Richtlinie
Förderung von Maßnahmen freier Träger und Kommunen zur Fachkräftegewinnung in der frühkindlichen Bildung und Betreuung
Gl.Nr. 6608.42
Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
vom 6. April 2022 – VIII 354 –
Auf Grundlage der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) nebst den hierzu bestehenden Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Familie, Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren nach Anhörung des Landesrechnungshofes nachfolgende Richtlinie.
Präambel
Eine gute Ausbildung und die Bindung von pädagogischen Fachkräften an ihre Einrichtung sind wichtige Voraussetzungen für eine landesweit hochwertige Kindertagesbetreuung.
Hierfür ist eine ausreichende Zahl qualifizierter Fachkräfte in der frühen Bildung notwendig.
Die Landesregierung hat mit dem KiTaG den Fachkraftschlüssel angehoben und mit seinen Übergangsvorschriften dafür gesorgt, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Zeit haben, dem hierdurch erhöhten Fachkräftebedarf mit Maßnahmen zu begegnen. Gleichzeitig hat die Landesregierung die Zahl der Fachschulplätze im Bereich der Erzieherinnen und Erzieher kontinuierlich ausgebaut.
Das KiTaG regelt die Personalqualifikation von Fachkräften in Kindertageseinrichtungen nicht abschließend. Daher trifft die Personalqualifikationsverordnung (PQVO) nähere Bestimmungen zur Gleich- und Höherwertigkeit von Studiengängen und Ausbildungen sowie zu vergleichbaren Qualifikationen im förderrechtlichen Sinne.
Um eine gleichbleibend ausreichende Bewerberlage zu gewährleisten, ist es notwendig, eine breitere Zielgruppe an potenziellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anzusprechen. Einrichtungsträger erhalten mit der PQVO daher die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auch Personen mit einer anderen Qualifikation als Erst- oder Zweitkraft einzustellen. Vorgesehen ist dann eine pädagogische Zusatzausbildung, die das allgemeine Qualitätsniveau bestmöglich erhalten soll.
Ebenso hat die Landesregierung mit der PQVO ermöglicht, dass Schülerinnen und Schüler in einer praxisintegrierten Ausbildung während der Praxiszeiten im zweiten und dritten Jahr der Erzieherweiterbildung förderrechtlich als vergleichbar qualifiziert zur Sozialpädagogischen Assistentin/zum Sozialpädagogischen Assistenten anerkannt werden. Somit wurde die Möglichkeit geschaffen, den Praxiseinsatz dieser Schülerinnen im zweiten und dritten Schulleistungsjahr finanziell unterlegen zu können.
Über diese o.g. Maßnahmen hinaus will die Landesregierung mit dieser Richtlinie weitere finanzielle und inhaltliche Impulse setzen, um örtliche Träger und Einrichtungsträger bei Maßnahmen zu unterstützen. Damit trägt die Landesregierung weiter dazu bei, dass die Fachkräftegewinnung und Fachkräftehaltung in gemeinsamer Verantwortung von örtlichen Trägern, Einrichtungsträgern und Land gut gelingt.
1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Zuwendungszweck
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein fördert auf Grundlage des § 82 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ein landesweites Programm, mit dem Maßnahmen zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften der öffentlichen Träger der Jugendhilfe sowie Träger von Kindertageseinrichtungen unterstützt werden. Träger können nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 LHO gefördert werden. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2 Förderziel
Ziel ist es, landesweit weitere Anreize zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften zu setzen. Mit dem Landesprogramm werden Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen (Träger) auf drei Ebenen unterstützt:
a) Förderung der praxisintegrierten Ausbildung (PiA)
Durch eine finanzielle Beteiligung des Landes an den Ausbildungskosten im ersten Jahr der Erzieherweiterbildung soll es Einrichtungsträgern in der Übergangszeit des Gesetzes ermöglicht werden, Schülerinnen oder Schüler als Auszubildende in einer praxisintegrierten Ausbildung einstellen zu können. Zu den Anrechnungsmöglichkeiten in der Personalqualifizierungsverordnung im zweiten und dritten Jahr der Ausbildung im Rahmen des SQKM will das Land zusätzlich eine Unterstützung im ersten Ausbildungsjahr gewähren.
b) Ressourcen für die Anleitung von Schülerinnen und Schülern
Zusätzlich finanziert das Land für die nach dieser Richtlinie geförderten Schülerinnen und Schüler in dieser Zeit eine Freistellung in Höhe von einer Stunde pro Woche für die Dauer des ersten Ausbildungsjahres für eine Praxisanleitung.
c) Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen der PQVO
Durch eine finanzielle Beteiligung des Landes an den Kosten der Qualifizierungsmaßnahme nach der PQVO sowie durch eine finanzielle Beteiligung an möglichen Praktikums- und Fortbildungskosten soll ein Anreiz für Träger von Kindertagesstätten gesetzt werden, diese neue Möglichkeit verstärkt zu nutzen. Aufgrund der Corona-Pandemie stehen pädagogische Fachkräfte im Jahr 2022 auch vor erhöhten pädagogischen Anforderungen. Deshalb will das Land ermöglichen, Personen, die für den Einsatz als Fachkraft die in der PQVO beschriebene Qualifizierung im frühkindlichen Bereich im Umfang von 480 Stunden benötigen, bereits während der Qualifizierungsmaßnahme gegen Entgelt zu beschäftigen. Die Qualifizierungsmaßnahme wird über diese Richtlinie anteilig gefördert. Eine Verzahnung von Theorie und Praxis kann so verstärkt werden.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Praxisintegrierte Ausbildung
Das Land gewährt Trägern von Kindertagesstätten über die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Zuschuss für das jeweils erste Ausbildungsjahr zur Schaffung von zusätzlichen praxisintegrierten Ausbildungsplätzen zur staatlich anerkannten Erzieherin bzw. zum staatlich anerkannten Erzieher in Kindertagesseinrichtungen.
Ein unterjähriger Ausbildungsbeginn ist grundsätzlich förderfähig. Eine Förderung erfolgt dann bis zum Abschluss des ersten Förderjahres.
Durch die Förderung soll die Anzahl der Fachschülerinnen bzw. Fachschüler in der praxisintegrierten Ausbildung zum Erzieher gleichbleibend hoch bleiben.
2.2 Ressourcen für Anleitung von Schülerinnen und Schülern
Das Land gewährt den Trägern, die einen Zuschuss zu Personalkosten für Schülerinnen und Schüler in der praxisintegrierten Ausbildung nach dieser Richtlinie erhalten, zusätzlich Mittel für eine Stunde Freistellung während des ersten Jahres der Ausbildung. Die Förderung korrespondiert zeitlich mit der Förderung der Schülerin/des Schülers.
2.3 Qualifizierung nach PQVO
Das Land gewährt Trägern von Kindertagesstätten über die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Zuschuss zu Personalkosten im Zusammenhang mit der Einstellung zusätzlicher Kräfte, die eine Qualifizierung nach PQVO absolvieren müssen, bevor sie als Fachkraft nach PQVO anerkannt werden können, sowie einen Zuschuss zu Kosten der Qualifizierungsmaßnahme nach PQVO.
3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger des Landes sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Schleswig-Holstein. Sie leiten die Mittel entweder direkt oder im gegenseitigen Einvernehmen mit den Standortgemeinden auf deren Antrag an ihre Standortgemeinde (kommunale Träger von Kindertagesstätten) oder über die Standortgemeinde an die Letztempfängerinnen bzw. Letztempfänger (freie Träger von Kindertagesstätten) in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Zuschussvoraussetzungen weiter. Bei der Weiterleitung der Förderung an weitere Träger gilt Nummer 12 der VV-K zu § 44 LHO entsprechend.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt unter der Maßgabe, dass mit ihrer Zuwendung an die freien oder kommunalen Träger folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Zur Praxisanleitung in den Fördersegmenten dürfen nur Personen eingesetzt werden, die als Gruppenleitung tätig sind und über mehrjährige Kita-Praxis verfügen. Empfohlen wird, Beschäftigte einzusetzen, die hierfür eine Qualifizierung absolviert haben. Die Praxisanleitung hat in enger Zusammenarbeit und in Abstimmung mit dem Qualifizierungsträger zu geschehen. Eine Kooperationsvereinbarung ist abzuschließen.
4.1 Praxisintegrierte Ausbildung
4.1.1 Örtliche Träger, die bereits mit eigenen finanziellen Mitteln die praxisintegrierte Ausbildung fördern, setzen diese Förderung fort und verwenden die Landesmittel möglichst für zusätzliche Plätze.
4.1.2 Die Weiterbildung zum Erzieher/zur Erzieherin soll in einem praxisintegrierten Format entsprechend dem KMK-Rahmen organisiert sein. Damit eine finanzielle Unterlegung durch das SQKM auch in den weiteren Schuljahren möglich ist, müssen die Praxisanteile gemäß § 4 Ziffer 2 b PQVO im ersten Jahr höher sein als die der herkömmlichen Weiterbildung zum Erzieher/zur Erzieherin.
