Förderprogramm

Individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern an allgemein- und berufsbildenden Schulen (FRL IndiFö)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung
Fördergebiet:
Sachsen
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)

Pirnaische Straße 9

01069 Dresden

Weiterführende Links:
Praxisberater und Praxisberaterinnen (Richtlinie „individuelle Förderung“)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Schülerinnen und Schüler individuell fördern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei Maßnahmen der beruflichen Orientierung an allgemein- und berufsbildenden Schulen.

Sie erhalten die Förderung für

  • den Einsatz von Praxisberaterinnen und Praxisberatern an Oberschulen sowie
  • die Durchführung der Potenzialanalyse und Werkstatttage.

Die Förderung erfolgt als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt

  • für Praxisberaterinnen und Praxisberater bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • für eine Potenzialanalyse EUR 150,00 pro Schülerin und Schüler sowie
  • für einen Werkstatttag EUR 35,00 pro Schülerin und Schüler.

Richten Sie Ihren Förderantrag bis zum 1.4. des Jahres, in der die Maßnahme startet, an die Sächsische Aufbaubank – (SAB).

Die Förderung von Inklusionsassistentinnen und -assistenten ist nicht mehr möglich.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Sie schließen mit der Schule und der Person, die die Maßnahme durchführt, eine Kooperationsvereinbarung.

Wenn Sie eine Praxisberaterin oder einen Praxisberater einsetzen, gilt:

  • Sie müssen die Tätigkeit der Praxisberaterin oder des Praxisberaters in den Ferien sicherstellen.
  • Die Praxisberaterin oder der Praxisberater muss eine Ausbildung nachweisen, die für die Tätigkeit qualifiziert. Die Person muss das Zertifikat „Profil AC Sachsen“ vorlegen, wenn sie die Potenzialanalyse durchführt.

Wenn Sie Maßnahmen zur Potenzialanalyse und die Werkstatttage durchführen, gilt:

  • Ihr Personal muss das Zertifikat „Profil AC Sachsen“ vorlegen, wenn es die Potenzialanalyse durchführt.
  • Sie begrenzen die Anzahl der Teilnehmenden auf 15 Personen.
  • Sie weisen die durchgängige Teilnahme der Schülerinnen und Schüler durch eine Liste während der Potenzialanalyse und der Werkstatttage nach.
  • Ihr Personal führt am Ende der Maßnahme ein Auswertungsgespräch durch. Die Schülerin und der Schüler erhalten ein Teilnahmezertifikat.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern an allgemein- und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen (FRL IndiFö)

Vom 20. April 2021

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie Zuwendungen für die individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern an allgemein- und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen.

Die Maßnahmen sind ausgerichtet auf die Bereiche der „Beruflichen Orientierung“ sowie des „Begleiteten Lernens“.

1.2 Die Gewährung der Zuwendungen richtet sich nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. Dezember 2020 (SächsABl. 2021 S. 20) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt auf der Grundlage pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand 1 der Förderung

Förderfähig sind Praxisberaterinnen und Praxisberater an Oberschulen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des Privatrechts, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder rechtsfähige Personengesellschaften. Sie müssen gemäß § 176 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über den gesamten Bewilligungszeitraum zugelassen sein.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Personalausgaben sind dann zuwendungsfähig, wenn die Praxisberaterin/der Praxisberater folgende Leistungen erbringt:

  • Durchführung des Potenzialanalyseverfahrens „Profil AC Sachsen“ in der Klassenstufe 7 zur Ermittlung der individuellen Stärken,
  • Umsetzung von Maßnahmen der vertieften praktischen Beruflichen Orientierung entsprechend der sächsischen „Bausteine zur Beruflichen Orientierung an Oberschulen“ in den Klassenstufen 7 und 8 auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung zwischen Schulleitung, Praxisberaterin/Praxisberater und Berufsberaterin/Berufsberater,
  • Maßnahmen, die zur Umsetzung des Fördergegenstandes notwendig sind, zum Beispiel Abstimmungen mit der Schulleitung, den Lehrkräften und anderen Assistenzkräften an der Schule, Zusammenarbeit mit den Eltern oder Akquise von Kooperationspartnern,
  • Umsetzung von zielgruppenspezifischen oder individuellen Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung für Schülerinnen und Schüler:
    • deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist;
    • bei denen ein Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen oder geistige Entwicklung diagnostiziert wurde;
    • die besondere physische oder psychische Bedürfnisse haben,
  • Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen orientiert an den sächsischen Qualitätskriterien,
  • Übergabe der individuellen Entwicklungspläne bis zum Ende der Klassenstufe 8 an die zuständige Berufsberaterin oder den zuständigen Berufsberater der Agentur für Arbeit an der jeweiligen Schule.

