Förderprogramm

Förderung ökologischer Anbauverfahren im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz

Ansprechpunkt:

Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung

Hamburger Chaussee 25

24220 Flintbek

Weiterführende Links:
Förderung ökologischer Anbauverfahren

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie einen landwirtschaftlichen Betrieb in Schleswig-Holstein haben und ökologische Anbauverfahren anwenden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) sowie des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) bei der Einführung und Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Art und Umfang Ihrer Maßnahme.

Ihren Antrag richten Sie bitte bis zum 15.5. des jeweiligen Jahres an die zuständige Außenstelle des Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind aktive Inhaberinnen und Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV).

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihre zu fördernde Fläche muss sich in Schleswig-Holstein befinden.
  • Sie müssen sich verpflichten, die einzelnen Maßnahmen mindestens 5 Jahre durchzuführen. Für Bewilligungen mit Verpflichtungsbeginn 1.1.2022 oder später beträgt der Verpflichtungszeitraum maximal 3 Jahre.
  • Sie müssen den Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaften.
  • Darüber hinaus bestehen spezifische Fördervoraussetzungen für die einzelnen Maßnahmen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien für die Förderung ökologischer Anbauverfahren im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“

des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume [*] vom 9. Dezember 2014
[zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz
des Landes Schleswig-Holstein vom 06. Dezember 2022]

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Die „Allgemeinen Bestimmungen“ im Abschnitt I werden durch die „Besonderen Bestimmungen“ im Abschnitt II ergänzt. Regelungen in den „Besonderen Bestimmungen“ haben Vorrang.

1 Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung, Rechtsgrundlagen

(1) Zuwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums.

(2) Gegenstand der Förderung ist die Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 2018/848.

(3) Das Land Schleswig-Holstein gewährt unter finanzieller Beteiligung der Europäischen Union (EU) und des Bundes Zuwendungen auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung

  • der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487),
  • der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 06. August 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.08.2014, S. 59–124),
  • der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 1–17),
  • der Verordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 18–68), geändert durch VO (EU) Nummer 2016/669 der Kommission vom 28. April 2016 (ABl. L 115, S. 33),
  • der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs-und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31. Juli 2014, S. 69 bis 124),
  • der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 06. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48–73),
  • der Verordnung (EU) Nummer 1306/2013 vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nummer 352/78, (EG) Nummer 165/94, (EG) Nummer 2799/98, (EG) Nummer 814/2000, (EG) Nummer 1290/2005 und (EG) Nummer 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 549),
  • der Verordnung (EU) Nummer 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nummer 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 608),
  • der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland, CCI 2014DE06RDNF001,
  • des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz - GAKG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des GAK-Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231), und des gültigen Rahmenplans,
  • des Landesprogramms ländlicher Raum des Landes Schleswig-Holstein (Deutschland) für den Programmplanungszeitraum 2014 bis 2020, 2014DE06RDRP021,
  • des Landesverwaltungsgesetzes vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1992, S. 243), zuletzt geändert am 5. April 2017 (GVOBl. Schl.-H., S. 218),
  • der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) in der Fassung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H., S. 381), zuletzt geändert am 5. April 2017 (GVOBl. Schl.-H., S. 218), insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und
  • der ab dem 01.01.2023 geltenden Nachfolgeregelungen,
  • dieser Richtlinien.

(4) Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. In Abhängigkeit von den verfügbaren Haushaltsmitteln kann das Antragsverfahren auf Teilnahme an der Fördermaßnahme für einzelne Jahre ganz oder teilweise ausgesetzt werden.

2 Begünstigte

(1) Begünstigte sind aktive Betriebsinhaber und Betriebsinhaberinnen im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften. Es sind natürliche oder juristische Personen oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben. Ab dem Zahlungsjahr 2023 sind Begünstigte aktive Betriebsinhaber gemäß § 8 GAPDZV1.

(2) Als Betrieb gilt gemäß Artikel 4 Abs. 1 b) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, nachfolgend Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Ab dem Zahlungsjahr 2023 wird der Begriff der landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß § 3 GAPDZV angewendet.

3 Allgemeine Zuwendungsbestimmungen und Anpassungen

(1) Die Förderung wird nur gewährt, wenn

  • sich die zu fördernde Fläche in Schleswig-Holstein befindet,
  • die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber den Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaftet.

(2) Der Verpflichtungszeitraum für die Förderung beginnt am 1. Januar nach Einreichung des Neuantrags gemäß Ziffer 6.1. der Förderrichtlinien. Er beträgt fünf Jahre. Für Bewilligungen mit Verpflichtungsbeginn 1. Januar 2022 oder später beträgt der Verpflichtungszeitraum maximal drei Jahre. Eine Verlängerung des anfänglichen Verpflichtungszeitraums um 1 Jahr ist möglich.

