Förderprogramm

Landesprogramm Arbeit – A1/a Fachkräfteservice Schleswig-Holstein – Servicestelle

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Beratung
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie

Ansprechpunkt:

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

Arbeitsmarkt- und Strukturförderung

Zur Helling 5–6

24143 Kiel

Weiterführende Links:
A1/a Fachkräfteservice Schleswig-Holstein – Servicestelle

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie eine zentrale Servicestelle einrichten und betreiben, die kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Fragen zur Gewinnung, Bindung und Qualifizierung von Fach- und Arbeitskräften berät und unterstützt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschus bekommen.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie im Rahmen des Landesprogramms Arbeit mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus 2021–2027) bei der Etablierung einer landesweiten Servicestelle zum Thema Fach- und Arbeitskräftesicherung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Sie bekommen die Förderung für die Personal- und Sachkosten für bis zu 3,0 Personalstellen (VZÄ), die für den Betrieb der Servicestelle anfallen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent Ihrer förderfähigen Gesamtausgaben.

Sie müssen sich an der Finanzierung mit Eigenmitteln in Höhe von mindestens 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben beteiligen.

Die Förderung ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt. Vor jedem Förderabschnitt erfolgt eine erneute Ausschreibung mit festgelegter Antragsfrist, die im Internet veröffentlicht wird.

Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme schriftlich und per E-Mail an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind alle Stellen außerhalb der Landesverwaltung mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie verfügen über eine hinreichende Expertise im Bereich der Fach- und Arbeitskräftesicherung, kennen die bestehenden Strukturen in Schleswig-Holstein und arbeiten mit allen Netzwerkpartnerinnen und Netzwerkpartnern und Akteurinnen und Akteuren kooperativ zusammen.
  • Sie richten die Servicestelle als Ansprechpartnerin für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu allen Fragen der Fach- und Arbeitskräftesicherung ein.
  • Ihre Servicestelle muss folgende Hauptaufgaben erfüllen:
    • Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,
    • Koordinierungsstelle, beispielsweise zwischen KMU und dem Beratungsnetzwerk Fachkräftesicherung,
    • Durchführung von Marktanalysen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Arbeitsmarktprogramm des Landes Schleswig-Holstein Förderperiode 2021–2027 des ESF Plus
Aktion A 1 – Fachkräfteservice Schleswig-Holstein
Ergänzende Förderkriterien für die Servicestelle

vom 01.02.2023

Auf der Grundlage der Rahmenrichtlinie des Arbeitsmarktprogramms des Landes Schleswig-Holstein der Förderperiode 2021–2027 des ESF Plus gelten nachfolgende vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus festgelegte Förderkriterien.

1. Zuwendungszweck

In Schleswig-Holstein ist ein Fach- und Arbeitskräftemangel in bestimmten Branchen bereits vorhanden bzw. abzusehen, sodass die Fachkräfteinitiative Schleswig-Holstein (FI.SH) mit zahlreichen Maßnahmen und Projekten die mittelständisch geprägte Wirtschaft in Schleswig-Holstein bei der Fach- und Arbeitskräftesicherung, also bei der Gewinnung, Bindung und Qualifizierung von Fach- und Arbeitskräften unterstützt.

Insbesondere die langfristigen Folgen des Strukturwandels (Demografie, Digitalisierung, Dekarbonisierung) führen vor allem bei den ausgebildeten Fachkräften, Spezialistinnen und Spezialisten sowie Expertinnen und Experten zu einer spürbar erschwerten Situation. Angesichts eines prognostizierten deutlichen Rückgangs an Fach- und Arbeitskräften bis zum Jahr 2035 droht sich der sozioökonomische Trend eines wachsenden Mangels in Zukunft weiter zu verschärfen.

