Förderprogramm

Förderung der Breitbandversorgung in den ländlichen Räumen (Breitbandrichtlinie)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Regionalförderung, Digitalisierung, Smart Cities & Regionen
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Kommune
Ansprechpunkt:

Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung

Abteilung 4 „nachhaltige Landentwicklung“

Hamburger Chaussee 25

24220 Flintbek

Weiterführende Links:
Förderung des Glasfaserausbaus

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen planen, um eine leistungsfähige Glasfaserinfrastruktur in ländlichen Gebieten zu schaffen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie beim landesweiten Ausbau leistungsfähiger, erschwinglicher und hochwertiger Glasfasernetze (FTTB/H) in bislang un- beziehungsweise unterversorgten Gebieten.

Sie erhalten die Förderung für

  • die Mitverlegung von Leerrohren, die dem nutzer- und anbieterneutralen Materialkonzept entsprechen, und
  • externe Planungs- und Beratungsleistungen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 75 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.

Sie müssen sich mit mindestens 25 Prozent an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen.

Bitte beachten Sie: Die zuwendungsfähigen Kosten für externe Planungs- und Beratungsleistungen dürfen maximal EUR 50.000 pro Gemeinde beziehungsweise maximal EUR 200.000 pro Landkreisprojekt oder gemeindeübergreifende Projekte betragen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung, Abteilung 4.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Städte, Kreise, kommunale Zweckverbände sowie Unternehmen in ausschließlich öffentlicher Trägerschaft in Schleswig-Holstein. Begünstigte sind die Betreiber von Breitbandnetzen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die jeweils geltenden Fördergrundsätze des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ berücksichtigen.
  • Bei Projekten zur Mitverlegung von Leerrohren gilt:
    • Innerhalb der nächsten 3 Jahre ist keine Versorgung mit einem Glasfasernetz durch ein Telekommunikationsunternehmen – auch unter Nutzung aller regulatorischen Mittel – zu erwarten.
    • Ihre Baumaßnahmen an Ver- und/oder Entsorgungsleitungen sind förderfähig, wenn sie mindestens 1.000 Meter betragen und wenn deren anfänglich geplante Dauer 8 Wochen überschreitet.
    • Es hat sich kein privater Marktteilnehmer für eine Mitverlegung entschieden.
    • Sie müssen ein plausibles Anschlusskonzept vorlegen.
    • Die Zweckbindungsfrist beträgt 7 Jahre ab dem auf die Schlusszahlung folgenden Jahresbeginn.
  • Ihre externen Planungs- und Beratungsleistungen müssen im Zusammenhang mit Breitbandfördervorhaben stehen und für die Herstellung des Gigabit-Netzes erforderlich sein.
  • Sie müssen die Bereitstellung der jeweiligen Infrastruktur beziehungsweise deren Nutzung in einem offenen und transparenten Verfahren ausschreiben und das Vergabeverfahren dokumentieren.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Neufassung der Richtlinie zur Förderung der Breitbandversorgung in den ländlichen Räumen Schleswig-Holsteins – Breitbandrichtlinie –

Gl.Nr. 6600.28
Gemeinsame Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus (MWVATT) vom 21.09.2023 – IX 313 –

Die Richtlinie zur Förderung der Breitbandversorgung in den ländlichen Räumen Schleswig-Holsteins – Breitbandrichtlinie – erhält folgende Neufassung:

Präambel

Grundlage für die schrittweise Ausgestaltung der digitalen Gesellschaft sind leistungsfähige Breitbandnetze, die allen Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen in Schleswig-Holstein zur Verfügung stehen. Um den Ausbau dieser Netze voranzutreiben, hat die Landesregierung in der Breitbandstrategie Schleswig-Holstein (Breitband 2025) das Infrastrukturziel einer flächendeckenden Verfügbarkeit von Glasfasernetzen (Fiber to the Home bzw. Fiber to the Building1) bis zum Jahr 2025 definiert; in Regionen, in denen ein solches Glasfasernetz kurz- bis mittelfristig nicht entsteht, sind auch technologische Zwischenlösungen (kompatibel zum Infrastrukturziel und mit einem entsprechenden Ausbaukonzept versehen) zulässig.

Die Landesregierung fördert den Ausbau der Glasfasernetze im Rahmen der Förderung der nachhaltigen Landentwicklung mit Mitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) und aus Landesmitteln in den Regionen, in denen ein privatwirtschaftlich gestützter Ausbau nicht erfolgt.

Die flächendeckende Verfügbarkeit von Glasfasernetzen sollte auch der Verbesserung der Mobilfunk- und WLAN-Versorgung dienen.

