Förderprogramm

Landesprogramm Arbeit – C4 Perspektive Arbeitsmarkt (PAM) – Netzwerk zur Arbeitsmarktintegration Geflüchteter

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Arbeit, Aus- & Weiterbildung, Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung, Unternehmen
Ansprechpunkt:

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

Zur Helling 5–6

24143 Kiel

Weiterführende Links:
C4 Perspektive Arbeitsmarkt (PAM) – Netzwerk zur Arbeitsmarktintegration Geflüchteter

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Schleswig-Holstein eine flächendeckende und leistungsfähige Beratungsinfrastruktur als Netzwerk etablieren, um Geflüchtete unabhängig von Alter, Herkunftsland, Aufenthaltsstatus und Geschlecht auf dem Weg in eine berufliche Ausbildung oder in den Arbeitsmarkt zu unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt im Rahmen des Landesprogramms Arbeit mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus 2021–2027) eine flächendeckende und leistungsfähige Beratungsinfrastruktur für Geflüchtete auf ihrem Weg in eine berufliche Ausbildung oder in den Arbeitsmarkt.

Sie bekommen die Förderung für die Etablierung eines im Verbund konzipierten und zusammenarbeitenden Netzwerks zur Arbeitsmarktintegration Geflüchteter – „Perspektive Arbeitsmarkt (PAM)“ – und die im Netzwerk geplanten Sondervorhaben.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.

Sie müssen die restlichen 10 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten aus Eigenmitteln finanzieren.

Die Förderung ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt. Vor jedem Förderabschnitt erfolgt eine erneute Ausschreibung mit festgelegter Antragsfrist.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme schriftlich und als PDF-Datei per E-Mail an lpa-belege@ib-sh.de bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind alle Stellen außerhalb der Landesverwaltung mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Zielgruppe sind geflüchtete Menschen mit Arbeitsmarktzugang, unabhängig von Herkunftsland, Aufenthaltsstatus, Geschlecht und Alter.
  • Zu den Aufgabenbereichen Ihres Netzwerks gehören unter anderem:
    • Information und Beratung der Zielgruppe,
    • Vermittlung in Fördermaßnahmen, in Ausbildung und Arbeit,
    • Begleitung während des gesamten Beratungs- und Vermittlungsprozesses,
    • je nach Bedarf Sondervorhaben wie arbeitsmarktbezogene Sprachtrainings und Frauenfördermaßnahmen mit Kinderbeaufsichtigung sowie Öffentlichkeitsarbeit und Informationsveranstaltungen/-vermittlung.
  • Als Projektträger oder Träger im Verbund müssen Sie über die notwendige Infrastruktur, Flexibilität zur bedarfsgerechten Umsetzung der Teilprojekte und Sondervorhaben sowie umfassende Expertise und Erfahrung im Bereich der Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Fluchthintergrund verfügen.
  • Ihre Mitarbeitenden müssen sich je nach Aufgabenbereich laufend fortbilden, beispielsweise im Bereich Aufenthaltsrecht, Digitalisierung, Angebotslage (Arbeitsmarktmaßnahmen, Sprachförderung).

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Landesprogramm Arbeit 2021–2027
Arbeitsmarktprogramm des Landes Schleswig-Holsteins
Förderperiode 2021–2027 des ESF Plus
Perspektive Arbeitsmarkt (PAM) Netzwerk zur Arbeitsmarktintegration Geflüchteter
– Ergänzende Förderkriterien –

vom 21.07.2021,
zuletzt aktualisiert am 23.02.2023

Auf der Grundlage der Rahmenrichtlinie des Arbeitsmarktprogramms des Landes Schleswig-Holstein der Förderperiode 2021–2027 des ESF Plus gilt nachfolgender vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus festgelegter Förderaufruf.

1. Anlass des Förderaufrufs

Angesichts der vielfältigen zielgruppenspezifischen Herausforderungen an Geflüchtete im Hinblick auf eine gelingende Integration am Arbeitsmarkt besteht besonderer Investitionsbedarf hinsichtlich eines flexiblen und möglichst individuellen Unterstützungsangebots, das die Arbeit der Agenturen für Arbeit und Jobcenter flankiert.