(3) Förderfähig ist die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 640/2014 bestimmte beihilfefähige Fläche, auf der eine Nutzung entsprechend der Anlage 1 stattfindet. Ab dem Zahlungsjahr 2023 bemisst sich die förderfähige Fläche auf der Grundlage von § 11 GAPDZV.

(4) Transparenzvorschriften der EU

Die dem Bewilligungsbescheid beigefügte Unterrichtung der Begünstigten von Mitteln aus den Europäischen Agrarfonds (EGFL/ELER) über die Veröffentlichung von Informationen gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nummer 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale Verordnung) ist Bestandteil des Bewilligungsbescheides.

(5) Aufbewahrung von Unterlagen

Alle zuwendungsrelevanten Unterlagen sind nach Ablauf des gesamten Verpflichtungszeitraumes noch mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und für eventuelle Prüfungen bereitzustellen. Im Falle verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Verfahren bei dem Fördervorhaben verlängert sich diese Aufbewahrungsfrist.

(6) Sofern der Betrieb der bzw. des Begünstigten eine gewerblich genutzte Website hat, muss hier auf die Förderung mit EU-Mitteln hingewiesen werden. Nähere Informationen hierzu finden sich unter

http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/F/foerderprogramme/MELUR/LPLR/puplizitaetspflichten.html

Siehe hier insbesondere die „Zusatzinformationen bei Flächenmaßnahmen“.

(7) Mit der Antragstellung erklärt der Antragsteller oder die Antragstellerin sein oder ihr Einverständnis, dass die Bestimmungen zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem insbesondere hinsichtlich Referenzflächensystem, landwirtschaftliche Parzelle, elektronische Kommunikation, Duldungs-, Mitwirkungs-, Nachweis- und Meldepflichten auf die beantragte Förderung ökologischer Anbauverfahren angewendet werden. Ab dem Zahlungsjahr 2023 werden die entsprechenden Vorgaben der GAPIn-VeKoSV angewendet.

(8) Die Mitwirkungsplicht beinhaltet, dass der Begünstigte Kopien der Auswertungsschreiben und Kontrollberichte, die er von der Kontrollstelle erhält, der Bewilligungsbehörde in Papierform oder elektronischer Form zusendet, sofern in der Kontrollbescheinigung Ökolandbau eine der Fragen 1. oder 2. mit „nein“ oder eine der Fragen 3. oder 4. mit „ja“ beantwortet sind.

3.1 Grundanforderungen

Begünstigte verpflichten sich, während des Verpflichtungszeitraums

  • die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Artikel 91 bis 97, 99 und 100 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
  • bis zum Zahlungsjahr 2022 die einschlägigen Kriterien und Mindestanforderungen gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ab dem Zahlungsjahr 2023 die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß § 2 DirektZahlDurchfV2,
  • die einschlägigen Mindestanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln und
  • die sonstigen einschlägigen verpflichtenden Anforderungen des nationalen Rechts sowie
  • gegebenenfalls die nationalen Bestimmungen, die die genannten Grundanforderungen konkretisieren oder umsetzen,

einzuhalten, die mit den spezifischen Verpflichtungen dieser Förderrichtlinien in direktem Zusammenhang stehen (relevante Grundanforderungen).

3.2 Anpassungsklausel

(1) Die auf der Grundlage dieser Förderrichtlinien erteilten Bewilligungen können gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 angepasst werden, falls die relevanten verbindlichen Standards, Anforderungen oder Auflagen, über die die Verpflichtungen hinausgehen müssen, geändert werden. Dies umfasst auch Anpassungen, die erforderlich sind, um eine Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Falle einer Änderung dieser Methoden zu vermeiden.

(2) Bewilligungen, die über den Programmplanungszeitraum hinausgehen, können an den Rechtsrahmen des folgenden Programmplanungszeitraums angepasst werden.

(3) Wird die Anpassung von dem oder der Begünstigten im Einzelfall nicht akzeptiert, endet die Verpflichtung, ohne dass für den bereits erfüllten Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden bei einer Revision der VO (EG) Nummer 834/2007 und des dazugehörigen Folgerechts entsprechend Anwendung.

4 Art der Zuwendung

(1) Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung gewährt. Sie erfolgt als Festbetragsfinanzierung.

(2) Grundlage für die durch das Land Schleswig-Holstein festgelegten Zuwendungen bildet der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK). Die Grundlage für die Höhe der Zuwendung ist von der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise dem Land Schleswig-Holstein durch konkrete Berechnungen über die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, die den Begünstigten infolge der eingegangenen Verpflichtungen entstehen, ermittelt worden.

