Förderprogramm

Förderrichtlinie LEADER (RL LEADER/2014)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Regionalförderung
Fördergebiet:
Sachsen
Förderberechtigte:
Unternehmen, Kommune, Privatperson, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

zuständiges Landratsamt

Weiterführende Links:
Richtlinie LEADER 2014 – 2022 Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Vorhaben zur nachhaltigen Entwicklung der ländlichen Räume im Rahmen einer LEADER-Entwicklungsstrategie (LEADER – Liaison entre actions de développement de l'économie rurale) unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Sachsen fördert Vorhaben, die der Umsetzung der Entwicklungsstrategien der LEADER-Gebiete dienen.

Sie erhalten die Förderung für

  • die Vorbereitung einer LEADER-Entwicklungsstrategie (LES),
  • die Durchführung der Vorhaben im Rahmen der LEADER-Entwicklungsstrategie,
  • Vorhaben für gebietsübergreifende und transnationale Kooperationen in den Lokalen Aktionsgruppen (LAG) sowie
  • mit der Verwaltung der Durchführung der LEADER-Entwicklungsstrategie verbundene laufende Kosten und Sensibilisierungsvorhaben.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Vorgaben der LEADER-Entwicklungsstrategie des jeweiligen LEADER-Gebietes bestimmen die Höhe des Zuschusses. Dieser beträgt

  • für die Vorbereitung einer LEADER-Entwicklungsstrategie: 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben,
  • für die Durchführung der Vorhaben im Rahmen der LEADER-Entwicklungsstrategie: bis zu 100 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben,
  • für gebietsübergreifende und transnationale Kooperationsvorhaben: bis zu 100 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben sowie
  • für die mit der Verwaltung der Durchführung der LEADER-Entwicklungsstrategie verbundenen Ausgaben: bis zu 95 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme bei dem zuständigen Landratsamt. Informationen erhalten Sie beim Sächsischen Staatsministerium für Regionalentwicklung.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • für Vorbereitung einer LEADER-Entwicklungsstrategie: lokale Gemeinschaften,
  • für die Durchführung der Vorhaben im Rahmen der LEADER-Entwicklungsstrategie: natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich der lokalen Aktionsgruppen (LAG),
  • für die Vorbereitung von gebietsübergreifenden und transnationalen Kooperationsvorhaben: die sächsischen lokalen Aktionsgruppen,
  • für die Durchführung der Kooperationsvorhaben: natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich lokaler Aktionsgruppen,
  • für die mit der Verwaltung der Durchführung der LEADER-Entwicklungsstrategie verbundenen Ausgaben: durch das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft anerkannte lokale Aktionsgruppen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie führen das Vorhaben in einem ländlichen Gebiet des Freistaates Sachsen durch. Zu einem ländlichen Gebiet gehören Gemeinden mit bis zu 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. In Gemeinden mit mehr als 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern zählen ländlich geprägte Orte zum ländlichen Gebiet, wenn die Orte innerhalb ihrer Gemarkung entweder nicht mehr als 150 Einwohnerinnen und Einwohner pro Quadratkilometer haben oder zu mindestens 2 Dritteln aus landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzter Fläche bestehen. Sie können die Fördergebietskulisse im Internet abrufen.
  • Für Ihre Antragstellung ist ein positives Votum des regionalen Entscheidungsgremiums des LEADER-Gebietes eine wichtige Grundlage.
  • Je nach Förderbereich müssen Sie darüber hinaus weitere Voraussetzungen erfüllen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Umsetzung von LEADER-Entwicklungsstrategien (Förderrichtlinie LEADER – RL LEADER/2014)

Vom 15. Dezember 2014
[zuletzt geändert am 20. Oktober 2021]

A. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen (EPLR) in der Förderperiode 2014–2020 in der jeweils geltenden Fassung und nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie unter Beachtung der in Anlage 1 aufgezählten Bestimmungen der Europäischen Union für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Zuwendungen zur Umsetzung von Vorhaben im Rahmen einer LEADER-Entwicklungsstrategie (LES).

Für Vorhaben, die aus dem ELER finanziert werden, finden im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung. An deren Stelle treten die nachfolgenden Bestimmungen.

Ein Anspruch des Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

B. Voraussetzungen der Förderung

I. Allgemeine Voraussetzungen der Förderung

1. Vorhabensbeginn und Förderfähigkeit der Ausgaben

a) Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die nicht vor Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde begonnen worden sind.

Als Beginn des Vorhabens gilt die erste rechtliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht. Nicht als Beginn gelten Vorarbeiten, wie die Einholung von Genehmigungen, die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien, Architekten- und Ingenieurleistungen sowie der Erwerb von Grundstücken, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.