Im Rahmen der Förderung soll in Schleswig-Holstein eine flächendeckende und leistungsfähige Beratungsinfrastruktur in Form eines Netzwerks etabliert werden, die Geflüchtete unabhängig von Alter, Herkunftsland, Aufenthaltsstatus und Geschlecht auf dem Weg in eine berufliche Ausbildung oder in den Arbeitsmarkt unterstützt.

Bund und Land fördern jeweils ein Netzwerk zur Integration Geflüchteter in Ausbildung und Arbeit. Ziel ist es, landesweit ein Beratungs-, Informations- und Vermittlungsangebot für Geflüchtete sowohl in den Städten als auch in der Fläche zu ermöglichen.

Neue Anforderungen an die Netzwerkarbeit, die sich zu Beginn der Förderperiode ESF Plus stellen, sind insbesondere Aktivitäten und Maßnahmen, die geeignet sind,

  • die Rückschritte und Einschränkungen auszugleichen, die Geflüchteten durch die Corona Pandemie im Bereich der individuellen Arbeitsmarktintegration entstanden sind
  • die Arbeitsmarktintegration Geflüchteter im Hinblick auf die nach Inkrafttreten des Migrationspakets (2019) entstandenen Rahmenbedingungen – auch im Hinblick auf verbleibenden Förderlücken – zielgerichtet zu unterstützen.

Die Unterstützungsstruktur soll dazu dienen, die Zielgruppe zu aktivieren und langfristig zu einer eigenständigen wirtschaftlichen Existenzsicherung Geflüchteter beizutragen. Ergänzt werden sollen die Begleitung, Information, Beratung und Vermittlung der Zielgruppe durch bedarfsgerechte Sondervorhaben.

Die Möglichkeiten digitaler Formate sollen mit genutzt werden, um in Beratung und Sondervorhaben auch Teilnehmende im ländlichen Raum gut zu erreichen.

Die Sondervorhaben sind spezifische Angebote im Rahmen der Netzwerkarbeit, die den Förderbedarf Geflüchteter aufgreifen, der nicht systematisch durch bestehende Förderangebote von Bund, Land und anderen Akteuren gedeckt ist. Zielgruppenspezifische Sondervorhaben können beispielsweise sein: Arbeitsmarktbezogenes Sprachtraining und Frauenfördermaßnahmen mit Kinderbeaufsichtigung.

Im ersten Förderabschnitt soll im Rahmen des Netzwerks als Sondervorhaben ein flächendeckend angebotenes arbeitsmarktbezogenes Sprachtraining für Geflüchtete umgesetzt werden, um u.a. die besonderen Förderbedarfe zu berücksichtigen, die durch die Corona-Pandemie entstehen bzw. entstanden sind. Bedarfsgerechte Modifizierungen im Verlauf dieses Förderabschnitts sind mit dem für die Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen zuständigen Ministerium (auf Ebene Fachreferat) abzustimmen.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird ein im Verbund konzipiertes und zusammenarbeitendes Netzwerk. Das Netzwerk zur Arbeitsmarktintegration Geflüchteter „Perspektive Arbeitsmarkt (PAM)“ und die im Netzwerk geplanten Sondervorhaben sollen zum 01.01.2022 ihre Arbeit aufnehmen.

Gefördert werden die Personalkosten, die indirekten Kosten bzw. Gemeinkosten und die Sachkosten, die erforderlich sind für die Umsetzung folgender Netzwerkstruktur:

  • Gesamtkoordinierung des Netzwerks PAM.
  • Teilprojekte, die in den Regionen
    • Kreis Schleswig-Flensburg und Stadt Flensburg,
    • Dithmarschen und Steinburg,
    • Plön und Ostholstein,
    • Stormarn und Herzogtum Lauenburg

das Netzwerk PAM bilden.

