Richtlinie
Beteiligungsgrundsätze des „Technologiegründerfonds Sachsen 3“ (TGFS 3)
Vom 5. Januar 2023.
1. Zweck
Der TGFS 3 richtet sich an wissensbasierte, technologieorientierte Unternehmensgründer und Unternehmen mit Wachstumspotenzial. Der TGFS 3 stellt diesen Unternehmen für einen begrenzten Zeitraum Eigenkapital und eigenkapitalähnliche Mittel zur Verfügung. Die Mittel werden subsidiär eingesetzt und sollen grundsätzlich zur Erschließung weiterer Finanzierungsquellen beitragen.
Die Beteiligungen werden auf der Grundlage der Gesellschaftsverträge über die Gründung der TGFS 3-Fonds (Technologiegründerfonds Sachsen III Basic GmbH & Co. KG, nachfolgend „TGFS III Basic und Technologiegründerfonds Sachsen III GmbH & Co. KG, nachfolgend „TGFS III“) sowie der hier aufgeführten Beteiligungsgrundsätze eingegangen. Gemäß Art. 58, Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 dürfen durch Finanzinstrumente zu fördernde Investitionen zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung weder konkret abgeschlossen noch vollständig durchgeführt sein.
2. Rechtsgrundlage, Beteiligungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe
Die Zuwendungen erfolgen nach Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 vom 26. Juni 2014) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).
Eine Beteiligung an Unternehmen in Schwierigkeiten (im Sinne von Art. 2 Abs. 18 VO (EU) 651/2014 (AGVO) vom 17 Juni 2014), an Unternehmen der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie an Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist ausgeschlossen.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.
Bei den Beteiligungsnehmern soll es sich insbesondere um kleine Unternehmen im Sinne der EU-Definition gemäß Anhang I der Verordnung (EG) 651/2014 handeln. Die KMUKriterien müssen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) 651/2014 eingehalten sein. Die Beteiligungsnehmer sind zu Beginn der Bereitstellung einer Risikofinanzierung nicht börsennotiert und erfüllen mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- sie sind noch auf keinem Markt tätig;
- sie sind seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf noch keine sieben Jahre gewerblich tätig.
Ferner kann sich die Risikofinanzierungsmaßnahme auf Anschlussinvestitionen in beihilfefähige Unternehmen beziehen, auch wenn diese nach dem Zeitraum von sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf getätigt werden, wenn folgende kumulativen Voraussetzungen vorliegen:
- der Gesamtbetrag der Risikofinanzierungen beträgt bei keiner Risikofinanzierungsmaßnahme mehr als EUR 15 Mio.;
- die Möglichkeit von Anschlussinvestitionen war im ursprünglichen Geschäftsplan vorgesehen;
- das Unternehmen, in das Anschlussinvestitionen getätigt werden, ist kein verbundenes Unternehmen (i.S.v. AGVO Anhang I Artikel 3 Absatz 3) eines anderen Unternehmens geworden, bei dem es sich nicht um den Finanzintermediär oder den unabhängigen privaten Investor handelt, der im Rahmen der Maßnahme eine Risikofinanzierung bereitstellt, es sei denn, die neue Einheit erfüllt die Voraussetzungen der KMUDefinition gemäß Anhang I der Verordnung (EG) 651/2014.
Die Risikofinanzierungsmaßnahme darf die Bereitstellung von Ersatzkapital nur fördern, wenn dem beihilfefähigen Unternehmen auch frisches Kapital zugeführt wird, das mindestens 50 % jeder Investitionsrunde entspricht.