Das Ziel dieser Förderung ist die Etablierung eines zentralen Ansprechpartners rund um das Thema Fach- und Arbeitskräftesicherung für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Schleswig-Holstein.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Personal- und Sachkosten für 3,0 Personalstellen (VZÄ) eines Trägers mit Sitz in Schleswig-Holstein als Betreiberin oder Betreiber der Servicestelle.

2.1. Zielgruppen der Servicestelle

Die Servicestelle richtet sich an die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Schleswig-Holstein, die interessierte Öffentlichkeit, Multiplikatoren und Verantwortliche im Bereich der Fach- und Arbeitskräftesicherung und der Fachkräfteinitiative Schleswig-Holstein (FI.SH), sowie an das Beratungsnetzwerk Fachkräftesicherung mit seinen Trägern und den Beraterinnen und Beratern.

2.2. Inhalte der Förderung

Die Servicestelle dient als Ansprechpartner für kleine und mittlere Unternehmen, Kleinstunternehmen zu allen Fragen der Fach- und Arbeitskräftesicherung und hat drei Tätigkeitsschwerpunkte:

1. Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

Hierfür soll u.a. eine zentrale Webseite mit einer E-Mail-Adresse und einer Telefonnummer (Hotline) als Kontaktmöglichkeiten für KMU unter fachkraefte-sh.de betrieben und das Angebot systematisch über Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen bekanntgemacht und etabliert werden.

2. Koordinierungsstelle

Allgemeine Fragen der KMU sollen direkt durch die Servicestelle beantwortet werden können, bei spezifischem Beratungsbedarf soll der Kontakt zu den Beraterinnen und Beratern des Beratungsnetzwerk Fachkräftesicherung und ggf. weiteren Partnern vermittelt werden. Hierfür ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Beratungsnetzwerk Fachkräftesicherung und weiteren relevanten Partnern erforderlich. Es sollen gemeinsame Netzwerktreffen mit dem Beratungsnetzwerk Fachkräftesicherung durchgeführt werden.

Die Beraterinnen und Berater unterstützen ihrerseits die Servicestelle z.B. durch flankierende regionale Kommunikationsmaßnahmen, ein einheitliches Auftreten als Teil des Beratungsnetzwerks und damit der Fachkräfteinitiative Schleswig-Holstein.

3. Marktanalysen

Wissenschaftliche Erkenntnisse, aktuelle Daten zum Themenfeld Fach- und Arbeitskräftesicherung im Land Schleswig-Holstein und daraus ableitbare Handlungsempfehlungen sollen aufbereitet, dem Beratungsnetzwerk Fachkräftesicherung, dem für diese Förderung zuständigen Arbeitsministerium und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. In Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber können auch eigene Studien beauftragt werden.

Angesichts der besonderen Herausforderungen und der herausgehobenen politischen Bedeutung der Gewinnung und Bindung von Fach- und Arbeitskräften in Schleswig-Holstein wird die Aktion „Fachkräfteservice SH“ mit dem „Beratungsnetzwerk Fachkräftesicherung“ derzeit evaluiert. Vorbehaltlich der Ergebnisse der Evaluierung und falls sich auf Basis von Marktentwicklungen Anpassungserfordernisse ergeben, kann der Zuwendungsgeber, nach Rücksprache mit der Zuwendungsempfängerin bzw. dem Zuwendungsempfänger, die Inhalte und Schwerpunkte der Förderung während des Durchführungszeitraums ändern und/oder erweitern.

3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger können alle Stellen außerhalb der Landesverwaltung mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein sein. Sie sollten über eine hinreichende Expertise im Bereich der Fach- und Arbeitskräftesicherung verfügen, die bestehenden Strukturen in Schleswig-Holstein kennen und mit allen Netzwerkpartnerinnen und Netzwerkpartnern und Akteurinnen und Akteuren kooperativ zusammenarbeiten.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses auf Antrag gewährt. Die Förderhöhe beträgt maximal 90% der förderfähigen Gesamtausgaben (ESF Plus- und Landesmittel). Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger muss sich an der Finanzierung mit Eigenmitteln in Höhe von mindestens 10% der förderfähigen Gesamtausgaben beteiligen.