  • Sondervorhaben im Rahmen des Netzwerks PAM in den vorgenannten Regionen.

Der regionale Zuschnitt bzw. die räumliche Abgrenzung erfolgt in Berücksichtigung der in Ziffer 1 genannten, sich gegenseitig ergänzenden Netzwerkförderung des Bundes und des Landes, die insgesamt landesweit in Schleswig-Holstein wirkt. Die Bereitschaft zur Kooperation und synergetischen Zusammenarbeit mit dem/den Trägern des vom Bund geförderten Netzwerks wird vorausgesetzt.

2.1. Zielgruppe der Förderung

Mit dem Angebot von „Perspektive Arbeitsmarkt (PAM)“ sollen geflüchtete Menschen mit Arbeitsmarktzugang, unabhängig von Herkunftsland, Aufenthaltsstatus, Geschlecht und Alter bei ihrer individuellen Arbeitsmarktintegration unterstützt werden. Die Unterstützungsstruktur des Netzwerks soll die Zielgruppe aktivieren und langfristig zu einer eigenständigen wirtschaftlichen Existenzsicherung Geflüchteter beitragen.

2.2. Inhalte der Förderung

Im Rahmen des Netzwerks „Perspektive Arbeitsmarkt (PAM)“ soll Geflüchteten ein Bündel von Maßnahmen angeboten werden. Hierzu gehören die Orientierung über den deutschen und regionalen Arbeitsmarkt, individuelle Beratung, Vermittlung in berufliche oder schulische Ausbildung und in Arbeit und in entsprechende vorbereitende Maßnahmen wie z.B. Berufsorientierung, Einstiegsqualifizierung, Praktika und Sprachförderung. Ferner eine Begleitung nach der Vermittlung bzw. Teilnahme, auch an Bundes- und landesgeförderten Arbeitsmarktintegrationsmaßnahmen, je nach Bildungs- und Qualifizierungsweg ggf. wiederholte bzw. aufeinander aufbauende Beratung und Vermittlung, Informationsveranstaltungen.

Die Information, Beratung, Begleitung und Vermittlung soll durch Förderangebote wie beispielsweise die Sondervorhaben bedarfsgerecht gestärkt werden.

Bereits bestehende oder künftige Beratungsangebote der Arbeitsmarktintegration sind in die Netzwerkarbeit einzubeziehen und zu berücksichtigen, um Doppelförderungen zu vermeiden.

Um den Übergang in Ausbildung und Arbeit sowie vorbereitende Maßnahmen erfolgversprechend zu unterstützen, ist auf Basis der gemeinsamen Zielrichtung mit den Agenturen für Arbeit und Jobcentern eine besondere Ansprache der Betriebe und Unternehmen sowie Maßnahmeträger vorzusehen.

Darüber hinaus sollen je nach Bedarf durch Beratungen, Schulungsangebote und Informationsveranstaltungen/-vermittlung u.ä. alle an der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen Beteiligten in Schleswig-Holstein unterstützt werden.

Wesentlich ist, dass die im Netzwerk Tätigen frühzeitig zielgruppenspezifische Förder- und Handlungsbedarfe identifizieren und umsetzen. Übergreifende und grundsätzliche Handlungsbedarfe sollen im Rahmen der fachlichen Begleitung durch das für die Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen zuständigen Ministerium (auf Ebene Fachreferat) kommuniziert werden, um evtl. erforderliche grundsätzliche Nachsteuerungen auslösen zu können.

Informationen zu dem Netzwerk und zu den Netzwerkangeboten, aber auch zu darüber hinaus gehenden grundlegenden Informationen (z.B. zum Aufenthaltsrecht und Arbeitsmarktzugang und zu Förderprogrammen) mit Relevanz für die Arbeitsmarktintegration geflüchteter Menschen sollen gebündelt und fortlaufend aktualisiert auf einer eigenen Webseite des Netzwerks aufbereitet werden.