4.2 Praxisberaterinnen und Praxisberater begleiten alle Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 7 und 8, die eine Oberschule in öffentlicher oder freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen besuchen.

4.3 Der Antragsteller arbeitet auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit der Schule, der für die Schule zuständigen Berufsberaterin oder dem Berufsberater der Agentur für Arbeit und mit dem „Projektbüro Praxisberater“ – sofern das Staatsministerium für Kultus dieses einrichtet oder beauftragt – zusammen. Die Kooperationsvereinbarung ist für Prüfzwecke vorzuhalten.

4.4 Die Tätigkeit der Praxisberaterin oder des Praxisberaters ist auch in der Ferienzeit sicherzustellen.

4.5 Als Praxisberaterin oder Praxisberater arbeiten Personen mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss, vorzugsweise in den Bereichen Pädagogik, Sozialpädagogik, Sozialarbeit oder Erziehungswissenschaften, sowie Personen mit einer Qualifikation als Meister, Techniker oder Fachwirt mit Ausbildereignungsprüfung. Darüber hinaus sind Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung, Ausbildereignungsprüfung und nachweislich mindestens fünfjähriger Berufserfahrung zugelassen. Entsprechende Qualifikationsnachweise sind für Prüfzwecke vorzuhalten.

4.6 Praxisberaterinnen und Praxisberater müssen das Zertifikat für „Profil AC Sachsen“ besitzen, bevor sie die Potenzialanalyse durchführen.

4.7 Die Maßnahme endet für Schülerinnen und Schüler mit Verlassen der Schule und der Übergabe eines Teilnahmezertifikates. Ein Muster für ein solches Teilnahmezertifikat wird von der Bewilligungsstelle veröffentlicht.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart und Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als projektgebundene Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

5.2 Bemessungsgrundlage

5.2.1 Es werden bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst.

5.2.2 Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

  • Personalausgaben und
  • Sachausgaben.

Personalausgaben

Praxisberaterinnen und Praxisberater werden entsprechend ihrer Qualifikation und Berufserfahrung sowie unter Berücksichtigung von tariflichen Steigerungen vergütet.

Folgende Personalausgaben sind je Schule in Abhängigkeit von der Anzahl der Klassen pro Klassenstufe zuwendungsfähig:

  • bei Einzügigkeit in den Klassenstufen 7 und 8 die Hälfte einer Vollzeitstelle,
  • bei Zweizügigkeit in den Klassenstufen 7 und 8 eine Vollzeitstelle,
  • bei Dreizügigkeit in den Klassenstufen 7 und 8 eineinhalb Vollzeitstellen,
  • bei Vierzügigkeit in den Klassenstufen 7 und 8 zwei Vollzeitstellen,
  • bei Fünfzügigkeit in den Klassenstufen 7 und 8 zweieinhalb Vollzeitstellen.

Sachausgaben

Sachausgaben beinhalten solche Ausgaben, die für die Umsetzung der Maßnahme zwingend notwendig, angemessen und wirtschaftlich sind.

Dazu gehören auch Fremdleistungen, Reisekosten der Schülerinnen und Schüler, Verwaltungskosten in Höhe von bis zu 10 Prozent der übrigen zuwendungsfähigen Ausgaben ausschließlich der Fremdleistungen sowie Versicherungsbeiträge für Schülerinnen und Schüler, die Maßnahmen der Praxisberaterin oder des Praxisberaters in den Ferien nutzen.

6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren und Bewilligung

6.1.1 Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Anträge sind vollständig bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Dazu sind die unter www.sab.sachsen.de zur Verfügung gestellten Antragsverfahrensformulare zu nutzen.

6.1.2 Es ist ein Antrag pro Schule zu stellen, der zwei Schuljahre umfasst.

6.1.3 Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 1. April des Jahres, in dem die Maßnahme beginnen soll, bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

Für die Bewilligung der Maßnahme im Jahr 2021 sind die Anträge abweichend von Satz 1 bis zum 30. Juni 2021 einzureichen.

6.1.4 Der Bewilligungszeitraum beginnt am 1. August des Jahres, in dem der Antrag gestellt wird, und endet spätestens mit Ablauf des 31. Juli des zweiten Jahres nach Maßnahmebeginn.

