Richtlinie
Arbeitsmarktprogramm des Landes Schleswig-Holsteins
Förderperiode 2021–2027 des ESF+
Handlungskonzept STEP (Selbsteinschätzung, Training, Entwicklung, Perspektive)
– Ergänzende Förderkriterien –
vom 30.04.2021,
zuletzt aktualisiert am 07.07.2022
Auf der Grundlage der Rahmenrichtlinie des Arbeitsmarktprogramms des Landes Schleswig-Holstein der Förderperiode 2021–2027 des ESF+ gelten nachfolgende vom zuständigen Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes (bisher Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur) festgelegte, ergänzende Förderkriterien.
1. Zuwendungszweck
Mit der Aktion „Handlungskonzept STEP“ sollen Coaching-Fachkräfte Schülerinnen und Schüler der Flexiblen Übergangsphasen (nach § 43 Abs. 3 SchulG) sowie Schülerinnen und Schüler mit (Schwer-)Behinderung an den (Landes-)Förderzentren, in der Inklusion an den Gemeinschaftsschulen und im AVSH-I am Übergang Schule – Beruf unterstützen. Für beide Zielgruppen gilt es, ggf. auf das Erreichen des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses (ESA) bzw. des Mittleren Schulabschlusses (MSA) durch das Coaching bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Projekts hinzuwirken. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. einer Behinderung sollen durch entsprechende Praktika die Beschäftigung/Ausbildung auch auf dem ersten Arbeitsmarkt anstreben können. Die Aktion trägt dadurch zu einem erfolgreichen Übergang benachteiligter und gerade auch schwerbehinderter Jugendlicher in Ausbildung und Beschäftigung bei, begegnet dem Fachkräftemangel und fördert die Möglichkeiten zur selbstbestimmten gesellschaftlichen Teilhabe entsprechend der UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 27).
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die Personal- und Sachkosten von Bildungsträgern, Integrationsfachdiensten (nach SGB IX, § 192) bzw. anderen qualifizierten Rehabilitationsfachkräften in Schleswig-Holstein in allen Kreisen und kreisfreien Städten, um Coaching-Fachkräfte für die genannten Zielgruppen in den Schulen zur Verfügung zu stellen.
2.1. Zielgruppen
Zur Zielgruppe gehören
- Zielgruppe 1: Leistungsstarke Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen und leistungsschwache Regelschülerinnen und -schüler, die den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss im Rahmen einer Flexiblen Übergangsphase (nach § 43 (3) SchulG) anstreben. In diesem Rahmen können auch Flexible Übergangsphasen der dänischen Minderheit in Schleswig-Holstein und Lernwerkstätten berücksichtigt werden.
- Zielgruppe 2: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an den (Landes-)Förderzentren und in der Inklusion an den allgemein bildenden Schulen. Nach jeweiliger Absprache mit der Aktionsverantwortung des MBWK können auch Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Ersatzschulen (z.B. Waldorfschulen, Förderzentren in privater Trägerschaft) unterstützt werden. Auch die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler, die dreijährige Kooperationsmaßnahmen der Förderzentren Geistige Entwicklung an berufsbildenden Schulen im AVSH-I besuchen, wird ermöglicht.
2.2. Auswahl der Teilnehmenden
Die regionalen Schulämter entscheiden, welche Schulen in den Kreisen und kreisfreien Städten am „Handlungskonzept STEP“ beteiligt werden. Die geplante Zusammenarbeit mit den Schulen wird im Rahmen des Antragsverfahrens vom Träger mit einer schriftlichen Erklärung dokumentiert (Letter of Intent). Die an jeder allgemeinbildenden Schule bzw. jedem (Landes-)Förderzentrum benannte Lehrkraft für Berufliche Orientierung, Regionale Beratung oder die Koordination Sek. I sind erste Ansprechpartnerin bzw. erster Ansprechpartner für die Coaching-Fachkräfte, um dann die Auswahl der Teilnehmenden am Coaching in den Schulen abzustimmen.
2.3. Inhalte der Förderung
Koordinierende Träger unter Einbindung der Integrationsfachdienste o.Ä. bieten den Schülerinnen und Schülern der genannten Zielgruppen Einzel- und Gruppenangebote im Rahmen des Coachings an Schulen am Übergang Schule-Beruf (siehe Anlage 1) in allen Kreisen bzw. kreisfreien Städten in Schleswig-Holstein an. Während das Coaching in den Flexiblen Übergangsphasen mit einem Betreuungsschlüssel von 1:30 – 1:50 erfolgt, beträgt dieser 1:20 – 1:40 für die Zielgruppe der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. Schwerbehinderung.
3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger können 15 regionale Bildungsträger, unter Einbindung der Integrationsfachdienste (nach SGB IX, § 192) o.Ä., außerhalb der Landesverwaltung mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein sein. Die Kooperation ist im Konzept zu erläutern. Eine AZAV-Zertifizierung für die Träger und deren Umsetzer gemäß § 184 SGB III ist verpflichtend.
