Förderprogramm

Gründungsstipendium SH

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

Ansprechpunkt:

Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH)

Lorentzendamm 24

24103 Kiel

Weiterführende Links:
Gründungsstipendium Schleswig-Holstein

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Absolventin und Absolvent oder Studierende oder Studierender einer Hochschule oder einer wissenschaftlichen Einrichtung ein Unternehmen gründen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie durch ein Stipendium, wenn Sie als Absolventin und Absolvent oder als Mitarbeiterin und Mitarbeiter aus einer Hochschule oder wissenschaftlichen Einrichtung ein innovatives Geschäftsmodell entwickelt haben und ein Unternehmen gründen wollen (Pre-Seed-Phase).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt, wenn Sie Ihr Studium oder Ihre Berufsausbildung bereits beendet haben, EUR 1.750,00 pro Monat. Noch studierende Mitglieder des Gründungsteams erhalten EUR 800,00 pro Monat. Sie können die Förderung für 8 Monate, im Einzelfall für bis zu 12 Monate erhalten.

Zusätzlich können Sie erhalten:

  • bis zu EUR 200,00 für Handelsregister-, Notar- und Gerichtskosten,
  • bis zu EUR 200,00 für eine individuelle steuerliche Beratung und
  • bis zu EUR 7.500 als Sachkosten oder Investitionsmittelzuschuss in Ausnahmefällen (Prototypenbau, spezielle Beratungsleistungen).

Außerdem wird Ihnen unentgeltlich ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt und Sie können Betreuungs- und Coaching-Angebote wahrnehmen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Hochschulabsolventinnen und -absolventen, die als Einzelpersonen oder als Gründungsteam mit bis zu 3 Personen ein Unternehmen in Schleswig-Holstein gründen wollen und ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein haben.

Studierende und Personen mit abgeschlossener qualifizierter Berufsausbildung können als Mitglied eines Gründungsteams gefördert werden, wenn mindestens eine weitere Person als Absolventin und Absolvent gefördert wird.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie sollten Ihr Unternehmen im Laufe des Stipendiums gründen und bis zum Ende des Stipendiums eine Machbarkeitsstudie beziehungsweise einen Businessplan erstellen.
  • Ihre Geschäftsidee muss überzeugend und technologie- oder wissensorientiert oder nachhaltig sein und andauernde wirtschaftliche Erfolge erwarten lassen.
  • Wenn Sie zu zweit oder zu dritt gründen, muss eine strukturierte Aufgabenverteilung im Antrag erkennbar sein.
  • Pro Gründungsteam kann nur eine Person mit abgeschlossener qualifizierter Berufsausbildung gefördert werden.

Sie erhalten keine Förderung, wenn Sie bereits die Gründung vollzogen oder nennenswerte Umsätze (regulär operative Geschäftstätigkeit) generiert haben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Handlungsleitfaden für die Durchführung des Gründungsstipendiums Schleswig-Holstein – Neufassung –

(gemäß Beschlussfassung der Auswahlkommission vom 07. Dezember 2021;
gültig ab 1. Januar 2022, zuletzt aktualisiert am 12. März 2024)

1. Zweck und Rechtsgrundlage der Maßnahme

1.1. Mit dem „Gründungsstipendium Schleswig-Holstein“ verfolgt die Landesregierung das Ziel, aus Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen Unternehmensgründungen zu forcieren. Damit soll der Technologie- und Wissenstransfer von der Wissenschaft in die Wirtschaft finanziell unterstützt werden.

1.2. Zudem sollen sich geeignete Gründungsvorhaben mit dieser Maßnahme soweit entwickeln können, dass eine Unternehmensfinanzierung durch den Innovationsfonds, Business Angels und/oder andere Formen der Frühphasenfinanzierung akquiriert werden kann.

1.3. Das Land Schleswig-Holstein gewährt für diese Maßnahme Zuwendungen nach Maßgabe dieses Handlungsleitfadens und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.

1.4. Ein Anspruch der Antragsteller/-innen auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsstelle (Ziffer 7.2) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.

2. Gegenstand der Maßnahme

2.1. Gefördert wird die Gründung von Unternehmen durch Absolventen/-innen und Mitarbeiter/-innen aus Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen im Wege der Vergabe eines Stipendiums.

