Förderprogramm

Förderung der Aquakultur

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Unternehmen, Forschungseinrichtung, Hochschule, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz

Ansprechpunkt:

Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung

Hamburger Chaussee 25

24220 Flintbek

Weiterführende Links:
Investitionen in der Aquakultur Innovation und Wissenstransfer in der Aquakultur

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie mit Ihrem Vorhaben zur Entwicklung einer innovativen, wissensbasierten sowie sozial, ökonomisch und ökologisch nachhaltigen Aquakultur beitragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt mit Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) (2021–2027) die Erhaltung, Entwicklung und Stabilisierung existierender Unternehmen und die Neuansiedlung von Unternehmen im Aquakultursektor.

Sie erhalten die Förderung für

  • produktive Investitionen in bestehende oder neue Aquakulturunternehmen, vor allem für Investitionen zur Erhöhung der Produktionskapazität, zur Steigerung der Produktqualität und/oder des Mehrwerts der Erzeugnisse, zur Diversifizierung der produzierten Arten und/oder Erzeugnisse,
  • Wissensdienstleistungen und fachliche Beratungsleistungen von Aquakulturunternehmen,
  • Investitionen in Aquakulturanlagen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit,
  • Investitionen in Aquakulturanlagen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz, insbesondere zur Verringerung des Wasserverbrauchs oder zur Vermeidung/Reduzierung von Emissionen,
  • Investitionen in Aquakulturanlagen, die der Anpassung an den Klimawandel und der Erhöhung der Resilienz gegenüber den Folgen der Klimaveränderung dienen,
  • Investitionen in Aquakulturanlagen zur Verbesserung der Tiergesundheit und des Tierschutzes,
  • Umstellung einer konventionellen Aquakulturproduktion auf ökologische/biologische Aquakultur in extensiven Karpfenteichwirtschaften,
  • Vorhaben der Forschung und Entwicklung zur Lösung wissenschaftlicher, technischer und organisatorischer Probleme der Aquakultur sowie Vorhaben zur Beförderung des Wissenstransfers zwischen Forschungseinrichtungen und Aquakulturbetrieben,
  • Vorhaben zur Untersuchung und Entwicklung der Infrastruktur für Aquakulturvorhaben sowie
  • Direktvermarktung eigener Aquakulturerzeugnissen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses hängt von der Art Ihrer Maßnahme ab.

Die förderfähigen Ausgaben müssen für jede Einzelmaßnahme mindestens EUR 10.000 beziehungsweise für kleine Unternehmen EUR 5.000 betragen, dürfen jedoch EUR 6 Millionen nicht übersteigen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihrer Maßnahme an das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Art der Maßnahme

  • Unternehmen der Aquakultur,
  • anerkannte wissenschaftliche oder technische Einrichtungen,
  • Einrichtungen des öffentlichen Rechts,
  • private Einrichtungen, die von staatlicher Seite mit den Vorhaben betraut sind,
  • Forschungseinrichtungen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben muss vor allem folgenden Zielen dienen:
    • Entwicklung und Stabilisierung bestehender und die Gründung neuer Existenzen sowie die Schaffung und Sicherung von sozialversicherungspflichtigen Dauerarbeitsplätzen,
    • Anpassung der Aquakulturunternehmen an den Klimawandel und die Erhöhung der Resilienz gegenüber den Folgen des Klimawandels,
    • Modernisierung und Rentabilitätssteigerung der Betriebe der Aquakultur, insbesondere durch die Entwicklung und Einführung innovativer Verfahrenstechniken,
    • Verbesserung des Images der Erzeugnisse der heimischen Aquakultur und eine Stärkung der regionalen Vermarktung,
    • Verbesserung der hygienischen, gesundheitlichen und tiergesundheitlichen Bedingungen in Aquakulturunternehmen.
  • Ihr Vorhaben muss mit dem Deutschen Programm für den EMFAF 2021 bis 2027 im Einklang stehen.
  • Sie müssen die Zweckbindungsfrist von 5 Jahren beziehungsweise von 12 Jahren für Bauten und bauliche Anlagen einhalten.
  • Ihr Vorhaben muss eine hinreichende Wirtschaftlichkeit erwarten lassen.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung sicherstellen.