Um die regionale Planung und Umsetzung des „Handlungskonzepts STEP“ und die Vorhaben und Projekte zur Übergangsgestaltung in den Regionen noch besser aufeinander abzustimmen und zu verzahnen, sind gut funktionierende Netzwerke in den einzelnen fünfzehn Kreisen und kreisfreien Städten eine wichtige Voraussetzung. Die Träger stimmen sich dabei eng mit den regionalen Partnern, vor allem den Jugendberufsagenturen, ab.
4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die vorgegebenen Budgets zur regionalen Projektumsetzung sind der Anlage 2 zu entnehmen.
Zuwendungsfähig sind Personalkosten für Coaching-Fachkräfte bis zu Entgeltgruppe 9b des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Je Zuwendungsempfängerin bzw. Zuwendungsempfänger können eine 0,25-Stelle für die Projektkoordination bis zur Entgeltgruppe 12 TV-L und eine 0,25-Stelle für die Projektassistenz bis zur Entgeltgruppe 6 TV-L gefördert werden.
Die direkten Personalkosten sind nachzuweisen und nach dem Ist-Kosten-Prinzip abzurechnen. Sie unterliegen auch den Prüfungen von Verwaltungsbehörde, Prüfbehörde, Landesrechnungshof und EU-Kommission.
Für die Definition und Festlegung der einzelnen Bestandteile der direkten Personalkosten und der Zuordnung von Tätigkeiten im Rahmen des Landesprogramms Arbeit zu Entgeltgruppen, gilt das „Informationsblatt zu den Personalkosten“ in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung.
Die indirekten Kosten bzw. Gemeinkosten sowie die Sachkosten werden in Form einer Restkostenpauschale als Pauschalsatz von 30% der zuwendungsfähigen direkten Personalkosten gefördert. Darüberhinausgehende Kosten sind nicht zuwendungsfähig. Für die Definition und Festlegung der einzelnen Bestandteile der Restkostenpauschale sowie der weiteren Begriffsbestimmungen des Zuwendungsrechts gelten die „Fördergrundsätze Landesprogramm Arbeit“ in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung.
Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger müssen sich an der Finanzierung mit Eigenmitteln in Höhe von mindestens 2% der förderfähigen Gesamtausgaben beteiligen.
5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1. Umsatzsteuer
Zuwendungen können umsatzsteuerpflichtig sein. Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger sollten sich rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt darüber informieren, ob die Zuwendung in ihrem Fall der Umsatzsteuer unterliegt. Eine ggf. anfallende Umsatzsteuer ist nicht förderfähig.
5.2. Erhebung von Daten der Teilnehmenden
Zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der EU wird ein datenschutzkonformes Monitoring-Verfahren angewendet, das eine regelmäßige Datenerhebung und -übermittlung von Teilnehmerdaten durch die Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) erfordert.
Die Wirksamkeit der Förderung wird anhand von folgenden ESF relevanten Indikatoren gemäß Verordnung (EU) 2021/1057, Anhang I bemessen:
- Output-Indikator: Anzahl der Teilnehmenden mit Sekundarbildung Unterstufe oder weniger (ISCED 0-2),
- Ergebnis-Indikator: Anteil der Teilnehmenden, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangen.
Die für das jeweilige Projekt zu erreichenden Zielwerte der Indikatoren werden durch den Zuwendungsbescheid festgelegt.
Der Ergebnisindikator ist anhand eines Zertifikats zu belegen, dessen Muster und Handreichung ebenfalls auf der Webseite der IB.SH zur Verfügung steht.
Frühestens sechs Monate nach Ende ihrer Teilnahme werden die ehemaligen Teilnehmenden nach ihrer schulischen oder beruflichen Situation befragt, um den längerfristigen Erfolg der geförderten Maßnahme beurteilen zu können. Die Befragungen erfolgen durch externe Evaluierende.
5.3. Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit
Die Vorgaben der EU zur Kommunikations- und Öffentlichkeitarbeit sehen vor, dass die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger die Teilnehmenden und die
Öffentlichkeit über die Zuwendung aus dem Arbeitsmarktprogramm und die Unterstützung der EU auf ihrer Webseite und in sozialen Medien, auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial informieren. Eine Missachtung kann gemäß Artikel 50 Abs. 3 der Dach-VO zu einer Rückforderung von bis zu 3% der Zuwendung aus ESF+ Mitteln führen. Näheres findet sich im „Leitfaden für die Öffentlichkeitsarbeit“, der auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein heruntergeladen werden kann.
5.4. Bereichsübergreifende Grundsätze
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Art. 9 VO (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 und Artikel 8 der VO (EU) 2021/1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze und die EU-Grundrechtecharta zu beachten. Dies betrifft die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive, die Verhinderung jeglicher Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse1), der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Insbesondere wird die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen bei der Vorbereitung und Durchführung berücksichtigt und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) eingehalten und geachtet. Hierfür sind Ausführungen im Projektantrag und im Sachbericht vorzunehmen.