4.1.3 Die praxisintegrierte Ausbildung muss mit dem Abschluss: „Staatlich anerkannte Erzieherin“/„Staatlich anerkannter Erzieher“ auf DQR 6-Niveau enden.
4.1.4 Eine Bezuschussung der Ausbildungsvergütung von Personen, deren Lebensunterhalt durch andere staatliche Leistungen gesichert ist, ist ausgeschlossen.
4.1.5 Die Fachschülerinnen und Fachschüler sind im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen und mindestens analog zum „TVAöD besonderer Teil Pflege“ einzugruppieren.
4.1.6 Eine Anrechnung auf den Fachkräfteschlüssel ist im ersten Ausbildungsjahr nicht möglich, es sei denn die Schülerin/der Schüler kann gemäß § 28 Absatz 2 KitaG bzw. §§ 2 und 4 PQVO bereits als zweite Fachkraft eingesetzt werden. In diesen Fällen ist eine Doppelförderung auszuschließen.
4.1.7 Seitens der Träger ist nachzuweisen, dass ein Platz an einer entsprechenden Fachschule für Sozialpädagogik vorhanden ist und die Schülerin/der Schüler somit die persönlichen und schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme der Erzieherweiterbildung gemäß FSVO erfüllt.
4.2 Ressourcen für die Anleitung von Schülerinnen und Schülern
4.2.1 Die anleitende Person ist mindestens im Umfang von einer Anleitungsstunde pro Woche freizustellen. Falls von Seiten des Trägers bereits Freistellungen vorgesehen sind, können diese additiv genutzt werden.
4.3 Qualifizierung nach PQVO
4.3.1 Die Qualifizierung im frühkindlichen Bereich ist förderfähig für Personen, die nach § 3 Ziffer 3 sowie § 4 Ziffer 4 PQVO als vergleichbar zur ersten oder zweiten Fachkraft gelten bzw. für die nach § 6 eine Anerkennung beantragt wird, die mit einer Qualifizierung im frühkindlichen Bereich hergestellt werden könnte. Ebenso ist ein Praxiseinsatz für diese Personengruppe förderfähig.
4.3.2 Praxiseinsatz und Qualifizierung sind zeitlich miteinander zu verzahnen. Der Förderzeitraum für Qualifizierung und Zuschuss für einen Praxiseinsatz beträgt sechs Monate. Ausnahmen hierzu sind nur nach vorheriger Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde und im Einzelfall möglich.
4.3.3 Die Qualifizierung entspricht nach Inhalt und Struktur den gemäß § 8 PQVO erstellten Empfehlungen. Darüber hinaus dürfen für eine Förderfähigkeit nach dieser Richtlinie bis zu 20 Prozent der vorgesehenen Unterrichtsstundenzahl als digital gestützte Selbstlernphasen unter Verwendung eines interaktiven Lernmanagementsystems angelegt sein. Mindestens 80 Prozent der vorgesehenen Unterrichtsstundenzahl werden entweder in Präsenz oder in unterschiedlichen Distanzunterrichtsformen unter Einsatz von Videokonferenztechnik durchgeführt. Mindestens drei der Leistungsnachweise und die Abschlussarbeit müssen in Präsenz erbracht werden. Weiterhin ist ein Kolloquium in Präsenz durchzuführen, das insbesondere die Inhalte der Selbstlernphasen und der in Distanz abgelegten Leistungsnachweise abprüft.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart, Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gemäß Ziffer 5.2 gewährt.
Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen.
Die Letztempfängerin bzw. der Letztempfänger hat nachzuweisen, dass die Gesamtfinanzierung der Maßnahme über die Förderung hinaus gesichert ist.
Eine Komplementärfinanzierung durch andere Förderprogramme ist möglich, die Abgrenzung ist im Verwendungsnachweis darzulegen.
5.2 Höhe der Zuwendung
5.2.1 Praxisintegrierte Ausbildung
Die Höhe des Zuschusses an der Ausbildungsvergütung beträgt pauschal 400 Euro pro Monat pro Schülerin/Schüler im ersten Ausbildungsjahr.
5.2.2 Ressourcen für die Anleitung von Schülerinnen und Schülern
Die Höhe des Zuschusses zur Anleitungsfreistellung beträgt pauschal 25 Euro pro Woche pro Schülerin/Schüler im ersten Jahr der praxisintegrierten Ausbildung, die eine Förderung nach dieser Richtlinie erhalten, für die Dauer des ersten Ausbildungsjahres.
5.2.3 Qualifizierung nach PQVO
Die Höhe des Zuschusses an den Personalkosten beträgt pauschal 500 Euro pro Monat. Er wird maximal für die Dauer von sechs Monaten gezahlt.