Bei Risikofinanzierungsmaßnahmen in Form von Beteiligungen, beteiligungsähnlichen Investitionen oder Krediten zugunsten von beihilfefähigen Unternehmen muss die Risikofinanzierungsmaßnahme auf Ebene der Finanzintermediäre oder der beihilfefähigen Unternehmen zusätzliche Finanzmittel von unabhängigen privaten Investoren mobilisieren, so dass die private Beteiligung insgesamt mindestens einen der folgenden Sätze erreicht:
- 10 % der Risikofinanzierung, die für beihilfefähige Unternehmen vor ihrem ersten kommerziellen Verkauf bereitgestellt wird;
- 40 % der Risikofinanzierung, die für beihilfefähige Unternehmen bereitgestellt wird, die seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf noch keine sieben Jahre gewerblich tätig sind;
- 60 % der Risikofinanzierung für (a) Investitionen in beihilfefähige Unternehmen im Sinne des Absatzes 5 Buchstabe c AGVO und (b) für Anschlussinvestitionen, die für beihilfefähige Unternehmen nach Ablauf des genannten Siebenjahreszeitraums
bereitgestellt wird.
Daraus ergibt sich ein gewichteter Durchschnittswert der Mindestsätze bezogen auf die Risikofinanzierungen im zugrundeliegenden Portfolio. Die kumulierte Beteiligung unabhängiger privater Investoren auf Ebene des Fonds und auf Ebene der Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt diesen gewichteten Durchschnitt erreichen.
Ein unabhängiger privater Investor ist ein Investor, der kein Anteilseigner des beihilfefähigen Unternehmens ist, in das er investiert. Dazu zählen auch Business Angels und Finanzinstitute, ungeachtet ihrer Eigentümer, sofern sie das volle Investitionsrisiko tragen. Bei der Gründung eines neuen Unternehmens werden alle privaten Investoren, einschließlich der Gründer, als vom Unternehmen unabhängig betrachtet. Als unabhängiger privater Investor gilt auch für Folgefinanzierungen, wer nicht bereits zum Zeitpunkt des initialen Investments eines TGFS 3-Fonds am Unternehmen beteiligt war.
Eine Risikofinanzierungsmaßnahme ist nur möglich, wenn die Beteiligungsverträge für den Fall einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Beteiligung/der Beihilfe (Verletzung der in dieser Ziff. 2 genannten Beteiligungsvoraussetzungen) das durch den TGFS 3 ausübbare Recht vorsehen, als (direkter oder stiller) Gesellschafter des Zielunternehmens auszuscheiden.
3. Zielunternehmen, Beteiligungsformen
Zielunternehmen des TGFS 3 sind junge, innovative Unternehmen, insbesondere technologieorientierte Gründer und wissensbasierte Dienstleister mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung im Freistaat Sachsen. Junge, innovative Unternehmen im Sinne der Beteiligungsgrundsätze sind Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung die Definition der Europäischen Kommission in der jeweils geltenden Fassung erfüllen (1).
Beteiligungen werden insbesondere an solchen Unternehmen eingegangen, die innovative und technologieorientierte Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen entwickeln oder anbieten. Dabei orientieren sich die Zielbranchen an den bestehenden sächsischen Wirtschafts- und Forschungsstrukturen, deren Stärken konsequent ausgebaut und kommerzialisiert werden sollen sowie an den in der Innovationsstrategie des Freistaates Sachsen verankerten Zukunftsfeldern Digitales, Energie, Mobilität, Gesundheit, Umwelt und Rohstoffe.
Grundlage einer Beteiligung ist stets die Vorlage eines Unternehmenskonzepts (Businessplan) mit Einzelheiten über die Produkt-, Absatz- oder Rentabilitätsplanung, aus dem die Zukunftsfähigkeit des Vorhabens hervorgeht.
TGFS III Basic
Beteiligungen des TGFS Basic werden an Unternehmen eingegangen, die über ein innovatives Unternehmenskonzept, Produkt oder Dienstleistung verfügen, dessen Verwirklichung unter Technologie- und Wettbewerbsgesichtspunkten ein Geschäftsmodell mit i.d.R. zunächst eher regionalem Fokus erwarten lässt.