2.2. Gründende, die eine innovative und vorzugsweise technologie- oder wissensorientierte oder nachhaltige Geschäftsidee entwickelt haben, sollen mit Hilfe eines Stipendiums in die Lage versetzt werden, sich ganz der Verfolgung der Gründungsidee in der Pre-Seed-Phase zu widmen. Das Stipendium soll die Gründenden an die unternehmerische Selbständigkeit heranführen.

2.3. Ziel ist, dass die Gründenden im Laufe des Stipendiums ein Unternehmen gründen und in Abhängigkeit von der Laufzeit bis zum Ende des Stipendiums entweder eine Machbarkeitsstudie oder einen Businessplan erstellt haben (Ziffer 7.5.6.).

3. Antragsteller/-innen

3.1. Antragsteller/-innen für ein Gründungsstipendium sind Hochschulabsolventen/-innen oder Studierende oder im Einzelfall Personen mit abgeschlossener qualifizierter Berufsausbildung, die ein Unternehmen in Schleswig-Holstein gründen wollen und ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein haben. Vorhaben im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit sind von dem Gründungsstipendium ausgeschlossen. Studierende und Personen mit abgeschlossener qualifizierter Berufsausbildung sind nur im Rahmen von Gründungsteams gemäß Ziffer 4.2 antragsberechtigt.

4. Antragsvoraussetzungen

4.1. Unterstützt werden innovative, vorzugsweise technologie- oder wissensorientierte oder nachhaltige Geschäftsideen mit erkennbarem Marktvolumen (Produktion oder auf einer Dienstleistung basierende Unternehmensgründungen), die anhaltende wirtschaftliche Erfolge erwarten lassen.

4.2. Es können bis zu drei Personen pro Gründungsvorhaben durch ein Stipendium unterstützt werden. Bei Gründungen durch mehr als eine Person muss eine strukturierte Aufgabenverteilung im Antrag erkennbar sein. Studierende ohne Abschluss und Personen mit abgeschlossener qualifizierter Berufsausbildung können nur als Mitglieder von Gründungsteams gefördert werden, wenn mindestens eine weitere Person als Absolvent/-in gefördert wird. Diese muss einen erkennbaren wesentlichen Beitrag zur bisherigen Entwicklung der Idee geleistet haben bzw. glaubhaft eine wesentliche Rolle für die Unternehmensentwicklung haben. Pro Team kann nur eine Person mit abgeschlossener qualifizierter Berufsausbildung unterstützt werden.

4.3. Vor Auszahlung des Stipendiums soll ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorliegen. Im Sinne des Gründungsstipendiums Schleswig-Holstein gilt ein Studium als abgeschlossen, wenn alle für den angestrebten Abschluss zu erbringenden Studienleistungen nachgewiesen werden können. In der Regel soll der Studienabschluss bei Erstkontakt durch den Antragsteller/die Antragstellerin zur WTSH nicht länger als zehn Jahre zurückliegen. Eine Habilitation stellt keinen Studienabschluss im Sinne dieses Handlungsleitfadens dar. Die vorstehenden Sätze 1 und 3 gelten nicht im Falle der Unterstützung von Studierenden und Personen mit abgeschlossener qualifizierter Berufsausbildung gemäß Ziffer 4.2 Satz 3.

4.4. Antragssteller/-innen können parallel zum Stipendium keine weitere finanzielle Förderung erhalten, die über Landesmittel (teil-)finanziert und dem Gründungsstipendium Schleswig-Holstein inhaltlich ähnlich ist bzw. ein ähnliches Ziel verfolgt. Darüber hinaus ist die Rechtmäßigkeit hinsichtlich der Reihenfolge der Inanspruchnahme verschiedener Förderinstrumente vor Förderbeginn durch den Antragssteller/die Antragstellerin mit der WTSH und mit Anbietern anderer Förderungen abzuklären.

4.5. Es können keine Vorhaben unterstützt werden, die bereits zum Zeitpunkt der Beantragung die Gründung vollzogen und/oder nennenswerte Umsätze (regulär operative Geschäftstätigkeit) generiert haben. Zur Weiterführung und/oder Vertiefung der mit der Geschäftsidee verbundenen experimentellen Entwicklung und damit verbundener Markterkundung können Produkte/Dienstleistungen an interessierte Pilotkunden veräußert werden.

5. Mitwirkung von Partnern des Gründungsstipendiums (Hochschulen, akzeptierte Träger und wissenschaftliche Einrichtungen)

5.1. Die Begleitung der Gründung und der Gründenden durch einen Partner ist erforderlich. Diese beinhaltet die Betreuung der Gründenden während der Antragsphase und des Stipendiums.

