetzung waren. Das gilt insbesondere für die sächsischen Förderprogramme oder vergleichbare Bundesprogramme:

  • Technologieförderung
  • Validierungsförderung
  • Markteinführung innovativer Produkte
  • InnoStartBonus
  • Technologiegründerstipendium
  • EXIST-Gründerstipendium

Der Förderbescheid/die Förderzusage darf nicht zurückgenommen und die Förderung nicht zurückgefordert worden sein.

4.3.2 In allen anderen Fällen ist ein Startup innovativ, wenn es mindestens eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt:

  • Es liegt eine Innovation vor, die zu klimarelevanten Verbesserungen von Produkten oder Prozessen führt.
  • Es liegt eine Produkt- oder Serviceinnovation vor.
  • Es werden durch Weiterentwicklungen von Produkten oder Dienstleistungen neue Einsatzgebiete oder Märkte erschlossen.
  • Es liegt eine Prozessinnovation vor.
  • Es liegen unternehmensrelevante Schutzrechte in Form von Patenten vor.

4.4 Nachhaltigkeit

Das Startup verfolgt einen Nachhaltigkeitsansatz. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sowohl eines der nachfolgenden ökologischen als auch sozialen Kriterien zutrifft:

4.4.1 ökologische Kriterien

Das Startup

  • setzt ein Nachhaltigkeitskonzept um,
  • trägt zu Energieeffizienz, Ressourcenschonung, Ressourceneffizienz bei, erzeugt niedrige umweltschädliche Emissionen oder befähigt durch innovative Lösungen Dritte dazu,
  • sichert geschlossene Stoffkreisläufe (Kreislaufwirtschaft),
  • leistet einen Beitrag zur Anpassung an Folgen des Klimawandels beziehungsweise zur erhöhten Widerstandsfähigkeit gegenüber Klima- und Umweltrisiken,
  • ist auf ökologisch nachhaltige, zukunftsfähige, klimafreundliche und innovative Technologien ausgerichtet,
  • leistet sonstige Beiträge zum Umweltschutz (zum Beispiel andere Beiträge zum Immissionsschutz, Gewässerschutz, Naturschutz, Beiträge zum integrierten Umweltschutz und zur Ressourcenschonung, Teilnahme des Unternehmens an Klimaschutzprogrammen, das Produktdesign entspricht den Leitlinien des Umweltbundesamtes für eine umweltgerechte Produktgestaltung, wesentlicher Beitrag zu den sechs Umweltzielen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 anhand der Kennzahlen der Verordnung (EU) 2020/852 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852).

4.4.2 soziale Kriterien

  • Tarifbindung oder tarifgleiche Vergütung
  • Nachwuchsförderung,
  • Vereinbarkeit Beruf und Familie (im Sinne von flexibler und ortsungebundener Arbeit) oder
  • Chancengleichheit.

4.5 Zum Ausschluss von Doppelförderungen ist eine Kombination dieser Zuwendungen mit Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen zur Finanzierung derselben förderfähigen Ausgaben nicht zulässig.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Art

5.1.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.1.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.1.3 Form: bedingt rückzahlbarer Zuschuss

5.2 Umfang

5.2.1 Der Zuschuss kann für Personalkosten und -ausgaben, Sach- und Investitionsausgaben verwendet werden. Die Kosten und Ausgaben müssen für den Aufbau oder die Fortentwicklung des Startups notwendig sein.

5.2.2 Nicht förderfähig sind Umschuldungen, Nachfinanzierungen.

5.3 Höhe

Die Zuwendung entspricht 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben nach Ziffer 5.2.1 und maximal der Höhe des eingebrachten Eigenkapitals oder der eigenkapitalähnlichen Einlage bis zu einem Betrag von 400.000 Euro.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Zweckbindungsfrist für Gegenstände, die mit der Zuwendung erworben oder hergestellt wurden, beträgt drei Jahre.