Bei Maßnahmen nach Teil B Ziffer II Nummer 4 gelten bestehende rechtliche Verpflichtungen nicht als Beginn des Vorhabens. Es sind nur diejenigen Ausgaben förderfähig, die entstanden sind, nachdem bei der Bewilligungsbehörde ein Förderantrag gestellt wurde.

b) Die förderfähigen Ausgaben beziehen sich auf das Vorhaben. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Einhaltung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (angemessene Ausgaben).

c) Durchführbarkeitsstudien zählen selbst dann weiter zu den förderfähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben getätigt werden.

d) Die Mehrwertsteuer gehört, soweit sie nicht als Vorsteuer nach nationalem Recht rückerstattet wird, zu den förderfähigen Ausgaben, sofern in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

e) Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse gemäß Artikel 13 Buchstabe d und e der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 ist, sowie Anlagen und technische Einrichtungen zur Elektrizitätserzeugung, die durch das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2014) oder das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) begünstigt werden können, sind nicht förderfähig.

f) Investitionen in bauliche Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegen, sind grundsätzlich nicht förderfähig. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn für das Vorhaben eine Genehmigung oder Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde vorgelegt wird. Zur Information, ob die (geplante) bauliche Anlage in einem Überschwemmungsgebiet (HQ100) liegt, kann das Geoportal Sachsenatlas unter dem folgenden Link https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/infosysteme/lhwz/karten-und-geodaten.html genutzt werden.

g) Abschreibungskosten gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind nicht förderfähig.

h) Im Falle von Leasing sind gemäß Artikel 13 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 andere Kosten im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag, wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinsen der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten, keine förderfähigen Ausgaben.

i) Die Ausgaben für gebrauchte Technik und Ausstattung sind nicht förderfähig.

j) Sachleistungen in Form von Erbringung von Arbeitsleistungen und Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt ist (Artikel 61 Absatz 3 der Verordnung [EU] Nr. 1305/2013), sind nicht förderfähig. Dies gilt nicht für die im Zusammenhang mit der Erbringung von Arbeitsleistungen erworbenen Materialen sowie bei der Gewährung von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätzen.

k) Der Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken kann nur im Rahmen eines Gesamtvorhabens gefördert werden. Er ist nur bis zu einem Betrag von 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Vorhaben förderfähig. Bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 Prozent. Der Wert der Grundstücke oder Immobilien muss von einem unabhängigen qualifizierten Experten oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle bescheinigt werden.

2. Dauerhaftigkeit (Zweckbindungsfrist)

a) Für ein Vorhaben, das Investitionen beinhaltet, beträgt die Zweckbindungsfrist fünf Jahre, sofern nicht nach den Bestimmungen für staatliche Beihilfen ein längerer Zeitraum festzulegen ist. Der Fristlauf beginnt mit dem Tag nach der Endauszahlung an den Begünstigten. Für Anschaffungen geringwertiger Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis zu 800 Euro (ohne Mehrwertsteuer) findet die Zweckbindungsfrist von fünf Jahren keine Anwendung.

b) Alle anderen Vorhaben sind von der Anforderung an die Dauerhaftigkeit ausgenommen, sofern sich nicht Anforderungen aus den Bestimmungen für staatliche Beihilfen ergeben. Gleiches gilt für Vorhaben, bei denen eine Dauerhaftigkeit im üblichen Sinne aufgrund des Zuwendungszwecks tatsächlich nicht möglich ist.

3. Zu beachtende Vorschriften/Vereinbarkeit mit sonstigem Recht

a) Geltung des Gebäudeenergiegesetzes

Geförderte Investitionen müssen entsprechend Artikel 13 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), in der jeweils geltenden Fassung, einhalten.

b) Beihilferecht

Soweit es sich bei Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2021, S. 47) unter Berücksichtigung der Bekanntmachung der Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7. 2016, S. 1) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:

  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014
  • Beschluss Nr. 2012/21/EU
  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013
  • Verordnung (EU) Nr. 1408/2013
  • Verordnung (EU) Nr. 360/2012
  • Rahmenregelung der Bundesregierung zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden NGA-Breitbandversorgung für Vorhaben des Breitbandausbaus.

Zuwendungen für Vorhaben, welche die Produktion und den Handel landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 42 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zum Gegenstand haben, können auch unmittelbar auf der Grundlage des Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt werden. In diesem Fall ist eine Förderung von maximal 40 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben zulässig. Erfasst werden hiervon auch Vorhaben des Rückbaus, Abbruchs oder der Entsiegelung von Flächen mit einer nachfolgenden Nutzung für die landwirtschaftliche Primärproduktion.

Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Transparenzpflichten

Jede nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährte Einzelbeihilfe von über 500.000 Euro wird gemäß Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der genannten Verordnung veröffentlicht.

Beihilfehöchstintensitäten

Die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen Regelung dürfen nicht überschritten werden.

c) Vergaberecht

Das Vorhaben muss mit den Vorschriften der Europäischen Union sowie den nationalen Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, sofern der Begünstigte zu deren Einhaltung gesetzlich verpflichtet ist, in Einklang stehen.

4. Anforderungen an den Geschäftsplan

Soweit es sich bei Zuwendungen für investive Vorhaben um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, ist ein Geschäftsplan vorzulegen. Ausnahmen bilden Vorhaben zur Vermietung und Verpachtung sowie Vorhaben im Rahmen einer De-minimis-Beihilfe. Dieser Geschäftsplan hat folgende Anforderungen zu erfüllen:

1. Erläuterung des Vorhabens und der Geschäftsidee,

2. Beschreibung des Produkts beziehungsweise der Dienstleistung,

3. Analyse des Marktes,

4. Darstellung der Zielgruppe,

5. Marketingstrategien,

6. Chancen und Risiken,

7. Personalplanung und Umsatzkalkulation,

8. Investitionsbedarf und Finanzplanung,

9. Darstellung der Wirtschaftlichkeit des geplanten Vorhabens über einen Betrachtungszeitraum von fünf Jahren.

Bei Unternehmensneugründungen bedarf es einer Stellungnahme einer zuständigen Kammer oder eines Fachverbandes zur Plausibilität des Geschäftsplanes.

