Förderprogramm

Zuwendungen aus Mitteln der Fischereiabgabe

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Unternehmen, Forschungseinrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz

Ansprechpunkt:

Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung

Hamburger Chaussee 25

24220 Flintbek

Weiterführende Links:
 Förderung aus der Fischereiabgabe

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen zur Förderung der Fischbestände, der Gewässer und der Fischerei durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei Vorhaben, die die Fischbestände, Gewässer und Fischerei in Schleswig-Holstein fördern.

Sie erhalten die Förderung vor allem für

  • zeitlich begrenzte Besatzmaßnahmen von überörtlicher Bedeutung, speziell zur Wiedereinbürgerung verschollener oder stark gefährdeter Arten,
  • Maßnahmen zur Verbesserung der fischereilichen und ökologischen Verhältnisse in den Gewässern,
  • Maßnahmen zur Ermittlung der Fischbestände und ihrer Nahrungsgrundlagen, sofern sie von überörtlicher Bedeutung sind,
  • Schulung, Aus- und Fortbildung von Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern, Gewässerwartinnen oder Gewässerwarten und Ausbilderinnen oder Ausbildern,
  • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Fischereiaufsichtspersonen und
  • Öffentlichkeitsarbeit für die Fischerei, sofern sie von überörtlicher Bedeutung ist.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für jede Einzelmaßnahme müssen mindestens EUR 2.500 betragen (Bagatellgrenze).

Richten Sie Ihren Antrag bitte jeweils bis zum 28.2. und 31.8. eines Jahres an das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Vereinigungen der Anglerinnen und Angler sowie der Fischerinnen und Fischer in Schleswig-Holstein,
  • Forschungseinrichtungen sowie weitere
  • juristische oder natürliche Personen, die sich satzungsgemäß oder durch Vertrag zur Förderung des Fischereiwesens verpflichtet haben.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sofern Mittel der Fischereiabgabe zur Kofinanzierung von Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) eingesetzt werden, müssen Sie die Bestimmungen der für das jeweilige Vorhaben einschlägigen Förderrichtlinien einhalten.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens sicherstellen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem

  • Vorhaben, die ausschließlich einen einzelbetrieblichen Nutzen erbringen,
  • Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
  • Provisionen, Leasing-Ausgaben, Präsente, Unterbringungskosten sowie Bewirtungskosten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Fischereiabgabe durch das Land Schleswig-Holstein

Gl.Nr. 6625.33
Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz vom 08.12.2023 – IX 343-152069/2023

[…]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Ziel

1.1 Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen aus der Fischereiabgabe. Mittel aus der Fischereiabgabe werden gemäß § 29 Abs. 4 des Landesfischereigesetzes aufgewandt für Maßnahmen zur Förderung der Fischbestände, der Gewässer und der Fischerei.

1.2 Ein Anspruch auf eine Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Soweit Zuwendungen nach dieser Richtlinie die Voraussetzungen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, werden sie als De-minimis-Beihilfe auf der Grundlage der aktuell geltenden Fassung der Fischerei-de-minimis-Verordnung der Europäischen Union gewährt.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden können gemäß § 29 Abs. 4 des Landesfischereigesetzes alle Maßnahmen zur Förderung der Fischbestände, der Gewässer und der Fischerei, darunter insbesondere

2.1.1 zeitlich begrenzte Besatzmaßnahmen von überörtlicher Bedeutung, speziell zur Wiedereinbürgerung verschollener oder stark gefährdeter Arten;

2.1.2 Maßnahmen zur Verbesserung der fischereilichen und ökologischen Verhältnisse in den Gewässern;

2.1.3 Maßnahmen zur Ermittlung der Fischbestände und ihrer Nahrungsgrundlagen, sofern sie von überörtlicher Bedeutung sind;

2.1.4 Schulung, Ausbildung und Fortbildung von Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern, Gewässerwartinnen oder Gewässerwarten und Ausbilderinnen oder Ausbildern;

2.1.5 Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Fischereiaufsichtspersonen;

2.1.6 Öffentlichkeitsarbeit für die Fischerei, sofern sie von überörtlicher Bedeutung ist.