6.2 Rückzahlung des Zuschusses im Erfolgsfall

6.2.1 Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Zuschusses entsteht mit dem festgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr, in dem erstmalig ein Gewinn (handelsrechtlicher Jahresüberschuss gemäß § 275 Absatz 2 Nummer 17 des Handelsgesetzbuches) anfällt und letztmalig mit dem festgestellten Jahresabschluss über das Geschäftsjahr des fünften Jahrestags der Bewilligung.

6.2.2 Die Rückzahlungspflicht bezieht sich ausschließlich auf entnommene, nicht thesaurierte Gewinne.

6.2.3 Der Rückzahlungsbetrag pro Jahr (Geschäftsjahr) entspricht 50 Prozent des entnommenen handelsrechtlichen Jahresüberschusses. Höhere Rückzahlungen des Startups sind zulässig. Die Rückzahlungspflicht beginnt ab einem Rückzahlungsbetrag von 2.500 Euro.

6.2.4 Eine vollständige Rückzahlungsverpflichtung entsteht bei einem Börsengang des Startups (IPO), bei mehrheitlicher Veräußerung der Gesellschaftsanteile (Share-Deal-Exit) oder bei einer mehrheitlichen Veräußerung der Vermögenswerte (Asset-Deal-Exit) unter der Bedingung, dass der Unternehmenswert bei der mehrheitlichen Veräußerung mindestens der Bewertung für die jeweils geförderten Business Angel-Investments entspricht.

6.2.5 Der Rückzahlungsbetrag ist jeweils innerhalb von zwölf Monaten nach Bilanzstichtag zur Zahlung fällig.

6.2.6 Die Rückzahlungsverpflichtung ist insgesamt mit maximal der Höhe des erhaltenen Zuschussbetrages begrenzt.

6.2.7 Für die Feststellung eines Rückzahlungsbetrags hat das Startup der Bewilligungsstelle die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters über das Jahresergebnis unaufgefordert bis längstens elf Monate nach dem Bilanzstichtag vorzulegen.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren:

7.1.1 Anträge auf Förderung sind vom Startup innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung des mit dem Business Angel geschlossenen Beteiligungsvertrags bei der Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) als der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. Das Startup kann bis zum Erreichen des maximalen Zuwendungsbetrags von 400.000 Euro mehrfach Anträge stellen.

7.1.2 Die vollständige Aufstellung aller Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, ist im Internet unter www.sab.sachsen.de abrufbar. Dazu gehören:

  • ein Finanzierungsplan mit Darstellung der geplanten förderfähigen Ausgaben,
  • eine Kopie des unterzeichneten Beteiligungsvertrags, einschließlich einer Meilensteinplanung,
  • eine Beschreibung des Geschäftsmodells.

7.1.3 Sofern für das Projekt weitere Zuwendungen beantragt wurden, sind diese bei der Antragstellung anzugeben und die dafür geplanten Kosten/Ausgaben zum Ausschluss von Doppelförderung im Antrag abzugrenzen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Der Bewilligungszeitraum endet sechs Monate nach der letzten Auszahlung des Zuschusses und beträgt maximal 24 Monate.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren:

7.3.1 Die Auszahlung der Zuwendung setzt voraus, dass Business Angel Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen von mindestens 50.000 Euro in das Startup eingezahlt haben. Das Startup belegt die Einzahlung (Kontoauszug).

7.3.2 Die Zuwendung wird gemäß Ziffer 1.7 NBest-EU im Voraus angefordert und ausgezahlt.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Abweichend von Ziffer 6.1 NBest-EU wird auf einen Zwischennachweis verzichtet.

7.4.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

7.4.3 Der Sachbericht stellt dar, wie die Zuwendung für den Aufbau und die Fortentwicklung des Startups verwendet wurde. Er enthält auch Angaben zur Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze, zur Höhe weiterer privater Investitionen in das Startup sowie zum aktuellen Stand des Unternehmensaufbaus.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

 

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