Ausgeschlossen von der Förderung sind

  • Vorhaben, die zu überschüssigen Produktionskapazitäten führen, und
  • Unternehmen, deren Vermögen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder gegen die eine ihren Bestand gefährdende Zwangsvollstreckung betrieben wird.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung der Aquakultur in Schleswig-Holstein

Gl.Nr. 6625.27
Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz
vom 25.01.2023 – IX 343-2381/2023

[…]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen, Förderziele

1.1 Zur Entwicklung einer innovativen, wissensbasierten sowie sozial, ökonomisch und ökologisch nachhaltigen Aquakultur gewährt das Land Schleswig-Holstein Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie. Grundlage für die Förderung sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften und Anweisungen:

  • die einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen zur Förderung des Aquakultursektors in der Förderperiode 2021 bis 2027, insbesondere
    • die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Verordnung),
    • die Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF-Verordnung),
    • die einschlägigen von der Europäischen Kommission erlassenen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen;
  • das Deutsche Programm für den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds 2021 bis 2027 (CCI-Nr. 2021DE14MFPR001) sowie die einschlägigen vom EMFAF-Begleitausschuss beschlossenen Projektauswahlkriterien;
  • die Partnerschaftsvereinbarung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Kommission für die Umsetzung der Strukturfonds gemäß Dachverordnung (EU) 2021/1060 für die Förderperiode 2021–2027 (CCI-Nr. 2021DE16FFPA001);
  • die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO).

1.2 Ein Anspruch auf eine Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Ziele dieser Richtlinie sind die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der betrieblichen Strukturen, die Erhaltung, Entwicklung und Stabilisierung existierender und die Neuansiedlung wirtschaftlich lebensfähiger Unternehmen im Aquakultursektor. Vorrangig werden Vorhaben gefördert, die die folgenden Ziele verfolgen:

  • die Entwicklung und Stabilisierung bestehender und die Gründung neuer Existenzen sowie die Schaffung und Sicherung von sozialversicherungspflichtigen Dauerarbeitsplätzen;
  • die Anpassung der Aquakulturunternehmen an den Klimawandel und die Erhöhung der Resilienz gegenüber den Folgen des Klimawandels;
  • die Modernisierung und Rentabilitätssteigerung der Betriebe der Aquakultur, insbesondere durch die Entwicklung und Einführung innovativer Verfahrenstechniken;
  • die Verbesserung des Images der Erzeugnisse der heimischen Aquakultur und eine Stärkung der regionalen Vermarktung;
  • die Verbesserung der hygienischen, gesundheitlichen und tiergesundheitlichen Bedingungen in Aquakulturunternehmen.

Die Vorhaben sollen dazu beitragen, dass die angestrebte Strukturverbesserung dauerhafte wirtschaftliche Auswirkungen hat und/oder die Nachhaltigkeit der Wirtschaftsweise des Sektors gestärkt wird.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Aquakultur ist die kontrollierte Aufzucht aquatischer Organismen mit Techniken zur Steigerung der Produktion der fraglichen Organismen über die natürlichen ökologischen Kapazitäten hinaus. Die Organismen verbleiben in allen Phasen der Aufzucht bis einschließlich der Ernte Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person.

2.2 Extensive Teichwirtschaft ist eine Form der Aquakultur, bei der in künstlich angelegten, abgeschlossenen Binnengewässern, deren Wasser willkürlich angestaut und abgelassen werden kann („Teiche“), Fische gehalten, gemästet und/oder vermehrt werden. Die Fische erreichen ihren Zuwachs auf der Basis von Naturnahrung und durch Zufütterung. Die Aufzucht in Teichen erfolgt sowohl zur Gewinnung von Speisefischen als auch zur Erzeugung von Besatzmaterial.

2.3 Unter Direktvermarktung im Sinne dieser Richtlinie ist die Vermarktung selbst in Aquakultur erzeugter Fische und/oder daraus hergestellter Fischereierzeugnisse an den Endverbraucher zu verstehen. Zukäufe von fremden Erzeugnissen zur Erweiterung bzw. Abrundung des Angebots sind dabei unschädlich.