II. Besondere Voraussetzungen der Förderung

1. Unterstützung für die Vorbereitung einer LEADER-Entwicklungsstrategie (LES)

Das Förderangebot umfasst den Aufbau von Kapazitäten, die Schulung und die Vernetzung zur Vorbereitung einer LES gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Pilotvorhaben werden nicht angeboten.

1.1 Begünstigte

Begünstigte sind lokale Gemeinschaften.

1.2 Förderfähige Ausgaben

Über die in Teil B Ziffer I Nummer 1 der Richtlinie geregelten Grundsätze hinaus gelten folgende Ausgaben als förderfähig:

a) Kosten für Schulungsmaßnahmen für lokale Interessensgruppen,

b) Kosten für Studien über das betreffende Gebiet,

c) Kosten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der LES,

d) Beratungskosten und Kosten für Vorhaben im Zusammenhang mit der Konsultation von Interessengruppen zur Vorbereitung der Strategie,

e) administrative Kosten (Betriebs- und Personalkosten) einer Organisation, die vorbereitende Unterstützung während der Vorbereitungsphase beantragt.

Nicht förderfähig sind Kosten für ein LEADER-Start-up-Kit gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie Kosten für die Unterstützung kleiner Pilotprojekte nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a) v) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

1.3 Förderkriterien

Folgende Förderkriterien sind zu erfüllen:

a) Die lokale Gemeinschaft ist noch nicht für die Förderperiode 2014 - 2020 als LEADER-Gebiet anerkannt.

b) Abgabe einer Erklärung und Begründung des Begünstigten, dass das Vorhaben den Zielen des ELER und des EPLR dient.

1.4 Verpflichtungen

Die lokale Gemeinschaft nimmt am Bewerbungsverfahren zur Anerkennung der LES teil.

1.5 Beträge und Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung beträgt 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Zuwendungen unter 500 Euro je Vorhaben (Förderantrag) werden nicht gewährt.

2. Durchführung der Vorhaben im Rahmen der LES

Unterstützt werden Vorhaben, die im Einklang mit den allgemeinen Regeln der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013 und den Zielen des EPLR 2014 - 2020 stehen sowie der Umsetzung der LES dienen.

2.1 Begünstigte

Begünstigte können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich der Lokalen Aktionsgruppen (LAG) sein.

2.2 Förderfähige Ausgaben

2.2.1 Für investive Vorhaben sind folgende Ausgaben förderfähig:

Über die in Teil B Ziffer I Nummer 1 der Richtlinie geregelten Grundsätze hinaus gelten folgende Ausgaben als förderfähig:

a) Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen einschließlich Tiefbauleistungen im Rahmen der Mitverlegung weiterer Netzinfrastrukturen bei Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur,

b) Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Ausstattung,

c) allgemeine Kosten etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen und Beratung sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien,

d) immaterielle Investitionen, wie Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Marken,

e) Kosten der Finanzierung der Wirtschaftlichkeitslücke beim Ausbau einer NGA-Breitbandversorgung.

2.2.2 Für nicht investive Vorhaben mit laufenden Kosten sind folgende Ausgaben förderfähig:

Über die in Teil B Ziffer I Nummer 1 der Richtlinie geregelten Grundsätze hinaus, gelten folgende Ausgaben als förderfähig:

a) Betriebs-, Personal-, Schulungskosten,

b) Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit,

c) Netzwerkkosten,

d) Studien, sofern sie mit einem bestimmten Vorhaben im Rahmen des EPLR 2014 - 2020 oder dessen Zielen verbunden sind.

2.2.3 Für Vorhaben, die staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, sind die Regelungen unter Teil B Ziffer I Nummer 3 Buchstabe b zu beachten.

2.3 Förderkriterien

Folgende Förderkriterien sind zu erfüllen:

a) positiver Beschluss des Entscheidungsgremiums der LAG zur Auswahl des Vorhabens; sofern die LAG selbst Begünstigte ist, reicht die Dokumentation der Anwendung der Auswahlkriterien der LES,

b) Erklärung und Begründung der LAG, dass das Vorhaben den Zielen des EPLR 2014 - 2020 und den Zielen der LES dient und einen Mehrwert im Verhältnis zu Standardmaßnahmen des EPLR 2014 - 2020 aufweist,

c) Begründung der LAG zur Festlegung der Höhe der Finanzmittel gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013,

d) plausible Begründung der LAG zu Notwendigkeit und Ausprägung des Vorhabens auf Grundlage der Vorhabenbeschreibung des Begünstigten, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß Buchstabe e und g,

e) Stellungnahme des jeweiligen Planungsträgers für Vorhaben, die einer öffentlichen Bedarfsplanung unterliegen,

f) Bestätigung der zuständigen Fachstelle zur Bestandssicherheit bei öffentlichen Bildungseinrichtungen,

g) Stellungnahme zur Integration des Vorhabens in die Destinationsstrategie der zuständigen Destinationsmanagementorganisation (DMO) bei touristischen Vorhaben.

2.4 Beträge und Höhe der Förderung

2.4.1 Die Höhe der Förderung wird von der LAG in der LES bestimmt. Die Förderhöhe beträgt:

a) 100 Prozent bei kommunalen Begünstigten, wobei hierbei die öffentlichen Ausgaben erfasst sind (EU-Mittel und kommunaler Eigenanteil, der als nationale Kofinanzierung anerkannt wird). Der kommunale Eigenanteil, der als nationale Kofinanzierung anerkannt wird, beträgt 20 Prozent der öffentlichen Ausgaben. Die Höhe der Mittel die kommunalen Begünstigten zukommen kann, beträgt damit bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben,

b) bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für Vorhaben der LAG,

c) bis zu 100 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für andere Begünstigte.

2.4.2 Zuwendungen unter 5.000 Euro werden nicht gewährt. Die Zusammenfassung mehrerer Vorhaben zu einem Antrag stellt keine Umgehung dieser Untergrenze dar.

2.4.3 Für Vorhaben, die staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, sind die Regelungen unter Teil B Ziffer I Nummer 3 Buchstabe b zu beachten.

3. Vorhaben für gebietsübergreifende und transnationale Kooperationen in den Lokalen Aktionsgruppen (LAG)

Kooperationsvorhaben bedienen einen Entwicklungsbedarf aus den LES, der ohne eine Kooperation mit Partnern außerhalb des LEADER-Gebietes nicht befriedigt werden kann.

a) Gefördert wird die Vorbereitung sowie die Durchführung gebietsübergreifender und transnationaler Kooperationsvorhaben gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

b) Kooperationspartner können sein:

aa) LAG,

bb) eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem ländlichen Gebiet, die eine LES innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union umsetzt,

cc) eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem nicht ländlichen Gebiet, die eine LES umsetzt.

3.1 Begünstigte

3.1.1 Bei der Vorbereitung von Kooperationsvorhaben können ausschließlich sächsische LAG Begünstigte sein.

3.1.2 Bei der Durchführung von Kooperationsvorhaben können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften Begünstigte sein. LAG sind zugelassen.

3.2 Förderfähige Ausgaben

3.2.1 Über die in Teil B Ziffer I Nummer 1 der Richtlinie geregelten Grundsätze hinaus gelten folgende Ausgaben als förderfähig:

a) laufende Kosten wie Betriebs-, Personal-, Schulungskosten,

b) Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit,

c) Netzwerkkosten,

d) Studien, sofern sie mit einem bestimmten Vorhaben im Rahmen des EPLR oder dessen Zielen verbunden sind.

3.2.2 Zusätzlich sind für gebietsübergreifende und transnationale Kooperationsvorhaben folgende Ausgaben förderfähig:

a) Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen einschließlich Tiefbauleistungen im Rahmen der Mitverlegung weiterer Netzinfrastrukturen bei Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur,

b) Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Ausstattung,

c) allgemeine Kosten etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen und Beratung sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien,

d) immaterielle Investitionen, wie Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Marken,

e) Kosten der Finanzierung der Wirtschaftlichkeitslücke beim Ausbau einer NGA-Breitbandversorgung.

3.2.3 Für Vorhaben, die staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, sind die Regelungen unter Teil B Ziffer I Nummer 3 Buchstabe b zu beachten.

3.3 Förderkriterien

3.3.1 Folgende Förderkriterien sind bei der Vorbereitung von Kooperationsvorhaben zu erfüllen:

a) Beschreibung des mit der Kooperation beabsichtigten Vorhabens,

b) Erklärung der Partner zur angestrebten Kooperation mit mindestens zwei Partnern,

c) Dokumentation zur Anwendung der Auswahlkriterien der LES,

d) Erklärung und Begründung der LAG, dass das Vorhaben den Zielen des EPLR 2014 - 2020 und den Zielen der LES dient und einen Mehrwert im Verhältnis zu Standardmaßnahmen des EPLR 2014 - 2020 aufweist,

e) Begründung der LAG zur Festlegung der Höhe der Finanzmittel gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013,

f) plausible Begründung der LAG zu Notwendigkeit und Ausprägung des Vorhabens auf Grundlage der Vorhabenbeschreibung des Begünstigten,

g) Nachweis oder Erklärung des jeweiligen Partners, dass er

aa) eine andere LAG oder

bb) eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem ländlichen Gebiet, die eine LES innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union umsetzt, oder

cc) eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem nichtländlichen Gebiet, die eine LES umsetzt, ist.

3.3.2 Bei der Durchführung von Kooperationsvorhaben sind folgende Förderkriterien zu erfüllen:

a) Beschreibung des mit der Kooperation beabsichtigten Vorhabens,

b) Vorlage der Kooperationsvereinbarung,

c) positiver Beschluss des Entscheidungsgremiums der LAG zur Auswahl des Vorhabens; sofern die LAG selbst Begünstigte ist, reicht die Dokumentation der Anwendung der Auswahlkriterien der LES,

d) Erklärung und Begründung der LAG, dass das Vorhaben den Zielen des EPLR 2014 - 2020 und den Zielen der LES dient und einen Mehrwert im Verhältnis zu Standardmaßnahmen des EPLR 2014 - 2020 aufweist,

e) Begründung der LAG zur Festlegung der Höhe der Finanzmittel gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013,

f) plausible Begründung der LAG zu Notwendigkeit und Ausprägung des Vorhabens auf Grundlage der Vorhabenbeschreibung des Begünstigten, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß Buchstaben g und i,

g) Stellungnahme des jeweiligen Planungsträgers für Vorhaben, für die eine öffentliche Bedarfsplanung erfolgt,

h) Bestätigung der zuständigen Fachstelle zur Bestandssicherheit bei öffentlichen Bildungseinrichtungen,

i) Stellungnahme zur Integration des Vorhabens in die Destinationsstrategie der zuständigen DMO bei touristischen Vorhaben,

j) Nachweis oder Erklärung des jeweiligen Partners, dass er

aa) eine andere LAG oder

bb) eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem ländlichen Gebiet, die eine lokale Entwicklungsstrategie innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union umsetzt, oder

cc) eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem nichtländlichen Gebiet, die eine lokale Entwicklungsstrategie umsetzt, ist.