2.3. Aufgabenbereiche des Netzwerks

  • Koordination Gesamtnetzwerk: Hier liegt die Leitung und Koordination der Netzwerkaktivitäten insgesamt, die Federführung für den Internetauftritt und die Öffentlichkeitsarbeit des Netzwerks und die Verantwortung für übergreifende Bedarfsermittlungen, die Bewertung von fachspezifischen Informationen und Erstellung von Handlungsempfehlungen sowie die Organisation von Fortbildungen, Veranstaltungen des Netzwerks. Ferner das zentrale Berichtswesen mit der Verantwortung für Ergebnisse und Finanzen.
    • Projektleitung: U.a. zentrale Ergebnis- und Finanzverantwortung für das Gesamtprojekt, Leitung und Verantwortung für die Koordination des Gesamtnetzwerks, zentraler Ansprechpartner/-in für die Landesregierung und andere Behörden, Schnittstelle zu anderen Netzwerken.
    • Wissenschaftliche Mitarbeit: U.a. Verantwortung für übergreifende Bedarfsermittlungen und Handlungsempfehlungen, Bewertung von fachspezifischen Informationen.
    • Projektassistenz: U.a. Projektbezogene Assistenztätigkeiten: u.a. Dokumentation und Datenpflege, Unterstützung z.B. durch Terminkoordinierung.
  • Teilprojekte in den vier Regionen: Information und Beratung der Zielgruppe, Vermittlung in Fördermaßnahmen, in Ausbildung und Arbeit, Begleitung während des gesamten Beratungs- und Vermittlungsprozesses, ggf. wiederholt, Verweisberatung. Ferner Öffentlichkeitsarbeit und Koordination der jeweiligen Netzwerkaktivitäten in der Region.
    • Projektleitung: U.a. Leitung und Koordination, Netzwerkaktivitäten in der Region, Schnittstelle zu den regionalen Akteuren und Beratungsstellen, Verantwortung für das Erreichen der Zielwerte der Indikatoren.
    • Projektmitarbeitende in der Beratung: U.a. Erbringung der Beratungsleistungen für die Zielgruppe, Vermittlung in Fördermaßnahmen, Ausbildung und Arbeit.
    • Projektassistenz: U.a. Projekt- und Teilnehmerbezogene Assistenztätigkeiten: u.a. Übermittlung der Teilnehmerdaten an die IB.SH, Dokumentation und Datenpflege, Unterstützung z.B. durch Terminkoordinierung.
  • Umsetzung Sondervorhaben: Bedarfserhebung, fachliche Umsetzung der Sondervorhaben, Koordinierung Regionen-übergreifender Angebote. Die Sondervorhaben (z.B. Schulungen) sind in den vier genannten Regionen mit entsprechend qualifiziertem Personal umzusetzen, das den fachlichen Anforderungen des jeweiligen Schwerpunkts des Förderabschnitts entspricht (Projektleitung, Projektmitarbeitende, Projektassistenz).
    • Projektleitung: U.a. Leitung und Koordination, Netzwerkaktivitäten in den Regionen, Schnittstelle zu den regionalen Akteuren und Beratungsstellen, Verantwortung für das Erreichen der Zielwerte der Indikatoren.
    • Projektmitarbeitende in den Sondervorhaben: U.a. Umsetzung der Sondervorhaben entsprechend der Bedarfe der Zielgruppe.
    • Projektassistenz: U.a. Projekt- und Teilnehmerbezogene Assistenztätigkeiten: u.a. Übermittlung der Teilnehmerdaten an die IB.SH, Dokumentation und Datenpflege, Unterstützung z.B. durch Terminkoordinierung.

3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger können Träger außerhalb der Landesverwaltung und mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein sein. Das gilt auch für die Träger, die Aufgaben der Koordinierung, der Teilprojekte und der Sondervorhaben im Verbund mit der Zuwendungsempfängerin bzw. dem Zuwendungsempfänger übernehmen sollen.