2.4 Förderfähige Ausgaben sind die durch Rechnungen oder andere Belege nachgewiesenen und von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Gesamtausgaben eines Vorhabens nach Abzug von möglichen Rabatten, Skonti und Vorsteuerbeträgen gemäß § 15 des Umsatzsteuergesetzes. Zu den förderfähigen Ausgaben im Sinne dieser Richtlinien zählen auch Ausgaben für Vorplanungen und Machbarkeitsstudien sowie die Kosten einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

3 Gegenstand der Förderung

3.1 Als Beitrag zur Umsetzung des spezifischen Ziels 2.1 des EMFAF können die angemessenen Aufwendungen für folgende Aquakulturvorhaben gefördert werden:

3.1.1 Produktive Investitionen in bestehenden oder neuen Aquakulturunternehmen, insbesondere Investitionen

  • zur Erhöhung der Produktionskapazität,
  • zur Steigerung der Produktqualität und/oder des Mehrwerts der Erzeugnisse,
  • zur Diversifizierung der produzierten Arten und/oder Erzeugnisse

[EMFAF-Maßnahmenart 2.1.1, EMFAF-Interventionskategorie 2];

3.1.2 Aufwendungen für Wissensdienstleistungen und fachliche Beratungsleistungen von Aquakulturunternehmen [EMFAF-Maßnahmenart 2.1.1, EMFAF-Interventionskategorie 2];

3.1.3 Investitionen in Aquakulturanlagen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit [EMFAF-Maßnahmenart 2.1.2, EMFAF-Interventionskategorie 2];

3.1.4 Investitionen in Aquakulturanlagen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz, insbesondere zur Verringerung des Wasserverbrauchs oder zur Vermeidung/Reduzierung von Emissionen [EMFAF-Maßnahmenart 2.1.3, EMFAF-Interventionskategorie 1];

3.1.5 Investitionen in Aquakulturanlagen, die der Anpassung an den Klimawandel und der Erhöhung der Resilienz gegenüber den Folgen der Klimaveränderung dienen [EMFAF-Maßnahmenart 2.1.6, EMFAF-Interventionskategorie 2];

3.1.6 Investitionen in Aquakulturanlagen zur Verbesserung der Tiergesundheit und des Tierschutzes [EMFAF-Maßnahmenart 2.1.8, EMFAF-Interventionskategorie 9];

3.1.7 die Umstellung einer konventionellen Aquakulturproduktion auf ökologische/biologische Aquakultur in extensiven Karpfenteichwirtschaften, ggf. mit Nebenfischen, oder anderen Aquakulturanlagen im Sinne von Artikel 15 i.V.m. Anhang II Teil 3 der Verordnung (EU) 2018/848 [EMFAF-Maßnahmenart 2.1.3, EMFAF-Interventionskategorie 1].

Die Förderung wird in Form einer Ausgleichszahlung für dem Unternehmen ausschließlich während des Umstellungszeitraums von konventioneller auf ökologische/biologische Produktion entstehende Einkommensverluste oder Mehrkosten gewährt. Dabei bemisst sich die Dauer des Umstellungszeitraums nach den Regelungen der o.g. Verordnung.

3.1.8 Vorhaben der Forschung und Entwicklung zur Lösung wissenschaftlicher, technischer und organisatorischer Probleme der Aquakultur unter Einbeziehung eines oder mehrerer Unternehmen der Aquakultur mit Betriebssitz in Schleswig-Holstein als Praxispartner, darunter insbesondere Innovationen im Aquakultursektor und deren technische Durchführbarkeit, sowie Vorhaben zur Beförderung des Wissenstransfers zwischen Forschungseinrichtungen und Aquakulturbetrieben [EMFAF-Maßnahmenart 2.1.7, EMFAF-Interventionskategorie 2].

3.1.9 Vorhaben zur Untersuchung und Entwicklung der Infrastruktur für Aquakulturvorhaben, darunter insbesondere die Bestimmung, Kartierung und Ausweisung besonders geeigneter Gebiete für Aquakulturvorhaben [EMFAF-Maßnahmenart 2.1.7, EMFAF-Interventionskategorie 2].

3.2 Als Beitrag zur Umsetzung des spezifischen Ziels 2.2 des EMFAF können Vorhaben der Direktvermarktung von Aquakulturerzeugnissen gefördert werden, insbesondere Investitionen, die die Möglichkeit für die Vermarktung eigener Erzeugnisse verbessern [EMFAF-Maßnahmenart 2.2.1, EMFAF-Interventionskategorie 2].

