Richtlinie
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur investiven Förderung von Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen (RL Investitionen Teilhabe)
Vom 12. März 2020
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, sowie der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), Zuwendungen für investive Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen und ihre Angehörigen benötigen sehr differenzierte begleitende und unterstützende Hilfen sowie eine entsprechende Förderung und Betreuung, damit sie selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilnehmen können und behinderungsbedingte Benachteiligungen beseitigt werden. Der Freistaat Sachsen fördert den Neubau, die Sanierung, die Modernisierung sowie den Erhalt der für diese Aufgaben notwendigen Einrichtungen, Dienste und Angebote sowie die barrierefreie Gestaltung bestehender, öffentlich zugänglicher Gebäude und Einrichtungen. Die staatliche Förderung erfolgt unter dem Aspekt der vorrangigen Nutzung vorhandener Versorgungsstrukturen sowie der sinnvollen und flexiblen Verknüpfung einzelner Betreuungsbausteine (Netzwerke).
1.2 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage von § 10 des Sächsischen Inklusionsgesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542), in der jeweils geltenden Fassung. Bei Planung und Umsetzung von Vorhaben für Menschen mit psychischen Krankheiten und Suchtkrankheiten, psychischen Behinderungen (Menschen mit seelischen Behinderungen) sowie von psychischer Krankheit oder Behinderung und von Suchtkrankheit bedrohte Menschen (von seelischer Behinderung bedrohte Menschen) sind die Vorgaben des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Neubau, Sanierung, Modernisierung und Erhalt der für den Betrieb erforderlichen baulichen Rahmenbedingungen sowie die Ausstattung insbesondere von
a) Einrichtungen für behinderte Kinder und Jugendliche,
b) Wohnstätten für erwachsene Menschen mit Behinderungen einschließlich Außenwohngruppen,
c) Werkstätten für behinderte Menschen,
d) Förder- und Betreuungsbereichen,
e) sonstigen Einrichtungen, Diensten und Angeboten zur Förderung der Teilhabe und Integration für Menschen mit Behinderungen sowie Menschen mit psychischen Erkrankungen sowie Suchterkrankungen, wie zum Beispiel
- Angebote des ambulant betreuten Wohnens,
- Beratungsstellen,
- Sozialpsychiatrischen Dienste,
- niedrigschwellige Kontakt- und Hilfeangebote,
- tagesstrukturierende Angebote,
- Beschäftigungsangebote.
Die anliegenden Planungsempfehlungen für Einrichtungen, Dienste und Angebote für Menschen mit Behinderungen sind zu beachten.
2.2 Gefördert werden auch Investitionen zur Schaffung von Barrierefreiheit im Sinne von § 3 des Sächsischen Inklusionsgesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542), bei bestehenden, öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger der Einrichtung und bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 der Eigentümer des Gebäudes oder der Träger der Einrichtung.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Bei Maßnahmen zur Projektförderung, bei denen die vom Zuwendungsempfänger im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben weniger als 100.000 Euro betragen, ist der Vorhabenbeginn ab Antragstellung (Datum Posteingang bei der Bewilligungsbehörde) zugelassen. Bei kommunalen Körperschaften gilt dies bei im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben von weniger als 1.000.000 Euro.
Bei Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 100.000 Euro, dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Bei kommunalen Körperschaften gilt dies bei im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 1.000.000 Euro. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
4.2 Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2.500 Euro, bei kommunalen Körperschaften mehr als 10.000 Euro beträgt.
4.3 Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1 dürfen nur bewilligt werden, wenn:
a) eine auf der Grundlage einer abgestimmten Sozialplanung erteilte Bedarfsbestätigung des örtlich zuständigen Landkreises oder der örtlich zuständigen Kreisfreien Stadt, des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen, soweit dessen Zuständigkeit berührt ist, und des zuständigen Leistungsträgers im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, vorliegt. Bei überregionalen Einrichtungen erfolgt die Bedarfsbestätigung durch den zuständigen Leistungsträger in Abstimmung mit dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt, in deren Gebiet die Maßnahme stattfindet. Bei Werkstätten für behinderte Menschen ist außerdem eine Bedarfsbestätigung durch die Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Bei Vorhaben für Menschen mit seelischen Behinderungen oder von seelischer Behinderung bedrohte Menschen sind die Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften nach § 7 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten zu beteiligen.
b) eine schriftliche Zustimmung zum Vorhaben und dem zu Grunde liegenden Bau-/Raumprogramm von den in Buchstabe a genannten Beteiligten sowie gegebenenfalls von anderen beteiligten Zuwendungsgebern vorliegt. Bei überregionalen Einrichtungen ist die Zustimmung des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt nicht erforderlich. Bei Vorhaben für Menschen mit seelischen Behinderungen oder von seelischer Behinderung bedrohte Menschen müssen die Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften nach § 7 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes zustimmen.
c) bei Baumaßnahmen der Zuwendungsempfänger Eigentümer des zu bebauenden Grundstückes beziehungsweise des umzubauenden Gebäudes oder Inhaber eines langfristigen Erbbaurechts ist und die Laufzeit mindestens der nach Nummer 6.5 festzulegenden Zweckbindung entspricht. Als Nachweis der Eigentumsverhältnisse ist durch den Zuwendungsempfänger ein aktueller, vollständiger Grundbuchauszug und bei Erbbaurechtsverhältnissen zusätzlich der vollständige Erbbaurechtsvertrag vorzulegen.
d) der Zuwendungsempfänger Fördermöglichkeiten anderer Zuwendungsgeber ausgeschöpft hat.
e) bei kommunalen Einrichtungsträgern und Zuwendungsempfängern, die Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens einschließlich der Folgekosten unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung durch eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft vom 31. Juli 2019 (SächsABl. S. 1179) enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesen ist.
f) für die Förderung von Wohnstätten nach Nummer 2.1 die Angebote am ambulant betreuten Wohnen des Trägers konzeptionell dargestellt wurden. Bei sozialtherapeutischen Wohnstätten für psychisch kranke oder chronisch mehrfachgeschädigte abhängigkeitskranke Menschen erklärt sich der Träger bereit, ambulant betreutes Wohnen anzubieten.