3.4 Beträge und Höhe der Förderung

3.4.1 Die Höhe der Förderung wird von der LAG in der LES bestimmt. Die Förderhöhe beträgt:

a) 100 Prozent bei kommunalen Begünstigten, wobei hierbei die öffentlichen Ausgaben erfasst sind (EU-Mittel und kommunaler Eigenanteil, der als nationale Kofinanzierung anerkannt wird). Der kommunale Eigenanteil, der als nationale Kofinanzierung anerkannt wird, beträgt 20 Prozent der öffentlichen Ausgaben. Die Höhe der Mittel, die kommunalen Begünstigten zukommen kann, beträgt damit bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben,

b) bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für Vorhaben der LAG,

c) bis zu 100 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für andere Begünstigte.

3.4.2 Zuwendungen unter 500 Euro je Vorhaben (Förderantrag) werden nicht gewährt. Die Zusammenfassung mehrerer Vorhaben zu einem Antrag stellt keine Umgehung dieser Untergrenze dar.

3.4.3 Für Vorhaben, die staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, sind die Regelungen unter Teil B Ziffer I Nummer 3 Buchstabe b zu beachten.

4. Mit der Verwaltung der Durchführung der LES verbundene laufende Kosten und Sensibilisierung

a) Gefördert werden insbesondere der laufende Betrieb der LAG einschließlich Regionalmanagement und Kosten für das Entscheidungsgremium der LAG in Verbindung mit der Verwaltung der Umsetzung der LES sowie Sensibilisierungsvorhaben durch die LAG.

b) Bei Interaktionen im Rahmen der LES zwischen Akteuren und Vorhaben des Fischerei- und Aquakultursektors gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 umfasst die Förderung auch die Betriebs- und Sensibilisierungskosten der lokalen Fischereiaktionsgruppe (FLAG). Hier nimmt die LAG auch die Funktion der lokalen FLAG wahr.

4.1 Begünstigte

Durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft anerkannte LAG können Begünstigte sein.

4.2 Förderfähige Ausgaben

4.2.1 Über die in Teil B Ziffer I Nummer 1 der Richtlinie geregelten Grundsätze hinaus gelten folgende Ausgaben als förderfähig:

a) laufende Kosten wie Betriebs-, Personal-, Schulungs-, Netzwerkkosten, Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit,

b) Studien, sofern sie mit einem bestimmten Vorhaben im Rahmen des EPLR oder dessen Zielen verbunden sind.

4.3 Förderkriterien

Folgende Förderkriterien sind zu erfüllen:

a) Erklärung und Begründung der LAG, dass das Vorhaben den Zielen des EPLR 2014 - 2020 und den Zielen der LES dient,

b) plausible Begründung der LAG zu Notwendigkeit und Ausprägung des Vorhabens auf Grundlage der Vorhabenbeschreibung des Begünstigten,

c) Stellungnahme zur Integration des Vorhabens in die Destinationsstrategie der zuständigen DMO bei touristischen Vorhaben,

d) der Höchstsatz von 25 Prozent der im Rahmen der jeweiligen LES anfallenden öffentlichen Gesamtausgaben für die Verwaltung der Durchführung der LES und für Vorhaben der Sensibilisierung wird nicht überschritten.

4.4 Verpflichtungen

Folgende Verpflichtungen sind zu erfüllen:

a) Die LAG hat jährlich einen Bericht zur Umsetzung der LES vorzulegen.

b) Mit Ablauf des Jahres 2018 ist eine Zwischenevaluierung zur LES vorzulegen.

c) Mit Ablauf des Jahres 2020 ist eine Abschlussevaluierung vorzulegen.

d) Vor einer Auszahlung weist die LAG nach, dass das Regionalmanagement mit den im Bewilligungsbescheid festgelegten Personen ausgestattet ist. Ein Regionalmanagement hat aus mindestens zwei Personen zu bestehen, einem qualifizierten Manager und einem Verwaltungsassistenten.

Die Anforderungen an die Berichtspflichten sowie die Personalausstattung der Regionalmanagements regelt das Staatsministerium für Regionalentwicklung.

4.5 Beträge und Höhe der Förderung

4.5.1 Die Förderhöhe beträgt 95 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.

4.5.2 Zuwendungen unter 5.000 Euro je Vorhaben (Förderantrag) werden nicht gewährt. Die Zusammenfassung mehrerer Vorhaben zu einem Antrag stellt keine Umgehung dieser Untergrenze dar.

5. Art der Unterstützung

a) Auf Grundlage von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden Zuschüsse als Erstattung förderfähiger Ausgaben, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden, gewährt.

b) Die Zuwendung wird in Form der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

c) Auf Grundlage von Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden bei nicht investiven Vorhaben indirekte Kosten als Pauschalsatz von 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalkosten gewährt, wenn keine weiteren Ausgaben für das Vorhaben entstehen oder die Anwendung des Pauschalsatzes nach Buchstabe d ausgeschlossen ist. Indirekte Kosten sind Ausgaben für Raummiete einschließlich Nebenkosten, Telefongebühren, Internetgebühren, Büromaterialien, Vervielfältigungen, Papier- und Druckerkosten, Porto, Bewirtungskosten, Versicherungen, Reisekosten. Entsprechende Leistungen sind dann nicht den indirekten Kosten zuzurechnen, wenn diese über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen und in Form von Ausgaben für Leistungen durch Dritte (zum Beispiel Raummiete für Veranstaltungen, Druckereikosten für Veröffentlichungen und so weiter) anfallen.