5.2. Ferner müssen Gründende durch mindestens zwei Mentoring-Partnerschaften fachlich betreut werden. Eine dieser Mentoring-Partnerschaften stellt der erforderliche Partner des Gründungsstipendiums dar. Die Partnerschaften haben zum Ziel, Stipendiaten/-innen mit für die Unternehmensentwicklung relevanten Kompetenzen zu unterstützen. Das Mentoring erfolgt i.d.R durch Einzelpersonen.

5.2.1. Eine betriebswirtschaftliche Begleitung der Gründenden ist verpflichtend. Diese kann durch eine Einzelperson, aber auch durch ein betriebswirtschaftliches Begleitprogramm der unter Ziffer 5.1 genannten Partner gewährleistet sein.

5.2.2. Weitere Mentoren/-innen können von den Gründenden frei gewählt werden.

6. Art, Umfang und Höhe des Stipendiums

6.1. Das Gründungsstipendium wird i.d.R. für acht Monate gewährt. Hochschulabsolventen/-innen und Personen mit abgeschlossener qualifizierter Berufsausbildung werden mit 1.750 EUR monatlich unterstützt. Einzelne noch studierende Gründende können anteilig mit 800 EUR unterstützt werden. Der Betrag dient der Bestreitung des Lebensunterhalts und schließt alle eventuellen Steuer-, Sozial- und sonstigen Versicherungskosten sowie die üblichen Sachmittel, Beratungsleistungen und Mitgliedsbeiträge ein.

6.2. Für eine individuelle steuerliche Beratung können anfallende Kosten gegen Nachweis in Höhe von bis zu 200 Euro je Stipendiat/-in erstattet werden. Es können nur Beratungen erstattet werden, die innerhalb der ersten drei Monate des Förderzeitraumes erfolgen.

6.3. Für die Gründung des Unternehmens können die anfallenden Gerichts-, Rechtsanwalts- und Notarkosten gegen Nachweis in Höhe von bis zu 200 Euro erstattet werden.

6.4. Erfordert die Gründungsidee einen zusätzlichen Finanzierungsbedarf für Sach- oder Investitionsmittel (zum Beispiel im Rahmen einer Prototypentwicklung, oder für spezifische Beratungsleistungen), können bis zu 7.500 Euro pro Gründungsvorhaben beantragt werden.

6.5. In begründeten Einzelfällen ist eine Verlängerung des Stipendiums um maximal vier Monate möglich. Verlängerungen müssen durch eine positive Stellungnahme eines Mentors/einer Mentorin befürwortet werden.

6.6. Sofern die Stipendiatin/der Stipendiat ihren/seinen Pflichten im Rahmen des gewährten Stipendiums nur unzureichend nachkommt, kann die Auswahlkommission die Laufzeit des Stipendiums verkürzen.

6.7. Im Verlauf eines bereits bewilligten Stipendiums kann ein weiterer Antragsteller/eine weitere Antragstellerin gem. Ziffer 3 bei vorliegender Antragsvoraussetzung (Ziffer 4), in das Stipendium einbezogen werden, sofern die Restlaufzeit des bewilligten Stipendiums noch mindestens zwei Monate beträgt. Die Laufzeit endet mit der Laufzeit der Erstbewilligung des Stipendiums.

6.8. Die WTSH entscheidet gemäß den Ziffern 6.5 und 6.7 nach eigenem Ermessen, ob über eine Verlängerung im Umlaufverfahren, nach einem erneuten Pitch vor der Auswahlkommission oder im Beschlussverfahren vor Ort entschieden werden soll.

7. Verfahren

7.1. Nach Vorauswahl anhand formaler und inhaltlicher Kriterien durch die WTSH präsentieren die Gründenden ihre Idee einer Auswahlkommission. Die Auswahlkommission ist mit Vertretern des Landes Schleswig-Holstein, der Investitionsbank Schleswig-Holstein, der MBG Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Schleswig-Holstein mbH, der Hochschulen des Landes sowie Vertretern aus i.d.R. in Schleswig-Holstein ansässigen Unternehmen besetzt.