5.5. Ausschluss von Doppelförderung
Eine Doppelförderung der Teilnehmenden durch andere Programme am Übergang Schule – Beruf insbesondere des Bundes ist auszuschließen.
6. Bewilligungszeitraum, Verfahren
6.1. Durchführungszeiträume der Förderung
Der aktuelle Durchführungszeitraum des 1. Förderabschnitts beginnt am 01.08.2021 und endet am 31.07.2024.
Weitere geplante Förderabschnitte sind:
- 2. Förderabschnitt: 01.08.2024 – 31.07.2027,
- 3. Förderabschnitt: 01.08.2027 – 31.07.2028.
Vor jedem Förderabschnitt erfolgt eine erneute Ausschreibung, die auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein und über den Newsletter zum Arbeitsmarktprogramm bekanntgegeben wird.
6.2. Projektantrag
Der Projektantrag für den ersten Förderzeitraum vom 01.08.2021 – 31.07.2024 ist vollständig bis zum 10.06.2021, 12.00 Uhr, schriftlich in einfacher Ausfertigung sowie als pdf-Datei als Mail an lpa-belege@ib-sh.de bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Fleethörn 29–31, 24103 Kiel einzureichen.
Die Projektbeschreibung soll maximal 6 Seiten, Schriftgröße 12, ohne Anlagen umfassen und muss die sich aus den unten angeführten Auswahlkriterien ergebene Gliederung beachten. Über die im Förderantrag geforderten Anlagen hinausgehende Anlagen sind nicht zulässig.
In das Auswahlverfahren werden nur Förderanträge aufgenommen, die fristgerecht und mit allen erforderlichen Unterlagen und Nachweisen eingereicht wurden.
6.3. Auswahl der Projektträger
Die eingereichten Projektanträge werden von einer fachkundigen Jury aus Vertreterinnen und Vertretern des für die Förderkriterien zuständigen Ministeriums und der Investitionsbank Schleswig-Holstein als Bewilligungsbehörde unter Anwendung der nachfolgenden Auswahlkriterien bewertet (Scoring-Modell) und durch das Ministerium bestätigt.
Projektkonzeption (40%)
- Beschreibung der geplanten Umsetzung zur Erreichung der in den Förderkriterien vorgegebenen Projektziele in der eigenen Region
- Darstellung der Inhalte, eines projekt- und teilnehmerbezogener Ablaufplans, Methoden zum Erreichen des Förderziels
- Angaben zur Gewährleistung des zielgruppenspezifischen Betreuungsschlüssels im Coaching
- Darstellung der zielgruppengerechten Projektkonzeption
- Darstellung der Unterstützungsmöglichkeiten für die Schülerinnen und Schüler an den (Landes-)Förderzentren
- Beschreibung des spezifischen Beitrags zur Gleichstellung von Frauen und Männern, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung
- Angaben zur geplanten Öffentlichkeitsarbeit/Möglichkeiten der Publikationen
- Struktur und Umfang des Konzepts (siehe Punkt 6.2)
Eignung des Projektträgers (40%)
- Zielgruppenspezifische Kenntnisse und Erfahrungen
- Zulassungszertifikat gemäß § 184 SGB III
- Sächliche und personelle Ausstattung
- Detaillierte Angaben zur geplanten Durchführung des Coachings
- Erfahrungen mit anderen Programmen am Übergang Schule-Beruf
- Vernetzung in der Region/ggf. zur Jugendberufsagentur
- Kontakte zu den Schulen, zur Arbeitsagentur und zu den Betrieben in der Region
Projektfinanzierung (20%)
- Erbringung der vorgesehenen Eigenbeteiligung in Höhe von 2%
- Schlüssige Kostenaufstellung mit Erläuterung der einzelnen Kostenpositionen
- Einhaltung der vorgegebenen max. tariflichen Eingruppierungen
6.4. Bewilligung
Die Investitionsbank Schleswig-Holstein nimmt als Bewilligungsbehörde für das ausgewählte Vorhaben die abschließende Antragsbearbeitung vor und erstellt den Bewilligungsbescheid für das berücksichtigte Vorhaben. Die abgelehnten Anträge erhalten einen Ablehnungsbescheid.
Die Benachrichtigung durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein erfolgt im Juli 2021.
Die Abwicklung der Zuwendung erfolgt nach der Bewilligung ebenfalls durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein.
7. Ansprechpartner/-in
Investitionsbank Schleswig-Holstein
Frau Graf
Zur Helling 5–6
24143 Kiel
Tel.: 0431 9905-3264
1) Der Begriff entspricht dem Wortlaut der EU-Verordnungen. Auf Landesebene wird er künftig in Gesetzen und Verordnungen nicht mehr verwendet.