5 Veränderungen im Verpflichtungszeitraum

Der oder die Begünstigte ist dazu verpflichtet, jede Abweichung vom Bewilligungsbescheid der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen.

In Bezug auf folgende Veränderungen während des Verpflichtungszeitraums gelten die entsprechend aufgeführten Bestimmungen:

Art der VeränderungRechtsgrundlage
Umwandlung der VerpflichtungEU-VO 1305/2013, Art. 47 Abs. 6, EU-VO 807/2014, Art. 14 Abs. 1 Buchstaben a) bis c)
Anpassung der VerpflichtungEU-VO 1305/2013, Art. 47 Abs. 3, 6, EU-VO 807/2014, Art. 14 Abs. 2
Vergrößerung des Umfangs, der in die Verpflichtung einbezogenen FlächeEU-VO 1305/2013, Art. 47 Abs. 1, 6, EU-VO 807/2014, Art. 15 Abs. 1 bis 3
Übertragung von Betrieben, Betriebszweigen oder Flächen an andere PersonenEU-VO 1305/2013, Art. 47 Abs. 2
Veränderungen durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche UmständeEU-VO 1305/2013, Art. 47 Abs. 4 i.V.m. EU-VO 640/2014, Art. 4, EU-VO 2021/2116, Art. 3 Abs. 1

5.1 Umwandlung

(1) Der oder die Begünstigte kann während des Verpflichtungszeitraumes eine Umwandlung der eingegangenen Verpflichtung in eine andere (z.B. Vertragsnaturschutz, Erstaufforstung) beantragen. Eine Umwandlung kann erfolgen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Umwandlung bringt erhebliche Vorteile für die Umwelt oder den Tierschutz mit sich.

b) Die bereits eingegangene Verpflichtung wird wesentlich erweitert.

c) Die betreffenden Verpflichtungen sind in dem genehmigten Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum enthalten.

(2) Eine neue Verpflichtung wird für den gesamten, in der betreffenden Maßnahme genannten Zeitraum eingegangen, unabhängig vom Zeitraum, in dem die ursprüngliche Verpflichtung bereits umgesetzt wurde.

5.2 Anpassungen der Verpflichtung

(1) Der oder die Begünstigte kann die Anpassung einer eingegangenen Verpflichtung für die Restlaufzeit beantragen, sofern die Anpassung mit Blick auf die Zielsetzung der ursprünglichen Verpflichtung hinreichend begründet ist.

(2) Ist der Begünstigte an der weiteren Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert, weil der Betrieb oder ein Teil des Betriebs neu parzelliert wurde, Gegenstand von Flurbereinigungsverfahren oder von den zuständigen öffentlichen Behörden gebilligten Bodenordnungsverfahren ist, wird die Bewilligung an die neue Lage des Betriebs angepasst. Erweist sich eine Anpassung als nicht möglich, endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückforderung gefordert wird.

5.3 Vergrößerung der Fläche des Betriebes

(1) Im Falle der Vergrößerung der Fläche des Betriebes während der Dauer der Verpflichtung gelten die Bestimmungen des Artikels 15 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 807/2014.

(2) Vergrößert eine Begünstigte oder ein Begünstigter während der Laufzeit der Verpflichtung seine Betriebsfläche, muss er diese gemäß der eingegangenen Verpflichtungen bewirtschaften. Sie oder er kann beantragen, dass die zusätzliche Fläche für den restlichen Verpflichtungszeitraum in die Verpflichtung einbezogen (Einbeziehung) oder die ursprüngliche Verpflichtung durch eine neue Verpflichtung ersetzt wird (Ersetzung). Das Gleiche gilt in Fällen, in denen die in eine Verpflichtung einbezogenen Flächen innerhalb des Betriebs vergrößert werden.

(3) Die Ausdehnung der Verpflichtung auf zusätzliche Flächen ist nur unter folgenden Bedingungen möglich:

a) Sie dient den Umweltzielen der Verpflichtung.

b) Sie ist durch die Art der Verpflichtung, die Länge des restlichen Zeitraums und die Größe der zusätzlichen Fläche gerechtfertigt.

c) Sie beeinträchtigt nicht die wirksame Überprüfung der Einhaltung der Gewährungsvoraussetzungen.

d) Die ursprüngliche Laufzeit der Verpflichtung wird eingehalten.