3.3 Vorhaben, die mit dem Ziel durchgeführt werden, die Einhaltung von zukünftigen Auflagen des Unionsrechts und des nationalen Rechts in den Bereichen Umweltschutz, Gesundheit von Mensch und Tier, Hygiene oder Tierschutz zu gewährleisten, können bis zu dem Zeitpunkt gefördert werden, an dem die Auflagen für die Unternehmen verbindlich werden.

3.4 Von der Förderung sind insbesondere ausgeschlossen:

3.4.1 Investitionen in Aquakulturunternehmen, deren Gesamtkosten ein Nettoinvestitionsvolumen von 6 Mio. Euro übersteigen;

3.4.2 reine Erzeuger von Zierfischen;

3.4.3 in Artikel 13 der EMFAF-Verordnung genannte Vorhaben;

3.4.4 Vorhaben, die die Zucht von genetisch veränderten Organismen zum Gegenstand haben;

3.4.5 Vorhaben, die wegen nicht ausreichender Garantien für ihre Durchführbarkeit, wegen nicht ausreichender Absatzmöglichkeiten, wegen mangelnder Rentabilität, wegen zu hoher Verschuldung oder aus anderen Gründen eine hinreichende Wirtschaftlichkeit nicht erwarten lassen oder den Förderzielen dieser Richtlinie widersprechen;

3.4.6 Vorhaben, die die Schaffung überschüssiger Produktionskapazitäten beinhalten und die damit auf eine Produktionssteigerung bei Erzeugnissen abzielen, für die keine normalen Absatzmöglichkeiten auf den Märkten gefunden werden können;

3.4.7 Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist;

3.4.8 bei Investitionsvorhaben kurzlebige Wirtschaftsgüter (Material, dessen Lebensdauer in der Regel ein Jahr nicht übersteigt), Reparaturen, Wartungs- und Überholungsarbeiten, Betriebskosten sowie Ersatzbeschaffungen;

3.4.9 die Anschaffung und der Einbau von gebrauchten Wirtschaftsgütern; ein gebrauchtes Wirtschaftsgut kann im Ausnahmefall in die förderfähigen Ausgaben einbezogen werden, wenn eine vorherige Förderung zu einem früheren Zeitpunkt sicher ausgeschlossen werden kann und seine Kosten maximal mit dem jeweiligen Buchwert veranschlagt werden;

3.4.10 Rabatte und Skonti, auch wenn sie nicht in Anspruch genommen werden, Kosten für den Erwerb von Grundstücken, Pachtkosten, soweit sie nicht zur Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, Provisionen, Leasing-Ausgaben, erstattungsfähige Mehrwert-/Umsatzsteuer, Unterbringungskosten sowie Bewirtungskosten.

Hiervon abweichend sind angemessene Bewirtungskosten im Rahmen von Vorhaben nach Ziffer 3.1.8 und 3.1.9 bei projektbegleitenden Veranstaltungen, Workshops und Besprechungen förderfähig. Weitere Ausnahmen kann die oberste Fischereibehörde im begründeten Einzelfall zulassen.

3.4.11 Finanzierungskosten, auch zur Zwischenfinanzierung der öffentlichen Zuwendungen;

3.4.12 Eigenleistungen in Form von Arbeits- und Sachleistungen.

4 Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger

4.1 Die Zuwendungen werden gewährt

4.1.1 für Maßnahmen gemäß Ziffer 3.1.1 bis 3.1.6 sowie Ziffer 3.2 dieser Richtlinie: an Aquakulturunternehmen, die die Voraussetzungen nach Ziffer 4.2 erfüllen;

4.1.2 für die Umstellung auf ökologische/biologische Aquakultur nach Ziffer 3.1.7 dieser Richtlinie:

an Aquakulturunternehmen, die die Voraussetzungen nach Ziffer 4.2 erfüllen und sich für mindestens fünf Jahre zur Einhaltung der Anforderungen an die ökologische/biologische Produktion im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848 verpflichten;

4.1.3 bei Vorhaben zur Forschung und Entwicklung sowie zum Wissenstransfer nach Ziffer 3.1.8 dieser Richtlinie:

  • an anerkannte wissenschaftliche oder technische Einrichtungen in Partnerschaft mit einem und mehreren Aquakulturunternehmen;
  • an Aquakulturunternehmen in Partnerschaft mit einer anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtung;

4.1.4 bei Vorhaben zur Infrastruktur für Aquakulturvorhaben nach Ziffer 3.1.9 dieser Richtlinie:

  • an Einrichtungen des öffentlichen Rechts;
  • an private Einrichtungen, die von staatlicher Seite mit entsprechenden Aufgaben betraut sind.

