Förderprogramm

Landesprogramm Arbeit – C3 Alphabetisierung und Grundbildung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Arbeit, Aus- & Weiterbildung, Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

Ansprechpunkt:

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

Zur Helling 5–6

24143 Kiel

Weiterführende Links:
C3 Alphabetisierung und Grundbildung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie deutschsprechende Analphabetinnen und Analphabeten unterrichten und beraten und darüber hinaus Öffentlichkeitsarbeit leisten und Akteure in der Arbeitswelt zum Thema Alphabetisierung und Grundbildung sensibilisieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt im Rahmen des Landesprogramms Arbeit mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus 2021–2027) Sie als Bildungsträger, wenn Sie Kurse, Informationen und Beratungen für gering literarisierte Erwachsene beziehungsweise Personen mit Defiziten in der Grundbildung anbieten.

Sie bekommen die Förderung für

  • Organisation und Durchführung von Unterricht in Kursen sowie begleitende Lernberatungen von Betroffenen,
  • Beratungsleistungen für unterschiedliche Zielgruppen (Betroffene, Kursleitende, Multiplikatoren) und eine ergänzende Öffentlichkeitsarbeit, die Akteure in der Arbeitswelt sensibilisiert.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 83 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.

Sie müssen die restlichen zuwendungsfähigen Kosten entweder aus Eigenmitteln oder durch Mittel von Dritten finanzieren.

Die Förderung ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt. Vor jedem Förderabschnitt erfolgt eine erneute Ausschreibung mit festgelegter Antragsfrist.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme schriftlich und als PDF-Datei per E-Mail an lpa-belege@ib-sh.de bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind alle Stellen außerhalb der Landesverwaltung mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein, die nach § 19 des Weiterbildungsgesetzes Schleswig-Holstein anerkannt sind.

Die Förderung ist an folgende Bedinungen geknüpft:

  • Sie müssen über die notwendige Infrastruktur und zielgruppenspezifischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
  • Zielgruppe Ihrer Vorhaben sind deutschsprechende, gering literalisierte Erwachsene, die aufgrund geringer Schriftsprachkompetenzen hohe Beschäftigungs- und Ausgrenzungsrisiken haben.
  • Der Bereich „Sensibilisierung, Information, Beratung, Öffentlichkeitsarbeit“ muss weniger als die Hälfte Ihres Arbeitsaufwandes umfassen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Landesprogramm Arbeit 2021–2027
Arbeitsmarktprogramm des Landes Schleswig-Holstein
Förderperiode 2021–2027 des ESF+
Alphabetisierung und Grundbildung
Ergänzende Förderkriterien

vom 19.10.2021,
zuletzt aktualisiert am 07.07.2022

Auf der Grundlage der Rahmenrichtlinie des Arbeitsmarktprogramms des Landes Schleswig-Holstein der Förderperiode 2021–2027 des ESF+ gilt nachfolgender vom Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur (bisher Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur) festgelegter Förderaufruf.

1. Anlass des Förderaufrufs

Geringe Fähigkeiten im Lesen und Schreiben erhöhen die Wahrscheinlichkeit für Arbeitslosigkeit und dauerhafte Zugehörigkeit zu sozialen Randgruppen. In Schleswig-Holstein muss von über 210.000 funktionalen Analphabeten und Analphabetinnen (deutschsprechende Erwachsene, deren Literalität nicht ausreicht, um zusammenhängende Texte zu lesen oder zu schreiben) ausgegangen werden. Fehlende Grundbildung ist eine wesentliche Ursache für Arbeitsplatzgefährdung und ein Hemmnis für gesellschaftliche und politische Teilhabe. Das Angebot soll dazu beitragen, der Armut und Diskriminierung von Betroffenen entgegenzuwirken.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Personal-, Sach- und Gemeinkosten von Trägern mit Sitz oder einer Betriebsstätte in Schleswig-Holstein, die Kurse (Unterricht) und Informationen bzw. Beratungen für gering literarisierte Erwachsene und ihre Angehörigen anbieten. Die Kurse sollen landesweit in Schleswig-Holstein angeboten werden. Eine Öffentlichkeitsarbeit und die Sensibilisierung von Akteuren in der Arbeitswelt ergänzen das Angebot.