Förderfähig sind die Personalkosten für bis zu 3,0 VZÄ

  • für eine Leitung der Servicestelle bis maximal EG 13 TV-L,
  • für Projektmitarbeitende bis maximal EG 12 TV-L.

Die Zuordnung von Tätigkeiten und Funktionen eines Arbeitsplatzes zu einer Entgeltgruppe und die damit verbundene Förderfähigkeit der Personalkosten richtet sich nach dem „Informationsblatt Personalkosten LPA 2021–2027“.

Eine Stellenbesetzung mit mehr als zwei Personen (und entsprechende Aufgabenaufteilung) ist nicht zulässig.

Die direkten Personalkosten sind nachzuweisen und nach dem Ist-Kosten-Prinzip abzurechnen. Sie unterliegen auch den Prüfungen von Verwaltungsbehörde, Prüfbehörde, Landesrechnungshof und EU-Kommission.

Die indirekten Kosten bzw. Gemeinkosten sowie die Sachkosten werden in Form einer Restkostenpauschale in Höhe von 40% der zuwendungsfähigen direkten Personalkosten gefördert.

Darüberhinausgehende Kosten sind nicht zuwendungsfähig. Für die Definition und Festlegung der einzelnen Bestandteile der Restkostenpauschale sowie der weiteren Begriffsbestimmungen des Zuwendungsrechts gelten die „Fördergrundsätze Landesprogramm Arbeit“ in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung.

5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1. Umsatzsteuer

Zuwendungen können umsatzsteuerpflichtig sein. Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger sollten sich rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt darüber informieren, ob die Zuwendung in ihrem Fall der Umsatzsteuer unterliegt. Eine ggf. anfallende Umsatzsteuer ist nicht förderfähig.

5.2. Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit

Die Vorgaben der Europäischen Union (EU) zur Kommunikations- und Öffentlichkeitarbeit sehen vor, dass die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger die Unternehmen und die Öffentlichkeit über die Zuwendung aus dem Arbeitsmarktprogramm und die Unterstützung der EU auf ihrer Webseite und in sozialen Medien, auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial informieren. Eine Missachtung kann gemäß Artikel 50 Abs. 3 der Dach-VO zu einer Rückforderung von bis zu 3% der Zuwendung aus ESF Plus Mitteln führen. Näheres findet sich im „Leitfaden für die Öffentlichkeitsarbeit“, der auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) heruntergeladen werden kann.

5.3. Bereichsübergreifende Grundsätze

In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung von Projekten sind gemäß Art. 9 VO (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 und Artikel 8 der VO (EU) 2021/1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze und die EU-Grundrechtecharta zu beachten. Dies betrifft die Geschlechtergleichstellung, die Chancengleichheit und die Verhinderung jeglicher Diskriminierung. Zusätzlich ist die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen in allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung von Projekten zu berücksichtigen sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) einzuhalten und zu achten. Hierfür sind substantielle/konkrete Ausführungen im Projektantrag und im Sachbericht vorzunehmen.

6. Bewilligungszeitraum, Verfahren

6.1. Durchführungszeiträume der Förderung

Der Durchführungszeitraum des 2. Förderabschnitts beginnt am 01.04.2023 und endet am 31.12.2025.

Ein weiterer geplanter Förderabschnitt ist:

  • 3. Förderabschnitt: 01.01.2026 – 31.12.2028.

Vor jedem Förderabschnitt erfolgt eine erneute Ausschreibung, die auf der Webseite der IB.SH und über den Newsletter zum Arbeitsmarktprogramm bekanntgegeben wird.