1. Förderziel und Zuwendungszweck

1.1. Ziel der Förderung ist die Unterstützung eines effektiven Glasfaserausbaus (FTTB/H) in Schleswig-Holstein.

1.2. Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für die Schaffung leistungsfähiger Glasfaserinfrastrukturen.

1.3. Die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung erfolgt gemäß dem jeweils geltenden GAK-Rahmenplan, der jeweils geltenden Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland (NRR Code M07), in ihren jeweils geltenden Fassungen sowie dem Errichtungsgesetz Sondervermögen Breitband vom 15. Juli 2014, in der jeweiligen gültigen Fassung.

Die Rahmenbedingungen der Förderung einschließlich der maßnahmenspezifischen Fördervoraussetzungen und Verpflichtungen ist im GAK-Rahmenplan (Förderbereich 1 A „Integrierte ländliche Entwicklung“) sowie in der NRR Code M07 in den jeweils geltenden Fassungen beschrieben.

1.4. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens neben dieser Richtlinie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und der einschlägigen Bestimmungen der GAK und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften. Insbesondere gelten § 44 der LHO und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.

1.5. Beihilferechtliche Grundlage im Rahmen der NRR (Grundversorgung) ist die VO (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 in der aktuellen Fassung zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107und 108 AEUV.

1.6. Zu beachtende beihilferechtliche Grundlage außerhalb der NRR ist die Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung (genehmigt durch die Europäische Kommission am 15. Juni 2015: Staatliche Beihilfe SA.38348 (2014/N) – Deutschland in der geänderten Fassung durch die Europäische Kommission vom 11. August 2017 sowie Nationale Gigabitregelung Deutschland – NGR – (genehmigt durch die Europäische Kommission am 13. November 2020: Staatliche Beihilfe SA.52732 (2020/N) – Deutschland).

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Projekte, die die Schaffung einer zuverlässigen, erschwinglichen und hochwertigen Glasfaserinfrastruktur in bislang un- bzw. unterversorgten Gebieten ermöglichen.

Gefördert wird die Verbesserung der Breitbandversorgung durch:

2.1. Die Mitverlegung von Leerrohren, die dem nutzer- und anbieterneutralen Materialkonzept (Ziffer 6.7) entsprechen. Eine Mitverlegung von Leerrohren wird nur gefördert, sofern ein plausibles Anschlussnutzungskonzept vorliegt.

2.2. Planungs- und Beraterleistungen:

Zur Qualitätssicherung der genannten Maßnahmen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitslückenförderung oder eines Betreibermodells werden Ausgaben des Zuwendungsempfängers für die Beauftragung von externen Planungs- und/oder Beratungsleistungen gefördert, die zur Vorbereitung oder bei der Durchführung einer solchen Maßnahme anfallen. Förderfähig sind Machbarkeitsuntersuchungen, Planungsarbeiten und Aufwendungen, die der Vorbereitung und Begleitung dienen.

3. Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger

3.1. Zuwendungsempfänger ist die Gebietskörperschaft, in der das Projektgebiet liegt. Dazu zählen insbesondere Gemeinden, Städte, Kreise, kommunale Zweckverbände sowie Unternehmen in ausschließlich öffentlicher Trägerschaft.

3.2. Begünstigte im Sinne des EU-Beihilfenrechts sind die Betreiber von Breitbandnetzen, die eine von der öffentlichen Hand bereitgestellte passive Infrastruktur in Form der Sachbeihilfe und/oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Tiefbauleistungen durch die Kommune mit und ohne Verlegung von Leerrohren nutzen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie kann nur bewilligt werden, wenn die jeweiligen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind:

4.1. Mitverlegung von Leerrohren,

  • wenn innerhalb der nächsten drei Jahre keine Versorgung mit einem Glasfasernetz durch ein Telekommunikationsunternehmen – auch unter Nutzung aller regulatorischen Mittel – zu erwarten ist.
  • bei Baumaßnahmen an Ver- und/oder Entsorgungsleitungen, die mindestens 1.000 Meter betragen und deren anfänglich geplante Dauer 8 Wochen überschreitet.
  • sich im Rahmen der Mitverlegung kein privater Marktteilnehmer für eine Mitverlegung entschieden hat.
  • Wenn ein plausibles Anschlusskonzept vorliegt.

4.2. Planungs- und Beratungsleistungen,

  • die im Zusammenhang von Breitbandfördervorhaben stehen.
  • soweit sie für die Herstellung des Gigabit-Netzes erforderlich sind.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1. Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt als nicht rückzahlbare Zuwendung auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben sowie nach Maßgabe der in Ziffer 5.2 festgelegten Fördersätze im Wege der Anteilfinanzierung nach § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).

