Richtlinie
Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei zur Förderung von Maßnahmen für die Bewältigung des demografischen Wandels (FRL Demografie)
Vom 24. September 2019
I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1. Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Projekte und Maßnahmen in Gebieten mit Bevölkerungskontraktionen (Bevölkerungsrückgang, Alterung), die dazu beitragen, eine nachhaltige Anpassung einer Kommune oder Region an den demografischen Wandel positiv zu gestalten.
2. Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie, den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
3. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Insbesondere eröffnet eine Förderung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung von Folgemaßnahmen.
II. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden insbesondere folgende Maßnahmen:
1. Erarbeitung, Vertiefung und Anpassung von regionalen oder lokalen konzeptionellen Strategien, Szenarien und Projekten zur Bewältigung der Folgen des demografischen Wandels,
2. Durchführung von regionalen Innovationswettbewerben und von Pilotprojekten zur Verbesserung der Erreichbarkeit und des Zugangs von Arbeitsplätzen und Dienstleistungseinrichtungen,
3. Projekte des bürgerschaftlichen Engagements, der Netzwerkarbeit und des Informationsaustausches regionaler Akteure,
4. Forschungs-, Moderations- und Coachingmaßnahmen im Rahmen innovativer Fachkonzepte für die regionale Anpassung an die demografische Entwicklung,
5. Lokale Pilotprojekte zur arbeitsteiligen Wahrnehmung öffentlicher Dienstleistungen von Gemeinden,
6. Erarbeitung konzeptioneller Grundlagen für den Aufbau generationenübergreifender oder multifunktionaler Nutzungs- und Organisationsformen im öffentlichen Bereich.
III. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind:
1. kommunale Gebietskörperschaften, auch ihre Eigenbetriebe,
2. kommunale und regionale Zweck- und Verwaltungsverbände,
3. Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4. Religionsgemeinschaften mit dem staatlich anerkannten Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, insbesondere Kirchengemeinden,
5. gemeinnützige Vereine und Verbände,
6. gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
1. Zuwendungen können nur für solche Maßnahmen und Projekte gewährt werden, die im Freistaat Sachsen durchgeführt werden und zur Bewältigung der Folgen des demografischen Wandels beitragen, soweit die Maßnahmen nicht über andere Förderprogramme förderfähig sind. Im Einzelfall können auch länderübergreifende Projekte gefördert werden.
2. Fördergebiet ist das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen mit Ausnahme der Kreisfreien Städte Leipzig und Dresden mit ihrem jeweiligen Verdichtungsraum nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP 2013) vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 582).
3. Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann durch andere Förderprogramme des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und keine Förderung desselben Fördergegenstandes vorliegt. Ein Ersatz der Eigenmittel ist damit nicht vorgesehen. Es muss ein Eigenanteil von 10 Prozent erbracht werden. Dieser hat aus Barmitteln zu bestehen. Eine Doppelförderung ist dabei auszuschließen.
V. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
1. Zuwendungs- und Finanzierungsart
Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt.
2. Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
3. Zuwendungshöhe
Die Zuwendung beträgt 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
4. Die Zweckbindung für im Rahmen dieser Richtlinie getätigte Investitionen und Anschaffungen beträgt drei Jahre.
5. Bemessungsgrundlage
a) Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die für die Erreichung des Zuwendungszweckes notwendig sind. Dazu gehören auch Investitionen und Anschaffungen für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 bis 6. Nicht gefördert werden bauliche Maßnahmen.
b) Zweckgebundene Drittmittel (zum Beispiel zweckgebundene Spenden, Sponsoring) werden als Eigenmittel anerkannt.
c) Nicht zuwendungsfähig sind
aa) Unentgeltliche Arbeitsleistungen oder Sachleistungen (Eigenleistungen) der Antragsteller,
bb) Personal- und Sachausgaben, die sich nicht aus der geförderten Maßnahme ergeben,
cc) Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen sowie
dd) die Umsatzsteuer, die der Zuwendungsempfänger nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, als Vorsteuer abziehen kann.
VI. Zuwendungsverfahren
1. Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
2. Antragsverfahren
a) Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich gemäß Musterformular der SAB in zweifacher Fertigung bei der SAB bis zum 30. September des laufenden Jahres für das Folgejahr einzureichen. Über nach dieser Frist eingehende Anträge wird nachrangig und im Rahmen der für diese Förderrichtlinie verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.
b) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
aa) eine ausführliche Maßnahmenbeschreibung,
bb) bei interkommunalen Vorhaben von Zuwendungsempfängern nach Ziffer III Nummer 1 entsprechende Kooperationsvereinbarungen der beteiligten Kommunen, bei Zuwendungsempfängern nach Ziffer III Nummer 2 entsprechende Beschlüsse der Verbandsversammlung,
cc) eine Versicherung darüber, dass für den beantragten Fördergegenstand kein Förderantrag nach einer anderen Förderrichtlinie des Freistaats Sachsen, des Bundes oder der EU gestellt wurde.
c) Die SAB ist berechtigt, im Einzelfall weitere Unterlagen anzufordern.
3. Bewilligungsverfahren
a) Die SAB nimmt eine zuwendungsrechtliche und finanzielle Prüfung des Antrages auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit sowie in Bezug auf den Umfang des Finanzierungsvolumens vor. Sie erstellt eine Liste über die eingegangenen und formal fehlerfreien Anträge. Zusammen mit der Liste leitet die SAB die Anträge an die Staatskanzlei zur fachlichen Prüfung weiter. Die Prüfung der Förderfähigkeit anhand der in der Richtlinie genannten Förderziele und ergänzender Projektkriterien erfolgt durch die Staatskanzlei.
b) Die Staatskanzlei trifft im Benehmen mit den Ressorts die Förderentscheidung dem Grunde und der Höhe nach.
c) Die SAB bewilligt auf der Grundlage der Förderentscheidung der Staatskanzlei die Zuwendungen oder lehnt die Anträge ab.
4. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung ist unter Verwendung des Musters der SAB schriftlich zu beantragen.
5. Verwendungsnachweisverfahren
a) Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
b) Der Nachweis der zweckgerechten Verwendung der bewilligten Mittel ist gemäß Muster der SAB drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu erbringen.
6. Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die jeweiligen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.
VII. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die FRL „Demografie” vom 7. Juni 2007 (SächsABl. S. 827), die zuletzt durch die Richtlinie vom 2. Februar 2016 (SächsABl. S. 223) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 349), außer Kraft.