Eine bestehende Verpflichtung kann gemäß Absatz 2 durch eine neue Verpflichtung ersetzt werden, sofern die neue Verpflichtung für die gesamte Fläche eingegangen wird und Bedingungen umfasst, die mindestens genauso strikt sind wie die ursprüngliche Verpflichtung.

5.4 Übertragung von Flächen

Wird die Gesamtheit oder ein Teil der Fläche, auf die sich die Verpflichtung bezieht, oder der gesamte Betrieb während des Zeitraums, für den die Verpflichtung eingegangen wurde, an eine andere Person übertragen, so kann die Verpflichtung oder ein Teil dieser, der der übertragenen Fläche entspricht, für die verbleibende Laufzeit von dieser anderen Person übernommen werden. Erfolgt eine Übernahme nicht, läuft die Verpflichtung aus, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird (Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Artikel 47 Abs. 2).

5.5 Veränderungen durch höhere Gewalt

(1) Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände seine Verpflichtung nicht erfüllen, so gilt, dass die entsprechende Zahlung für die Jahre, in denen höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände auftraten, nicht gewährt bzw. anteilmäßig zurückgezogen wird. Die Nichtgewährung bzw. Rücknahme betrifft nur die Teile der Verpflichtung, für die vor Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste entstanden sind. In Bezug auf die Förderkriterien und sonstigen Auflagen erfolgt keine Rücknahme und es wird keine Verwaltungssanktion verhängt (Verordnung (EU) Nr. 640/2014, Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2).

(2) Für die Jahre, bevor höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände auftraten, wird gemäß Artikel 47 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 keine Rückzahlung der erhaltenen Förderung gefordert.

(3) Unbeschadet besonderer Umstände, die im Einzelfall zu berücksichtigen sind, können die Bewilligungsbehörden gem. Artikel 3 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2116 insbesondere folgende Fälle als höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände anerkennen:

  • Tod der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,
  • länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,
  • Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
  • schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die bzw. das die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
  • unfallbedingte Zerstörung der Stallungen der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,
  • Tierseuche, der Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder das Auftreten eines Pflanzenschädlings, die bzw. der den gesamten Tier- bzw. Pflanzenbestand des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin oder einen Teil davon betrifft.

(4) Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen (Verordnung (EU) Nr. 640/2014, Art. 4 Abs. 2).

(5) Die Bewilligungsbehörden unterrichten das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume über die Fälle, die sie als Fälle höherer Gewalt anerkennen.

6 Bewilligungsverfahren

(1) Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gemäß amtlichem Vordruck gewährt. Das Antragsverfahren wird im Regelfall elektronisch durchgeführt.

(2) Zuständige Bewilligungsbehörde ist die jeweilige Außenstelle des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, in dessen Dienstbezirk die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber ihren/seinen Betriebssitz hat bzw. in dem die Flächen eines Betriebes mit Betriebssitz außerhalb des Landes Schleswig-Holstein gelegen sind.

(3) entfallen

(4) Eine Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Direktzahlung Schleswig-Holstein oder entsprechende Anträge anderer Bundesländer bei der zuständigen Behörde fristgerecht eingereicht wurde. Im Antrag sind sämtliche landwirtschaftlich genutzte Flächen aufzuführen.

(5) Die Angaben in den Anträgen sind Grundlage für die Bewilligung.

6.1 Neuantrag (Stützungsantrag)

Neuanträge sind bis zum 15. Mai des jeweiligen Jahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. Der Neuantrag beinhaltet gleichzeitig den Antrag auf Förderung von Transaktionskosten.

6.2 Erweiterungsantrag und Änderungsantrag

Anträge zur Einbeziehung zusätzlicher Flächen in die bestehende Verpflichtung (Erweiterungsantrag) gemäß Ziffer 5.3 Absatz 2 dieser Förderrichtlinien und Anträge zur Anpassung des Flächenumfangs der Kulturgruppen innerhalb der bestehenden Verpflichtung gemäß Ziffer 5.2 Absatz 1 (Änderungsantrag) sind bis zum 15. Mai des jeweiligen Jahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Mindest-Änderungsfläche beim Änderungsantrag beträgt ein Hektar.

6.3 Verlängerungsantrag

Anträge zur Verlängerung der Bewilligung gemäß Ziffer 3 (2) Satz 3 sind bis zum 15. Mai des jeweiligen Jahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.

6.4 Bewilligung

(1) Die Bewilligung zum Neuantrag gemäß Ziffer 6.1 wird für den gesamten Verpflichtungszeitraum erteilt.

(2) Für die Bewilligung wird nur der Flächenumfang berücksichtigt, den die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst bewirtschaftet.

(3) Für die Bewilligung, Zahlung und Abrechnung der Zuwendungen, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und die entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein (§§ 116 –117a LVwG).