4.4 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 mit zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 100.000 Euro (Kleinmaßnahmen) ist nur eine Bedarfsbestätigung entsprechend Nummer 4.3 Buchstabe a erforderlich.
4.5 Für die Förderung von Beschäftigungsangeboten sind eine Bestätigung des Integrationsamtes, dass es sich bei dem Angebot nicht um einen Inklusionsbetrieb nach § 215 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, handelt, und die Vorlage einer betriebswirtschaftlichen Stellungnahme erforderlich. Die betriebswirtschaftliche Stellungnahme soll Auskunft über die voraussichtliche wirtschaftliche Tragfähigkeit des Projektes geben.
4.6 Der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige Kreisfreie Stadt muss sich in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung beteiligen. Dieser Kommunalanteil ist bei überregionalen Einrichtungen sowie bei einer reinen Ausstattungsförderung nicht erforderlich. Von überregionalen Einrichtungen, Diensten und Angeboten ist in der Regel auszugehen, wenn wegen der Besonderheiten des zu betreuenden Personenkreises - insbesondere wegen landesweit geringer Fallzahlen - oder der besonderen Konzeption der Einrichtung die Versorgung durch regionale Angebote nicht möglich oder nicht wirtschaftlich erscheint.
4.7 Mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger aufzubringen. Er kann hierfür auch Zuwendungen der Aktion Mensch, Spenden oder andere zweckgebundene Einnahmen außer öffentliche Zuschüsse verwenden.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Bei mehreren Zuwendungsgebern ist die Finanzierungsart abzustimmen. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 80 Prozent, bei überregionalen Einrichtungen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2 Die Förderung erfolgt auf Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Diese sind in der Anlage zur Richtlinie geregelt. Die Anlage kann durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jederzeit geändert werden und ist durch Bekanntmachung in der neuen Fassung zu veröffentlichen.
5.3 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben nach den Kostengruppen 300 bis 700 der DIN 276 der erforderlichen Gesamtausgaben.
5.4 Grundsätzlich dürfen die Ausgaben für einen Um- und Ausbau (Sanierung) 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für einen Neubau nicht überschreiten. Für bauliche Maßnahmen, die das Ziel haben, den Gebrauchswert nachhaltig zu erhöhen, die allgemeinen Verhältnisse auf Dauer zu verbessern oder nachhaltige Einsparungen von Energie und Wasser zu bewirken (Modernisierung) sowie Instandhaltungs- beziehungsweise Instandsetzungsmaßnahmen, insbesondere Reparaturen, kann die Förderung, nach Berücksichtigung der Abschreibungsdauer früherer öffentlicher Zuwendungen für den gleichen Zweck, bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
6. Verfahren
6.1 Bewilligungsbehörde ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.
6.2 Der Antrag ist unter Verwendung der Antragsformulare schriftlich bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
6.3 Bei Projekten nach den Nummern 2.1 leitet die Bewilligungsbehörde den vollständigen Antrag an den Kommunalen Sozialverband Sachsen, wenn er im Rahmen des Abschlusses von Vereinbarungen nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 111 des Gesetzes vom 1421. Dezember 20192015 (BGBl. I S. 27892557) geändert worden ist, zuständig ist, zur Prüfung des Bau-/Raumprogramms und Erteilung der Zustimmung nach Nummer 4.31 Buchstabe b weiter.
6.4 Ist gemäß Nummer 5.5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung eine dingliche Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruches vorzunehmen, wird dies grundsätzlich durch die Eintragung einer mit 14 Prozent zu verzinsenden, jederzeit fälligen Buchgrundschuld in Höhe der gewährten Gesamtzuwendung zugunsten des Freistaates Sachsen an rangerster Stelle oder gleichrangig mit anderen öffentlichen Zuwendungsgebern im Grundbuch gewährleistet. Dabei ist bereits im Antrag zu erklären, dass im Falle einer Bewilligung die Bereitschaft besteht, eine entsprechende Grundschuldeintragung vornehmen zu lassen. Die Ausgaben dafür sind nicht zuwendungsfähig. Die Verpflichtung zur Sicherung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen wurden. Der Bewilligungsbehörde ist eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde sowie nach Eintragung der vollständige Grundbuchauszug vorzulegen.
6.5 Bei der Gewährung der Zuwendung ist im Zuwendungsbescheid eine Zweckbindungsfrist gemäß Nummer 4.2.6 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung festzulegen. Abweichend davon beträgt die Zweckbindungsfrist bei Zuwendungen für Infrastruktur und Baumaßnahmen bis 100.000 Euro fünf Jahre.
6.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die baufachlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
7. Ausnahmeregelung
Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen oder Abweichungen von den in Nummern 3 und 4.3 bis 6.5 festgelegten Förderkriterien zulassen. Bei Ausnahmen zu Nummer 4.6 ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt herzustellen. Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
8. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die RL Investitionen Teilhabe vom 21. Dezember 2015 (SächsABl. 2016 S. 55), die durch die Richtlinie vom 28. April 2019 (SächsABl. S. 727) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404), außer Kraft.