d) Auf Grundlage von Artikel 68b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden bei nicht investiven Vorhaben mit direkten förderfähigen Personalkosten alle übrigen förderfähigen Ausgaben und Kosten (Restkosten) als Pauschalsatz in Höhe von 40 Prozent der direkten förderfähigen Personalkosten gewährt. Die direkten Personalkosten umfassen alle Ausgaben im Zusammenhang mit Löhnen und Gehältern für beim Begünstigten beschäftigtes Personal. Preisgelder im Rahmen von Wettbewerben zur Umsetzung der LES, die an Teilnehmer ausgezahlt werden, sind nicht im Pauschalsatz enthalten und können als zusätzliche förderfähige Kosten anerkannt werden. Die Anwendung des Pauschalsatzes ist nicht möglich für Personalausgaben, die Gegenstand einer Auftragsvergabe an Dritte sind oder das Vorhaben überwiegend Ausgaben für Auftragsvergaben an Dritte enthält.

e) Für Vorhaben, bei welchen es sich um eine Umnutzung oder vollständige Sanierung von Gebäuden mit umfassendem Eingriff in die Bausubstanz handelt und im Ergebnis ein beheizbarer Massivbau entsteht, erfolgt die Bestimmung der förderfähigen Ausgaben auf Grundlage standardisierter Einheitskosten (SEK) gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Aktuelle Informationen zur Höhe der SEK sind im Antragsportal unter http://www.smul.sachsen.de/foerderung/3428.htm verfügbar.

f) Soweit Untergrenzen in dieser Richtlinie festgelegt sind, dürfen diese zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht unterschritten werden.

g) Die Bemessung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage der von der Bewilligungsbehörde als förderfähig anerkannten Ausgaben. Bei Mischnutzungen von Gebäuden erfolgt die Bestimmung der förderfähigen Ausgaben bei Anteilsfinanzierung für alle Vorhabenbestandteile grundsätzlich anhand der prozentualen Nutzflächenanteile.

6. Allgemeine Förderkriterien

6.1 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich ist das ländliche Gebiet des Freistaates Sachsen. Zum ländlichen Gebiet gehören Gemeinden mit bis zu 60.000 Einwohnern. In Gemeinden mit mehr als 60.000 Einwohnern zählen ländlich geprägte Orte zum ländlichen Gebiet, sofern die Orte innerhalb ihrer Gemarkung entweder nicht mehr als 150 Einwohner pro Quadratkilometer haben oder zu mindestens zwei Dritteln aus landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzter Fläche bestehen. Weiterhin müssen diese Orte eine räumliche Verbindung zum ländlichen Gebiet aufweisen. Die Gemeindegebiete der Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig gehören nicht zum ländlichen Gebiet.

a) Innerhalb des ländlichen Gebietes sind investive Vorhaben in städtebaulich eigenständigen Orten bis 5.000 Einwohner als Teile einer Gemeinde und deren Gemarkungen in LEADER-Gebieten förderfähig. Vorhaben der linienhaften Infrastruktur sind auch förderfähig, sofern der überwiegende Anteil des Vorhabens innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches für investive Vorhaben liegt und der untergeordnete Teil nicht außerhalb des ländlichen Gebietes.

b) Nicht investive Vorhaben sind innerhalb des ländlichen Gebietes förderfähig.

Förderfähige Orte sind in der Liste der förderfähigen Orte nach diesen Kriterien abgebildet. Maßgeblich ist die Einwohnerzahl zum 30. Juni 2013. Die Liste der förderfähigen Orte behält ihre Gültigkeit für den Geltungszeitraum dieser Richtlinie. Die Liste ist im Internet unter der Adresse http://www.smul.sachsen.de/foerderung/3428.htm veröffentlicht.

6.2 Förderkriterium für bauliche Investitionen

Zuwendungen für bauliche Investitionen dürfen nur dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten gewährt werden. Ist der Erwerb von Grundstücken Bestandteil des Vorhabens, hat der Nachweis der Eigentumsübertragung bis zur ersten Auszahlung zu erfolgen.

Ist eine Gebietskörperschaft oder Religionsgesellschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Verfassung ist, Eigentümerin eines Grundstückes, kann eine Förderung des Pächters auf der Grundlage eines Pachtvertrages erfolgen. Die Pachtzeit muss mindestens die für das Vorhaben erforderliche Dauer der Zweckbindungsfrist umfassen. Zudem muss das Recht zur ordentlichen Kündigung des Pachtvertrages für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist ausgeschlossen sein und eine Zustimmung des Grundstückseigentümers zum Fördervorhaben vorliegen. Die Zweckbindungsfrist für das Vorhaben beginnt mit dem Datum des Endfestsetzungsbescheides. Ebenso wird anstelle des Eigentumsnachweises eine unwiderrufliche Planvereinbarung in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz anerkannt. Aus dieser muss hervorgehen, dass der Begünstigte mit dem Flurbereinigungs-/Tauschplan das Eigentum der betreffenden Fläche erhalten wird. Bei Straßen- und Wegebauvorhaben ist der Nachweis der dauerhaften rechtlichen Sicherung durch öffentliche Widmung zu erbringen. Bei Rad- und Wanderwegen im Wald sowie bei Leitungsnetzen und Beschilderungen ist der Nachweis der allgemeinen Verfügungsberechtigung (z.B. Gestattungsverträge) ausreichend.

