Richtlinie
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung landschaftspflegerischer Maßnahmen in Flurbereinigungsverfahren
Gl.Nr. 7815.8
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
vom 18. Februar 2016 – V 571 - 0603.60-12 –
[verlängert durch Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
vom 2. September 2020 – V 104 – 120.02 –]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG).
Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere Maßnahmen der Flächensicherung und zur Schaffung und Entwicklung von Biotopen im Rahmen des Biotopverbundsystems und hier insbesondere des Netzes Natura 2000 mit Kohärenzgebieten sowie zur Umsetzung des Artenhilfs- und Moorschutzprogramms Schleswig-Holstein, sind wichtige Aufgaben im Rahmen der Flurbereinigung. Hierfür stellt das Land Schleswig-Holstein besondere Förderungsmittel bereit.
1.2 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für landschaftspflegerische Maßnahmen in Flurbereinigungsverfahren, die im öffentlichen Interesse liegen, insbesondere
1. für den Erwerb von Grundstücken, den Erwerb von Rechten an Grundstücken oder die langfristige Pacht von Grundstücken für Zwecke des Naturschutzes nach den Vorgaben der „Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von langfristiger Pacht oder Grunderwerb für Zwecke des Naturschutzes (Amtsbl. Schl.-H. 2014 S. 875)”;
2. für Maßnahmen nach den Vorgaben der „Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Schaffung und Entwicklung von Biotopen, naturnahen Landschaftsbestandteilen und deren Verbund (Biotop gestaltende Maßnahmen)”, die dem Schutz, der Entwicklung, der Wiederherstellung und/oder der Schaffung neuer Biotope, naturnaher Landschaftsbestandteile für die heimische Flora und Fauna und der Verbesserung des Landschaftsbildes dauerhaft dienen, sowie Maßnahmen, die das Ziel haben, vorhandene Lebensräume zum Aufbau eines Biotopverbundsystems miteinander zu verbinden.
2.2 Nicht förderungsfähig sind
1. Maßnahmen, soweit sie nach der Richtlinie für die Förderung der Flurbereinigung in Schleswig-Holstein gefördert werden können,
2. sämtliche aus dem Grundeigentum oder -besitz resultierenden Folgekosten,
3. laufende sächliche Verwaltungsausgaben,
4. Umsatzsteuerbeträge, die der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin nach § 15 Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehen kann.
Maßnahmen, die bereits begonnen wurden, sind nicht zuwendungsfähig, es sei denn, der vorzeitige Beginn wurde in besonders begründeten Einzelfällen als Ausnahme von VV Nummer 1.3 zu § 44 LHO zugelassen (siehe Ziffer 7.1).
3 Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind Teilnehmergemeinschaften, deren Zusammenschlüsse sowie einzelne Beteiligte, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen.
Als Eigentümer der nach Ziffer 2.1 Nummer 1 bereitgestellten Grundstücke kommen Gebietskörperschaften oder Institutionen, soweit der Naturschutz überwiegend oder ausschließlich zu den satzungsgemäßen Aufgaben gehört, in Betracht.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Außer den in § 44 LHO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften müssen folgende Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sein:
4.1 Voraussetzung für die Bewilligung ist ein von der Flurbereinigungsbehörde aufgestellter Finanzierungsplan. Dieser ist auf der Grundlage des festgestellten oder genehmigten Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischen Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) oder eines geprüften Kostenvoranschlages zu erarbeiten. In beschleunigten Zusammenlegungsverfahren ist anstelle des Planes nach § 41 FlurbG der Ausbauentwurf zugrunde zu legen.
4.2 Die Maßnahmen nach Ziffer 2.1 Nummer 2 sind in den Plan nach § 41 FlurbG aufzunehmen und mit diesem festzustellen bzw. zu genehmigen. In beschleunigten Zusammenlegungsverfahren sind die Maßnahmen in einen besonderen Ausbauentwurf und in den Zusammenlegungsplan aufzunehmen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Voll- oder Anteilfinanzierung bereitgestellt und als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt.