Förderfähig ist ein Projektträger oder ein Projektträger (Lead Partner) im Verbund mit Trägern der Koordinierung, der Teilprojekte und der Sondervorhaben. Diese müssen über die notwendige Infrastruktur, Flexibilität zur bedarfsgerechten Umsetzung der Teilprojekte und Sondervorhaben sowie umfassende Expertise und Erfahrung im Bereich der Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Fluchthintergrund verfügen.

Um flexibel und den aktuellen Bedarfen entsprechend die Information, Beratung, Begleitung, Betreuung und Vermittlung geflüchteter Menschen in Ausbildung und Arbeit unterstützen zu können, sollen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter je nach Aufgabenbereich laufend fortbilden, beispielsweise im Bereich Aufenthaltsrecht, Digitalisierung, Angebotslage (Arbeitsmarktmaßnahmen, Sprachförderung u.ä.).

Projektträger und die Träger im Verbund sollen mit allen Netzwerkpartnerinnen und -partnern und Akteuren kooperativ zusammenarbeiten. Alle im Netzwerk Mitarbeitenden sollen flexibel hinsichtlich der sich im Verlauf des Förderzeitraums ggf. verändernden Anforderungen und Aufgaben sein.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1. Förderart und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Förderhöhe beträgt maximal 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben (ESF Plus- und Landesmittel).

Projektträger und die Träger im Verbund müssen sich an der Finanzierung mit Eigenmitteln in Höhe von insgesamt mindestens 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben beteiligen.

4.2. Förderumfang

Für die Gesamtkoordination, für die regionalen Teilprojekte und für die Umsetzung von Sondervorhaben können bei entsprechender Bedarfsbegründung jeweils maximal folgende direkte Personalkosten gefördert werden:

  • Koordination Gesamtnetzwerk in einem Gesamtumfang von max. 2,2 VZÄ (1 VZÄ entspricht 38,7 Wochenstunden)
  • Projektleitung bis EG 13 TV-L,
  • Wissenschaftliches Projektpersonal bis EG 13 TV-L,
  • Projektassistenz bis EG 6 TV-L.
  • Teilprojekte in den vier Regionen in einem Gesamtumfang von max. 11,0 VZÄ (1 VZÄ entspricht 38,7 Wochenstunden)
  • Projektleitung bis EG 13 TV-L,
  • Projektpersonal Beratung bis EG 11 TV-L,
  • Projektassistenz bis EG 6 TV-L.
  • Sondervorhaben in den vier Regionen in einem Gesamtumfang von max. 4,8 VZÄ (1 VZÄ entspricht 38,7 Wochenstunden)
  • Projektleitung bis EG 13 TV-L,
  • Projektmitarbeitende zur Umsetzung bis EG 11 TV-L,
  • Projektassistenz bis EG 6 TV-L.

Direkte Personalkosten sind Kosten, die bei der unmittelbaren Projektdurchführung entstehen. Sie sind nachzuweisen und nach dem Ist-Kosten-Prinzip abzurechnen. Sie unterliegen auch den Prüfungen von Verwaltungsbehörde, Prüfbehörde, Landesrechnungshof und Europäischer Kommission. Für die Definition und Festlegung der einzelnen Bestandteile der direkten Personalkosten und der Zuordnung von Tätigkeiten im Rahmen des Landesprogramms Arbeit zu Entgeltgruppen ist das „Informationsblatt zu den Personalkosten“ zu beachten, abrufbar auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein. Ergänzungen und Änderungen, auch während eines laufenden Bewilligungszeitraums, behält sich der Zuwendungsgeber vor.

Indirekte Personalkosten sind ausschließlich im Rahmen der Restkostenpauschale förderfähig und daher eindeutig von den direkten Personalkosten abzugrenzen. Indirekte Personalkosten sind Kosten, die nur einen mittelbaren Bezug zum Projekt haben (z.B. Personalkosten für die Projektabrechnung, Erstellung und Übermittlung von Mittelabrufen und Zwischen sowie Verwendungsnachweisen, Personalkosten der Geschäftsführung, Vorstandsmitglieder und Gesellschafter, Personalkosten des Verwaltungspersonals u.a. für Finanzwesen, Personalwesen und Controlling).