5.2. Fördersätze (Zuwendung):

5.2.1. Der Zuschuss für die Förderung durch das Land Schleswig-Holstein je Projekt gemäß Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 beträgt bis zu 75 Prozent der als förderfähig anerkannten Kosten.

5.2.2. Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers darf 25 Prozent der förderfähigen Ausgaben nicht unterschreiten.

5.2.3. Nachgewiesene Ausgaben nach Ziffer 2.2 dieser Richtlinie werden bis maximal 50.000 Euro pro Gemeinde bzw. maximal 200.000 Euro pro Landkreisprojekt oder gemeindeübergreifenden Projekten gefördert.

5.3. Nach dieser Richtlinie sind insbesondere nicht zuwendungsfähig:

a. Maßnahmen in dem Umfang, in dem die Zuwendung von anderen Behörden oder Dienststellen des Landes, des Bundes, der Europäischen Union oder Körperschaften, Anstalten, oder Stiftungen des öffentlichen Rechts bewilligt worden ist (Ausschluss einer Doppelförderung);

b. die Mehrwertsteuer bei vorsteuerabzugsberechtigten Zuwendungsempfängern;

c. Leistungen der öffentlichen Verwaltung;

d. Sachleistungen und unbare Eigenleistungen;

e. Sollzinsen, Gebühren für Finanzgeschäfte und sonstige reine Finanzierungskosten;

f. Bank- und Kontoführungsgebühren, Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten;

g. Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungskosten;

h. Ausgaben, die von dem Zuwendungsempfänger vor dem 01.01.2014 gezahlt wurden.

i. Grunderwerb

j. Nicht prüffähige Kosten wie Zuschläge und Unvorhergesehenes

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1. Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsstelle oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen oder Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein und des Bundes für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und die Ergebnisse veröffentlicht werden.

6.2. Es gelten insbesondere die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)“, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.3. Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. Der Zuwendungsempfänger muss hierzu einen Finanzierungsplan vorlegen.

6.4. Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen ist ausgeschlossen.

6.5. Die Zweckbindungsfrist für Maßnahmen nach der Ziffer 2.1 beträgt 7 Jahre ab dem auf die Schlusszahlung folgenden Jahresbeginn. Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten baulichen Anlagen/Gegenstände innerhalb der o.a. Zweckbindungsfrist veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

Für den Fall, dass nach Ablauf der Zweckbindungsfrist im Falle des Zuwendungsgegenstands nach Ziffer 2.1 dieser Richtlinie das hierdurch geförderte Leerrohr vom Eigentümer stillgelegt bzw. nicht mehr betrieben werden sollte, ist der Eigentümer zu verpflichten, den Weiterbetrieb rechtzeitig zu marktüblichen Konditionen auszuschreiben.

6.6. Bei Vorhaben im Rahmen der NRR sind zudem die sonstigen Zuwendungsbestimmungen des jeweils geltenden GAK-Rahmenplans zu beachten.

6.7. Das Materialkonzept sowie die GIS-Nebenbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 sind im Zusammenhang mit den Ziffern 2.1. bis 2.2. dieser Richtlinie bindend.

Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. Hierzu entscheidet das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL) nach Prüfung unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Breitbandkompetenzzentrums des Landes Schleswig-Holstein (BKZSH). Die Begründung der Ausnahme durch den Zuwendungsempfänger beinhaltet die Betrachtung über den überwiegenden Ausbau im Projektgebiet und muss eine homogene Fortsetzung benachbarter vorhandener, bzw. beabsichtigter Strukturen berücksichtigen.

6.8. Die vergabe- und haushaltsrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.

Insbesondere:

a. Der Zuwendungsempfänger muss die Bereitstellung der jeweiligen Infrastruktur bzw. deren Nutzung in einem offenen und transparenten Verfahren ausschreiben.

b. Das Vergabeverfahren ist zu dokumentieren.

c. Das vom Zuwendungsempfänger zu beauftragende Planungsbüro oder der Berater (rechtlicher-, technischer- oder/und wirtschaftlicher) ist im Wege eines wettbewerblichen Verfahrens zu ermitteln. Im Unterschwellenbereich ist die Einholung von mindestens drei Angeboten erforderlich.

d. Eine förderunschädliche Beauftragung von Unternehmen, für investive- sowie auch für Planungs- und Beratungsleistungen, kann nur nach Bewilligung der Fördermaßnahme oder nach Genehmigung eines Vorzeitbeginns (VZB) durch die Bewilligungsbehörde erfolgen.

6.9. Der Zuwendungsempfänger kann für das Verfahren einen neutralen Berater hinzuzuziehen. Eine Förderung nach Ziffer 2.2. kommt nur in Betracht, wenn der Berater seine Unabhängigkeit und Neutralität anhand der Anlage 1 versichert.

