Förderprogramm

Landesprogramm Arbeit – B2/a Berufsvorbereitung und Ausbildungsbetreuung – Coachings an berufsbildenden Schulen und Regionalen Berufsbildungszentren (RBZ)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Arbeit, Aus- & Weiterbildung
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

Zur Helling 5–6

24143 Kiel

Weiterführende Links:
B2/a Berufsvorbereitung und Ausbildungsbetreuung – Coachings an berufsbildenden Schulen und Regionalen Berufsbildungszentren (RBZ)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Bildungsträger sozialpädagogische Coachingmaßnahmen für Schülerinnen und Schüler an berufsbilden Schulen und den Regionalen Berufsbildungszentren (RBZ) im Übergangsbereich von der Schule in den Beruf anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt im Rahmen des Landesprogramms Arbeit mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus 2021–2027) die Aktion „Berufsvorbereitung und Ausbildungsbetreuung“ für junge Menschen im Übergangsbereich von der Schule in den Beruf.

Sie bekommen die Förderung für sozialpädagogische Coachingmaßnahmen für Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden Schulen und den Regionalen Berufsbildungszentren (RBZ), die als Einzel- und Gruppenangebote in allen Kreisen beziehungsweise kreisfreien Städten in Schleswig-Holstein durchgeführt werden.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss zu Ihren Personal-, Sach- und Gemeinkosten.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem jeweiligen Budget zur regionalen Projektumsetzung.

Sie müssen sich an der Finanzierung mit Eigenmitteln in Höhe von mindestens 2 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben beteiligen.

Die Förderung ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt. Vor jedem Förderabschnitt erfolgt eine erneute Ausschreibung mit festgelegter Antragsfrist.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme schriftlich und als PDF-Datei per E-Mail an lpa-belege@ib-sh.de bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind 15 regionale Bildungsträger außerhalb der Landesverwaltung mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein, die nach Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zertifiziert sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Das Coaching muss sich an Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden Schulen und Regionalen Berufsbildungszentren (RBZ) richten, die unter anderem die Ausbildungsvorbereitung Schleswig-Holstein (AVSH), mit Ausnahme der AVSH-I, belegen.
  • Das Coaching muss folgende Inhalte und Maßnahmen umfassen:
    • Vor- und Nachbereitung sowie Begleitung von Praktika von Schülerinnen und Schülern in den Betrieben,
    • Vermittlung von Inhalten der Berufsorientierung,
    • Unterstützung bei der Ausbildungsplatzsuche,
    • Bewerbungstrainings sowie
    • sozialpädagogische Begleitung.
  • Sie müssen für die Durchführung der Coachingmaßnahmen einen Betreuungsschlüssel von 1:40 bis 1:50 gewährleisten.
  • Sie müssen
    • über zielgruppenspezifische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen,
    • Erfahrungen mit anderen Programmen am Übergang Schule-Beruf vorweisen,
    • Kontakte zu den Schulen, zur regionalen Wirtschaft und zu den Ausbildungsbetrieben haben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Landesprogramm Arbeit 2021–2027
Arbeitsmarktprogramm des Landes Schleswig-Holstein
Förderperiode 2021–2027 des ESF+
Berufsvorbereitung und Ausbildungsbetreuung
Ergänzende Förderkriterien für die Maßnahme „Coaching an berufsbildenden Schulen und Regionalen Berufsbildungszentren (RBZ)“

vom 29.04.2021,
zuletzt aktualisiert am 07.07.2022

Auf der Grundlage der Rahmenrichtlinie des Arbeitsmarktprogramms des Landes Schleswig-Holstein der Förderperiode 2021–2027 des ESF+ gelten nachfolgende, vom zuständigen Institut für berufliche Bildung (SHIBB) des Landes Schleswig-Holstein festgelegte, ergänzende Förderkriterien.

1. Zuwendungszweck

Mit der Aktion „Berufsvorbereitung und Ausbildungsbetreuung“ sollen Schülerinnen und Schüler an berufsbilden Schulen und den Regionalen Berufsbildungszentren (RBZ) im Übergangsbereich von der Schule in den Beruf sowie Personen, die ihren Ausbildungsvertrag vorzeitig lösen (wollen), unterstützt werden. Mit den „IT-Scouts“ soll ein Beratungsangebot jungen Menschen berufliche Perspektiven im digitalen Bereich näherbringen.

Gleichzeitig soll die Attraktivität der dualen Berufsbildung erhöht werden.

Hierzu sind drei verschiedene Maßnahmen vorgesehen, für die jeweils eigene Förderkriterien festgelegt werden.