2.1. Zielgruppe der Förderung

Zur Zielgruppe gehören deutschsprechende, gering literalisierte Erwachsene, die aufgrund geringer Schriftsprachkompetenzen hohe Beschäftigungs- und Ausgrenzungsrisiken haben. Deutschsprechend bedeutet, dass neben denjenigen mit Deutsch als Herkunftssprache auch Erwachsene mit Migrationshintergrund, die sich im Alltag grundsätzlich auf Deutsch verständigen können, zur Zielgruppe gehören. Dies steht im Ermessen des Trägers.

2.2. Inhalte der Förderung

Das Förderangebot im Rahmen der Aktion soll zwei Bereiche enthalten:

„Kursangebote“ sowie „Sensibilisierung, Information, Beratung, Öffentlichkeitsarbeit“.

  • Der erste Bereich „Kursangebote“ umfasst mehr als die Hälfte des Arbeitsaufwandes und beinhaltet die Organisation und Durchführung von Unterricht in Kursen sowie begleitende Lernberatungen von Betroffenen.
  • Der zweite Bereich „Sensibilisierung, Information, Beratung, Öffentlichkeitsarbeit“ umfasst Beratungsleistungen für unterschiedliche Zielgruppen (Betroffene, Kursleitende, Multiplikatoren) und eine ergänzende Öffentlichkeitsarbeit, die Akteure in der Arbeitswelt sensibilisiert.

3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger können alle Stellen außerhalb der Landesverwaltung sein, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Schleswig-Holstein haben, über eine Anerkennung nach § 19 des Weiterbildungsgesetzes Schleswig-Holstein, über die notwendige Infrastruktur und zielgruppenspezifischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

Sofern es sich um ein gemeinsames Projekt mehrerer Träger handelt, kann nur ein Träger einen Projektvorschlag einreichen. Dieser Träger ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts verantwortlich.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Förderhöhe beträgt maximal 83% der förderfähigen Gesamtausgaben (ESF- Mittel und Landesmittel). Die restlichen zuwendungsfähigen Kosten sind aus Eigenmitteln oder von Dritten zu finanzieren, was durch eine Bestätigung bzw. Kofinanzierungserklärung nachzuweisen ist.

Förderfähig sind die direkten Personalkosten für

  • Maximal fünf Stellen mit 0,5 VZÄ für pädagogische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bis Entgeltgruppe 12,
  • eine Stelle mit 0,2 VZÄ für die Projektleitung bis Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

Direkte Personalkosten sind Kosten, die bei der unmittelbaren Projektdurchführung entstehen. Sie sind nachzuweisen und nach dem Ist-Kosten-Prinzip abzurechnen.

Sie unterliegen auch den Prüfungen von Verwaltungsbehörde, Prüfbehörde, Landesrechnungshof und Europäischer Kommission. Für die Definition und Festlegung der einzelnen Bestandteile der direkten Personalkosten und der Zuordnung von Tätigkeiten im Rahmen des Landesprogramms Arbeit zu Entgeltgruppen gilt das „Informationsblatt zu den Personalkosten“ in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung.

Indirekte Personalkosten sind ausschließlich im Rahmen der Restkostenpauschale förderfähig und daher eindeutig von den direkten Personalkosten abzugrenzen. Indirekte Personalkosten sind Kosten, die nur einen mittelbaren Bezug zum Projekt haben (z.B. Personalkosten für die Projektabrechnung, Erstellung und Übermittlung von Mittelabrufen und Zwischen- sowie Verwendungsnachweisen, Personalkosten der Geschäftsführung, Vorstandsmitglieder und Gesellschafter, Personalkosten des Verwaltungspersonals u.a. für Finanzwesen, Personalwesen und Controlling).

