Förderprogramm

Gründungsstipendium SH

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in
Fördergeber:

Land Schleswig-Holstein

Ansprechpunkt:

Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH)

Lorentzendamm 24

24103 Kiel

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Absolventin und Absolvent oder Studierende einer Hochschule oder einer wissenschaftlichen Einrichtung ein Unternehmen gründen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie durch ein Stipendium, wenn Sie zum Ende Ihres Studiums ein Unternehmen gründen wollen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt, wenn Sie Ihr Studium bereits beendet haben, EUR 1.750,00 pro Monat (für Studierende EUR 800,00 pro Monat). Sie können die Förderung normalweise für 8 Monate erhalten.

Zusätzlich können Sie bis zu EUR 200,00 bekommen für Handelsregister-, Notar- und Gerichtskosten. Bis zu EUR 5.000 können Sie in Ausnahmefällen für einen Prototypenbau, spezielle Beratungsleistungen oder Ähnliches erhalten.

Außerdem wird Ihnen unentgeltlich ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt und Sie können Betreuungs- und Coaching-Angebote wahrnehmen.

Ihren Antrag stellen Sie bei der Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.

Antragsberechtigt sind Absolventinnen und Absolventen, in Teams Studierende und im Einzelfall auch Personen mit abgeschlossener qualifizierter Berufsausbildung, die ein Unternehmen in Schleswig-Holstein gründen wollen und ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein haben.

Sie sollten Ihr Unternehmen im Laufe des Stipendiums gründen und bis zum Ende des Stipendiums eine Machbarkeitsstudie beziehungsweise einen Businessplan erstellen.

Ihre Geschäftsidee muss überzeugend und technologie- oder wissensorientiert sein und nachhaltig wirtschaftliche Erfolge erwarten lassen.

Sie können die Förderung auch erhalten, wenn Sie zu zweit oder zu dritt gründen. Dann muss eine strukturierte Aufgabenverteilung im Antrag erkennbar sein.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Handlungsleitfaden für die Durchführung des Gründungsstipendiums Schleswig-Holstein

[Vom 1. April 2021]

1. Gegenstand der Maßnahme

1.1. Mit der Maßnahme „Gründungsstipendium Schleswig-Holstein“ erfolgt eine finanzielle Unterstützung des Technologie- und Wissenstransfers aus der Wissenschaft in die Wirtschaft. Gefördert wird die Gründung von Unternehmen durch Absolventen/-innen und Mitarbeiter/-innen aus Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen im Wege der Vergabe eines Stipendiums.

1.2. Gründende, die eine innovative und vorzugsweise technologie- oder wissensorientierte Geschäftsidee entwickelt haben, sollen mit Hilfe eines Stipendiums in die Lage versetzt werden, sich ganz der Verfolgung der Gründungsidee in der Pre-Seed-Phase zu widmen. Das Stipendium soll die Gründenden an die unternehmerische Selbständigkeit heranführen. Ziel ist, dass die Gründenden im Laufe des Stipendiums ein Unternehmen gründen und in Abhängigkeit von der Laufzeit bis zum Ende des Stipendiums entweder eine Machbarkeitsstudie oder einen Businessplan erstellt haben.

2. Antragsteller/-innen

2.1. Antragsteller/-innen für ein Gründungsstipendium sind Hochschulabsolventen/-innen oder Studierende oder im Einzelfall Personen mit abgeschlossener qualifizierter Berufsausbildung, die ein Unternehmen in Schleswig-Holstein gründen wollen und ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein haben. Vorhaben im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit sind von dem Gründungsstipendium ausgeschlossen. Studierende und Personen mit abgeschlossener qualifizierter Berufsausbildung sind nur im Rahmen von Gründungsteams gemäß Ziffer 3.2 antragsberechtigt.

3. Antragsvoraussetzungen

3.1. Unterstützt werden innovative und vorzugsweise technologie- oder wissensorientierte Geschäftsideen mit erkennbarem Marktvolumen (Produktion oder auf einer Dienstleistung basierende Unternehmensgründung), die nachhaltig wirtschaftliche Erfolge erwarten lassen. Zur Weiterführung und/oder Vertiefung der mit der Geschäftsidee verbundenen experimentellen Entwicklung und damit verbundener Markterkundung können Produkte/Dienstleistungen an interessierte Pilotkunden veräußert werden. Die Größenordnung der Veräußerungen darf die Grenze des § 19 des Umsatzsteuergesetzes nicht überschreiten. Die Veräußerung darf nicht durch eine gezielte Marktwerbung ausgelöst worden sein.