  • Mit der Maßnahme „Coaching an berufsbildenden Schulen und RBZ“ sollen Schülerinnen und Schüler in den schulischen Bildungsgängen des Übergangsbereichs durch Einzel- und Gruppenmaßnahmen (sozialpädagogisch) begleitet werden, um die sozialen und persönlichen Kompetenzen der Zielgruppe zu steigern.
  • Mit der Maßnahme „IT-Scouts“ soll ein Interesse an einer beruflichen Perspektive mit digitalen Inhalten geweckt und entwickelt werden. Im Zuge des digitalen Wandels gilt es dabei besonders, die Berührungsängste gegenüber technischen (IT-)Berufen abzubauen und das Berufswahlspektrum von Jugendlichen zu erweitern. Hierfür sollen berufsorientierende Maßnahmen auch unter Einbeziehung beteiligter Akteure (z.B. Eltern, allgemein- und berufsbildende Schulen, Betriebe und Kammern) durchgeführt werden, um die Berufswahlentscheidung zu unterstützen und ggf. erste Kontakte zu knüpfen.
  • Mit der Maßnahme „Regionale Ausbildungsbetreuung“ sollen Beratungen zur Abbruchprävention beitragen und so einen Beitrag zur Stabilisierung der Ausbildungsverhältnisse von abbruchgefährdeten Auszubildenden leisten. Für den Fall eines bereits vorzeitig gelösten Ausbildungsvertrages sollen die Teilnehmenden mit Hilfe von vernetzenden und berufsvorbereitenden sowie berufsorientierenden Maßnahmen beim Übergang in eine neue Ausbildung, Schule bzw. Betrieb unterstützt werden.

Im Verbund tragen diese (Präventions-)Maßnahmen zu einem gleichberechtigteren Zugang zu beruflicher Bildung bei, indem sie Jugendliche im Übergangsbereich ansprechen und abbruchsgefährdete Auszubildende stabilisieren, berufsrelevante Kompetenzen stärken und zu einer eigenständigen und fundierten Berufswahlentscheidung befähigen.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Personal- und Sachkosten von Bildungsträgern in Schleswig-Holstein in allen Kreisen und kreisfreien Städten, um Coaching-Fachkräfte für die genannte Zielgruppe in den Schulen zur Verfügung zu stellen.

2.1. Zielgruppen

Zur Zielgruppe gehören Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden Schulen und RBZ, die u.a. die Ausbildungsvorbereitung Schleswig-Holstein (AVSH), mit Ausnahme der AVSH-I, belegen.

2.2. Auswahl der Teilnehmenden

Die benannten Lehrkräfte für Berufsorientierung bzw. Berufsvorbereitung oder die Koordination an den berufsbildenden Schulen und RBZ sind erste Ansprechpartnerin bzw. erster Ansprechpartner für die Coaching-Fachkräfte, um die Auswahl der Teilnehmenden am Coaching in den Schulen abzustimmen.

2.3. Inhalte der Förderung

Bildungsträger bieten den Schülerinnen und Schülern der genannten Zielgruppe Einzel- und Gruppenangebote im Rahmen des Coachings an berufsbilden Schulen und RBZ am Übergang Schule-Beruf (siehe Anlage 1) in allen Kreisen bzw. kreisfreien Städten in Schleswig-Holstein an. Somit werden Maßnahmen zur Vor- und Nachbereitung sowie Begleitung von Praktika von Schülerinnen und Schülern in den Betrieben angeboten, Inhalte der Berufsorientierung, Unterstützung bei der Ausbildungsplatzsuche, Bewerbungstrainings und eine sozialpädagogische Begleitung werden mit einem Betreuungsschlüssel von 1:40 bis 1:50 ermöglicht.

3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger können 15 regionale Bildungsträger außerhalb der Landesverwaltung mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein sein. Eine AZAV-Zertifizierung für die Träger und deren Umsetzer gemäß § 184 SGB III ist verpflichtend. Um mit der Aktion „Berufsvorbereitung und Ausbildungsbetreuung“ den Prozess des Übergangs von (Berufs-)Schule in den Beruf ganzheitlich abbilden zu können, sind gut funktionierende Netzwerke in den einzelnen fünfzehn Kreisen und kreisfreien Städten eine wichtige Voraussetzung. Die Träger stimmen sich mit allen Netzwerkpartnern des regionalen Übergangssystems ab und arbeiten kooperativ zusammen.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses auf Antrag gewährt. Die vorgegebenen Budgets zur regionalen Projektumsetzung sind der Anlage 2 zu entnehmen.