Die indirekten Kosten bzw. Gemeinkosten sowie die Sachkosten werden in Form einer Restkostenpauschale als Pauschalsatz von 30% der zuwendungsfähigen direkten Personalkosten gefördert. Die Pauschale deckt u.a. auch Honorarkosten ab. Darüberhinausgehende Kosten sind nicht zuwendungsfähig.

Für die Definition und Festlegung der einzelnen Bestandteile der Restkostenpauschale sowie der weiteren Begriffsbestimmungen des Zuwendungsrechts gelten die „Fördergrundsätze Landesprogramm Arbeit“ in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung.

5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1. Umsatzsteuer

Zuwendungen können umsatzsteuerpflichtig sein. Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger sollten sich rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt darüber informieren, ob die Zuwendung in ihrem Fall der Umsatzsteuer unterliegt. Eine ggf. anfallende Umsatzsteuer ist nicht förderfähig.

5.2. Erhebung von Daten

Zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der EU wird ein datenschutzkonformes Monitoring-Verfahren angewendet, das eine regelmäßige Datenerhebung und -übermittlung von Teilnehmerdaten durch die Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) erfordert.

Die Wirksamkeit der Förderung wird anhand von folgenden ESF relevanten Indikatoren gemäß Verordnung (EU) 2021/1057, Anhang I bemessen:

  • Output-Indikator: Arbeitslose, auch Langzeitarbeitslose,
  • Ergebnis-Indikator 1: Teilnehmende, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangt haben,
  • Ergebnis-Indikator 2: Teilnehmende, die nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbstständige.
  • Langfristindikator 1: Beschäftigungsstatus sechs Monate nach dem Austritt (wenn Teilnehmende bei Eintritt in das Projekt arbeitslos oder nicht erwerbstätig war), bzw. alternativ
  • Langfristindikator 2: Situationsverbesserung sechs Monate nach dem Austritt (wenn Teilnehmende bei Eintritt in das Projekt erwerbstätig war).

Die Ergebnisindikatoren geben Aufschluss über die Auswirkungen, die sofort (oder innerhalb von vier Wochen) auftreten, nachdem ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin aus dem Projekt austritt. Die Langfristindikatoren erfassen die Leistung sechs Monate, nachdem eine Teilnehmerin/ein Teilnehmer aus dem Projekt ausgeschieden ist; die Erfassung soll spätestens 18 Monate nach Ausscheiden abgeschlossen sein. Diese nachgelagerte Berichtspflicht besteht über den Bewilligungszeitraum hinaus fort.

Für alle Indikatoren werden die jeweiligen Angaben durch Befragungen der Teilnehmenden seitens der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers ermittelt.

Die für das jeweilige Projekt zu erreichenden Zielwerte der o.g. Output- und Ergebnisindikatoren werden durch den Zuwendungsbescheid festgelegt. Für die Langfristindikatoren gibt es keine vorgegebenen Zielwerte.

5.3. Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit

Die Vorgaben der EU zur Kommunikations- und Öffentlichkeitarbeit sehen vor, dass die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger und die Öffentlichkeit über die Zuwendung aus dem Arbeitsmarktprogramm und die Unterstützung der EU auf ihrer Webseite und in sozialen Medien, auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial informieren. Eine Missachtung kann gemäß Artikel 50 Abs. 3 der Dach-VO zu einer Rückforderung von bis zu 3% der Zuwendung aus ESF+ Mitteln führen. Näheres findet sich im „Leitfaden für die Öffentlichkeitsarbeit“, der auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein heruntergeladen werden kann.

5.4. Bereichsübergreifende Grundsätze

In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Art. 9 VO (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 und Artikel 8 der VO (EU) 2021/1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze und die EU-Grundrechtecharta zu beachten. Dies betrifft die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive, die Verhinderung jeglicher Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse1), der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Insbesondere wird die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen bei der Vorbereitung und Durchführung berücksichtigt und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) eingehalten und geachtet. Hierfür sind Ausführungen im Projektantrag und im Sachbericht vorzunehmen.

