Förderprogramm

Einbruchschutzprogramm

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Wohnungsbau & Modernisierung
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Privatperson
Fördergeber:

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Ansprechpunkt:

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

Zur Helling 5–6

24143 Kiel

Weiterführende Links:
Zuschuss für Einbruchschutz Kundenportal der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen planen, um Ihr Wohneigentum oder Ihre Mietwohnung vor Einbrüchen zu schützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als private Wohnungseigentümerin und privaten Wohnungseigentümer oder als Mieterin und Mieter bei Vorhaben zur Sicherung Ihres bestehenden und selbst genutzten Wohneigentums beziehungsweise Mietobjekts gegen Einbruch.

Sie bekommen die Förderung für den Einbau

  • einbruchhemmender Haus- und Wohnungseingangstüren, Fenster und Fenstertüren,
  • von Nachrüstsystemen für Haus- und Wohnungseingangstüren und Fenster und Fenstertüren,
  • einbruchhemmender Gitter und Rollläden sowie Lichtschachtabdeckungen,
  • von Einbruchs- und Überfallmeldeanlagen,
  • von Gefahrenwarnanlagen sowie Sicherheitstechnik in Smart-Home-Anwendungen mit Einbruchmeldefunktion,
  • baugebundener Assistenzsysteme sowie
  • von Türspionen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist gestaffelt und beträgt

  • bis zu 20 Prozent für förderfähige Ausgaben bis EUR 1.000,
  • bis zu 15 Prozent für den darüber hinausgehenden Teil der zuwendungsfähigen Ausgaben (ab EUR 1.001),
  • maximal jedoch EUR 1.550 je Objekt oder Wohneinheit.

Ihre Investitionskosten müssen mindestens EUR 500,00 (Bagatellgrenze) und dürfen höchstens EUR 10.000 betragen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihrer Maßnahme über das Online-Portal an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • private Eigentümerinnen und Eigentümer einer bestehenden und selbstgenutzten Wohnimmobilie sowie
  • private Mieterinnen und Mieter einer selbstgenutzten, zu Wohnzwecken angemieteten Wohnung.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Immobilie muss in Schleswig-Holstein liegen.
  • Bei Ihrem Vorhaben müssen Sie geprüfte und zertifizierte Sicherheitstechnik einsetzen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Einliegerwohnungen,
  • Zweit- und Ferienwohnungen sowie
  • Wochenendhäuser.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie für das Zuschussprogramm Einbruchschutz für selbstgenutztes Wohneigentum und selbstgenutzte Mietwohnimmobilien im Bestand

Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration
vom 18. Mai 2022 – IV 432 –

1. Förderziel und Zuwendungszweck

1.1. Das Land Schleswig-Holstein fördert Maßnahmen von sowohl privaten Eigentümerinnen und Eigentümern zur Sicherung ihres bestehenden und selbst- genutzten Wohneigentums als auch von privaten Mieterinnen und Mietern von bestehenden und selbstgenutzten Wohnimmobilien gegen Einbruch.

Damit soll der Schutz von Wohnimmobilien möglichst vieler Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Mieterinnen und Mietern gegen Wohnungseinbruchdiebstähle weiter erhöht werden. Technische Einbruchsicherungsmaßnahmen erzielen nicht nur kurzfristige Effekte, sondern wirken auch langfristig über die gesamte Nutzungsdauer. Sie stellen damit einen wesentlichen Aspekt der Wohnungseinbruchdiebstahlprävention dar.

1.2 Das Land gewährt über die Investitionsbank Schleswig-Holstein zu dem unter Ziffer 1.1 genannten Zweck Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien, § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO.

1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.

2. Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Maßnahmen zur Sicherung des selbstgenutzten bestehenden Wohneigentums oder der gemieteten und selbstgenutzten bestehenden Wohnimmobilie gegen Einbruch gemäß der Anlage „Maßnahmen zum Einbruchschutz und technischen Mindestanforderungen“, die die in der Anlage definierten technischen Mindestsicherheitsstandards für den Einbruchschutz einhalten. Für den Einbau ist geprüfte und zertifizierte Sicherheitstechnik heranzuziehen. Als Empfehlung wird auf die vom Landespolizeiamt Schleswig- Holstein qualifizierten Facherrichter verwiesen (Fußnote 1).

3. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind private Eigentümerinnen und Eigentümer einer bestehenden und selbstgenutzten Wohnimmobilie sowie private Mieterinnen und Mieter (Hauptmieter/-in) einer selbstgenutzten, zu Wohnzwecken angemieteten Wohnung.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn vor der Erteilung des Zuwendungsbescheides mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Die Planung und vorbereitende Erstellung von Gutachten gelten nicht als Beginn der Maßnahme, somit sind Durchführung und Finanzierung dieser Arbeiten bereits vor Erteilung des Zuwendungsbescheides zulässig.

4.2 Das selbstgenutzte bestehende Wohneigentum bzw. die selbstgenutzte bestehende Mietwohnimmobilie im Sinne der Ziffer 1.1 muss in Schleswig- Holstein liegen.

4.3 Eine Förderung von Maßnahmen gemäß Ziffer 2 ist bei Zweit- und Ferienwohnungen sowie Wochenendhäusern ausgeschlossen und bei Einliegerwohnungen grundsätzlich ausgeschlossen. Zur Möglichkeit einer Förderung von Einbruchschutzmaßnahmen bei Einliegerwohnungen wird auf Ziffer 7.9 dieser Richtlinie verwiesen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.

5.2 Die förderfähigen Ausgaben der Maßnahme(n) nach Ziffer 2 werden gestaffelt mit bis zu 20% bezuschusst, höchstens jedoch mit 1.550 EUR pro Objekt/Wohneinheit (Fußnote 2). Ausgaben für förderfähige Maßnahmen bis einschließlich 1.000 EUR werden mit 20% und die restlichen förderfähigen Ausgaben mit 15% bezuschusst. Es können förderfähige Ausgaben in Höhe von maximal 10.000 EUR pro Objekt/Wohneinheit gefördert werden. Maßnahmen, deren Ausgaben unterhalb von 500 EUR liegen, sind nicht förderfähig.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Für einzubauende Bauelemente ohne entsprechendes Sicherheitszertifikat nach der Anlage „Maßnahmen zum Einbruchschutz und technische Mindestanforderungen“ dieser Richtlinie ist seitens des Herstellerunternehmens nachzuweisen, dass die technischen Eigenschaften der Bauelemente den technischen Mindestanforderungen gemäß dieser Anlage entsprechen.

6.2 Die Förderung von Ausgaben für Selbsthilfeleistungen und von selbsterbrachten Materialkosten ist ausgeschlossen.

6.3 Eine erneute Antragstellung ist nur möglich, sofern die maximale Zuschusshöhe von insgesamt 1.550 EUR pro Objekt/Wohneinheit nicht überschritten wird. Dies gilt entsprechend für Maßnahmen zum Einbruchschutz, die nach den Richtlinien für das Zuschussprogramm private Vermieterinnen oder Vermieter und Selbstnutzerinnen oder Selbstnutzer „Abschnitt 3 Maßnahmen zum Einbruchschutz“ vom 12. September 2016 (Amtsbl. Schl.-H. S. 910), der Richtlinie für das Zuschussprogramm Einbruchschutz für selbstgenutztes Wohneigentum im Bestand (Einbruchschutzprogramm) vom 3. Mai 2018 (Amtsbl. Schl-H. S. 504) oder der „Richtlinie für das Zuschussprogramm Einbruchschutz für selbstgenutztes Wohneigentum und selbstgenutzte Mietwohnimmobilien im Bestand“ vom 01. Juli 2020 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1094) gefördert wurden.

6.4 Die Förderung einbruchsichernder Maßnahmen kann durch Förderungen anderer Förderprogramme ergänzt werden, sofern dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und die Gesamtsumme der Fördermittel die Summe der Gesamtkosten nicht übersteigt. Bei der Kombination mit Maßnahmen anderer Förderprogramme gelten deren jeweiligen Bestimmungen.