Qualifizierungsmaßnahmen nach PQVO werden mit einem Betrag von bis zu 500 Euro (pro Person) pro Monat bezuschusst. Die maximale Förderdauer beträgt sechs Monate.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO in Verbindung mit der entsprechenden Regelung des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Der Landesrechnungshof ist zur Prüfung berechtigt.
Das Landesprogramm wird ausgewertet. Alle Empfängerinnen und Empfänger von Mitteln aus dem Landesprogramm sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde oder eine von ihr bestimmten Stelle, die Auswertung und die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Für die Förderelemente Praxisintegrierte Ausbildung/Ressourcen für die Anleitung von Schülerinnen und Schülern sowie zur Qualifizierung nach PQVO ist jeweils ein separater Antrag einzureichen. Für jeden örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gibt es ein jährlich festgelegtes Kontingent, das auf der Grundlage der Verteilung der Kinder unter sechs Jahren berechnet ist (siehe Anlage 1 – nicht veröffentlicht). Ausschlaggebend sind jeweils die Daten der Kitadatenbank vom 1. November des Jahres vor Ausbildungsbeginn. Die Ressourcen zur Anleitung orientieren sich an den in Anspruch genommenen Kontingenten zu den Schülerinnen und Schülern.
Beide Verfahren sollen als zweistufige Verfahren angelegt sein:
a) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe führen bei den Trägern von Kitaeinrichtungen ein Interessenbekundungsverfahren durch. Sollten mehr Interessenbekundungen vorliegen als das Kontingent hergibt, ist eine Priorisierung seitens des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vorzunehmen.
Der Anteil freier Träger von Kindertagesstätten soll den tatsächlichen Anteil dieser am Bedarfsplan widerspiegeln.
Sollte das Kontingent durch einen Träger der örtlichen Jugendhilfe nicht ausgeschöpft sein, behält sich die Bewilligungsbehörde vor, die freien Kontingente auf die öffentlichen Träger zu verteilen, die ein höheres Interesse bekundet haben. Hierbei sind die auf die Erstverteilung angewendeten Parameter zu berücksichtigen.
Auch kreisübergreifende Kooperationen zwischen Kreis und Fachschule eines anderen Kreises sind möglich.
b) In einem zweiten Schritt reichen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen förmlichen Förderantrag als Rahmenantrag, der die Angaben der Träger zusammenfasst, bei der Bewilligungsbehörde, in schriftlicher und elektronischer Form, ein.
Für das Antragsverfahren sind die bereitgestellten Formulare zu nutzen.
Der Antrag zu den Fördersegmenten nach Ziffer 2.1 und ergänzend Ziffer 2.2 ist der Bewilligungsbehörde durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe jeweils spätestens bis zum 31. März des Jahres vorzulegen.
Für das Fördersegment nach Ziffer 2.3 können Anträge im Fördersegment jährlich mehrfach gestellt werden bis das Kontingent erreicht ist.
7.2 Nachweise zur Antragsstellung
Die Anträge enthalten, neben einer sachlichen und rechnerischen Zusammenfassung der träger- und einrichtungsbezogenen Daten, eine Bestätigung, dass trägerbezogen die Nachweise nach Ziffer 7.2.1 und gegebenenfalls ergänzend nach Ziffer 7.2.2 und/oder nach Ziffer 7.2.3 dieser Richtlinie erbracht worden sind und die dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorliegenden Anträge sachlich und rechnerisch richtig sind. Es sind die von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu nutzen.
Erforderliche Nachweise seitens der Einrichtungsträger sind:
- Nachweis, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
- Nachweis, dass der Träger in der Einrichtung eine nach Ziffer 4 dieser Richtlinie zur Praxisanleitung befähigte Person einsetzt.
- Darstellung der Abgrenzung, falls die Finanzierung Mittel aus anderen Förderprogrammen beinhaltet.
7.2.1 Für das Fördersegment „praxisintegrierte Ausbildung“
- Selbstverpflichtung des Trägers, mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber nach Förderzusage einen Vertrag über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung abzuschließen und entsprechend der landesrechtlichen Vorgaben zur Ausbildung die Fachschülerin oder den Fachschüler gegebenenfalls für sogenannte Fremdpraktika freizustellen;
- Angabe zu Anzahl und Geschlecht der geförderten Schülerinnen/Schüler;
- Kooperationsvereinbarung mit einer einschlägigen Fachschule über den theoretischen Teil der Ausbildung inklusive der Zusage eines Fachschulplatzes für die Bewerberin bzw. den Bewerber.