6. Bewilligungszeitraum, Verfahren

6.1. Durchführungszeiträume der Förderung

Der aktuelle Durchführungszeitraum des 1. Förderabschnitts beginnt am 01.01.2022 und endet am 31.12.2023.

Weitere geplante Förderabschnitte sind:

  • 2. Förderabschnitt: 01.01.2024 – 31.12.2025,
  • 3. Förderabschnitt: 01.01.2026 – 31.12.2028.

Vor jedem Förderabschnitt erfolgt eine erneute Ausschreibung, die auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein und über den Newsletter zum Arbeitsmarktprogramm bekanntgegeben wird.

6.2. Projektantrag

Der Projektantrag für den ersten Förderabschnitt vom 01.01.2022 – 31.12.2023 ist vollständig und mit den geforderten Anlagen bis zum 30.11.2021, 12.00 Uhr, schriftlich in einfacher Ausfertigung sowie als pdf-Datei als Mail an lpa-belege@ib-sh.de bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Fleethörn 29–31, 24103 Kiel einzureichen.

Die Projektbeschreibung soll maximal 6 Seiten, Schriftgröße 12, ohne Anlagen umfassen und muss die sich aus den unten angeführten Auswahlkriterien ergebene Gliederung beachten. Über die im Förderantrag geforderten Anlagen hinausgehende Anlagen sind nicht zulässig.

In das Auswahlverfahren werden nur Förderanträge aufgenommen, die fristgerecht und mit allen erforderlichen Unterlagen und Nachweisen eingereicht wurden.

6.3. Auswahl der Projektträger

Die eingereichten Projektanträge werden von einer fachkundigen Jury aus Vertreterinnen und Vertretern des für diesen Förderaufruf zuständigen Ministeriums und der Investitionsbank Schleswig-Holstein als Bewilligungsbehörde unter Anwendung der nachfolgenden Auswahlkriterien bewertet (Scoring-Modell) und durch das Ministerium bestätigt.

Projektkonzeption (60%)

  • Beschreibung der geplanten Umsetzung zur Erreichung der in den Förderkriterien vorgegebenen Projektziele
  • Darstellung der zielgruppengerechten Projektkonzeption, der Inhalte, Methoden zum Erreichen des Förderziels
  • Darstellung der geplanten Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung von Akteuren der Arbeitswelt
  • Beschreibung des spezifischen Beitrags zur Gleichstellung von Frauen und Männern, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung
  • Struktur und Umfang des Konzepts (siehe Punkt 6.2)

Eignung des Projektträgers (30%)

  • Zielgruppenspezifische Kenntnisse und Erfahrungen
  • Anerkennung nach § 19 Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein
  • Sächliche und personelle Ausstattung
  • Geplante Vernetzung in der Region und zu anderen Förderprogrammen

Projektfinanzierung (10%)

  • Erbringung der vorgesehenen Eigenbeteiligung oder Drittmittel in Höhe von 17%
  • Schlüssige Kostenaufstellung mit Erläuterung der einzelnen Kostenpositionen
  • Einhaltung der vorgegebenen max. tariflichen Eingruppierungen

6.4. Bewilligung

Die Investitionsbank Schleswig-Holstein nimmt als Bewilligungsbehörde für die entsprechend ausgewählten Vorhaben die abschließende Antragsbearbeitung vor und erstellt die Bewilligungsbescheide für die berücksichtigten Vorhaben. Die abgelehnten Anträge erhalten einen Ablehnungsbescheid.

Die Benachrichtigung durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein erfolgt im November 2021.

Die Abwicklung der Zuwendung erfolgt nach der Bewilligung ebenfalls durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein.

7. Ansprechpartner/-in

Investitionsbank Schleswig-Holstein
Herr Ortgies
Zur Helling 5–6
24143 Kiel
Tel.: 0431 9905-2741

                        

1) Der Begriff entspricht dem Wortlaut der EU-Verordnungen. Auf Landesebene wird er künftig in Gesetzen und Verordnungen nicht mehr verwendet.

 

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