Die indirekten Kosten bzw. Gemeinkosten und die Sachkosten werden in Form einer Restkostenpauschale mit dem Pauschalsatz von 40 Prozent (Koordinierung und Sondervorhaben) und 25 Prozent (regionale Teilprojekte) der zuwendungsfähigen direkten Personalkosten gefördert. Die Pauschale deckt u.a. auch Honorarkosten ab, was bei der Höhe der Restkostenpauschale berücksichtigt ist.

Für die Definition und Festlegung der einzelnen Bestandteile der Restkostenpauschale sowie der weiteren Begriffsbestimmungen des Zuwendungsrechts sind die „Fördergrundsätze Landesprogramm Arbeit“ zu beachten, abrufbar auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein. Ergänzungen und Änderungen, auch während eines laufenden Bewilligungszeitraums, behält sich der Zuwendungsgeber vor.

5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1. Umsatzsteuer

Zuwendungen können umsatzsteuerpflichtig sein. Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger sollten sich rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt darüber informieren, ob die Zuwendung in ihrem Fall der Umsatzsteuer unterliegt. Eine ggf. anfallende Umsatzsteuer ist nicht förderfähig.

5.2. Monitoring

Zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der EU wird ein datenschutzkonformes Monitoring-Verfahren angewendet, das eine regelmäßige Datenerhebung und -übermittlung der im Netzwerk neu zur Beratung u.a. und in Sondervorhaben aufgenommenen Teilnehmenden und der erreichten u.g. Indikatorenwerte durch den Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) erfordert.

Die Wirksamkeit der Förderung wird anhand von folgenden ESF relevanten Indikatoren gemäß Verordnung (EU) 2021/1057, Anhang I bemessen:

  • Output-Indikator: Arbeitslose, auch Langzeitarbeitslose,
  • Ergebnis-Indikator 1: Teilnehmende, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangt haben (inkl. Teilnehmende aus den Sondervorhaben),
  • Ergebnis-Indikator 2: Teilnehmende, die nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbstständige.
  • Langfristindikator 1: Beschäftigungsstatus sechs Monate nach dem Austritt (wenn Teilnehmende bei Eintritt in das Projekt arbeitslos oder nicht erwerbstätig war), bzw. alternativ
  • Langfristindikator 2: Situationsverbesserung sechs Monate nach dem Austritt (wenn Teilnehmende bei Eintritt in das Projekt erwerbstätig war).

Die Ergebnisindikatoren geben Aufschluss über die Auswirkungen, die sofort (oder innerhalb von vier Wochen) auftreten, nachdem ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin aus dem Projekt austritt. Die Langfristindikatoren erfassen die Leistung sechs Monate, nachdem eine Teilnehmerin/ein Teilnehmer aus dem Projekt ausgeschieden ist; die Erfassung soll spätestens 18 Monate nach Ausscheiden abgeschlossen sein. Diese nachgelagerte Berichtspflicht besteht über den Bewilligungszeitraum hinaus fort.

Für alle Indikatoren werden die jeweiligen Angaben durch Befragungen der Teilnehmenden seitens der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers ermittelt.

Die für das jeweilige Projekt zu erreichenden Zielwerte der o.g. Output- und Ergebnisindikatoren werden durch den Zuwendungsbescheid festgelegt. Für die Langfristindikatoren gibt es keine vorgegebenen Zielwerte.

Darüber hinaus wird ein projektspezifisches Monitoring eingerichtet, das weitere zur fachlichen Steuerung relevante Indikatoren wie z.B. geleistete Vermittlungen in Praktika, Einstiegsqualifizierungen u.a. erhebt. Diese Indikatoren werden in einem Mustersachbericht beschrieben. Der Sachbericht ist gem. Ziffer 6.10 der Rahmenrichtlinie für das Landesprogramm Arbeit im Zusammenhang mit einem Erstattungsantrag einzureichen (Aktionsspezifische Vorgaben für den Sachbericht).