(4) Soweit der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 116 LVwG) oder widerrufen (§ 117 Abs. 3 LVwG) wird, sind bereits erbrachte Leistungen durch den Begünstigten bzw. Verpflichtungsübernehmer zu erstatten und zu verzinsen.

(5) Der Zahlungsantrag nach Ziffer 6.5 Absatz (1) ist zugleich Verwendungsnachweis im Sinne von Nr. 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest.-P zu § 44 LHO).

6.5 Zahlung der Zuwendung

(1) Die Zuwendung wird jährlich, erstmals im Jahr nach dem Neuantrag nach Abschluss aller Kontrollen zum 1. Verpflichtungsjahr auf Antrag (Zahlungsantrag) ausgezahlt.

(2) Die Zahlung ist bis spätestens zum 15. Mai des jeweiligen Jahres schriftlich auf amtlichem Vordruck bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu beantragen. Das Antragsverfahren wird im Regelfall elektronisch durchgeführt.

(3) Wird innerhalb einer Kulturgruppe weniger Fläche zur Zahlung beantragt als bewilligt wurde, so wird die Zuwendung auf der Grundlage der beantragten Fläche je Kulturgruppe berechnet. Liegt die Abweichung über 20 Prozent der Gesamtfläche, wird die Bewilligung für die Zukunft angepasst.

(4) Wird innerhalb einer Kulturgruppe mehr Fläche zur Zahlung beantragt als bewilligt wurde, so wird die Zuwendung auf der Grundlage der bewilligten Fläche je Kulturgruppe berechnet.

(5) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 Verordnung (EU) Nr. 640/2014 (s.a. Ziffer 5.5. der Förderrichtlinien) wird bei Einreichung eines Zahlungsantrags der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1% je Arbeitstag gekürzt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt (Verordnung (EU) Nr. 640/2014, Art. 13).

(6) Die Flächen, für die eine Zahlung nach diesen Richtlinien beantragt wird, sind im Nutzungsnachweis des Antrags auf Direktzahlung mit den entsprechenden Bindungen zu kennzeichnen.

(7) Eine anteilige Zuwendung für Jahre, in denen die Verpflichtung nicht für den gesamten jährlichen Verpflichtungszeitraum erfüllt wird, wird nicht gewährt.

7 Kontrolle und Ahndung von Verstößen

(1) Die Erfüllung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen wird durch Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß Verordnung (EU) Nr. 809/2014 überprüft.

(2) Der oder die Begünstigte ist verpflichtet, eine Überprüfung der beantragten Fördermaßnahme durch die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden, den Bundesrechnungshof, den Landesrechnungshof und die Europäische Gemeinschaft zuzulassen und deren Beauftragten auf Verlangen Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren, zum Zweck der Evaluierung der Fördermaßnahme die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie ein Betretungsrecht für alle Betriebsflächen und Betriebsräume einzuräumen.

(3) Die Zuwendungen werden gemäß Artikel 97 Absatz 1 und 2 der VO (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gekürzt oder nicht gewährt, wenn der Zuwendungsempfänger während des Verpflichtungszeitraumes aufgrund einer ihm zurechenbaren Handlung oder Unterlassung seine Pflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in seinem gesamten Betrieb erfüllt.

7.1 Cross Compliance

Die Zuwendung wird gemäß Artikel 38 bis 40 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 gekürzt oder nicht gewährt, wenn der oder die Begünstigte während des Verpflichtungszeitraumes aufgrund einer ihr oder ihm zurechenbaren Handlung oder Unterlassung die anderweitigen Verpflichtungen nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in ihrem oder seinem gesamten Betrieb erfüllt. In diesem Fall wird die Zuwendung für das betreffende Kalenderjahr gemäß Artikel 38 bis 40 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 im gleichen Umfang gekürzt oder nicht gewährt wie bei CC-Verstößen bei den Direktzahlungen. Ab dem Jahr 2023 wird die Kürzung analog weiter angewendet.

7.2 Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche, so wird die Zahlung auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3% oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20% der ermittelten Fläche ausmacht.

(2) Liegt die Differenz über 20% der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine Zahlung gewährt.

(3) Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50%, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine Zahlung gewährt. Darüber hinaus wird der oder die Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion belegt, die der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche entspricht.

(4) Kann der gemäß den Absätzen 1 und 2 berechnete Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 57 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert.

7.3 Kürzungen und Ausschlüsse bei Verstößen gegen Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstige Auflagen

(1) Die beantragte Förderung wird ganz abgelehnt oder zurückgenommen, wenn die Förderkriterien gemäß Ziffer 2 dieser Förderrichtlinien nicht erfüllt sind.