4.2 Aquakulturunternehmen im Sinne dieser Richtlinie müssen folgende Voraussetzungen bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist der Zuwendung (vgl. Ziffer 7.2) erfüllen:

4.2.1 das betroffene Unternehmen verfügt über einen Geschäftsbetrieb oder eine Niederlassung in Schleswig-Holstein, in dem/der das Vorhaben durchgeführt wird.

4.2.2 Begünstigte bzw. mit der Betriebsführung betraute Personen müssen die Abschlussprüfung im Beruf Fischwirtin/Fischwirt (Binnenfischerei/Teichwirtschaft) bestanden haben oder eine gleichwertige Berufsausbildung oder eine wissenschaftliche Ausbildung nachweisen, die sie befähigt, ein Unternehmen der Aquakultur ordnungsgemäß zu führen. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen auf Antrag Ausnahmen zulassen.

4.2.3 der Begünstigte bzw. die mit der Betriebsführung betraute Person müssen zuverlässig im Sinne des § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202) sein.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Zuwendungen können nur für Vorhaben gewährt werden, die mit dem von der Europäischen Kommission genehmigten deutschen Programm für den EMFAF 2021 bis 2027 im Einklang stehen und nach den jeweils einschlägigen vom EMFAF-Begleitausschuss beschlossenen Auswahlkriterien ausgewählt wurden.

5.2 Zuwendungen können nur für Aquakulturvorhaben gewährt werden, die im Einklang mit dem Nationalen Strategieplan Aquakultur für Deutschland (NASTAQ 2021 - 2030; BMEL 2021) stehen.

5.3 Die förderfähigen Ausgaben sollen für jede Einzelmaßnahme mindestens 10.000 Euro betragen, bei Vorhaben von Kleinst- und Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 06.05.2003 mindestens 5.000 Euro. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

5.4 Handelt es sich bei dem Zuwendungsempfänger um ein Unternehmen, so darf dessen Vermögen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sein. Gegen das Unternehmen darf keine seinen Bestand gefährdende Zwangsvollstreckung betrieben werden. Mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist (vgl. Ziffer 7.2) muss sein Bestand als gesichert angesehen werden können.

5.5 Antragsteller haben die Voraussetzungen nach Artikel 11 der EMFAF-Verordnung zu erfüllen. Sie geben hierzu im Rahmen der Antragstellung eine entsprechende Erklärung ab.

6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

6.1 Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Sie werden stets auf volle Euro abgerundet.

6.2 Bei Zuwendungen für Investitionen gelten folgende Zuschusshöhen:

6.2.1 Die förderfähigen Ausgaben werden pro Zuwendungsempfänger unabhängig von der Anzahl der geförderten Vorhaben auf 6 Mio. Euro nach dieser Richtlinie begrenzt; dabei wird die erste Million förderfähiger Ausgaben mit bis zu 50%, die zweite Million mit bis zu 25% und die dritte Million mit bis zu 10% bezuschusst. Für die vierte, fünfte und sechste Million wird kein Zuschuss gewährt.

6.2.2 Hiervon abweichend kann für Investitionen von Kleinst- und Kleinbetrieben sowie mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 06.05.2003 mit förderfähigen Ausgaben bis maximal 500.000 EUR ein Zuschuss in Höhe von bis zu 60% gewährt werden.

6.3 Die Höhe der Ausgleichszahlungen für die Umstellung einer konventionellen Aquakulturproduktion auf ökologische/biologische Aquakultur gemäß Ziffer 3.1.7 wird wie folgt berechnet:

6.3.1 Die Ausgleichszahlung beträgt für Aquakulturunternehmen der extensiven Karpfenteichwirtschaft, ggf. mit Nebenfischen, für jedes Jahr des Umstellungszeitraums 750,- Euro pro ha Teichfläche. Grundlage für diesen Betrag sind Einkommensverluste, die dem Unternehmen durch Mehrkosten während des Umstellungszeitraums für Besatzfische, Futtermittel, variable Kosten und einem Verlust an Deckungsbeitrag entstehen.

