Förderprogramm

Eingliederung von Gefangenen durch Arbeit und Qualifizierung (AQUA)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung, Arbeit
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung
Fördergeber:

Ministerium für Justiz und Gesundheit

Ansprechpunkt:

Ministerium für Justiz und Gesundheit

Lorentzendamm 35

24103 Kiel

Weiterführende Links:
Bildungsmaßnahmen für Gefangene

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen durchführen, die der schulischen und beruflichen Orientierung und Qualifizierung sowie der Kompetenzfeststellung von Gefangenen dienen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei Vorhaben, die der Eingliederung von Gefangenen durch Arbeit und Qualifizierung dienen.

Sie erhalten die Förderung für Maßnahmen zur schulischen und beruflichen Orientierung und Qualifizierung von Gefangenen einschließlich Maßnahmen der Kompetenzfeststellung.

Darüber hinaus bekommen Sie die Förderung für arbeitsmarktorientierte, entlassungsvorbereitende Maßnahmen.

Zielgruppe des Programms sind

  • jugendliche und heranwachsende Untersuchungs- und Strafgefangene,
  • erwachsene Untersuchungs- und Strafgefangene sowie
  • erwachsene Gefangene, die eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten verbüßen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses hängt ab von der Art Ihres Vorhabens.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Ministerium für Justiz und Gesundheit.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Bildungsträger mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie sind nach dem Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungsgesetz des Landes anerkannt oder verfügen über eine aktuelle Zertifizierung der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung – Arbeitsförderung – (AZAV), nach ISO 9000ff, LQW 2 oder Vergleichbarem.
  • Ihre Maßnahmen sind modular aufgebaut.
  • Sie müssen ein Konzept über die Dauer, Inhalte, Vorbereitung und Durchführung sowie die Sicherstellung der Dokumentation und Auswertung der Maßnahmen vorlegen. Diese Maßnahmen müssen Sie im Einzelnen mit dem zuständigen Minsterium abstimmen.
  • Während der Haft sollen Mängel in der sozialen Kompetenz durch sozialpädagogische Maßnahmen aufgearbeitet werden.
  • Sie müssen den Teilnehmenden Zertifikate oder qualifizierte Teilnahmenachweise bei einer erfolgreich abgeleisteten Maßnahme aushändigen.

Von der Förderung ausgenommen sind jugendliche und heranwachsende weibliche Strafgefangene.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Eingliederung von Gefangenen durch Arbeit und Qualifizierung (AQUA)

Bekanntmachung des Ministeriums für Justiz und Gesundheit
vom 15. September 2023 – II 233 –

1. Förderziel und Zuwendungszweck

1.1. Gemäß § 31 Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein sowie § 33 Satz 1 Jugendstrafvollzugsgesetz sollen Arbeitstraining und Arbeitstherapie, schulische und berufliche Qualifizierung im Vollzug durchgeführt werden, um die Fähigkeiten der Gefangenen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Haftentlassung zu vermitteln, zu verbessern oder zu erhalten. Gemäß § 33 Satz 2 bis Satz 4 Jugendstrafvollzugsgesetz kommen Maßnahmen der schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung für Jugendstrafgefangene eine besondere Bedeutung zu. Sie dienen dem Ziel, durch Vermittlung besonderer Lernmodelle schulischem Nachholbedarf zu begegnen, die Lebenssituation zu stabilisieren, Beständigkeit und Disziplin aufzubauen, Eigenverantwortung und Motivation zu entwickeln und das Selbstwertgefühl zu verbessern. Die Jugendstrafgefangenen sind darin zu unterstützen und zu beraten, ihren Fähigkeiten, Kenntnissen und Neigungen angemessene Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu finden. Gemäß § 21 Abs. 2 Untersuchungshaftvollzugsgesetz soll Untersuchungsgefangenen entsprechend ihren Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen die Teilnahme an Arbeitstraining und Arbeitstherapie angeboten werden und gemäß § 21 Abs. 3 Untersuchungshaftgesetz soll geeigneten Gefangenen Gelegenheit zum Erwerb oder zur Verbesserung schulischer und beruflicher Kenntnisse gegeben werden, soweit es die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen.

1.2. Nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO in Verbindung mit den Allgemeinen Nebenstimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung gewährt das Land Schleswig-Holstein Zuwendungen für Maßnahmen der Berufsvorbereitung, der beruflichen Orientierung und Qualifizierung im Vollzug und der notwendigen arbeitsmarktorientierten Entlassungsvorbereitung im Rahmen der Eingliederungsvorbereitung im Sinne des § 10 Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein bzw. § 11 Jugendstrafvollzugsgesetz.