Zuwendungsfähig sind Personalkosten für Coaching-Fachkräfte bis Entgeltgruppe 9b des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Je Zuwendungsempfängerin bzw. Zuwendungsempfänger können eine 0,25-Stelle für die Projektkoordination bis zur Entgeltgruppe 12 TV-L und eine 0,25-Stelle für die Projektassistenz bis zur Entgeltgruppe 6 TV-L gefördert werden.

Die direkten Personalkosten sind nachzuweisen und nach dem Ist-Kosten-Prinzip abzurechnen. Sie unterliegen auch den Prüfungen von Verwaltungsbehörde, Prüfbehörde, Landesrechnungshof und EU-Kommission. Für die Definition und Festlegung der einzelnen Bestandteile der direkten Personalkosten und der Zuordnung von Tätigkeiten im Rahmen des Landesprogramms Arbeit zu Entgeltgruppen, gilt das „Informationsblatt zu den Personalkosten“ in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung.

Die indirekten Kosten bzw. Gemeinkosten sowie die Sachkosten werden in Form einer Restkostenpauschale als Pauschalsatz von 30% der zuwendungsfähigen direkten Personalkosten gefördert. Darüberhinausgehende Kosten sind nicht zuwendungsfähig. Für die Definition und Festlegung der einzelnen Bestandteile der Restkostenpauschale sowie der weiteren Begriffsbestimmungen des Zuwendungsrechts gelten die „Fördergrundsätze Landesprogramm Arbeit“ in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung.

Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger müssen sich an der Finanzierung mit Eigenmitteln in Höhe von mindestens 2% der förderfähigen Gesamtausgaben beteiligen.

5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1. Umsatzsteuer

Zuwendungen können umsatzsteuerpflichtig sein. Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger sollten sich rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt darüber informieren, ob die Zuwendung in ihrem Fall der Umsatzsteuer unterliegt. Eine ggf. anfallende Umsatzsteuer ist nicht förderfähig.

5.2. Erhebung von Daten der Teilnehmenden

Zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der EU wird ein datenschutzkonformes Monitoring-Verfahren angewendet, das eine regelmäßige Datenerhebung und -übermittlung von Teilnehmerdaten durch die Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) erfordert.

Die Wirksamkeit der Förderung wird anhand von folgenden ESF relevanten Indikatoren gemäß Verordnung (EU) 2021/1057, Anhang I bemessen:

  • Output-Indikator: Anzahl der Teilnehmenden mit Sekundarbildung Unterstufe oder weniger (ISCED 0-2),
  • Ergebnis-Indikator: Anteil der Teilnehmenden, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangen.

Die für das jeweilige Projekt zu erreichenden Zielwerte der Indikatoren werden durch den Zuwendungsbescheid festgelegt.

Der Ergebnisindikator ist anhand eines Zertifikats zu belegen, dessen Muster und Handreichung ebenfalls auf der Webseite der IB.SH zur Verfügung steht.

Frühestens sechs Monate nach Ende ihrer Teilnahme werden die ehemaligen Teilnehmenden nach ihrer schulischen oder beruflichen Situation befragt, um den längerfristigen Erfolg der geförderten Maßnahme beurteilen zu können. Die Befragungen erfolgen durch externe Evaluierende.

5.3. Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit

Die Vorgaben der EU zur Kommunikations- und Öffentlichkeitarbeit sehen vor, dass die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger die Teilnehmenden und die Öffentlichkeit über die Zuwendung aus dem Arbeitsmarktprogramm und die Unterstützung der EU auf ihrer Webseite und in sozialen Medien, auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial informieren. Eine Missachtung kann gemäß Artikel 50 Abs. 3 der Dach-VO zu einer Rückforderung von bis zu 3% der Zuwendung aus ESF+ Mitteln führen. Näheres findet sich im „Leitfaden für die Öffentlichkeitsarbeit“, der auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein heruntergeladen werden kann.

5.4. Bereichsübergreifende Grundsätze

In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Art. 9 VO (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 und Artikel 8 der VO (EU) 2021/1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze und die EU-Grundrechtecharta zu beachten. Dies betrifft die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive, die Verhinderung jeglicher Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse1), der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Insbesondere wird die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen bei der Vorbereitung und Durchführung berücksichtigt und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) eingehalten und geachtet. Hierfür sind Ausführungen im Projektantrag und im Sachbericht vorzunehmen.

6. Bewilligungszeitraum, Verfahren

6.1. Durchführungszeiträume der Förderung

Der aktuelle Durchführungszeitraum des 1. Förderabschnitts beginnt am 01.08.2021 und endet am 31.07.2024.