6.10. Die Dokumentation zur Antragstellung notwendiger Daten und Formen ist in digitaler Form (georeferenzierte Daten im Datenformat GeoJSon) zu erstellen. Zusätzlich ist eine gedruckte Karte im Maßstab 1:25.000 dem Verwendungsnachweis beizufügen. Die Information der an der Nutzung interessierten Netzbetreiber sowie die Dokumentationsdaten mit Karte sind mit dem Verwendungsnachweis sowohl an das LLnL als auch an das BKZSH zu liefern.

6.11. Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die im Zuwendungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen, insbesondere die beihilferechtlichen Bestandteile durch den Begünstigten berücksichtigt werden.

6.12. Ergibt sich bei der Anwendung dieser Förderrichtlinie eine im Einzelfall unbeabsichtigte Härte so kann das MLLEV in Abstimmung mit dem MWVATT Ausnahmen zulassen.

7. Verfahren

a. Bewilligungsbehörde ist das LLnL, Abteilung 4 „nachhaltige Landentwicklung“, Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek.

b. Fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung im Sinne von Nummer 6 VV-K zu § 44 LHO in Verbindung mit den „Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau) des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO“ ist das LLnL.

7.1. Antragsverfahren

7.1.1. Förderanträge nach dieser Richtlinie sind unter Verwendung des eingeführten Vordrucks an die Bewilligungsbehörde zu richten.

7.1.2. Die Förderung/eine Priorisierung erfolgt entsprechend der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs vollständiger Förderanträge.

Weitere Kriterien im Rahmen der Glasfaserstrategie des Landes SH sowie anhand verfügbarer Haushaltsmittel obliegen der Bewilligungsbehörde des Landes SH. Nachträgliche Kriterien werden entsprechend auf dem Landesportal veröffentlicht.

7.1.3. Der Zuwendungsempfänger hat mit der Antragstellung für eine Förderung nach Ziffer 2.1. folgende Unterlagen vorzulegen:

a. Nachweis der fehlenden oder unzureichenden Glasfaserversorgung im zu versorgenden Gebiet;

b. Angaben zum Kostenangebot (Kosten- und Finanzierungsplan);

c. Alle bereits bestehenden GIS-Daten;

d. Beschreibung der Ausbauplanung mitsamt Übersichtskarten;

e. Kooperationsvereinbarungen und Verträge

7.1.4. Der Zuwendungsempfänger hat mit der Antragstellung für eine Förderung nach der Ziffer 2.2. folgende Unterlagen vorzulegen:

a. Angaben zum Kostenangebot (Kosten- und Finanzierungsplan)

b. Versicherung der Unabhängigkeit und Neutralität anhand der Anlage 1

7.2. Bewilligungsverfahren

Das LLnL gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheides. Es gelten die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)”, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die Aufnahme zusätzlicher Auflagen und Nebenbestimmungen bleibt der Bewilligungsbehörde vorbehalten.

7.3. Auszahlungsverfahren

7.3.1. Auszahlungsanträge, ggf. mit Verwendungsnachweis, nach dieser Richtlinie sind unter Verwendung des eingeführten Vordrucks an die Bewilligungsbehörde zu richten.

7.3.2. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt gemäß VV zu § 44 LHO.

7.4. Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme oder nach Auszahlung des letzten Mittelabrufs bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

7.4.2. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-K zu § 44 LHO i.V. mit der entsprechenden Regelung des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie oder einer Verwaltungsvereinbarung abweichende Regelungen getroffen werden. Insbesondere kann die Zuwendung nur auf Nachweis der getätigten Ausgaben ausgezahlt werden. Näheres wird im Zuwendungsbescheid geregelt.

8. Nachhaltigkeitscheck

Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Good Governance und gesellschaftliche Teilhabe’, ‘Bildung’, ‘Infrastruktur und Klimaschutz’ und ‘Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcenschutz’. Das Vorhaben hat keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen.

9. Schlussbestimmungen

Der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein, das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt, und Natur des Landes Schleswig-Holstein, das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein, und von diesen Beauftragte haben das Recht, die zielgerechte, effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Mittel durch Besichtigung vor Ort oder durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen und die notwendigen Erhebungen über die Wirksamkeit der Förderung durchzuführen.

10. Inkrafttreten

Die Neufassung der Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.

                        

1) Leerrohre/Glasfaseranschlüsse bis zur letzten Verteilereinrichtung (APL-Abschlusspunkt Linientechnik oder ONT – optical network termination/Optischer Leitungsabschluss –

 

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