6.1.5 Für die Maßnahmen gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn mit Antragstellung als genehmigt.

6.2 Auszahlung und Verwendungsnachweisverfahren

6.2.1 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt quartalsweise in Form von festen Abschlägen bis zu einer Höhe von 90 Prozent der Zuwendung. Der Restbetrag wird nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

6.2.2 Ein Zwischennachweis ist mit Stichtag 30. Juni eines Jahres mit Vorlage zum 31. August vorgesehen. Ein Endverwendungsnachweis ist nach dem zweiten Schuljahr fällig; ein separater Zwischennachweis für diesen Zeitraum ist nicht notwendig.

6.2.3 Der Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsstelle vorzulegen.

7. Gegenstand 2 der Förderung

Förderfähig sind an Gymnasien, Förderschulen, Oberschulen ohne Praxisberaterin oder Praxisberater und Gemeinschaftsschulen:

  • Durchführung des Potenzialanalyseverfahrens „Profil AC Sachsen“ in der Regel in der Klassenstufe 7, an Gymnasien und Förderschulen auch in der Klassenstufe 8;
  • Umsetzung von Werkstatttagen:
     
    Das umfasst für Schülerinnen und Schüler:
     
    • die Erkundung von Berufsfeldern in betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten oder Berufsbildungsstätten,
    • die Erprobung von mindestens drei der sechs angebotenen Berufsfelder aufgrund der ermittelten Stärken aus der Potenzialanalyse,
    • die praktische Einweisung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie
    • aktuelle Informationen zu den gewählten Berufsfeldern.

Die Umsetzung der Werkstatttage beinhaltet die Vorbereitung und Organisation, (zum Beispiel Terminabsprachen mit der Schule, Schülertransport), die Durchführung (Anleitung und Aufsicht) sowie die Auswertung (Auswertungsgespräch und Zertifikat).

Werkstatttage können in folgenden Formen und Klassenstufen angeboten werden:

  • im Block von sechs bis zu zehn Tagen innerhalb von zwei zusammenhängenden Wochen in der Klassenstufe 8 an Oberschulen; in den Klassenstufen 8 oder 9 an Förderschulen;
  • in zwei Blöcken von je fünf Tagen in den Klassenstufen 7 und 8 oder 8 und 9 oder voneinander getrennt in der Klassenstufe 8 an allen Schularten;
  • einzelne oder gebündelte Werkstatttage in der Klassenstufe 8: an Oberschulen, Gemeinschaftsschulen und Förderschulen insgesamt mindestens sechs Werkstatttage, an Gymnasien mindestens fünf Werkstatttage.

Der Zeitumfang eines Werkstatttages berücksichtigt die Fahrtwege und überschreitet nicht acht Zeitstunden.

8. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des Privatrechts, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder rechtsfähige Personengesellschaften, die Träger von Berufsbildungsstätten sind. Sie müssen gemäß § 176 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über den gesamten Bewilligungszeitraum zugelassen sein.

9. Zuwendungsvoraussetzungen

9.1 Die Maßnahmen richten sich an alle Schülerinnen und Schüler, die eine Förderschule, eine Oberschule ohne Praxisberaterin oder Praxisberater, ein Gymnasium oder eine Gemeinschaftsschule in öffentlicher oder freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen besuchen.

9.2 Der Antragsteller legt mit dem Antrag eine Kooperationsvereinbarung mit der Schule vor. Ein Muster für eine solche Kooperationsvereinbarung wird von der Bewilligungsstelle veröffentlicht.

9.3 Das in der Maßnahme eingesetzte Personal muss das Zertifikat für „Profil AC Sachsen“ besitzen, bevor es die Potenzialanalyse durchführt.

9.4 Die Gruppenstärke bei Werkstatttagen berücksichtigt die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler und soll 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht überschreiten.

9.5 Es ist eine Teilnahmeliste für die durchgängige Teilnahme an der Potenzialanalyse und die durchgängige Teilnahme an den Werkstatttagen zu führen.

9.6 Die Werkstatttage enden mit einem individuellen Auswertungsgespräch und der Übergabe eines Teilnahmezertifikates. Ein Muster für ein solches Teilnahmezertifikat wird von der Bewilligungsstelle veröffentlicht.

10. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

10.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart und Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als projektgebundene Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

10.2 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

Für Sach- und Personalausgaben sowie für Fremdleistungen wird eine Pauschale gewährt in Höhe von:

  • 150,00 Euro pro Schülerin oder Schüler pro vollständig absolvierter Potenzialanalyse,
  • 35,00 Euro pro Schülerin oder Schüler für jeden absolvierten Werkstatttag.

11. Verfahren

11.1 Antragsverfahren und Bewilligung

11.1.1 Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Anträge sind vollständig bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Dazu sind die unter www.sab.sachsen.de zur Verfügung gestellten Antragsverfahrensformulare zu nutzen.

11.1.2 Es ist ein Antrag pro Schule zu stellen, der zwei Schuljahre umfasst.

11.1.3 Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 1. April des Jahres, in dem die Maßnahme beginnen soll, bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Erstmalig sind Anträge für einen Maßnahmebeginn zum 1. August 2022 einzureichen.

11.1.4 Der Bewilligungszeitraum beginnt am 1. August des Jahres, in dem der Antrag gestellt wird, und endet spätestens mit Ablauf des 31. Juli des zweiten Jahres nach Maßnahmebeginn.

11.1.5 Für die Maßnahmen gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn mit Antragstellung als genehmigt.

11.2 Auszahlung und Verwendungsnachweisverfahren

11.2.1 Die Auszahlung der Zuwendung ist bei der Bewilligungsstelle nach Durchführung der Maßnahme zu beantragen. Die Auszahlung von Teilbeträgen gemäß dem Anteil der bereits durchgeführten Teilmaßnahmen ist möglich.

11.2.2 Ein Zwischennachweis ist mit Stichtag 30. Juni eines Jahres mit Vorlage zum 31. August vorgesehen. Ein Endverwendungsnachweis ist nach dem zweiten Schuljahr fällig; ein separater Zwischennachweis für diesen Zeitraum ist nicht notwendig.

11.2.3 Der Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsstelle vorzulegen.

11.2.4 Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen. Abweichend von Nummer 6.7 ANBest-P und abweichend von Nummer 6.2 in Verbindung mit Nummer 6.4 ANBest-K erfolgt der Nachweis der Verwendung durch einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis, der aus der Angabe der Zahl der durchgeführten Potenzialanalysen und Werkstatttage besteht.

12. Gegenstand 3 der Förderung

Förderfähig sind Inklusionsassistentinnen und Inklusionsassistenten an Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen und berufsbildenden Schulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen.

13. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des Privatrechts, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder rechtsfähige Personengesellschaften.

14. Zuwendungsvoraussetzungen

14.1 Personalausgaben sind dann zuwendungsfähig, wenn die Inklusionsassistentin/der Inklusionsassistent folgende Leistungen erbringt:

Unterstützung während des Unterrichts

  • Förderung und Begleitung von Schülerinnen und Schülern gemäß Nummer 14.2 unter dem Aspekt der frühzeitigen Identifizierung von verhaltens- und leistungsbezogenen Besonderheiten, die vom altersgemäßen Entwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers abweichen, sowie Maßnahmen der frühzeitigen Prävention und Intervention,
  • Durchführung von Begleitmaßnahmen zur Lernförderung und zur Entwicklung von Lernkompetenz, zum Beispiel durch Betreuung bei Gruppenarbeit, Unterstützung und Hilfestellung bei der Bewältigung unterrichtlicher Aufgabenstellungen und dem Einsatz von Lernmaterialien, insbesondere auch im gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf.

Außerunterrichtliche Tätigkeit

  • Abstimmung mit Lehrkräften, Eltern und potenziellen weiteren Akteuren (zum Beispiel Ausbildungsbetrieben), um die Pass- und Anschlussfähigkeit der begleitenden und unterstützenden Maßnahmen zu gewährleisten,
  • Erstellung von Zuarbeiten für Lehrkräfte in Hinblick auf die Erarbeitung von Berichten, Gutachten, Beurteilungen und Zeugnissen sowie Teilnahme an Beratungen mit externen Partnern in Absprache mit der jeweiligen Lehrkraft oder der Schulleiterin/dem Schulleiter.

14.2 Inklusionsassistentinnen und Inklusionsassistenten begleiten Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf beziehungsweise Behinderung sowie Schülerinnen und Schüler, bei denen angesichts von Entwicklungsbesonderheiten der Entstehung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs präventiv begegnet wird.

14.3 Inklusionsassistentinnen und Inklusionsassistenten arbeiten mit der Schulleitung, den Lehrkräften, den Assistenzkräften der Schule sowie außerschulischen Kooperationspartnern mit dem Ziel zusammen, den Bildungserfolg der begleiteten Schülerinnen und Schüler zu verbessern.