7.2. Ein Antrag auf Gewährung eines Gründungsstipendiums kann jederzeit während der Programmlaufzeit (01. Januar 2022 – 31. Dezember 2027) bei der Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH) eingereicht werden. Die Anträge sollen enthalten:

7.2.1. Tabellarischer Lebenslauf aller Antragsteller/-innen, sowie weiterer Teammitglieder,

7.2.2. Nachweis der Antragsberechtigung gemäß Ziffer 3.1 (Studienbescheinigung, Hochschulzeugnis, Ausbildungszeugnis etc.),

7.2.3. Angaben zur Beschäftigungssituation und zu den laufenden Einkünften,

7.2.4. Darstellung der Geschäftsidee entsprechend den Vorgaben der WTSH,

7.2.5. Angaben zur Beteiligung an Unternehmen und deren Geschäftstätigkeit,

7.2.6. von Hochschulabsolventen/-innen und Personen mit abgeschlossener qualifizierter Berufsausbildung eine schriftliche Erklärung, nicht in einem Anstellungsverhältnis zu stehen und ein solches auch nicht während des Stipendiums einzugehen; von Studierenden eine schriftliche Zusicherung, während des Stipendiums keiner Nebentätigkeit von mehr als fünf Stunden pro Woche nachzugehen.

7.2.7. Bestätigung der Unterstützung durch die Mentoren gemäß Ziffer 5.3,

7.2.8. Bestätigung der Unterstützung durch den Partner des Gründungsstipendiums nach Ziffer 5.

7.3. In der Regel tritt die Auswahlkommission nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung vierteljährlich und im Übrigen bei Bedarf nach Absprache zwischen der/dem Vorsitzenden und der WTSH zusammen, um über Anträge auf Gewährung von Gründungsstipendien zu entscheiden.

7.4. Nach positiver Antragsentscheidung durch die Auswahlkommission erfolgt die Gewährung der Stipendien an den Stipendiaten/die Stipendiatin durch Abschluss von Einzelverträgen mit der WTSH (Stipendiumsvertrag).

7.5. Das Gründungsstipendium wird unter folgenden Auflagen gewährt:

7.5.1. Die Stipendiaten/-innen sind verantwortlich für ihre Sozial-, Unfall- und Haftpflichtversicherung und haben für eine eventuelle Versteuerung zu sorgen.

7.5.2. Die Stipendiaten/-innen sollen sich während der Laufzeit des Stipendiums voll und ganz der Unternehmensplanung, der Unternehmensgründung sowie der Entwicklung von Produkten oder Dienstleistungen widmen. Hochschulabsolventen/-innen und Personen mit abgeschlossener qualifizierter Berufsausbildung dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis stehen. Studierende dürfen mit bis zu fünf Stunden pro Woche einer Nebentätigkeit nachgehen.

7.5.3. Die Unternehmensplanung soll unter fachlich geeigneter wirtschaftlicher Beratung, etwa durch den betriebswirtschaftlichen Mentor/die betriebswirtschaftliche Mentorin oder durch andere fachlich dazu befähigte Personen erstellt werden. Die unternehmerische/finanzielle Beteiligung eines Mentors/einer Mentorin während der Laufzeit des Stipendiums ist ausgeschlossen.

7.5.4. Der Stipendiat/die Stipendiatin verpflichtet sich, an den regelmäßig stattfindenden Stipendiatentreffen teilzunehmen. In begründeten Ausnahmefällen kann die WTSH ein Fehlen entschuldigen.

7.5.5. Die Unternehmensgründung muss spätestens drei Monate nach Beginn des Stipendiums erfolgt sein und ist der WTSH unaufgefordert in geeigneter Weise, u.a. durch Vorlage eines GbR-Vertrages oder eines Handelsregisterauszuges, zu belegen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung durch die WTSH auf Antrag gewährt werden. Erfolgt keine Unternehmensgründung durch den Stipendiaten/die Stipendiatin, sind die geleisteten Zahlungen an die WTSH zurückzuzahlen.

7.5.6. Bei einer Förderung von bis zu acht Monaten sind der WTSH spätestens zwei Monate nach Ablauf des Stipendiums ein Abschlussbericht gemäß den Vorgaben der WTSH sowie eine Machbarkeitsstudie vorzulegen. Diese umfasst insbesondere Aspekte wie eine technische, marktliche und wirtschaftliche Machbarkeit. Bei einer Förderung von mehr als acht Monaten ist neben dem Abschlussbericht ein Businessplan einzureichen. Erweist sich die Erstellung eines Businessplans nach den, während des Stipendiums gewonnenen, Erkenntnissen als nicht umsetzbar, so ist in dem Abschlussbericht, in Abstimmung mit der WTSH, eine hinreichende Begründung aufzunehmen.

 

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