Der Zuwendungsbetrag, in den Fällen der Anteilfinanzierung auch der Anteil an den Gesamtausgaben, wird von der Bewilligungsbehörde im Einzelfall festgelegt. Dabei wird insbesondere das Landesinteresse an den beantragten Ausgaben und Vorhaben berücksichtigt, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers kann berücksichtigt werden. Die Bewilligungsbehörde soll darauf hinwirken, dass sich Dritte an der Finanzierung beteiligen.
5.2 Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, die der Antragstellerin. oder dem Antragsteller unter Anlegung eines strengen Maßstabs für eine sparsame und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks nach Abzug von Leistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen im Bewilligungszeitraum entstehen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger ist nicht zulässig.
6.2 Die nach Ziffer 2.1 Nummer 1 bereitzustellenden Grundstücke sind möglichst im Flurbereinigungsverfahren nach § 40 oder nach §§ 52, 53 FlurbG aufzubringen. Die Übertragung des Eigentums soll im Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsplan geregelt werden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger muss die Unterhaltung der übertragenen Grundstücke und der geförderten Anlagen vor Beginn der Maßnahme sicherstellen. Entsprechende Verpflichtungen sind zu vereinbaren und in den Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsplan zu übernehmen.
6.4 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, die beabsichtigte Entwicklung der Fläche auch im Falle von Eigentumsänderungen sicherzustellen. Der dauerhaften Sicherung der Fläche für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege dient auch die Eintragung einer beschränkt persönlichen Grunddienstbarkeit zugunsten des Landes Schleswig-Holstein. Bei Zuwendungen an Körperschaften oder Stiftungen des öffentlichen Rechts kann die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Landes Schleswig-Holstein entbehrlich sein, sofern sowohl die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung als auch ein etwaiger Rückzahlungsanspruch ohne Sicherungsmaßnahmen als gewährleistet angesehen werden kann.
6.5 Die Zweckbindungsfrist für investive Maßnahmen nach Ziffer 2.1 Nummer 2 beträgt für bauliche Anlagen 12 Jahre ab Rechtskraft der Fertigstellung.
Die Förderung der Investitionen nach Ziffer 2.1 Nummer 2 erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
6.6 Die Mittel zur Förderung der Flurbereinigung werden von der Flurbereinigungsbehörde bewirtschaftet. Dafür ist die Anordnung für das Kassen- und Rechnungswesen der Teilnehmergemeinschaften von Flurbereinigungen und beschleunigten Zusammenlegungen (Kassenordnung) in der gültigen Fassung maßgebend.
7 Verfahren
7.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR) als Flurbereinigungsbehörde. Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrags an die Bewilligungsbehörde. Die Bewilligungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag im Einzelfall die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Maßnahme nach der Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO erteilen. Damit bleibt eine vor Bewilligung begonnene Maßnahme förderungsfähig.
7.2 Im Falle einer Kofinanzierung mit Mitteln der Europäischen Union ist bei der Bewilligung und Durchführung die vom MELUR eingeführte Dienstanweisung „Dienstanweisung zur Durchführung der Maßnahme Naturschutz und Landschaftspflege (Code 4.4) und Kooperationen im Naturschutz (Code 16.5) im Rahmen des Landesprogramms ländlicher Raum (LPLR)” zu beachten.
7.3 Fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung im Sinne von Nummer 6 VV-K zu § 44 LHO in Verbindung mit den „Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau) des Finanzministers des Landes Schleswig-Holstein zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO” ist die Flurbereinigungsbehörde.
7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117 und 117a LVwG), soweit nicht in diesen Richtlinien oder der Kassenordnung Abweichungen zugelassen sind.
8 Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 20221)
1) Gültigkeit verlängert bis zum 31.12.2023 gemäß Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 2. September 2020.