- Beteiligungsformen:
in der Regel offene Beteiligungen bis zu einer Höhe von unter 50 % der Geschäftsanteile des Unternehmens. In Abhängigkeit von der Finanzierungssituation sind auch Kombinationen mit Mezzanine-Kapital möglich. - Beteiligungshöhe:
bis maximal EUR 0,5 Mio., - Konditionen Mezzanine-Kapital:
Laufzeit in der Regel 5 bis 8 Jahre oder kurzfristigere Brückenfinanzierungen, marktübliche Verzinsung. - Exit:
Für jede Beteiligung und beteiligungsähnliche Investition gibt es eine klare und realistische Ausstiegsstrategie.
Die Weiterfinanzierung von Beteiligungen aus dem TGFS III durch den TGFS III Basic sind möglich.
Ein Eigenbeitrag der Unternehmensgründer in Höhe von ca. 10 % des Fondsengagements, ggf. unter Einbeziehung weiterer Investoren oder Businessangels, ist erwünscht. Der TGFS III Basic kooperiert mit dem High-Tech Gründerfonds, daher wird grundsätzlich eine gemeinsame Finanzierung durch den TGFS Basic und den High-Tech Gründerfonds angestrebt.
TGFS III
Beteiligungen des TGFS III werden an Unternehmen eingegangen, die über ein innovatives Unternehmenskonzept, Produkt oder Dienstleistung verfügen, dessen Verwirklichung unter Technologie- und Wettbewerbsgesichtspunkten ein i.d.R. exponentiell wachsendes Geschäftsmodell erwarten lässt.
- Beteiligungsformen:
in der Regel offene Beteiligungen bis zu einer Höhe von unter 50 % der Geschäftsanteile des Unternehmens. In Abhängigkeit von der Finanzierungssituation sind auch Kombinationen mit Mezzanine-Kapital möglich. - Beteiligungshöhe:
in der Regel zwischen EUR 0,5 Mio. und EUR 5,0 Mio.
je Unternehmen. In Einzelfällen (Zustimmungsvorbehalt des SMWA) sind Investments von maximal 10% des Fondsvolumens möglich. - Konditionen Mezzanine-Kapital:
Laufzeit in der Regel 5 bis 8 Jahre oder kurzfristigere Brückenfinanzierungen, marktübliche Verzinsung. - Exit:
Für jede Beteiligung und beteiligungsähnliche Investition gibt es eine klare und realistische Ausstiegsstrategie.
Der TGFS III strebt bei Engagements Kooperationen mit anderen und besonders mit privaten Risikokapitalfonds an. Die Weiterfinanzierung von Beteiligungen aus dem TGFS III Basic durch den TGFS III sind möglich.
4. Beteiligungsprüfung und -auswahl
Das Fondsmanagement prüft das eingereichte Unternehmenskonzept nach marktüblichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Vertiefende technologische Aspekte werden auch unter Nutzung externer Berater geprüft. Das Fondsmanagement ist berechtigt, Änderungen des vorliegenden Konzeptes zu fordern, daran mitzuwirken oder Auflagen zu erteilen.
Über die Vergabe von Beteiligungen entscheidet abschließend das Fondsmanagement auf Basis eines positiven Votums eines Investitionsausschusses. Für den TGFS III Basic und den TGFS III werden separate Investitionsausschüsse errichtet.
Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen werden, über die der jeweilige Investitionsausschuss befindet. Das Fondsmanagement überwacht die ordnungsgemäße Verwendung der ausgereichten Mittel. Hierzu wird für die Dauer der Beteiligung ein permanentes Monitoring und Reporting durchgeführt.
5. Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen
Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013) – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert werden. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder einer anderen Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Beschluss der Kommission festgelegt ist.
6. Veröffentlichung und Überprüfung
Jede Einzelbeihilfe über EUR 500.000 muss gemäß Anhang III der AGVO veröffentlicht werden (vgl. Artikel 9 AGVO – gilt ab 1. Juli 2016).
Beteiligungsunternehmen sind vertraglich zur Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c VO (EU) 2021/1060 (deutlich sichtbare, langlebige Tafeln oder Schilder mit dem Emblem der EU) verpflichtet.
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Art. 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
1) Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Beteiligungsgrundsätze gilt Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 187, 26. Juni 2014).