6.3.2 Zur Berechnung und Höhe der Ausgleichszahlung für andere Aquakulturunternehmen als Karpfenteichwirtschaften regelt die Oberste Fischereibehörde näheres durch Erlass.

6.4 In allen übrigen Fällen richtet sich die Höhe der Zuwendung nach den Bestimmungen von Artikel 41 in Verbindung mit Anhang III der EMFAF-Verordnung.

6.5 Die förderfähigen öffentlichen Ausgaben an einem Vorhaben bestehen in allen Fällen zu 70 v.H. aus Mitteln der EU (Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds) und zu 30 v.H. aus nationalen öffentlichen Mitteln.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Gegen zu gewährende Zuwendungen können – soweit die rechtlichen Vorgaben und die Umstände des Einzelfalls dies zulassen – Forderungen des Landes, des Bundes und der EU aufgerechnet werden.

7.2 Die Zweckbindungsfrist für zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworbene und hergestellte Gegenstände beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Abschlusszahlung an den Begünstigten.

7.3 Bei einer Änderung der Gesellschaftsverträge während der Zweckbindungsfrist sind geförderte Unternehmen verpflichtet, die Änderungen unaufgefordert bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Die Bewilligungsbehörde kann für die Dauer der Bindungsfrist auch weitergehende Unterlagen wie Jahresabschlüsse und/oder betriebswirtschaftliche Auswertungen verlangen. Details sind im Zuwendungsbescheid festzulegen.

7.4 Begünstigte erklären sich mit Beantragung einer Förderung nach dieser Richtlinie bereit, für die Dauer der Zweckbindungsfrist auf Anforderung der Bewilligungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle Daten zur Beurteilung der Nachhaltigkeit der jeweiligen Wirtschaftsweise vorzulegen. Dies umfasst Angaben zum Futtermitteleinsatz, zur Krankheitsprophylaxe und/oder -behandlung, zum Einsatz von Betriebs- und Hilfsstoffen, zum Wasser- und Energieverbrauch, zur Herkunft von Besatzfischen und zur Produktionsmenge.

7.5 Bei einer Veräußerung von geförderten Bauten und baulichen Anlagen vor Ablauf der Zweckbindungsfrist kann von einer Erstattung abgesehen werden, wenn die Erwerberin/der Erwerber die Fördervoraussetzungen nach diesen Richtlinien erfüllt und sich verpflichtet, in die Rechte und Pflichten des bisherigen Begünstigten einzutreten.

8 Verfahren

8.1 Bewilligungsbehörde ist die obere Fischereibehörde des Landes Schleswig-Holstein.

8.2 Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden nur aufgrund eines Zuwendungsantrags gewährt, der auf den bereitgestellten Antragsformularen bei der Bewilligungsbehörde zu stellen ist. Dem Antrag sind die vorgegebenen bzw. im nachfolgenden beschriebenen Unterlagen und Nachweise beizufügen. Darüber hinaus kann die Bewilligungsbehörde mit dem Antrag oder zu einem späteren Zeitpunkt während des laufenden Zuwendungsverfahrens weitergehende Unterlagen anfordern. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der Vorgaben dieser Richtlinie über den Antrag durch Zuwendungsbescheid.

8.3 Dem Antrag ist insbesondere eine detaillierte Projektbeschreibung einschließlich eines Finanz- und Zeitplans beizufügen.

8.4 Anträgen auf Förderung von Investitionen in der Aquakultur und auf Ausgleichszahlungen für die Umstellung auf ökologische/biologische Aquakultur nach Ziffer 3.1.7 sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine Rentabilitätsvorschau oder eine durch einen anerkannten Gutachter erstellte betriebswirtschaftliche Analyse, ebenso die Bilanzen mit Gewinn-/Verlustrechnung des Unternehmens der letzten drei Jahre;
  • bei Investitionen über 100.000 Euro ein Geschäftsplan sowie eine technische Machbarkeitsstudie;
  • auf Anforderung der Bewilligungsbehörde ein unabhängiger Vermarktungsbericht, der aufzeigt, dass gute und nachhaltige Vermarktungsmöglichkeiten für das Erzeugnis gegeben sind, das Gegenstand der Förderung ist.