7.2.2 Für das Fördersegment „Ressourcen für die Anleitung“
- Angabe zur Anzahl der durch eine Praxisanleitung betreuten Fachschülerinnen und Fachschüler in berufsbegleitender oder praxisintegrierter Ausbildung;
- Selbstverpflichtung des Trägers, die Praxisanleitung im ersten Ausbildungsjahr für mindestens eine Anleitungsstunde pro Woche und pro betreute und nach dieser Richtlinie geförderte Fachschülerin bzw. pro betreutem und gefördertem Fachschüler freizustellen.
7.2.3 Für das Fördersegment „Qualifizierung nach PQVO“
- Nachweis über Beschäftigung der zu qualifizierenden Person;
- Selbstverpflichtung des Trägers nach Förderzusage die Kosten der Qualifizierungsmaßnahme nach Ziffer 4 dieser Richtlinie für die Bewerberin bzw. den Bewerber zu übernehmen;
- Nachweis, dass es sich um Person handelt, die mit der Qualifizierung grundsätzlich nach PQVO als vergleichbar qualifiziert anerkannt werden kann.
7.3 Weitere Regelungen zum Verfahren
Der Verwendungsnachweis für die Fördersegmente besteht aus einem Sachbericht mit einem Finanzbericht (zahlenmäßiger Nachweis). Er enthält neben einer sachlichen und rechnerischen Zusammenfassung der träger- und einrichtungsbezogenen Daten eine Bestätigung, dass trägerbezogen die Nachweise nach Ziffer 7.3.1 und Ziffer 7.3.2 und/oder nach Ziffer 7.3.3 dieser Richtlinie erbracht worden sind und die dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorliegenden Anträge sachlich und rechnerisch richtig sind. Er ist der Bewilligungsbehörde jeweils ein halbes Jahr nach Anschluss der Maßnahme vorzulegen. Die von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Vordrucke sind zu verwenden.
7.3.1 Praxisintegrierte Ausbildung
- Bei Unterbrechung bzw. unter monatigem vorzeitigem Ende der praxisintegrierten Ausbildung bzw. Freistellung erfolgt ein pauschaler Abzug auf Tagesbasis.
- Der zahlenmäßige Nachweis des Verwendungsnachweises wird als Belegliste mit Ausgabenart, zeitlicher Reihenfolge, Nennung der Einrichtung, an die gezahlt wird sowie mit dem Datum der Zahlung geführt. Die Stellenbesetzung wird durch einen rechtsverbindlich bestätigten, anonymisierten Beschäftigungsnachweis nachgewiesen.
- Die Nachweisführung fußt im Einzelnen auf der rechtsverbindlichen Bestätigung des ausbildenden Trägers sowie der auszubildenden Fachschülerin bzw. Fachschüler zur Aufnahme zur vergüteten Ausbildung sowie der Eingruppierung in bzw. analog TVAöD (Einstellungsnachweis).
Im Rahmen des Verwendungsnachweises besteht die Nachweisführung in der Bestätigung der vergüteten Ausbildung sowie der Eingruppierung in bzw. analog TVAöD durch den ausbildenden Träger sowie die auszubildende Fachschülerin bzw. den auszubildenden Fachschüler zur Aufnahme für den jeweiligen Berichtszeitraum (Beschäftigungsnachweis).
7.3.2 Ressourcen für die Anleitung von Schülerinnen und Schülern
- Bei Unterbrechung bzw. untermonatigem vorzeitigem Ende der praxisintegrierten Ausbildung bzw. Freistellung erfolgt ein pauschaler Abzug auf Wochenbasis.
- Zur Nachweisführung hat der Anstellungsträger die Freistellung einer Fachkraft für die Praxisanleitung im Umfang von mindestens einer Stunde pro Woche rechtsverbindlich zu bestätigen (Freistellungsnachweis) und eine entsprechende Stundenaufstockung dieser Fachkraft oder zum Ausgleich einer oder mehrerer anderer Fachkräfte zu belegen. Der pauschale Zuschuss wird je Woche der Freistellung gezahlt.
7.3.3 Qualifizierung nach PQVO
Der Verwendungsnachweis für den Programmpunkt „Qualifizierung nach PQVO“ besteht aus anonymisierten, rechtsverbindlichen Angaben zur Person (anonymisierter Qualifikationsnachweis), Rechnungslegung zu Kosten der Qualifizierung und Qualifizierungszeitraum (Nachweis zu den 480 Stunden) sowie einem anonymisierten, rechtsverbindlichen Nachweis zur Beschäftigung der Person.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft und ist zunächst befristet bis zum 31. August 2026.