6.2. Projektantrag

Der Projektantrag für den zweiten Förderzeitraum vom 01.04.2023 – 31.12.2025 ist vollständig bis zum 01.03.2023, 12:00 Uhr, schriftlich in einfacher Ausfertigung und zusätzlich als pdf-Datei per E-Mail an lpa-belege@ib-sh.de bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein, 24091 Kiel (Postfach) einzureichen.

Die Projektbeschreibung soll maximal 6–8 Seiten, Schriftgröße 12, ohne Anlagen umfassen und muss die sich aus den unten angeführten Auswahlkriterien ergebene Gliederung beachten. Über die im Förderantrag geforderten Anlagen hinausgehende Anlagen sind nicht zulässig.

In das Auswahlverfahren werden nur Förderanträge aufgenommen, die fristgerecht und mit allen erforderlichen Unterlagen und Nachweisen eingereicht wurden.

6.3. Auswahl der Projektträger

Die eingereichten Projektanträge werden von einer fachkundigen Jury aus Vertreterinnen und Vertretern des zuständigen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus und der Investitionsbank Schleswig-Holstein als Bewilligungsbehörde unter Anwendung der nachfolgenden Auswahlkriterien bewertet (Scoring-Modell) und durch das Ministerium bestätigt.

1) Projektkonzeption (40%)

  • Übereinstimmung mit der inhaltlichen Zielsetzung der Förderkriterien.
  • Nachvollziehbare, ausführliche Darstellung der beschriebenen Tätigkeitsschwerpunkte.
  • Hinreichende Flexibilität für eventuelle Änderungen und/oder Erweiterungen der Inhalte und Schwerpunkte der Förderung während des Durchführungszeitraums.
  • Spezifischer Beitrag zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen:
    • Geschlechtergleichstellung,
    • Chancengleichheit und die Verhinderung jeglicher Diskriminierung,
    • Barrierefreiheit der Webseite und der Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich Zugänglichkeit zur Beratungsleistung durch verschiedene Kontaktmöglichkeiten.
  • Struktur und Umfang des Konzepts (siehe Punkt 6.2).

2) Eignung des Projektträgers (40%)

  • Expertise zur Thematik der Fach- und Arbeitskräftesicherung.
  • Erfahrung im Betrieb von Koordinierungsstellen und in der Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Online-Marketing.
  • Eingebundenheit und Kontakt zu den Unternehmen in Schleswig-Holstein sowie die Fähigkeit zur Vernetzung mit Akteurinnen und Akteuren der Fach- und Arbeitskräftesicherung in Schleswig-Holstein.
  • Kenntnisse über die Strukturen auf Landes- und Bundesebene zur Fach- und Arbeitskräftesicherung und damit verbundenen Themenkomplexen, wie der dualen Ausbildung, der Gewinnung ausländischer Fachkräfte sowie dem Arbeits- und Gesundheitsschutz.
  • Sächliche und personelle Ausstattung (personell und sächlich in der Lage, die im Zuwendungszweck beschriebenen Ziele und Aufgaben effektiv wahrzunehmen).

3) Projektfinanzierung (20%)

  • Erbringung der vorgesehenen Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 10%.
  • Schlüssige Kostenaufstellung mit Erläuterung der einzelnen Kostenpositionen.
  • Einhaltung der vorgegebenen maximalen tariflichen Eingruppierungen.

6.4. Bewilligung

Die Investitionsbank Schleswig-Holstein nimmt als Bewilligungsbehörde für das ausgewählte Vorhaben die abschließende Antragsbearbeitung vor und erstellt den Bewilligungsbescheid für das berücksichtigte Vorhaben. Die abgelehnten Anträge erhalten einen Ablehnungsbescheid.

Die Benachrichtigung durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein erfolgt voraussichtlich im März 2023.

Die Abwicklung der Zuwendung erfolgt nach der Bewilligung ebenfalls durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein.

7. Ansprechpartner/-in

Investitionsbank Schleswig-Holstein
Herr Siehl
Zur Helling 5–6
24143 Kiel
Tel.: 0431 9905-2765

 

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