Die Kosten für die Erstellung von Machbarkeitsstudie und Vermarktungsbericht können bei einer positiven Entscheidung über den Antrag in die förderfähigen Kosten mit einbezogen werden. Etwaige Kosten für die Erstellung anderer Unterlagen trägt die Antragstellerin/der Antragsteller.

Die Bewilligungsbehörde hält ein Merkblatt bereit, das die konkreten Anforderungen für diese Unterlagen darstellt.

8.5 Juristische Personen haben bei Antragstellung zusätzlich Gesellschaftsverträge, Handelsregisterauszüge und sonstige Unterlagen, aus denen die Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern hervorgehen, jeweils nach dem neuesten Stand, vorzulegen.

8.6 Die Begünstigten haben die sich aus der ESI- und der EMFAF-Verordnung ergebenden Publizitätsverpflichtungen einzuhalten; sie erhalten dazu mit dem Zuwendungsbescheid ein Merkblatt.

8.7 Im Rahmen der Informations- und Publizitätsmaßnahmen wird gemäß Artikel 49 Absatz 3 der ESI-Verordnung ein Verzeichnis in elektronischer Form veröffentlicht, in dem die Begünstigten unter Angabe ihres Namens, des Zwecks des Vorhabens, des Betrages der für das Vorhaben bereit gestellten öffentlichen Beteiligungen und weiterer Angaben zum Vorhaben aufgeführt sind. Mit der Stellung eines Förderantrags erklären die Begünstigten gleichzeitig ihr Einverständnis zur Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten.

8.8 Die bewilligten Zuwendungen werden auf Antrag grundsätzlich dann ausgezahlt, wenn das Vorhaben abgeschlossen ist und der Bewilligungsbehörde die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Rechnungsbelege für Leistungen, für die das Datum der Auftragserteilung und Lieferung/Durchführung plausibel gemacht werden kann, und Zahlungsnachweise mit Datum vorliegen. Vorherige Teilzahlungen sind möglich; nähere Regelungen werden im Zuwendungsbescheid festgelegt.

8.9 Darüber hinaus haben die Begünstigten alle mit den entstandenen Kosten zusammenhängenden Unterlagen, insbesondere Original-Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise für mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Abschlusszahlung übersichtlich aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen. Details werden im Zuwendungsbescheid festgelegt.

8.10 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) zu den VV Ziffer 5.1 zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides und diesem als Anlage beizufügen.

8.11 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8.12 Die Tatsachen, die nach dem Förderungszweck, den Bestimmungen dieser Richtlinie und den danach möglichen Bewilligungsauflagen sowie den ANBestP/ANBest-K für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuschüsse erheblich sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB).

Ergeben sich aus den Angaben der Begünstigten, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Zuwendung mit den Zuwendungsvoraussetzungen im Einklang steht, so hat die Bewilligungsbehörde den Begünstigten die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheinen, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 2 Absatz 2 Subventionsgesetz).

Begünstigte haben mit Antragstellung schriftlich zu versichern, dass ihnen die Bedeutung der subventionserheblichen Tatsachen für die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges bekannt ist.

8.13 Hinsichtlich der Zuwendung und der damit zusammenhängenden Unterlagen steht der Bewilligungsbehörde, der obersten Fischereibehörde des Landes Schleswig-Holstein, der EMFAF-Prüfbehörde, dem Landesrechnungshof, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rechnungshof sowie deren Beauftragten ein uneingeschränktes Prüfrecht zu. Dieses Prüfrecht umfasst alle Dienst- und sonstigen Stellen, die mit der Bewilligung und Bewirtschaftung der Zuwendungen zu tun haben sowie die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern. Dieses Prüfungsrecht wird, soweit es sich aus den Artikeln 246 bis 248 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Prüfungseinrichtungen der Gemeinschaft und aus § 91 LHO für den Landesrechnungshof nicht unmittelbar ergibt, von den Begünstigten eingeräumt. Auf die unmittelbaren Prüfungsrechte der Prüfungseinrichtungen der Europäischen Union und des Landesrechnungshofes wird hingewiesen.

9 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und ist befristet bis zum 31.12.2029.

10 Nachhaltigkeit

Das Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist:

Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcenschutz’ und ‘Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen’.

Das Vorhaben hat negative Auswirkungen auf ‘Infrastruktur und Klimaschutz’. Die steigenden Treibhausgasemissionen sind nicht erheblich.

 

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