14.4 Die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt durch die Schulleitung in Abstimmung mit dem Projektträger und der Inklusionsassistentin/dem Inklusionsassistenten.

14.5 Der Antragsteller arbeitet auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit der Einsatzschule und mit der „Servicestelle Inklusionsassistent“ – sofern das Staatsministerium für Kultus diese einrichtet oder beauftragt – zusammen. Die Kooperationsvereinbarung ist für Prüfzwecke vorzuhalten.

14.6 Die Tätigkeit der Inklusionsassistentin oder des Inklusionsassistenten ist auch in der Ferienzeit sicherzustellen.

14.7 Als Inklusionsassistentin oder Inklusionsassistent arbeiten Personen, die fachlich qualifiziert sind und eine geeignete Berufsqualifikation vorweisen können – mindestens einen Fachschulabschluss, vorzugsweise als staatlich anerkannte/r Erzieherin/Erzieher, staatlich anerkannte/r Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger oder staatlich anerkannte/r Heilpädagogin/Heilpädagoge. Darüber hinaus sind Personen mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss zugelassen, vorzugsweise in den Bereichen Pädagogik, Sozialpädagogik, Sozialarbeit, Erziehungswissenschaften, Sozialwissenschaften, Sozial- und Bildungswissenschaften, Soziologie oder Psychologie.

15. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

15.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart und Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als projektgebundene Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

15.2 Bemessungsgrundlage

15.2.1 Es werden bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst.

15.2.2 Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

  • Personalausgaben und
  • Sachausgaben.

Personalausgaben

Inklusionsassistentinnen und Inklusionsassistenten werden entsprechend ihrer Qualifikation und Berufserfahrung sowie unter Berücksichtigung von tariflichen Steigerungen vergütet.

Je Schule erfolgt die Förderung bis zu einer Vollzeitstelle.

Sachausgaben

Sachausgaben beinhalten solche Ausgaben, die für die Umsetzung der Maßnahme zwingend notwendig, angemessen und wirtschaftlich sind.

Dazu gehören auch Fremdleistungen, Reisekosten, Verwaltungskosten sowie Versicherungsbeiträge.

16. Verfahren

16.1 Antragsverfahren und Bewilligung

16.1.1 Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Anträge sind vollständig bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Dazu sind die unter www.sab.sachsen.de zur Verfügung gestellten Antragsverfahrensformulare zu nutzen.

16.1.2 Es ist ein Antrag pro Schule zu stellen, der zwei Schuljahre umfasst.

16.1.3 Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 1. April des Jahres, in dem die Maßnahme beginnen soll, bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

Für die Bewilligung der Maßnahme im Jahr 2021 sind die Anträge abweichend von Satz 1 bis zum 30. Juni 2021 einzureichen.

16.1.4 Der Bewilligungszeitraum beginnt am 1. August des Jahres, in dem der Antrag gestellt wird, und endet spätestens mit Ablauf des 31. Juli des zweiten Jahres nach Maßnahmebeginn.

16.1.5 Für die Maßnahmen gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn mit Antragstellung als genehmigt.

16.2 Auszahlung und Verwendungsnachweisverfahren

16.2.1 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt quartalsweise in Form von festen Abschlägen bis zu einer Höhe von 90 Prozent der Zuwendung. Der Restbetrag wird nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

16.2.2 Ein Zwischennachweis ist mit Stichtag 30. Juni eines Jahres mit Vorlage zum 31. August vorgesehen. Ein Endverwendungsnachweis ist nach dem zweiten Schuljahr fällig; ein separater Zwischennachweis für diesen Zeitraum ist nicht notwendig.

16.2.3 Der Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsstelle vorzulegen.

17. Übergangsvorschrift

Für bis zum 30. Juli 2021 bewilligte Zuwendungen auf der Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Beruflichen Orientierung für Schülerinnen und Schüler im Freistaat Sachsen vom 6. Juni 2018 (SächsABl. S. 773), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), ist diese in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

18. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zum Projekt „Praxisberater an Schulen“ vom 26. April 2016 (SächsABl. S. 556), die durch die Richtlinie vom 10. September 2019 (SächsABl. S. 1411) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), und die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Beruflichen Orientierung für Schülerinnen und Schüler im Freistaat Sachsen vom 6. Juni 2018 (SächsABl. S. 773), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), außer Kraft.

 

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