Förderprogramm

Investitionen an Altenpflegeschulen bzw. ehemaligen Altenpflegeschulen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

VIII PG PfBR

Adolf-Westphal-Straße 4

24143 Kiel

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Altenpflegeschulen oder ehemalige Altenpflegeschulen investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei Maßnahmen, durch die Schulplätze in der Altenpflege erhalten bleiben.

Sie erhalten die Förderung vor allem für

  • der Umbau und Erweiterungsmaßnahmen an (auch ehemaligen) Altenpflegeschulen,
  • der Erwerb von Gebäuden sowie
  • Neubaumaßnahmen (selbstständig nutzbare Bauwerke).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Sie als Träger einer Altenpflegeschule in Schleswig-Holstein.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Mit Ihrer Maßnahme müssen Sie einen nachhaltigen Bedarf abdecken.
  • Wird Ihre Maßnahme auch anderweitig gefördert, so müssen Sie die Zuwendungsgeber und den Zuwendungszweck im Finanzierungsplan genau bezeichnen.
  • Sie müssen mit Ihrem Vorhaben zusammenhängende Einnahmen wie zum Beispiel Spenden und Beiträge als Deckungsmittel einsetzen.
  • Sie dürfen mit Ihrem Vorhaben nicht vor Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen haben.
  • Sie müssen angemessen auf die Landesförderung hinweisen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen für Investitionen an Altenpflegeschulen bzw. ehemaligen Altenpflegeschulen

Gl.Nr. 6671.23
Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
vom 12. April 2021 – VIII 47 –

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das Land Schleswig-Holstein stellt ab dem Haushaltsjahr 2019 aus dem InfrastrukturModernisierungsProgramm für unser Land Schleswig-Holstein (IMPULS 2030) Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 2,0 Mio. Euro für Investitionen an Altenpflegeschulen bzw. ehemalige Altenpflegeschulen zur Vorbereitung auf die Pflegeberufereform bereit. Die Mittel werden nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) als Zuwendungen gewährt.

Mit diesem Sonderprogramm für Investitionsmaßnahmen soll die bestehende Ungleichbehandlung in der Förderung von Altenpflegeschulen gegenüber Krankenpflegeschulen überwunden werden. Während Krankenpflegeschulen über das „Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze“ (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) förderfähig sind, erhalten die Altenpflegeschulen keine Zuschüsse zu ihren Investitionskosten. Da aufgrund der Pflegeberufereform an allen Pflegeschulen für den gleichen Berufsabschluss ausgebildet wird und alle Pflegeschulen die gleiche pauschale Vergütung für die Ausbildung erhalten, stellt die Investitionsförderung an Krankenpflegeschulen eine deutliche Besserstellung gegenüber den Altenpflegeschulen dar.

Aufgrund des Fachkräftemangels in der Pflege muss sichergestellt werden, dass alle Schulplätze auch nach der Pflegeberufereform erhalten bleiben.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gewährt werden folgende Zuwendungen für Investitionen an Altenpflegeschulen bzw. ehemaligen Altenpflegeschulen in Schleswig-Holstein:

2.1 Umbau, Erweiterungsmaßnahmen und der Erwerb von Gebäuden;

2.2 Neubaumaßnahmen (selbständig nutzbare Bauwerke).

3 Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerinnen sind die Träger/Trägerinnen der Altenpflegeschulen bzw. ehemaligen Altenpflegeschulen, die zugelassene Altenpflegeschulen bzw. zugelassene Pflegeschulen in Schleswig-Holstein betreiben.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass mit der Investitionsmaßnahme ein nachhaltiger Bedarf abgedeckt wird. Dieser ist durch den Nachweis der besetzten Schulplätze der letzten drei Jahre und eine Prognose der besetzten Schulplätze für die folgenden drei Jahre zu erbringen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Sie wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

5.2 Grundstückskosten und eventuell entstehende Kosten der Vor- bzw. Zwischenfinanzierung werden nicht gefördert.

5.3 Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Investitionsausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszweckes unmittelbar entstehen:

5.3.1 bei Umbau-, Erweiterungs- und Neubaumaßnahmen auf Basis einer Kostenberechnung nach DIN 276. Zuwendungsfähig sind hierbei die Ausgaben der Kostengruppen 300, 400, 500 und 700,

5.3.2 bei Erwerb eines Gebäudes sind die Ausgaben der Kostengruppen 100 und 200 nicht zuwendungsfähig.

5.3.3 Ausgaben für Ausstattung sind nicht zuwendungsfähig.

5.4 Wird für ein Projekt auch eine Zuwendung von anderer Stelle gewährt, sind die Zuwendungsgeber und der Zuwendungszweck im Finanzierungsplan genau zu bezeichnen.

5.5 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen wie z.B. Spenden und Beiträge sind als Deckungsmittel einzusetzen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Mit dem Vorhaben darf vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn, die keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet, kann in Ausnahmefällen schriftlich unter Begründung des Erfordernisses beantragt werden.

6.2 Empfänger/Empfängerinnen der Zuwendungen sind verpflichtet, auf die Landesförderung aus dem InfrastrukturModernisierungsProgramm für unser Land Schleswig-Holstein IMPULS 2030 (IMPULS Logo) nach Fertigstellung angemessen hinzuweisen.

6.3 Im Zuwendungsbescheid ist die Dauer der Zweckbindung festzusetzen. Die Zweckbindung beträgt bei gebäudebezogenen Maßnahmen 25 Jahre.

6.4 Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs aus § 91 LHO bleibt unberührt.

7 Verfahren

7.1 Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich an das für Gesundheit zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein (Bewilligungsbehörde) zu richten.

7.2 Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • die Beschreibung der Maßnahme unter Angabe des Trägers,

  • Beginn und Ende der Maßnahme,

  • einen Kosten- und Finanzierungsplan mit Aufschlüsselung der Finanzierungsbeteiligten und weiteren Deckungsmitteln,

  • eine Aufstellung nach DIN 276 in der 3. Gliederungsebene einschließlich Bauzeichnung,

  • die Bestätigung, dass die Maßnahme auf keine kostengünstigere Weise durchgeführt werden kann; dabei sind auch Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen zugrunde zu legen. Die Bewilligungsstelle kann weitere zur Beurteilung notwendige Unterlagen anfordern.

7.3 Ergibt sich bei der Anwendung dieser Richtlinie eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte oder liegen besondere landespolitische Interessen vor, können von der Bewilligungsbehörde – im Einvernehmen mit dem Finanzministerium – Ausnahmen zugelassen werden.

7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen im Landesverwaltungsgesetz (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2020 in Kraft und ersetzt die Richtlinie vom 8. Juli 2019 (Amtsbl. Schl.-H. S. 721) *). Sie hat eine Laufzeit bis zum 30. September 2025.

                        

*) Gl.Nr. 6671.16

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