Förderprogramm

Förderrichtlinie Georgius-Agricola-Stipendien

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung
Fördergebiet:
Sachsen
Förderberechtigte:
Privatperson
Fördergeber:

Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus

Ansprechpunkt:

zuständiges Akademisches Auslandsamt Sachsen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Als Studierende aus Mittel-, Ost- und Südeuropa können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen fördert Stipendien für Studierende aus östlichen EU-Staaten und Ländern Mittel-, Ost- und Südosteuropas.

Sie erhalten die Förderung für

  • Vollzeitstudien als besonders begabte Studierende aus Polen, der Slowakei, Tschechien und Ungarn sowie
  • Kurzzeitstudien von bis zu 2 Jahren als Studierende höherer Semester und Graduierte aus den Staaten Mittel-, Ost- und Südosteuropas.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt für Vollzeitstudien EUR 480,00 pro Monat für die Dauer der Regelstudienzeit. Für Kurzzeitstudien erhalten Sie bis zu EUR 450,00 pro Monat für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren.

Vollzeitstipendien werden durch das Studentenwerk Dresden ausgeschrieben. Stellen Sie Ihren Erstantrag über das zuständige Akademische Auslandsamt der jeweiligen Hochschule beim Studentenwerk Dresden.

Für Kurzzeitstudien stellen Sie Ihren Erstantrag über das zuständige Akademische Auslandsamt der jeweiligen Hochschule beim Studentenwerk.

Mit Ihrem Antrag müssen Sie die für die Hochschulzulassung erforderlichen Unterlagen vorlegen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Studierende.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Für Vollzeitstudien gilt:

  • Sie streben einen berufsqualifizierenden Universitäts- oder Fachhochschulabschluss in einem technischen, naturwissenschaftlichen oder medizinischen Studienfach in Sachsen an.
  • Sie weisen eine überdurchschnittlich gute Hochschulzugangsberechtigung vor und gehören zu den 10 besten Schülerinnen oder Schülern des jeweiligen Absolventenjahrgangs Ihrer Schule.
  • Sie erfüllen die Zugangsvoraussetzungen für das beabsichtigte Studium,
  • Sie verfügen über entsprechende Deutschkenntnisse.

Für Kurzzeitstudien gilt:

  • Sie sind besonders begabt und studieren im höheren Semester oder Sie sind graduiert.
  • Sie nutzen den Studien- oder Forschungsaufenthalt in Sachsen zur fachlichen Weiterqualifikation.
  • Sie weisen die fachlichen, sprachlichen und persönlichen Voraussetzungen für einen Studienaufenthalt nach und verfügen über anerkennbare Studienleistungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Studienaufenthalte von Studenten aus den Staaten Mittel-, Ost- und Südosteuropas an den Hochschulen des Freistaates Sachsen (Förderrichtlinie Georgius-Agricola-Stipendien)

[geändert am 13.6.2023]

A. Allgemeine Regelungen

I. Zuwendungszweck

1. Zur Förderung der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit gewährt der Freistaat Sachsen nach Maßgabe dieser Richtlinie Stipendien zur Förderung von Studienaufenthalten ausländischer Studenten an sächsischen Hochschulen gemäß §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

2. Gefördert werden grundsätzlich  

a) Vollzeitstudien von Studenten aus Polen, der Slowakei, Tschechien und Ungarn sowie  

b) Kurzzeitstudien von Studenten höherer Semester und Graduierten aus den Staaten Mittel-, Ost- und Südosteuropas nach Teil II, Rubrik MOEL/NUS der DAC-Liste.

II. Rechtsgrundlage

1. Die Studentenwerke bewilligen die Stipendien gemäß § 116 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist.

2. Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Anspruch. Die Studentenwerke entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der veranschlagten verfügbaren Haushaltsmittel.

B. Besondere Regelungen

I. Regelungen für Vollzeitstipendien

1. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden grundsätzlich Studienaufenthalte von besonders begabten Studenten aus Polen, der Slowakei, Tschechien und Ungarn zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses an einer Universität oder Fachhochschule des Freistaates Sachsen in einem technischen, naturwissenschaftlichen oder medizinischen Fach mit dem Ziel der Gewinnung von Führungsnachwuchs für die Wissenschaft oder Wirtschaft in Sachsen. In besonders begründeten Fällen können auch Studenten anderer Fächer gefördert werden.

2. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die von den Universitäten oder Fachhochschulen benannten Stipendiaten.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Zuwendung kann gewährt werden, wenn der Antragsteller  

a) über eine deutlich überdurchschnittlich gute Hochschulzugangsberechtigung verfügt und in der Regel zu den zehn besten Schülern des jeweiligen Absolventenjahrgangs seiner Schule gehörte,  

b) die Zugangsvoraussetzungen für das beabsichtigte Studium erfüllt und  

c) die erforderlichen Deutschkenntnisse nachweisen kann.

4. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Das Vollzeitstipendium beträgt 480 EUR im Monat für die Dauer des Studiums, höchstens jedoch für die Regelstudienzeit. Das Studentenwerk Dresden kann einen Teilbetrag der Stipendien in Höhe von bis zu 180 EUR im Monat für die direkte Deckung der Kosten der Studentischen Krankenversicherung und der Unterkunft (vorzugsweise in einem Studentenwohnheim) verwenden. Leistungen anderer Fördereinrichtungen sowie Nebeneinkünfte werden auf das Stipendium angerechnet, soweit der Gesamtbetrag 320 EUR im Monat übersteigt.

5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Studienbewerber muss sich schriftlich verpflichten, die Studien- und Prüfungsordnung einzuhalten. Er ist darauf hinzuweisen, dass das Stipendium eingestellt wird, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

6. Verfahren

a) Die Stipendien werden jährlich durch das Studentenwerk Dresden ausgeschrieben. Die Anträge auf erstmalige Förderung sind von den Antragstellerinnen und Antragstellern beim Studentenwerk Dresden über das Akademische Auslandsamt der jeweiligen Hochschule zu stellen. Zusammen mit dem Förderantrag sind die für die Entscheidung über die Hochschulzulassung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

b) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus teilt dem Studentenwerk Dresden jährlich mit, welche Mittel für Stipendien nach Maßgabe des Staatshaushaltes zur Verfügung gestellt werden können und erteilt die Bewirtschaftungsbefugnis.

c) Die Hochschulen entscheiden, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller für das beabsichtigte Studium die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt. Bei positiver Entscheidung holen die Hochschulen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Verpflichtung zur Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung ein. Sie entscheiden über die Vorschläge für die Vergabe der Stipendien und leiten ihre Förderempfehlung zusammen mit den vollständigen Unterlagen dem Studentenwerk Dresden zu.

d) Das Studentenwerk Dresden erlässt nach Prüfung der von den Hochschulen eingereichten Unterlagen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel und unter Beachtung des Haushaltsvorbehalts den Zuwendungsbescheid gegenüber dem Antragsteller. Können mit den vorhandenen Mitteln nicht alle bewilligungsfähigen Anträge genehmigt werden, trifft das Studentenwerk Dresden im Benehmen mit den Hochschulen eine Auswahl.

e) Die Auszahlung des Stipendienbetrages veranlasst das Studentenwerk Dresden. Sie erfolgt monatlich auf ein Konto der Stipendiatin oder des Stipendiaten.

f) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7. Vorzulegende Nachweise und Unterlagen

Der Antragsteller hat folgende Nachweise zu erbringen:

a) einen Identitätsnachweis,

b) den Nachweis des Aufenthaltstitels, sofern nach dem Aufenthaltsgesetz vorgeschrieben,

c) den Nachweis der Immatrikulationsbescheinigung und

d) einen Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse.

8. Sicherung des Zuwendungszweckes

Die Hochschulen überprüfen jährlich den Studienfortschritt der Stipendiaten nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung. Bei Verletzung der Pflichten des Stipendiaten zur Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung entscheidet die Hochschule nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Förderung durch das Studentenwerk Dresden zu beenden ist.