7. Allgemeine Verpflichtungen

7.1 Der Begünstigte muss spätestens mit dem ersten Auszahlungsantrag die für die Durchführung des Vorhabens notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorlegen. Die Bewilligungsbehörde kann diese auch zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens fordern.

7.2 Mit dem letzten Auszahlungsantrag muss der Begünstigte erklären, dass die Vorgaben aus den öffentlich-rechtlichen Genehmigungen eingehalten wurden.

7.3 Der Begünstigte hat nach Aufforderung der Bewilligungsbehörde weitere entscheidungsrelevante Unterlagen vorzulegen. Die Nachweise zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen obliegen dem Begünstigten.

8. Transparenz

Bei Vorhaben, die aus Mitteln des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus dem Fonds erhalten hat.

C. Verfahren

I. Antragsverfahren

1. Antrags- und Bewilligungsbehörde sind die für den jeweiligen Ort des Vorhabens zuständigen Landkreise. Das Verfahren zwischen den beteiligten staatlichen und kommunalen Stellen wird im Rahmen des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung von Förderprogrammen der Ländlichen Entwicklung vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des europäischen Rechts durch das Referat ZA – Steuerung, Koordinierung der EU-Zahlstelle DE19 beim Sächsischen Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft geregelt.

2. Anträge auf Förderung sind unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare unter Beifügung aller im Antragsformular geforderten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Den Antragsunterlagen ist ein Finanzierungsplan beizufügen. Der Begünstigte hat alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehenden beantragten oder bereits gewährten öffentlichen Zuwendungen Dritter oder von Dritten gewährte Vergünstigungen anzugeben.

3. Die jeweils geltenden Antragsformulare, Vordrucke und Erklärungen sind im Internet veröffentlicht. Im Falle der Eröffnung einer elektronischen Antragstellung ist der Zugang zum Antragsportal ebenfalls über diese Adresse (Adresse: http://www.smul.sachsen.de/foerderung/3428.htm) erreichbar.

4. Vorhaben, welche den Förderrichtlinien

a) RL Wald und Forstwirtschaft (RL WuF/2014),

b) RL Natürliches Erbe (RL NE/2014),

c) RL Landwirtschaft, Innovation und Wissenstransfer (RL LIW/2014),

d) RL Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (RL AUK/2015),

e) RL Ökologischer/Biologischer Landbau (RL ÖBL/2015) und

f) RL Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (RL AZL/2015)

zuordenbar sind, können auf Grundlage der Auswahl des Entscheidungsgremiums auch zur Umsetzung der LES gefördert werden. Bei einer Finanzierung im Rahmen einer LES erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Bestimmungen dieser jeweiligen Förderrichtlinie. Vorhaben der RL Landwirtschaft, Innovation und Wissenstransfer, RL Wald und Forstwirtschaft und RL Natürliches Erbe, die im Rahmen einer Zusammenarbeit gemäß des Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 umgesetzt werden, können nicht aus LEADER finanziert werden. Die Antragstellung und Bearbeitung erfolgt in der für die jeweilige Förderrichtlinie zuständigen Bewilligungsbehörde.

II. Auswahl der Vorhaben

1. Alle Vorhaben zur Vorbereitung einer LES nach Teil B Ziffer II Nummer 1 dieser Richtlinie können bis zum 31. Dezember 2017 gefördert werden.

2. Förderanträge zur Umsetzung der LES nach Teil B Ziffer II Nummer 2 sowie Kooperationsvorhaben nach Teil B Ziffer II Nummer 3 dieser Richtlinie sind ausschließlich auf Grundlage eines positiven Beschlusses des Entscheidungsgremiums des LEADER-Gebietes, in welchem das Vorhaben liegt, förderfähig. Für Vorhaben der LAG ist kein Beschluss erforderlich. In den durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft oder durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung genehmigten LES der betreffenden LEADER-Gebiete sind die Bedarfe, die Ziele und Schwerpunkte, die Auswahlkriterien für die Vorhaben und die Förderhöhen festgelegt.

3. Mit der Anerkennung der LES sind nicht diskriminierende und transparente Verfahren der LAG für die Vorhabensauswahl festgelegt. Im Verfahren der Vorhabensauswahl werden vom Entscheidungsgremium der LAG die zur Umsetzung der LES erforderlichen Vorhaben ausgewählt.

4. Ist die LAG für Vorhaben nach Teil B Ziffer II Nummer 2 sowie Kooperationsvorhaben der LES nach Teil B Ziffer II Nummer 3 dieser Richtlinie selbst Begünstigte, unterliegen diese Vorhaben auch den Auswahlkriterien der jeweiligen LES. Hierzu legt die LAG eine Dokumentation zur Anwendung der Auswahlkriterien vor.

5. Für Vorhaben zur Vorbereitung einer LES nach Teil B Ziffer II Nummer 1 und Vorhaben zum laufenden Betrieb der LAG und zur Sensibilisierung nach Teil B Ziffer II Nummer 4 dieser Richtlinie ist eine Vorhabensauswahl nicht erforderlich.

6. Die Auswahl eines Vorhabens durch die LAG stellt noch keine Förderzusage dar. Die Entscheidung über die Einhaltung der Förderkriterien trifft die zuständige Bewilligungsbehörde.

III. Bewilligungsverfahren

1. Bewilligungen werden durch Bescheid gewährt.

2. Zuwendungen dürfen nur an zuverlässige Begünstigte und für Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung gesichert ist, bewilligt werden.