1.3. Zielgruppe der Maßnahme sind weibliche und männliche erwachsene Straf- und Untersuchungsgefangene sowie jugendliche und heranwachsende männliche Straf- und Untersuchungsgefangene und jugendliche und heranwachsende weibliche Untersuchungsgefangene. Hinzu kommen erwachsene Gefangene, die eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten verbüßen soweit die Teilnahme gemeinnütziger Arbeit nach der Landesverordnung zur Abwendung einer Vollstreckung durch freie Arbeit (Landesverordnung vom 12. Februar 1993 (GVOBl. Schl.H. S. 129) nicht entgegensteht.

Diese Richtlinie gilt nicht für jugendliche und heranwachsende weibliche Strafgefangene soweit deren Freiheitsstrafe aufgrund eines Staatsvertrages in Niedersachsen vollzogen wird.

1.4. Die Maßnahmen dienen dazu, diesen vom Ausschluss aus dem ersten Arbeitsmarkt bedrohten Personen nach Beendigung der Haft den Eintritt in das Berufsleben zu erleichtern und die nachhaltige berufliche Integration zu fördern. Die Maßnahmebeteiligten sind durch Sensibilisierung, Training, Beratung und Coaching auch in die Lage zu versetzen, den Gender-Mainstreaming-Ansatz in den Bereichen der Maßnahme zu realisieren

1.5. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde (Ziffer 7.1.1.) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Gefördert wird die Durchführung von Maßnahmen zur schulischen und beruflichen Orientierung und Qualifizierung von Gefangenen. Die Maßnahmen sollen modular aufgebaut sein. Zugleich werden Maßnahmen der Kompetenzfeststellung gefördert. Darüber hinaus werden arbeitsmarktorientierte, entlassungsvorbereitende Maßnahmen gefördert.

2.2. Bei erfolgreicher Ableistung der Module sollen den Teilnehmenden Zertifikate oder qualifizierte Teilnahmenachweise ausgehändigt werden. Mindestens ist die Aushändigung einfacher Teilnahmebescheinigungen (Teilnahmedauer) vorzusehen. Im Zusammenwirken mit den Arbeitsagenturen und den kommunalen Trägern soll erreicht werden, dass bei vorzeitiger oder planmäßiger Entlassung das bis dahin Erlernte und Gelernte nicht verloren geht, sondern sinnvoll zum Abschluss gebracht werden kann. Zugleich sollen durch begleitende sozialpädagogische Betreuungsmaßnahmen während der Inhaftierung Defizite im Bereich der sozialen Kompetenz aufgearbeitet werden.

3. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger

Gefördert werden Bildungsträger, die z.B. nach dem Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungsgesetzes des Sitzlandes anerkannt sind oder über eine aktuelle Zertifizierung der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung – Arbeitsförderung – (AZAV), nach ISO 9000ff, LQW 2 oder Vergleichbarem verfügen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Für die zur Förderung beantragten Maßnahmen muss ein Konzept über die Dauer, Inhalte, Vorbereitung und Durchführung sowie die Sicherstellung der Dokumentation und Auswertung vorgelegt werden. Alle Maßnahmen sind zwischen der Zuwendungsempfängerin bzw. dem Zuwendungsempfänger und dem für Justiz zuständigen Ministerium des Landes Schleswig-Holstein fachlich abzustimmen.

4.2. Eine Förderung kann nur für solche Vorhaben erfolgen, mit denen vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen wurde. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums.

4.3. Fördermittel der Europäischen Union, des Bundes, anderer öffentlicher Stellen und weiterer Dritter sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Werden erreichbare andere öffentliche Fördermittel nicht beantragt, so erfolgt eine fiktive Anrechnung auf die Zuwendung.

4.4. Die Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die für die Erfolgskontrolle der nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen erforderlichen Daten zu erheben und entsprechend den im Zuwendungsbescheid festgelegten Vorgaben und Fristen an die Bewilligungsbehörde zu übermitteln.

4.5. Die zum Controlling und zur Evaluierung der Wirksamkeit dieser Richtlinie erforderlichen Daten werden im Rahmen des sogenannten Bildungscontrollings in Listenform erhoben. Die Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger sind zur Anwendung der Listen verpflichtet. Die erhobenen Daten sind quartalsweise dem für Justiz zuständigen Ministerium zu übermitteln.

4.6. Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde in digitalisierter Form und von ihr oder in ihrem Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet, an den Schleswig-Holsteinischen Landtag und an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1. Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

5.2. Bemessungsgrundlage sind die auf der Grundlage des Kosten- und Finanzierungsplanes nachweisbaren und angemessenen zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Durchführung der Maßnahme unmittelbar entstehen.

