Förderprogramm

Freiwillige Rückkehr (Reisebeihilfe)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Privatperson
Fördergeber:

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Ansprechpunkt:

Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge (LaZuF)

Dezernat 11

Haart 148

24539 Neumünster

Weiterführende Links:
Freiwillige Rückkehr

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Ausländerin und Ausländer planen, freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein gewährt ausreisepflichtigen und ausreisewilligen Ausländerinnen und Ausländer Zuwendungen zur freiwilligen Ausreise und humanen Rückkehr.

Die Förderung erhalten Sie für

  • Ausgaben der Verpflegung, der medizinischen Versorgung und der Beförderung der Ausreisenden mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln, um an den Zielort im Heimatland oder aufnahmeverpflichtenden Staat weiterreisen zu können,
  • Ausgaben der Beschaffung des für die Ausreise notwendigen Passersatzes, soweit die Beschaffung nicht ohnehin durch die zuständige Ausländerbehörde erfolgt oder durch die zuständige Leistungsbehörde erstattet wird.
  • Leistungen zur Überbrückung der Phase zwischen Ankunft und Reintegration.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bei Einzelreisenden einmalig bis zu EUR 500,00. Zur Überbrückung zwischen Ankunft und Reintegration können weitere EUR 300,00 gewährt werden. Bei Familien können Sie für jedes weitere Familienmitglied einen Zuschuss bis zu EUR 150,00 erhalten, je Familie normalerweise jedoch maximal EUR 1.500.

Ihren Antrag stellen Sie bitte beim Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein (LaZuF).

Als Person, für die nicht das LaZuF zuständig ist, richten Sie Ihren Antrag über die Kreise, Gemeinden und Ämter des Landes Schleswig-Holstein sowie über die Vereine, Verbände, Organisationen, Firmen und sonstige natürliche und juristische Personen des Privatrechts an das LaZuF.

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