Kurztext
Wenn Sie Maßnahmen zur Umsetzung der Energiewende und des Klimaschutzes planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Der Freistaat Sachsen fördert mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Ihre Maßnahmen zur Entwicklung intelligenter Energiesysteme, Netze und Speichersysteme auf lokaler Ebene.
Sie erhalten die Förderung für folgende investive Maßnahmen:
- zur intelligenten Anbindung von bestehenden Anlagen, Prozessen und Gebäuden in vernetzte Energie- und Speichersysteme sowie zur Sektorenkopplung. Dazu zählen insbesondere die
a) Digitale Erfassung, Übertragung und Verarbeitung von Daten in Verbindung mit einer intelligenten Steuerung als Voraussetzung für eine optimierte Energieverteilung und Energienutzung,
b) Implementierung von intelligenten Steuerungen/ Regelungen einzelner Komponenten,
c) Prozessoptimierung im Energie- und Lastmanagement,
d) Kopplung von Netzen untereinander, einschließlich Systemintegration erneuerbarer Energien oder Speicher.
- in Wärme- und Kältenetzen und zur Entwicklung und Optimierung von Anlagen und Prozessen in diesen Netzen. Dazu zählen insbesondere die
a) Optimierung von Vorlauf- und Rücklauftemperaturen in Fernwärmenetzen,
b) Optimierung der Versorgung von Prozessen oder Verbrauchern sowie Steigerung der Energieeffizienz der Netze verbunden mit intelligentem Betrieb des Bestandsnetzes,
c) Einbindung und Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärme/-kälte sowie die zeitliche Entkopplung von Energiebedarf und Energiebereitstellung durch Speicher,
d) Einbindung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung verbunden mit intelligentem Betrieb des Bestandsnetzes. Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung liegt vor, wenn die Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.
- in Stromnetze zur Einbindung von erneuerbaren Energien, zur Vernetzung sowie zur Einbindung der zeitlichen Entkopplung von Energiebedarf und Energiebereitstellung. Dazu zählen insbesondere
a) Maßnahmen zur Vernetzung bestehender oder die Schaffung neuer Systeme mit dem Ziel der Erhöhung der Netzstabilität, Netzdienlichkeit oder Lastflexibilität,
b) Maßnahmen in eine unterbrechungsfreie Stromversorgung, sofern sie mit erneuerbaren Energien in einem lokalen Energiesystem betrieben wird,
c) Maßnahmen in die Verbindung zu Netzanschlüssen im Zusammenhang mit der erstmaligen Errichtung oder Erweiterung einer erneuerbaren Energien-Anlage.
- in Infrastruktur und Anlagen zur Herstellung, Einspeisung, zur Verteilung, zum Transport und zur Verwendung von Biogas nach § 3 Nr. 11 Erneuerbare-Energien-Gesetz (siehe weiterführende Links) und von Wasserstoff aus erneuerbarer Energie. Förderfähig sind zudem Investitionen in Infrastrukturen und Anlagen zur Nutzung von Abfall, wenn er der Herstellung von Wasserstoff dient und
a) aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der Definition des Artikels 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der jeweils geltenden Fassung gewonnen wird oder
b) in hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen verwertet wird.
- Investive Modellvorhaben, die durch eine intelligente Anbindung und eine Optimierung der Prozesse
a) über den Stand der Technik oder etablierte Prozessabläufe hinausgehen (Innovationsgrad) oder
b) einen besonderen Beitrag zu Zielen und Maßnahmen des Energie- und Klimaprogramms Sachsen leisten oder
c) auf Grund der Vorbildwirkung und Öffentlichkeitswirksamkeit auf vergleichbare Fälle übertragbar sind (Übertragbarkeit).
Zudem bekommen Sie die Förderung für folgende nicht investive Maßnahmen:
- zur Vorbereitung, Begleitung und Auswertung von Vorhaben, die unter Nummer 1.1, 1.3 und 1.4 der Förderrichtlinie fallen, einschließlich von Vorhaben zur Akzeptanzsteigerung und Öffentlichkeitsbeteiligung, Investitionsvorbereitung; Erarbeitung, Aktualisierung oder Ergänzung konzeptioneller und strategischer Grundlagen,
- in Form eines kommunalen Managements zur Vorbereitung und Koordinierung für die Erstellung und Umsetzung von kommunalen Wärmeplänen sowie Transformationsplänen für die Wärmeversorgung,
- externe Beratungsleistungen zur Vorbereitung für die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen beziehungsweise Transformationsplänen für die Wärmeversorgung.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe der Förderung ist abhängig von Ihnen als Antragstellerin und Antragsteller sowie von der Art und Umfang Ihres Vorhabens. Sie beträgt grundsätzlich 75 bis 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben.