Richtlinie
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an mittelständische Unternehmen zur Förderung der Markterschließung im Ausland (Außenwirtschaftsförderungsrichtlinie – AWR)
Gl.Nr. 6601.56
Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
vom 17. November 2022 – VII 254 –
Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium wird nachstehende Richtlinie erlassen:
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Ziel der Förderung ist es, kleinen und mittleren Unternehmen Unterstützung bei der Erkundung von neuen Märkten in Drittländern zu bieten und so Chancen zu schaffen, dass sie sich verstärkt am Exportgeschäft beteiligen und damit zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Schleswig-Holstein beitragen.
1.2 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) Zuwendungen für einzelbetriebliche und gemeinschaftliche Maßnahmen der Markterschließung und -sicherung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Zuwendungen besteht nicht. Die unter Ziffer 6.1 genannte Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Beihilferechtliche Grundlage ist die Verordnung der Europäischen Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU auf „De-Minimis-Beihilfen“ (VO (EU) Nummer 1407/2013 vom 18. Dezember 2013, Amtsbl. EU 2013, L 352, verlängert mit der VO (EU) Nummer 2020/972 vom 2. Juli 2020, Amtsbl. EU 2020, L 215), in der jeweils geltenden Fassung.
2 Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind Beteiligungen von KMU (vergleiche Ziffer 3) an Firmengemeinschaftsbüros im außereuropäischen Ausland, die der Erkundung eines vorhandenen außenwirtschaftlichen Potenzials dienen.
3 Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Sitz oder Betriebsstätte/Betriebsstätten in Schleswig-Holstein. Maßgeblich ist der von der Europäischen Kommission festgelegte KMU-Begriff in der jeweils geltenden Fassung (aktuell: Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Anhang 1 der Verordnung der EU-Kommission Nummer 651/2014 vom 17. Juni 2014, Amtsbl. EU L 187/1, verlängert mit der VO (EU) Nummer 2020/972 vom 2. Juli 2020, Amtsbl. EU 2020, L 215, in der jeweils geltenden Fassung).
Nicht antragsberechtigt sind insbesondere Unternehmen,
- die in der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nummer 104/2000 (Amtsbl. der Kommission L 83 vom 4. April 2000, S. 35) tätig sind,
- die in der Primärerzeugung der in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Maßnahmen sollen grundsätzlich auf ausgewählte Auslandsmärkte oder Teilmärkte ausgerichtet werden. Als Orientierung dienen die von der Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH) eingerichteten Firmengemeinschaftsbüros.
4.2 Mit Begründung und nach rechtzeitiger Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein (MWVATT), den Industrie- und Handelskammern (IHK) und der WTSH können auch gemeinschaftliche Maßnahmen bei einem besonderen Interesse aus der Wirtschaft an einem Markt oder als Ergebnis von Delegationsreisen und -besuchen nach Ziffer 2 zuwendungsfähig sein.
4.3 Die Zuwendung erfolgt als sogenannte De-Minimis-Beihilfe auf der Grundlage der in Ziffer 1.3 genannten Verordnung. Dort geregelte Kappungsgrenzen sind zu beachten. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-Minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro brutto nicht übersteigen (für Unternehmen im gewerblichen Straßengüterverkehr 100.000 Euro). Der Dreijahreszeitraum ist fließend, d.h. bei jeder Neubewilligung einer De-Minimis-Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren gewährten De-Minimis-Beihilfen festzustellen. Es gilt das für Deutschland vereinbarte Bescheinigungsverfahren, mit dem das Einhalten des zulässigen Beihilfehöchstbetrages dokumentiert wird.
Fördermöglichkeiten der Europäischen Union, des Bundes und anderer öffentlicher Zuwendungsgeber sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Diese De-Minimis-Beihilfe darf jedoch dann nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.2 Gefördert werden Beteiligungen an Firmengemeinschaftsbüros in Ländern außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Währungsraumes sowie außerhalb der Länder, die den offiziellen Status eines Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union haben. Diese Einrichtungen dürfen ausschließlich der Markterkundung dienen.
- Voraussetzung ist die Teilnahme von mindestens drei Unternehmen, darunter mindestens zwei Unternehmen aus Schleswig-Holstein.
- Zuwendungsfähig sind die Kosten der Teilnahme am gemeinsamen Büro.
- Nicht zuwendungsfähig sind Werbungskosten, Reisekosten und Repräsentationsaufwendungen.
- Die Förderung wird für maximal 18 Monate gewährt und beträgt höchstens 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, für den Förderzeitraum werden maximal 15.000 Euro gewährt.
5.3 Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 3.000 Euro je Kalenderjahr betragen.
6 Verfahren
6.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sollen spätestens drei Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsstelle Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH), Lorentzendamm 24, 24103 Kiel, Telefon (0431) 6 66 66-0, Fax (0431) 6 66 66-7 68, eingereicht werden. Antrag auch als download-Vordruck unter http://www.wtsh.de/.
Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen.
Als Beginn der Maßnahmen gemäß Ziffer 2 gilt die Auftragsvergabe oder der Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung über die Maßnahme.
Für bereits begonnene Maßnahmen wird keine Zuwendung gewährt.
Vor der Teilnahme an einem Firmengemeinschaftsbüro führt die WTSH oder die zuständige IHK mit dem beantragenden Unternehmen ein kostenfreies Informationsgespräch über Aufgabe, Inhalt und Dauer der Beteiligung und die mögliche Förderung.
6.2 Den Anträgen sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Zeit-, Ausgaben- und Finanzierungspläne beizufügen.
6.3 Die Antragstellerin bzw. der Antragssteller ist verpflichtet, alle ihr bzw. ihm in den letzten drei Steuerjahren gewährten De-Minimis-Beihilfen anzugeben sowie auf im laufenden Steuerjahr erhaltene De-Minimis-Beihilfen sowie aktuell laufende De-Minimis-Anträge hinzuweisen.
6.4 Die VV zu § 44 LHO in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117 und 117 a LVwG) gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Die Bewilligungsstelle kann Erleichterungen nach Anlage 3 zu VV Nummer 13.1 zu § 44 LHO zulassen.
6.5 Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 6.1 der „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P) der Bewilligungsstelle spätestens zwei Monate nach Abschluss der geförderten Maßnahme vorzulegen.
Unterschreiten die nachgewiesenen förderfähigen Kosten die in Ziffer 5.3 festgelegten Grenzwerte, so ist die Zuwendung zurückzufordern.
7 Schlussbestimmungen
7.1 Ausnahmen von den Regelungen dieser Richtlinie können im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zugelassen werden, wenn sich bei der Anwendung dieser Richtlinie eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte ergibt oder ein besonderes landespolitisches Interesse vorliegt.
7.2 Die Angaben im Antrag und in den sonstigen eingereichten Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne der Strafvorschriften zum Subventionsbetrug (§ 264 Strafgesetzbuch) und des Landessubventionsgesetzes. Ändern sich im Laufe der Subventionsgewährung subventionserhebliche Tatsachen, ist dies der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen.
7.3 Die Annahme der Zuwendung beinhaltet das Einverständnis, die aus dem Antragsverfahren ersichtlichen Daten auf Datenträger zu speichern und von der Bewilligungsstelle an den Schleswig-Holsteinischen Landtag weiterzugeben.
Für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms dürfen das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein, die Bewilligungsstelle oder wissenschaftliche Einrichtungen in seinem bzw. ihrem Auftrag die Daten auswerten und die Auswertungsergebnisse veröffentlichen.
8 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Die bisher bestehende Richtlinie wird hiermit per 31. Dezember 2022 aufgehoben.
Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft und findet auch Anwendung auf alle Anträge, die vor dem 1. Januar 2023 eingereicht und noch nicht bewilligt worden sind.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der De-minimis-Verordnung zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, nicht aber über den 31. Dezember 2025 hinaus.
Sollte die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.
9 Nachhaltigkeitscheck
Gesamtbewertung:
Das Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist:
Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf „Good Governance und gesellschaftliche Teilhabe“, „Gesundes Leben“, „Soziale Gerechtigkeit“, „Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen“ und „Globale Verantwortung“.
Das Vorhaben hat überwiegend negative Auswirkungen auf „Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcenschutz“.
Das Vorhaben führt in der Treibhausgasbilanz in Schleswig-Holstein zu sinkenden Treibhausgasemissionen.