2.2 Mittel der Fischereiabgabe können im Rahmen ihrer Zweckbindung auch zur Kofinanzierung von Mitteln aus EU-Förderprogrammen, insbesondere zur Kofinanzierung von Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), oder von sonstigen öffentlichen oder privaten Mitteln eingesetzt werden, sofern dies der unter Ziffer 2.1 dieser Richtlinie näher definierten Förderung der Fischbestände, der Gewässer und der Fischerei in Schleswig-Holstein dient.

2.3 Von der Förderung sind insbesondere ausgeschlossen:

2.3.1 Vorhaben, die ausschließlich einen einzelbetrieblichen Nutzen erbringen;

2.3.2 Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist;

2.3.3 öffentlich-rechtliche Abgaben, Gebühren;

2.3.4 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen;

2.3.5 Finanzierungskosten, auch zur Zwischenfinanzierung der öffentlichen Zuwendungen;

2.3.6 die nach § 15 Umsatzsteuergesetz abziehbaren Vorsteuerbeträge, und zwar unabhängig davon, ob der Begünstigte den Vorsteuerabzug tatsächlich geltend macht oder nicht;

2.3.7 unbare Eigen- und Sachleistungen des Zuwendungsempfängers mit Ausnahme ehrenamtlich erbrachter Eigenleistungen;

2.3.8 Werkverträge, wenn oder soweit das Honorar anschließend wieder gespendet wird;

2.3.9 Aufwands- und Fahrkostenentschädigung, soweit sie vom Empfänger wieder der Organisation gespendet werden;

2.3.10 Reisekosten, soweit sie die nach Bundesreisekostengesetz anerkennungsfähigen Ausgaben übersteigen;

2.3.11 Ausgaben, die von Dritten erstattet werden;

2.3.12 Ausgaben für Maßnahmen, für die eine Zuwendung bei anderen Behörden oder Dienststellen des Landes oder Bundes oder bei Kreisen, Städten, Ämtern, Gemeinden oder Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts bewilligt worden ist; dies gilt nicht, wenn die Bewilligungsbehörde eine Ausnahme zugelassen hat und die Gesamtförderung in einem entsprechenden Ausnahmefall 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreitet;

2.3.13 Rabatte und Skonti, auch wenn sie nicht in Anspruch genommen werden, Pachtkosten, soweit sie nicht zur Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, Provisionen, Leasing-Ausgaben, Präsente, Unterbringungskosten sowie Bewirtungskosten; im begründeten Einzelfall kann die oberste Fischereibehörde vom Ausschluss der Bewirtungskosten Ausnahmen zulassen.

3 Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger

Die Zuwendungen werden gewährt:

3.1 Vereinigungen der Anglerinnen und Angler sowie der Fischerinnen und Fischer in Schleswig-Holstein,

3.2 Forschungseinrichtungen,

3.3 weiteren juristischen oder natürlichen Personen, die sich satzungsgemäß oder durch Vertrag zur Förderung des Fischereiwesens, der fischereiwissenschaftlichen Forschung oder von Aufgaben des Fischartenschutzes verpflichtet haben.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Sofern Mittel der Fischereiabgabe gemäß Ziffer 2.2 dieser Richtlinie zur Kofinanzierung von Mitteln des EMFAF eingesetzt werden, so sind für die Höhe der Zuwendung und die Fördervoraussetzungen die Bestimmungen der für das jeweilige Vorhaben einschlägigen Richtlinie maßgebend:

  • Richtlinie zur Förderung der Aquakultur in Schleswig-Holstein vom 25.01.2023 (Amtsbl. Schl.-H. 2023, S. 557);
  • Richtlinie zur Förderung der Verarbeitung und Vermarktung fischwirtschaftlicher Erzeugnisse in Schleswig-Holstein vom 25.01.2023 (Amtsbl. Schl.-H. 2023, S. 573);
  • Richtlinie zur Förderung der Infrastruktur von Fischereihäfen und zur nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete in Schleswig-Holstein vom 25.01.2023 (Amtsbl. Schl.-H. 2023, S. 588);
  • Richtlinie zur Förderung von Innovation und Wissenstransfer im Fischereisektor sowie von Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität in Schleswig-Holstein vom 25.01.2023 (Amtsbl. Schl.-H. 2023, S. 601).