Weitere geplante Förderabschnitte sind:

  • 2. Förderabschnitt: 01.08.2024 – 31.07.2027,
  • 3. Förderabschnitt: 01.08.2027 – 31.07.2028.

Vor jedem Förderabschnitt erfolgt eine erneute Ausschreibung, die auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein und über den Newsletter zum Arbeitsmarktprogramm bekanntgegeben wird.

6.2. Projektantrag

Der Projektantrag für den ersten Förderabschnitt vom 01.08.2021 – 31.07.2024 ist vollständig und mit den geforderten Anlagen bis zum 10.06.2021, 12.00 Uhr, schriftlich in einfacher Ausfertigung sowie als pdf-Datei als Mail an lpa-belege@ib-sh.de bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Fleethörn 29–31, 24103 Kiel einzureichen.

Die Projektbeschreibung soll maximal 6 Seiten, Schriftgröße 12, ohne Anlagen umfassen und muss die sich aus den unten angeführten Auswahlkriterien ergebene Gliederung beachten. Über die im Förderantrag geforderten Anlagen hinausgehende Anlagen sind nicht zulässig.

In das Auswahlverfahren werden nur Förderanträge aufgenommen, die fristgerecht und mit allen erforderlichen Unterlagen und Nachweisen eingereicht wurden.

6.3. Auswahl der Projektträger

Die eingereichten Projektanträge werden von einer fachkundigen Jury aus Vertreterinnen und Vertretern des Instituts für berufliche Bildung des Landes Schleswig-Holstein und der Investitionsbank Schleswig-Holstein als Bewilligungsbehörde unter Anwendung der nachfolgenden Auswahlkriterien bewertet (Scoring-Modell) und durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus bestätigt.

Projektkonzeption (40%)

  • Beschreibung der geplanten Umsetzung zur Erreichung der in den Förderkriterien vorgegebenen Projektziele in der eigenen Region
  • Darstellung der Inhalte, eines projekt- und teilnehmerbezogenen Ablaufplans, Methoden zum Erreichen des Förderziels
  • Angaben zur Gewährleistung des zielgruppenspezifischen Betreuungsschlüssels im Coaching
  • Darstellung der zielgruppengerechten Projektkonzeption
  • Beschreibung des spezifischen Beitrags zur Gleichstellung von Frauen und Männern, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung
  • Angaben zur geplanten Öffentlichkeitsarbeit/Möglichkeiten der Publikationen
  • Struktur und Umfang des Konzepts (siehe Punkt 6.2)

Eignung des Projektträgers (40%)

  • Zielgruppenspezifische Kenntnisse und Erfahrungen
  • Zulassungszertifikat gemäß § 184 SGB III (AZAV)
  • Sächliche und personelle Ausstattung
  • Detaillierte Angaben zur Durchführung von Coachings und Beratungsangeboten
  • Erfahrungen mit anderen Programmen am Übergang Schule-Beruf
  • Geplante Vernetzung in der Region und in der Aktion „Berufsvorbereitung und Ausbildungsbetreuung“
  • Vernetzung mit der regionalen Wirtschaft und Zusammenarbeit mit Ausbildungsbetrieben
  • Kontakte zu den Schulen und relevanten Kooperationspartnern

Projektfinanzierung (20%)

  • Erbringung der vorgesehenen Eigenbeteiligung in Höhe von 2%
  • Schlüssige Kostenaufstellung mit Erläuterung der einzelnen Kostenpositionen
  • Einhaltung der vorgegebenen max. tariflichen Eingruppierungen

6.4. Bewilligung

Die Investitionsbank Schleswig-Holstein nimmt als Bewilligungsbehörde für die entsprechend ausgewählten Vorhaben die abschließende Antragsbearbeitung vor und erstellt die Bewilligungsbescheide für die berücksichtigten Vorhaben. Die abgelehnten Anträge erhalten einen Ablehnungsbescheid.

Die Benachrichtigung durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein erfolgt im Juli 2021.

Die Abwicklung der Zuwendung erfolgt nach der Bewilligung ebenfalls durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein.

7. Ansprechpartner/-in

Investitionsbank Schleswig-Holstein
Frau Feuerbach
Zur Helling 5–6
24143 Kiel
Tel.: 0431 9905-2875

                        

1) Der Begriff entspricht dem Wortlaut der EU-Verordnungen. Auf Landesebene wird er künftig in Gesetzen und Verordnungen nicht mehr verwendet.

 

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