Die Zuverlässigkeit ist grundsätzlich anzunehmen, soweit der Bewilligungsbehörde im Zeitpunkt der Bewilligung keine tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, dass eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nicht gewährleistet ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Zuverlässigkeit nicht gegeben ist, liegen insbesondere vor, wenn:

a) ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs anhängig ist,

b) eine rechtskräftige Verurteilung, Strafbefehl oder eine Einstellung gegen Auflagen wegen eines Subventionsbetrugs erfolgte,

c) ein Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850), in der jeweils geltenden Fassung, geändert worden ist, gegen ihn oder eine juristische Person, an der er beteiligt ist, gestellt wurde oder ein solches Verfahren stattfindet, oder

d) ein Förderausschluss gemäß Artikel 35 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorliegt.

Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn offene Forderungen des Freistaates Sachsen gegen den Begünstigten bestehen. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde.

3. Die als Anlage 2 zu dieser Richtlinie beigefügten Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben (NBest-ELER) sind unverändert als Bestandteil des Bewilligungsbescheides aufzunehmen. Die Bewilligungsbehörde darf, auch nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides, in Einzelfällen Ausnahmen von den Nummern 9.1 und 12 NBest-ELER zulassen.

4. Aus dem ELER finanzierte Ausgaben dürfen nicht Gegenstand einer anderen Finanzierung aus den Haushalten der Europäischen Union, des Bundes oder des Freistaates Sachsen sein. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn dasselbe Vorhaben bereits mit Mitteln aus dem ELER finanziert wurde.

5. Mittel Dritter können zum Zeitpunkt der Bewilligung als Eigenmittel anerkannt werden, sofern der Dritte keine gesetzliche Pflicht zur Durchführung der Maßnahme hat und keine Überfinanzierung vorliegt. Die den Eigenanteil überschreitenden Deckungsmittel reduzieren die Zuwendung. Bei Mitgliedsbeiträgen und -umlagen handelt es sich um Eigenmittel.

6. Sofern für die Finanzierung eines Vorhabens öffentlich-rechtliche Beiträge erhoben werden, dürfen diese nur auf den abzüglich der gewährten Zuwendung verbleibenden Eigenanteil des Zuwendungsempfängers bemessen werden. Beiträge der Pflichtigen werden als Eigenmittel des Zuwendungsempfängers anerkannt. Soweit darüber hinaus Beiträge erhoben werden, sind diese von der Zuwendung abzusetzen.

7. Nach- und Ergänzungsbewilligungen sind mit Ausnahme für Vorhaben nach Teil B Ziffer II Nummer 4 ausgeschlossen. Das hat zur Folge, dass bei Überschreitung der Gesamtausgaben keine Erhöhung der Zuwendung erfolgt. Auch sind Ergänzungen des Bewilligungsbescheides um weitere Vorhabenbestandteile nicht möglich.

IV. Auszahlungsverfahren

1. Die Auszahlung erfolgt nur auf Antrag und darf nur für die im Bewilligungsbescheid genannten Vorhaben verwendet werden. Ist ein Teilauszahlungsantrag zugelassen, ist dieser als selbstständiger Auszahlungsantrag zu behandeln.

2. Die jeweils geltenden Antragsformulare, Vordrucke und Erklärungen sind im Internet veröffentlicht. Im Falle der Eröffnung eines elektronischen Verfahrens ist der Zugang zum Portal ebenfalls über diese Adresse erreichbar (Adresse: http://www.smul.sachsen.de/foerderung/3428.htm).

3. Die Ausgaben des Begünstigten sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Ist dies nicht möglich, so sind die Zahlungen durch gleichwertige Unterlagen zu belegen. Soweit Belege nur noch in elektronischer Form vorliegen (zum Beispiel Online-Rechnungen) können die Ausdrucke dieser Belege als Originalbelege anerkannt werden. Als Zahlungsnachweise werden Kontoauszüge oder gleichwertige Buchungsbelege durch die Bewilligungsbehörde anerkannt. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts werden zudem Auszahlungsanordnungen oder ähnliche innerhalb der Körperschaft erzeugte Dokumente als Zahlungsnachweise anerkannt, wenn sie zweifelsfrei auf die Zahlung schließen lassen. Die Belegpflicht gilt nicht bei Gewährung von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätzen.

4. Gemäß der Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 67) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält die zuständige Finanzbehörde eine Mitteilung über die Höhe der jährlichen Zahlungen an den Begünstigten.

5. Die Bewilligungsbehörde setzt mit Festsetzungsbescheid die Förderung fest und veranlasst die Auszahlung.

V. Ablehnung, Rücknahme und Sanktionen

1. Es gelten die Vorschriften der Europäischen Union zu Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen, insbesondere sind der Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sowie die Artikel 7 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 zu beachten.

2. Die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen sowie die Erhebung von Sanktionen und Zinsen erfolgen gemäß der Artikel 7 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 unter Beachtung von Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014. Die Zinsen werden gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 für den Zeitraum zwischen dem Ende der im Rückforderungsbescheid angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten und der tatsächlichen Rückzahlung oder dem Abzug berechnet.

3. Das Verfahren wird auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensrechts nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt.

VI. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 20. Dezember 2014 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung vom 29. Dezember 2011 (SächsABl. 2012 S. 761), die zuletzt durch Richtlinie vom 20. Oktober 2014 (SächsABl. S. 1336) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923), außer Kraft.

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?