7. Verfahren

7.1 Es wird empfohlen, vor der Antragstellung eine Beratung wahrzunehmen und sich dafür an die zum Thema Einbruchschutz speziell ausgebildeten Präventionsbeamtinnen und -beamten der jeweils zuständigen Polizeibehörde und/oder an Facherrichterunternehmen zu wenden. Es wird auf den Adressnachweis von Errichterunternehmen für mechanische Sicherungseinrichtungen sowie Überfall- und Einbruchmeldeanlagen in Schleswig-Holstein (Facherrichterliste) des Landespolizeiamtes Schleswig-Holstein verwiesen.

7.2 Zusatz für Mieterinnen und Mieter

Es wird dringend empfohlen, sich im Vorfeld der Maßnahmen mit der Vermieterin bzw. dem Vermieter über Art, Umfang, Nutzungsdauer, Finanzierung, pp. zu vereinbaren. Die Kenntnisnahme über die Empfehlung wird im Zuge der Antragstellung mit Unterschrift dokumentiert.

7.3 Der Zuschussantrag ist unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsmusters und Beifügung der darin verlangten Unterlagen an die Investitionsbank Schleswig-Holstein zu richten. Anträge können auch über Haus & Grund bzw. den Verband Wohneigentum als Vorprüfstelle eingereicht werden.

7.4 Die voraussichtlichen Kosten der beantragten Fördermaßnahmen sind dem eingeholten Kostenvoranschlag zu entnehmen und anzugeben. Es ist darauf zu achten, dass die geforderten Sicherheitsstandards oder deren Entsprechung eingehalten werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller erklärt die Richtigkeit der gemachten Angaben durch ihre oder seine Unterschrift.

7.5 Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein. Die Bearbeitung erfolgt nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen in der Reihenfolge der Antragstellung. Die Förderzusage wird durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid erteilt.

7.6 Die Auszahlung erfolgt nach Fertigstellung der dem Antrag zugrundeliegenden Maßnahme/Maßnahmen. Der Auszahlungsantrag ist bei der Bewilligungsstelle auf den dafür vorgesehenen Vordrucken zusammen mit dem Verwendungsnachweis einzureichen. Der Verwendungsnachweis besteht aus der formulargebundenen Bestätigung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass die Maßnahmen entsprechend der Bewilligung durchgeführt und die geplanten Kosten erreicht wurden. Das Fachunternehmen bestätigt die Einhaltung der Anforderungen zu den Einzelmaßnahmen zum Einbruchschutz und die technischen Mindestanforderungen gemäß der Anlage „Maßnahmen zum Einbruchschutz und technische Mindestanforderungen“ nach Durchführung. Der Nachweis ist bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein einzureichen.

7.7 Der Zuschuss muss innerhalb des Jahres, in dem der Zuwendungsbescheid erteilt wurde, abgerufen werden. Der Zuschuss wird in einer Rate ausgezahlt.

7.8 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117 und 117a LVwG), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7.9 Über Ausnahmen von dieser Richtlinie entscheidet im Einzelfall das für das Einbruchschutzprogramm zuständige Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung.

8. Inkrafttreten und zeitliche Geltungsdauer

Die Neufassung der Richtlinie tritt mit dem Datum der Veröffentlichung in Kraft. Ihre Anwendung ist befristet bis zum 31.12.2024.

Die Richtlinie für das Zuschussprogramm Einbruchschutz für selbstgenutztes Wohneigentum und selbstgenutzte Mietwohnimmobilien im Bestand“ vom 01. Juli 2020 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1094) tritt damit außer Kraft.

                        

Fußnote 1:) Die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit der Polizeibehörde ist auf der Internetseite der Landespolizei Schleswig-Holstein gegeben. Die Adressen von qualifizierten Fachfirmen können dort dem Adressnachweis von Errichterunternehmen für mechanische Sicherungseinrichtungen sowie Überfall- und Einbruchmeldeanlagen in Schleswig-Holstein entnommen werden;
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/POLIZEI/Praevention/Einbruchschutz/Einbruchschutzberatung/einbruchschutzberatung_artikel.html
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/POLIZEI/Praevention/Einbruchschutz/adressenVonFachfirmen/einbruchschutz_AdressenFachfirmen.html;jsessionid=EC978A5E057CFA5AE659BCD500D4D914.delivery2-master

Fußnote 2: Wohneinheiten sind in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, welche die Führung eines Haushaltes ermöglichen (eigener abschließbarer Zugang, Zimmer, Küche/Kochnische und Bad/WC).