(2) Die beantragte Förderung wird ganz oder teilweise abgelehnt oder ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn folgende Verpflichtungen oder sonstige Auflagen nicht eingehalten werden:

a) im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum und in diesen Förderrichtlinien festgelegte Verpflichtungen oder

b) gegebenenfalls sonstige für das Vorhaben geltende Auflagen, die in Unionsvorschriften oder einzelstaatlichen Vorschriften oder im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegt sind.

(3) Bei der Entscheidung darüber, inwieweit die Förderung bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen gemäß Abs. (2) abgelehnt oder zurückgenommen wird, wird den Kriterien Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes gegen die Förderbedingungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 640/2014 Artikel 35 (2) Rechnung getragen.

(4) Die Schwere eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, wie groß die Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Verpflichtungen oder Auflagen sind.

(5) Das Ausmaß eines Verstoßes wird insbesondere anhand der Auswirkungen des Verstoßes auf das Vorhaben insgesamt beurteilt.

(6) Für die Bestimmung der Dauer ist insbesondere maßgeblich, wie lange die Auswirkungen andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

(7) Die Häufigkeit wird danach beurteilt, ob bereits ähnliche Verstöße innerhalb der zurückliegenden vier Jahre oder – wenn es sich um denselben Begünstigten und dieselbe Maßnahme oder Vorhabenart handelt – während des gesamten Programmplanungszeitraums 2014–2022 bzw. bei ähnlichen Maßnahmen während des Programmplanungszeitraums 2007–2013 festgestellt wurden.

(8) Für vergangene Verpflichtungsjahre wird die Zuwendung insoweit gekürzt und zurückgefordert, wie sich der Verstoß auch auf den vorherigen Zeitraum erstreckt.

(9) Führt die Gesamtbewertung auf der Grundlage der Kriterien zu der Feststellung, dass es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, so wird die Förderung abgelehnt oder vollständig zurückgenommen. Darüber hinaus wird der oder die Begünstigte im Kalenderjahr der Feststellung und dem darauf folgenden Kalenderjahr von derselben Maßnahme oder Vorhabenart ausgeschlossen.

(10) entfallen

(11) entfallen

(12) Stellt der oder die Begünstigte während des Verpflichtungszeitraumes in einem Jahr keinen Zahlungsantrag und legt keinen Flächennachweis vor, so wird der Bewilligungsbescheid, auch mit Wirkung für die Vergangenheit, aufgehoben und die bereits ausgezahlte Zuwendung zurückgefordert.

(13) Kann die Erfüllung von Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen mangels Mitwirkung des Betriebsinhabers nicht festgestellt werden, so gelten diese als nicht erfüllt.

7.4 Künstlich geschaffene Voraussetzungen und verhinderte Kontrolle

(1) Unbeschadet spezifischer Bestimmungen werden keine Zahlungen an Begünstigte geleistet, wenn feststeht, dass sie oder er die Voraussetzungen für den Erhalt der Zuwendungen künstlich geschaffen hat, um einen den Zielen der Förderung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.

(2) Kann die Fördermaßnahme aus Gründen, die der oder die Begünstigte zu vertreten hat, nicht kontrolliert werden, wird keine Zuwendung gewährt.

7.5 Unvollständige Flächenangaben

Gibt der oder die Begünstigte nicht alle Flächen im Antrag auf Direktzahlung an und macht die nicht angegebene Fläche mehr als 3 Prozent der angegebenen Fläche aus, wird die Zahlung je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 Prozent gekürzt (sinngemäße Anwendung von Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014).

Abschnitt II
Besondere Bestimmungen

8. Ökologische Anbauverfahren

8.1 Ökologische Bewirtschaftung des gesamten Betriebes

Der oder die Begünstigte betreibt für die Dauer des Verpflichtungszeitraums im gesamten Betrieb (ausgenommen die Bereiche Aquakultur und Bienenhaltung) ökologischen Landbau nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2018/8482 3) und des dazugehörigen Folgerechts in der jeweils geltenden Fassung.

8.2 Kontrollverfahren gemäß VO (EU) 2018/848

(1) Der oder die Begünstigte muss den Nachweis über die Anmeldung des Betriebes zur Teilnahme an einem Kontrollsystem gemäß Verordnung (EU) Nr. 2018/848 bei einer in Schleswig-Holstein zugelassenen Öko-Kontrollstelle spätestens bis 31. Dezember des Jahres, in dem der Neuantrag gestellt wird, der zuständigen Bewilligungsbehörde vorlegen.