Ein regelmäßig stattfindender Austausch mit dem für die Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen zuständigen Ministerium (auf Ebene Fachreferat) ist obligatorisch für die fachliche Begleitung sowie zielgerichtete und bedarfsgerechte Umsetzung des Projekts. Der Austausch dient der regelmäßigen Vorstellung des Umsetzungsstands in

den Regionen und zu der Koordinierung und Kooperation sowie zur fachlichen Abstimmung und Beratung.

5.3. Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit

Die Vorgaben der EU zur Kommunikations- und Öffentlichkeitarbeit sehen vor, dass die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger die Öffentlichkeit und die Teilnehmenden über die Zuwendung aus dem Arbeitsmarktprogramm und die Unterstützung der EU auf ihrer Webseite und in sozialen Medien, auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial informieren. Eine Missachtung kann gemäß Artikel 50 Abs. 3 der Dach-VO zu einer Rückforderung von bis zu 3 Prozent der Zuwendung aus ESF+ Mitteln führen. Näheres findet sich im „Leitfaden für die Öffentlichkeitsarbeit“, der auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein heruntergeladen werden kann.

Das Netzwerk soll eine eigene Webseite betreiben. Auf dieser können Inhalte und Erkenntnisse aus vorherigen Projekten einbezogen werden.

5.4 Bereichsübergreifende Grundsätze

In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung von Projekten sind gemäß Art. 9 VO (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 und Artikel 8 der VO (EU) 2021/1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze und die EU-Grundrechtecharta zu beachten.

Dies betrifft die Geschlechtergleichstellung, die Chancengleichheit und die Verhinderung jeglicher Diskriminierung. Zusätzlich ist die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen in allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung von Projekten zu berücksichtigen sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) einzuhalten und zu achten. Hierfür sind substantielle / konkrete Ausführungen im Projektantrag und im Sachbericht vorzunehmen.

6. Bewilligungszeitraum, Antragsverfahren

6.1. Durchführungszeiträume

Der Durchführungszeitraum des ersten Förderabschnitts beginnt am 01.01.2022 und endet am 31.12.2024 (3 Jahre).

Weitere geplante Förderabschnitte sind:

  • Zweiter Förderabschnitt: 01.01.2025 – 31.12.2027 (3 Jahre)
  • Dritter Förderabschnitt: 01.01.2028 – 31.12.2028 (1 Jahr)

Vor jedem Förderabschnitt erfolgt eine erneute Ausschreibung, die auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein und über den Newsletter zum Arbeitsmarktprogramm bekanntgegeben wird. Die Aufteilung in drei Förderabschnitte dient auch der flexiblen Anpassung an die Gestaltung der Themen und Inhalte des Netzwerkes inkl. der Sondervorhaben.

6.2. Projektantrag

Der Projektantrag für den ersten Förderzeitraum vom 01.01.2022 – 31.12.2024 ist vollständig bis zum 30.09.2021, 12.00 Uhr, schriftlich in einfacher Ausfertigung sowie als pdf-Datei per E-Mail an lpa-belege@ib-sh.de bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Fleethörn 29–31, 24103 Kiel einzureichen.

Die Beschreibung des gemeinsamen vom Netzwerk getragenen Umsetzungskonzepts soll maximal 20 Seiten (Schriftgröße 12) umfassen und muss die sich aus den unten angeführten Auswahlkriterien ergebende Gliederung beachten. Über die geforderten Anlagen hinausgehende Anlagen sind nicht zulässig.

In das Auswahlverfahren werden nur Förderanträge aufgenommen, die fristgerecht und mit allen erforderlichen Unterlagen und Nachweisen eingereicht wurden.

6.3. Auswahl der Projektträger

Die eingereichten Projektanträge zur Förderung eines Netzwerks werden von einer fachkundigen Jury aus Vertreterinnen und Vertretern des für die Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen zuständigen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus und der Investitionsbank Schleswig-Holstein als Bewilligungsbehörde unter Anwendung der nachfolgenden Auswahlkriterien bewertet (Scoring-Modell) und durch das Ministerium bestätigt.