Das Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren sowie die Vorlage des Verwendungsnachweises richten sich in diesen Fällen nach den genannten Richtlinien. Die in Ziffer 7.2 genannten Fristen für die Antragstellung sind zu beachten.

4.2 Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sollen für jede Einzelmaßnahme mindestens 2.500 EUR betragen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteils- oder Vollfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Sie ist dabei auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

5.2 Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszweckes unmittelbar entstehen.

5.3 Maßnahmen nach dieser Richtlinie können mit bis zu 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.

5.4 Eine mögliche Eigenbeteiligung kann auch durch unbare Leistungen ehrenamtlich Tätiger bis zu einer Höhe von 70 Prozent des Aufwandes nachgewiesen werden, der sich bei der Vergabe der Arbeiten an ein Unternehmen ergeben würde. Alternativ können unbare Eigenleistungen in Form von Eigenarbeit mit einem Stundensatz in Höhe des aktuell geltenden gesetzlichen Mindestlohns bewertet und angerechnet werden.

5.5 Bei einer Kumulierung von staatlichen Beihilfen nach dieser Richtlinie mit anderen staatlichen Beihilfen sind die jeweils einschlägigen beihilferechtlichen Vorschriften zu beachten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger ist nicht zulässig. Untergliederungen oder Mitglieder der Vereinigungen nach Nummer 3.1. oder der Einrichtungen nach Nummer 3.2 gelten nicht als Dritte.

7 Verfahren

7.1 Bewilligungsbehörde ist die obere Fischereibehörde des Landes Schleswig-Holstein.

7.2 Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden nur aufgrund eines Zuwendungsantrags gewährt, der bis zum 28.02. bzw. 31.08. eines Jahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen ist. In begründeten Einzelfällen ist eine Verlängerung der Antragsfrist möglich.

7.3 Dem Antrag sind insbesondere eine detaillierte Projektbeschreibung einschließlich eines Finanz- und Zeitplans sowie die weiteren von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Unterlagen und Nachweise beizufügen. Darüber hinaus kann die Bewilligungsbehörde auch zu einem späteren Zeitpunkt während des laufenden Zuwendungsverfahrens weitergehende Unterlagen anfordern.

7.4 Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der Vorgaben dieser Richtlinie über den Antrag durch Zuwendungsbescheid. Vor der Entscheidung über die Gewährung einer Zuwendung ist der Fischereiabgabeausschuss zu hören.

7.5 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu den VV Ziffer 5.1 zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides und diesem als Anlage beizufügen.

7.6 Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt nur auf schriftliche Anforderung. Im Regelfall erfolgt die Auszahlung nach Abschluss des Vorhabens und Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel. Vorherige Teilzahlungen sind möglich; nähere Regelungen werden im Zuwendungsbescheid festgelegt.

7.7 Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger hat zu dem im Zuwendungsbescheid angegebenen Zeitpunkt, spätestens jedoch drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes, einen vereinfachten Verwendungsnachweis vorzulegen. Der vereinfachte Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplanes summarisch zusammenzustellen sind. Auf Anforderung der Bewilligungsbehörde sind Rechnungen und Zahlungsnachweise beizufügen.

7.8 Die Bewilligungsbehörde und der Landesrechnungshof sind jederzeit berechtigt, die Verwendung der Mittel durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstige Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

7.9 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117 und 117 a LVwG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.10 Die Tatsachen, die nach dem Förderungszweck, den Bestimmungen dieser Richtlinie und den danach möglichen Bewilligungsauflagen sowie den ANBest-P für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuschüsse erheblich sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB).

Ergeben sich aus den Angaben der Begünstigten, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Zuwendung mit den Zuwendungsvoraussetzungen im Einklang steht, so hat die Bewilligungsbehörde den Begünstigten die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheinen, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 2 Absatz 2 Subventionsgesetz).

Begünstigte haben bei Antragstellung schriftlich zu versichern, dass ihnen die Bedeutung der subventionserheblichen Tatsachen für die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges bekannt ist.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und ist befristet bis zum 31.12.2029.

9 Nachhaltigkeit

Das Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist:

Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ’Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcenschutz‘ und ’Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen‘.

Das Vorhaben hat keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen.

 

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