II. Regelungen für Kurzzeitstipendien

1. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden grundsätzlich Studienaufenthalte von besonders begabten Studenten höherer Semester und Graduierten im Rahmen akademischer Kooperationsvereinbarungen an Universitäten und Fachhochschulen mit dem Ziel der Gewinnung von Führungsnachwuchs für Wirtschaft, Politik und Wissenschaft für die unter Buchstabe A Ziffer I Nr. 2 Buchst. b genannten Staaten. Der Studien- oder Forschungsaufenthalt in Sachsen soll der fachlichen Weiterqualifikation dienen.

2. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die von den Hochschulen benannten Stipendiaten.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Zuwendung kann gewährt werden, wenn die fachlichen, sprachlichen und persönlichen Voraussetzungen des Antragstellers für einen Studienaufenthalt vorliegen und die Studienleistungen anerkannt werden.

4. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Betrag des Kurzzeitstipendiums beträgt bis zu 450 EUR im Monat für einen bis zu zweijährigen Studienaufenthalt an einer sächsischen Universität oder Fachhochschule. Die Studentenwerke können einen Teilbetrag der Stipendien in Höhe von bis zu 180 EUR im Monat für die Deckung der Kosten der Studentischen Krankenversicherung und der Unterkunft (vorzugsweise in einem Studentenwohnheim) verwenden. Leistungen anderer Fördereinrichtungen sowie Nebeneinkünfte werden auf das Stipendium angerechnet, soweit der Gesamtbetrag 350 EUR im Monat übersteigt.

5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Antragsteller müssen sich schriftlich zur Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung verpflichten. Sie werden durch die Studentenwerke auf die Einstellung des Stipendiums bei Nichteinhaltung dieser Bedingung hingewiesen. Antragsteller, die keine EU-Bürger sind, müssen sich schriftlich verpflichten, nach Abschluss des Studiums in das Herkunftsland zurückzukehren.

6. Verfahren

a) Stipendien werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind Studentinnen und Studenten höherer Semester und Graduierte aus den genannten Herkunftsländern. Anträge auf erstmalige Förderung sind beim Studentenwerk über das Akademische Auslandsamt der jeweiligen Hochschule zu stellen. Zusammen mit dem Förderungsantrag sind die für die Entscheidung über die Hochschulzulassung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

b) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus teilt jeder Hochschule jährlich mit, welche Mittel für Stipendien nach Maßgabe des Staatshaushaltes zur Verfügung stehen und erteilt dem zuständigen Studentenwerk die entsprechende Bewirtschaftungsbefugnis. Die Hochschulen entscheiden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel über die Vergabe der Stipendien. Die interne Zuständigkeit und gegebenenfalls weitere akademische Vergabekriterien regeln die Hochschulen. Die Hochschulen prüfen abschließend, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller für das beabsichtigte Studium die Zulassungs- und Fördervoraussetzungen erfüllt. Bei positiver Entscheidung vereinbaren die Hochschulen mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen Studienplan und holen die Verpflichtung zur Rückkehr ein. Sie leiten ihre Förderempfehlung zusammen mit den vollständigen Unterlagen dem zuständigen Studentenwerk zu. Dieses erlässt nach Prüfung der von den Hochschulen eingereichten Unterlagen den Zuwendungsbescheid gegenüber der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber für den Zeitraum der Förderung, über den das Studentenwerk verfügen kann.

c) Die Auszahlung des Stipendienbetrages veranlasst das Studentenwerk Dresden. Sie erfolgt monatlich auf das Konto der Stipendiatin oder des Stipendiaten.

d) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7. Vorzulegende Nachweise und Unterlagen

Der Antragsteller hat folgende Nachweise zu erbringen:

a) einen Identitätsnachweis,

b) den Nachweis des Aufenthaltstitels, sofern nach dem Aufenthaltsgesetz vorgeschrieben,

c) den Nachweis einer bestehenden Immatrikulation,

d) einen Nachweis der erbrachten herausragenden Studienleistungen und

e) einen Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse.

8. Sicherung des Zuwendungszweckes

Die Hochschulen überprüfen jährlich den Studienfortschritt der Stipendiaten nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung. Bei Verletzung der Pflichten des Stipendiaten zur Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung entscheidet die Hochschule nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Förderung durch das zuständige Studentenwerk zu beenden ist.

C. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums [...] für Studienaufenthalte von Studenten aus Entwicklungsländern [...] vom 19. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 125) außer Kraft.

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