(2) Der oder die Begünstigte muss in jedem Zahlungsjahr bis spätestens zum 15. November eine Bescheinigung über die jährliche Betriebsprüfung durch eine Kontrollstelle gemäß Verordnung (EU) Nr. 2018/848 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde auf dem für Schleswig-Holstein vorgegebenen Vordruck einreichen.

(3) Wird dem Betrieb von der Öko-Kontrollstelle bis zu diesem Termin keine Kontrollbescheinigung zugestellt, muss der Betriebsinhaber dies der zuständigen Bewilligungsbehörde bis zum 15. November des jeweiligen Jahres schriftlich mitteilen und die Bescheinigung unverzüglich nach Erhalt nachreichen.

(4) Der Betrieb muss für den gesamten Verpflichtungszeitraum ununterbrochen dem Kontrollsystem gemäß Verordnung (EU) Nr. 2018/848 unterliegen. Der Nachweis hierüber ist von dem oder der Begünstigten zu führen, indem jeder Wechsel der Kontrollstelle unmittelbar der Bewilligungsbehörde schriftlich mit Unterlagen der jeweiligen Kontrollstelle, die das Datum der Ab- und Anmeldung enthalten, angezeigt wird.

8.3 Höhe der Zuwendung

Die jährliche Zuwendung beträgt entsprechend den Nutzungen gemäß Anlage 1 ab dem Zahlungsjahr 2023

(1) bei Beibehaltung der Maßnahme

  • 280 Euro je Hektar Ackerfläche,
  • 260 Euro je Hektar Dauergrünland,
  • 485 Euro je Hektar Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbau und
  • 987 Euro je Hektar für Dauer- und Baumschulkulturen.

(2) bei Einführung der Maßnahme in den ersten beiden Jahren

  • 423 Euro je Hektar Ackerfläche,
  • 473 Euro je Hektar Dauergrünland,
  • 485 Euro je Hektar Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbau und
  • 1.546 Euro je Hektar für Dauer- und Baumschulkulturen.

Ab dem 3. Jahr wird die Förderung gemäß Absatz 1 gewährt

(3) Die erhöhte Zuwendung für die Einführung gemäß Absatz 2 wird nur für Betriebe gewährt,

  • deren erste Anmeldung bei der nach Verordnung (EU) 2018/848 zuständigen Behörde nicht länger als 12 Monate vor Antragstellung erfolgt ist und
  • für die noch keine Zahlung für den gesamten Betrieb oder einen Teil des Betriebes zur Förderung ökologischer Anbauverfahren gewährt worden ist.

(4) Bei Teilnahme am Kontrollverfahren nach der Verordnung VO (EU) Nr. 2018/848 und der zu ihrer Durchführung erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung kann sich die Zuwendung zum Ausgleich von betrieblichen Transaktionskosten gemäß Artikel 29 Absatz 4 der VO (EU) Nr. 1305/2013 um 40 Euro je Hektar erhöhen, jedoch höchstens um 600 Euro je Unternehmen.

(5) Die Zuwendung gemäß Absatz 4 wird grundsätzlich nur an Betriebe gezahlt, die ihren Betriebssitz in Schleswig-Holstein haben. Betriebe mit Betriebssitz in anderen Bundesländern erhalten die Zuwendung gemäß Absatz 4, wenn sie ausschließlich Flächen in Schleswig-Holstein bewirtschaften.

(6) Für Dauergrünland wird die Förderung in dem Umfang gewährt, für den ein Mindestviehbesatz von 0,3 RGV je ha DGL gehalten wird (Umrechnungsschlüssel RGV gemäß Anlage 3). Hierbei gelten Equiden nicht als RGV, es sei denn, sie werden für die Stutenmilcherzeugung genutzt. Damwild, Rotwild und Lamas werden bis zum Jahr 2022 wie Schafe/Ziegen gewertet.

(7) Für Grünland auf Flächen, für die gemäß Naturschutzgebietsverordnung die Mineraldüngung ausgeschlossen ist, wird ab dem Zahlungsjahr 2023 eine um 60 Euro je Hektar reduzierte Förderung gewährt. Diese reduzierte Prämie für Dauergrünland gilt auch für Flächen der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein, der Treuhandstiftungen der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein, der Stiftung Natur im Norden, der Stiftung Nordfriesische Halligen, der Kurt und Erika Schrobach-Stiftung und des Zweckverbandes Schaalsee-Landschaft, auf Kompensations- und Ökokontoflächen und ggf. auf weiteren Flächen mit vergleichbarem förderrechtlichem Status.