5.3. Zuwendungsfähige Ausgaben sind Personalausgaben sowie Sachausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen und der Erlangung des Zuwendungszwecks dienen. Gefördert werden Personalkosten bis zur Höhe der vergleichbaren Eingruppierung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Bei Zuwendungsempfängern, die an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) gebunden sind (z.B. als Anstalten des öffentlichen Rechts), kann dieser auf Antrag zum Vergleich herangezogen werden. Investitionen, die zur Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, werden ausschließlich im Rahmen von Abschreibungen gemäß Afa-Tabellen berücksichtigt, soweit sie auf den Projektzeitraum entfallen.

5.4. Indirekte Kosten beziehungsweise Verwaltungsgemeinkosten werden als Pauschale in Höhe von 10% der Summe der Projektpersonalkosten gewährt.

5.5. Nicht zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die erkennbar nicht dem Zuwendungszweck dienen, hierzu gehören insbesondere

  • kalkulatorische Kosten
  • veranlagte Steuern wie Einkommen- und Körperschaftssteuer und Abgaben
  • Sollzinsen
  • Versicherungsbeiträge

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Auf die Förderung durch das Land Schleswig-Holstein ist bei der Durchführung der bewilligten Maßnahmen in geeigneter Weise hinzuweisen.

7. Verfahren

7.1. Antragsverfahren

7.1.1. Bewilligungsbehörde ist das für Justiz zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein, Lorentzendamm 35, 24103 Kiel.

7.1.2. Die Zuwendung wird auf Antrag gewährt. Anträge sind unter Verwendung entsprechender Antragsformulare mindestens 2 Monate vor Beginn des Vorhabens, das in der Regel zum 01.01. eines Kalenderjahres beginnen und zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres enden soll, an das Ministerium zu richten. Eine Antragstellung für die Durchführung in zwei direkt aufeinander folgenden Kalenderjahren ist möglich.

Die Bewilligung von Zuwendungen für die Durchführung von Maßnahmen in zwei direkt aufeinanderfolgenden Kalenderjahren steht jeweils unter dem haushaltsmäßigen Vorbehalt, dass im jeweiligen Haushaltsjahr Verpflichtungsermächtigungen für das darauffolgende Haushaltsjahr veranschlagt worden sind.

7.2. Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren

7.2.1. Über die Gewährung beziehungsweise Ablehnung der Zuwendung erhalten die Antragsteller einen schriftlichen Bescheid.

7.2.2. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag quartalsweise auf der Grundlage der tatsächlich getätigten Ausgaben bzw. im Vorgriff bis zur voraussichtlichen Höhe von fälligen Zahlungen innerhalb der jeweils folgenden 2 Monate.

7.3. Verwendungsnachweisverfahren

7.3.1. Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes nachzuweisen. Im zahlenmäßigen Nachweis sind die gesamten erhaltenen Einnahmen und die tatsächlich entstandenen Personal- und Sachausgaben anzugeben. Außerdem ist ein Sachbericht mit einer Zusammenstellung der Teilnahmedaten mit Zuordnung zu den einzelnen Maßnahmebereichen und Angaben zum zeitlichen Umfang der Maßnahme insgesamt sowie der Teilnahmedauer der einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer beizufügen.

7.3.2. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen 2 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischenverwendungsnachweis zu führen.

7.3.3. Wird der Verwendungsnachweis dem für Justiz zuständigen Ministerium innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht oder nicht vollständig vorgelegt, gilt die Bewilligung als nicht erteilt (auflösende Bedingung nach § 107 des Landesverwaltungsgesetzes).

7.4. Zu beachtende Vorschriften

7.4.1. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie die §§ 116 bis 117a des Landesverwaltungsgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.4.2. Die im Antrag und im weiteren Verfahren anzugebenden Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne der §§ 263 und 264 Strafgesetzbuch (StGB) und des Landessubventionsgesetzes vom 11. November 1977 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 489).

7.4.3. Gemäß § 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I Seite 2037) sind für die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention auch Scheingeschäfte und Scheinhandlungen strafrechtlich relevant. Tatsachen, die den Verdacht eines Subventionsbetrugs begründen, sind den Strafverfolgungsbehörden durch das für Justiz zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein mitzuteilen (§ 6 Subventionsgesetz).

7.4.4. Ändern sich die subventionserheblichen Tatsachen im Laufe der Subventionsgewährung, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7.5. Ausnahmen

In besonders begründeten Einzelfällen kann das für Justiz zuständige Ministerium Ausnahmen von dieser Richtlinie zulassen. In grundsätzlichen Zweifelsfragen sowie bei Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung ist das Einvernehmen mit dem Finanzministerium herzustellen.

Entsprechende Anträge sind schriftlich beim für Justiz zuständigen Ministerium zu stellen.

8. Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028.

9. Nachhaltigkeit

Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf „Good Governance und gesellschaftliche Teilhabe“, „Bildung“ und Soziale Gerechtigkeit“.

 Das Vorhaben hat keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen.

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?