 

Anlage
zur Nummer 6.1
Maßnahmen zum Einbruchschutz und technische Mindestanforderungen

Einbau einbruchhemmender Haus- und Wohnungseingangstüren

Diese weisen

  • die Widerstandsklasse RC2 nach DIN EN 1627 oder besser (auch ohne Einhaltung der sicherheitstechnischen Anforderungen an die umgebenden Wandbauteile) und
  • sofern es sich um Außentüren als Teil der thermischen Hülle des Gebäudes handelt, einen UWert von maximal 1,3 W/(m2 K) auf.

Einbau einbruchhemmender Fenster und Fenstertüren (z.B. Terrassenelemente)

  • Diese weisen die Widerstandsklasse RC2 nach DIN EN 1627 oder besser auf,
  • entsprechen mindestens den gesetzlichen Mindestanforderungen gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG).

Einbau von Nachrüstsystemen für Haus- und Wohnungseingangstüren

Diese entsprechen

  • für Schlösser (z. B. Querriegelschlösser mit/ohne Sperrbügel, Türzusatzschlösser, Kasten-riegelschlösser) / Bandseitensicherungen der DIN 18104 Teil 1 oder 2 zum Einbruchschutz;
  • bei Einsteckschlössern nach DIN 18251 zum Einbruchschutz Klasse 4 oder besser;
  • bei Einsteckschlössern mit Mehrfachverriegelungssystemen nach DIN 18251 zum Einbruchschutz Klasse 3 oder besser;
  • bei Profilzylindern nach DIN 18252 Klasse 1 besser 2
  • bei Schutzbeschlägen nach DIN 18257 ab der Klasse ES 1.

Einbau von Nachrüstsystemen für Fenster und Fenstertüren (z.B. Terrassenelemente)

  • Geprüfte abschließbare Zusatzsicherungen nach DIN 18104 Teil 1 (z. B. aufschraubbare Fensterstangenschlösser, Bandseitensicherungen)
  • geprüfte einbruchhemmende innenliegende Fensterbeschläge (Pilzkopfverriegelungen) in Verbindung mit abschließbaren Fenstergriffen nach DIN 18104 Teil 2

Einbau einbruchhemmender Gitter und Rollläden sowie Lichtschachtabdeckungen

Diese entsprechen nach DIN EN 1627 mindestens der Widerstandsklasse RC 2.

Einbau von Gefahrenwarnanlagen sowie Sicherheitstechnik in Smart Horne Anwendungen mit Einbruchmeldefunktion

Diese erfüllen

  • die Anforderungen nach DIN VDE V0826-1 und weisen keine Abweichung der Einbruchmeldefunktion von der genannten Norm auf.

Bei der Scharf- und Unscharfschaltung muss die Zwangsläufigkeit nach DIN VDE V 0826 - 1 eingehalten werden.

Einbau von baugebundenen Assistenzsystemen in Verbindung mit weiteren, oben genannten Sicherungstechnischen Einbruchschutzmaßnahmen

Es werden eine oder mehrere der folgenden Komponenten eingebaut:

Bild-/Gegensprechanlage (z.B. mittels Videotechnik), Kamerasystem, baugebundenes Not- und Rufsystem, Bewegungsmelder, Anwesenheits- und erweiterte Präsenzmelder, Türkommunikation, Beleuchtung, intelligente Türschlösser mit personalisierten Zutrittsrechten präsenzabhängige Zentralschaltung definierter Geräte bzw. Steckdosen.

Einbau von Türspionen (mindestens 180 Grad-Winkel)

Einbau von Bauelementen, die gemäß obigen technischen Anforderungen weder zertifiziert noch geprüft wurden.

Zu erfüllende Anforderung: Die verwendeten Bauteile entsprechen den in dem Prüfzeugnis zum Nachweis der Widerstandsklasse ausgewiesenen technischen Eigenschaften. Eine Bestätigung des Herstellers (nicht des durchführenden Fachunternehmens) mit vorgenanntem Wortlaut ist beigefügt.

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