8.4 Bagatellgrenze

Ergibt sich auf Grund des Neuantrags gemäß Ziffer 6.1 eine Zuwendung von unter 500 EUR pro Jahr (ohne Zuwendung gemäß Ziffer 8.3 Absatz 4), wird der Antrag abgelehnt.

8.5 Flächenausschluss

(1) Landesschutzdeiche und Vorland an der Westküste sowie Landesschutzdeiche an der Unterelbe und an der Ostsee sind von der Förderung ausgeschlossen.

(2) (weggefallen)

(3) In der Gebietskulisse gemäß Ziffer 8.3 (7) gelegene Acker-, Gemüse- und Dauerkulturflächen sind von der Förderung ausgeschlossen. Grünlandnutzungen auf Ackerflächen werden gemäß Ziffer 8.3. (7) wie Dauergrünland behandelt.

8.6 Anwendung mehrerer Maßnahmen

(1) Die Förderung ökologischer Anbauverfahren ist auf der gleichen Fläche kombinierbar mit anderen flächenbezogenen Maßnahmen. Es gilt Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 808/2014. Danach dürfen nur die Einkommensverluste ausgeglichen werden, die durch die Verpflichtungen entstehen. Gleichlautende Verpflichtungen, die im Falle einer Kombination mehrerer Maßnahmen/Teilmaßnahmen mehrfach gelten, werden nur einmal ausgeglichen. Im Falle der Anwendung mehrerer Maßnahmen/Teilmaßnahmen gelten die in Anlage 2 dargestellten Kombinationsmöglichkeiten bzw. Ausschlüsse sowie die im Falle der Kombination anzuwendenden Zahlungen.

(2) Für Kombinationen der Zuwendung gemäß Ziffer 8.3 mit Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Öko-Regelungen) gilt:

(3) Für Flächen, für die eine Zahlung zur Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebs ohne Verwendung von chemisch synthetischen Pflanzenschutzmitteln nach Nummer 6 des § 20 Absatz 1 GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)3 beantragt werden kann, wird die Zuwendung gemäß Ziffer 8.3 um den geplanten Einheitsbetrag nach Nummer 6 der Anlage 4 zu § 16 Absatz 1 GAPDZV reduziert.

(4) Für Flächen, für die eine Zahlung zur Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs nach Nummer 4 des § 20 Absatz 1 GAPDZG gewährt wird, wird die Zuwendung gemäß Ziffer 8.3 um 50 Euro je Hektar reduziert.

(5) Für Flächen, für die eine Zahlung zur Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen durch nichtproduktive Flächen nach Nummer 1 Buchstabe a oder b des § 20 Absatz 1 GAPDZG gewährt wird, wird keine Zuwendung gemäß Ziffer 8.3 gewährt.

In-Kraft-Treten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 16. April 2014 in Kraft und gelten zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2023.

Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 05. Dezember 2013, geändert am 05. März 2014 außer Kraft.

                        

1) Verordnung über die Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Verordnung-GAPDZV vom 24. Januar 2022), BGBl. I S. 139 in der geltenden Fassung

2) Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. April 2022 (BAnz AT 13.04.2022 V1) geändert worden ist

3) VERORDNUNG (EU) 2018/848 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates

Anlage 1

Definition der förderfähigen Flächen

(1) Dauergrünland im Sinne dieser Richtlinien sind Flächen, die nicht in die Fruchtfolge einbezogen sind und auf denen ständig (für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren) Gras erzeugt wird. Es kann sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln. Ab dem Zahlungsjahr 2023 wird die Begriffsbestimmung gemäß § 7 GAPDZV angewendet.

(2) Ackerflächen im Sinne dieser Richtlinien sind Flächen, die für den Anbau von Getreide, Eiweißpflanzen, Ölsaaten, Ackerfutter, Hackfrüchten, Gemüse, Dauerkulturen und sonstigen Ackerkulturen genutzt werden.

(3) Gemüsebau im Sinne dieser Richtlinien ist insbesondere die mit Kohl-, Wurzel-, Frucht-, Zwiebel-, Knollen- und Blattgemüse, Hülsenfrüchten, Pilzen oder Küchenkräutern bebaute Fläche ohne Kartoffeln. Ab dem Zahlungsjahr 2023 umfasst die Kulturgruppe auch Blumen und Zierpflanzen.

(4) Dauer- und Baumschulkulturen im Sinne dieser Richtlinien sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Baumschulkulturen, aber ausgenommen Weihnachtsbaumkulturen.

(5) Die förderfähigen Nutzungscodes, die den Kulturgruppen der Absätze (1) bis (4) zuzuordnen sind, werden jährlich mit den „Erläuterungen und Hinweisen“ zum Antragsverfahren veröffentlicht.

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?