1) Projektkonzeption (40 Prozent)

  • Übereinstimmung der verfolgten Ziele mit dem Förderaufruf
  • Nachvollziehbare Darstellung der Ziele, geplanten Zielwerte und zielgruppenorientierten Umsetzungsplanung.
  • Ausrichtung des Projekts am Beratungs- und Informations-, Betreuungs- und Vermittlungs- sowie Schulungs-/Qualifizierungsbedarf der Zielgruppe unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen arbeitsmarktlicher Integration.
  • Passgenauigkeit des/der Sondervorhaben/s zum Schwerpunkt des Förderabschnitts und Förderbedarf der Zielgruppe.
  • Darstellung zielgruppengerechter Publizitäts- und Vernetzungsaktivitäten.
  • Spezifischer Beitrag zu den Querschnittszielen Gleichstellung von Frauen und Männern, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung.
  • Struktur und Umfang des Konzepts (siehe Punkt 6.2).

2) Eignung des Projektträgers und der im Verbund beteiligten weiteren Träger (40 Prozent)

  • Erfahrung und Expertise in der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen.
  • Erfahrung im Betrieb von Beratungsstellen und der Durchführungen von Beratungen und Vermittlungen. Sächliche und personelle Ausstattung, um die beschriebenen Ziele und Aufgaben des arbeitsmarktlichen Netzwerks effizient und effektiv wahrzunehmen.
  • Bei Antragstellung durch einen Lead Partner im Verbund mit Trägern: Begründung der Auswahl der im Verbund beteiligten weiteren Träger im Netzwerk.
  • Selbstorganisierte, engagierte, Team-orientierte und innovative Arbeitsweise der Koordination bzw. im Verbund eines Netzwerks.
  • Interkulturelle Kompetenz.
  • Fachliche Kompetenz und Flexibilität zur Umsetzung von bedarfsgerechten Sondervorhaben.
  • Erfahrung in der Zusammenarbeit mit anderen Akteuren, Behörden und Netzwerken, Fähigkeit zur Vernetzung aller Akteure der Arbeitsmarktintegration in Schleswig-Holstein bzw. in der jeweiligen Region.
  • Kontakte, Zugang und verbindliche Kommunikationsfähigkeit zu den Betrieben und Unternehmen sowie den Agenturen für Arbeit und Jobcentern in Schleswig-Holstein.
  • Kenntnisse über die Strukturen auf Landes- und Bundesebene zur Arbeitsmarktintegration und den damit verbundenen Themenkomplexen wie beispielsweise Asylrecht und Aufenthaltsrecht, Fördermaßnahmen.

3) Projektfinanzierung (20 Prozent)

  • Erbringung der vorgesehenen Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 10 Prozent.
  • Einhaltung der vorgegebenen maximalen tariflichen Eingruppierungen und der VZÄ.
  • Schlüssige Kostenaufstellung mit Erläuterung der einzelnen Kostenpositionen.

6.4. Bewilligung

Die Investitionsbank Schleswig-Holstein nimmt als Bewilligungsbehörde für das ausgewählte Vorhaben die abschließende Antragsbearbeitung vor und erstellt den Bewilligungsbescheid für das berücksichtigte Vorhaben. Die Träger abgelehnter Anträge erhalten einen Ablehnungsbescheid.

Die Benachrichtigung durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein erfolgt voraussichtlich Ende November 2021.

Die Abwicklung der Zuwendung erfolgt nach der Bewilligung ebenfalls durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein.

7. Ansprechpartner/-in

Investitionsbank Schleswig-Holstein
Frau Herold-Öztas
Zur Helling 5–6
24143 Kiel
Tel.: 0431 9905-2737

                        

1) Der Begriff entspricht dem Wortlaut der EU-Verordnungen. Auf Landesebene wird er künftig in Gesetzen und Verordnungen nicht mehr verwendet.

 

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