3.2. Es können bis zu drei Personen pro Gründungsvorhaben durch ein Stipendium unterstützt werden. Bei Gründungen durch mehr als eine Person muss eine strukturierte Aufgabenverteilung im Antrag erkennbar sein. Studierende ohne Abschluss und Personen mit abgeschlossener qualifizierter Berufsausbildung können nur als Mitglieder von Gründungsteams gefördert werden, wenn mindestens eine weitere Person als Absolvent/-in gefördert wird. Pro Team kann nur eine Person mit abgeschlossener qualifizierter Berufsausbildung unterstützt werden.

3.3. Vor Auszahlung des Stipendiums soll ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorliegen. Im Sinne des Gründungsstipendiums Schleswig-Holstein gilt ein Studium als abgeschlossen, wenn alle für den angestrebten Abschluss zu erbringenden Studienleistungen nachgewiesen werden können. In der Regel soll das Ende des Studiums bei Erstkontakt durch den Antragsteller/die Antragsstellerin zur WTSH nicht länger als zehn Jahre zurückliegen. Die vorstehenden Sätze 1 und 3 gelten nicht im Falle der Unterstützung von Studierenden und Personen mit abgeschlossener qualifizierter Berufsausbildung gemäß Ziffer 3.2 Satz 3.

3.4. Antragssteller/innen können parallel zum Stipendium keine weitere finanzielle Förderung erhalten, die über Landesmittel (teil-)finanziert und dem Gründungsstipendium Schleswig-Holstein inhaltlich ähnlich ist bzw. ein ähnliches Ziel verfolgt (z.B. EXIST-Gründerstipendium, Gateway 49 Accelerator usw.). Darüber hinaus ist die Rechtmäßigkeit hinsichtlich der Reihenfolge der Inanspruchnahme verschiedener Förderinstrumente vor Förderbeginn durch den Antragssteller/die Antragsstellerin mit der WTSH und mit Anbietern anderer Förderungen abzuklären.

3.5. Ausnahmen nach Ziffer 3.3 Satz 1 und 3 bedürfen eines einstimmigen Beschlusses der Auswahlkommission.

4. Mitwirkung von Partnern des Gründungsstipendiums (Hochschulen, akzeptierte Träger und wissenschaftliche Einrichtungen)

4.1. Die Begleitung der Gründung und der Gründenden durch einen Partner ist erforderlich. Diese beinhaltet die Betreuung der Gründenden während der Antragsphase und des Stipendiums.

4.2. Die Mitwirkenden stellen unentgeltlich einen Arbeitsplatz zur Verfügung und leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Unterstützung der Gründungsaktivitäten der Stipendiaten/-innen.

4.3. Ferner müssen Gründende durch mindestens zwei Mentoring-Partnerschaften fachlich betreut werden. Eine dieser Mentoring-Partnerschaften stellt der erforderliche Partner des Gründungsstipendiums dar. Diese Partnerschaften haben zum Ziel, Stipendiaten/-innen mit für die Unternehmensentwicklung relevanten Kompetenzen zu unterstützen. Das Mentoring erfolgt i.d.R durch Einzelpersonen.

(a) Eine betriebswirtschaftliche Begleitung der Gründenden ist zwingend. Diese kann durch eine Einzelperson, aber auch durch ein betriebswirtschaftliches Begleitprogramm der unter Ziffer 4.1 genannten Partner gewährleistet sein.

(b) Weitere Mentoren/-innen können von den Gründenden frei gewählt werden.

5. Art, Umfang und Höhe des Stipendiums

5.1. Das Gründungsstipendium wird i.d.R. für acht Monate gewährt. Hochschulabsolventen/-innen und Personen mit abgeschlossener qualifizierter Berufsausbildung werden mit 1.750 Euro monatlich unterstützt. Einzelne noch studierende Gründende können anteilig (800 Euro) unterstützt werden. Der Betrag schließt alle eventuellen Steuer-, Sozial- und sonstigen Versicherungskosten sowie die üblichen Sachmittel, Beratungsleistungen und Mitgliedsbeiträge ein.

5.2. Für eine individuelle steuerliche Beratung können anfallende Kosten gegen Nachweis in Höhe von bis zu 200 Euro je Stipendiat/-in erstattet werden. Es können nur Beratungen erstattet werden, die i.d.R. innerhalb der ersten drei Monate des Förderzeitraumes erfolgen.

5.3. Für die Gründung des Unternehmens können die anfallenden Gerichts-, Rechtsanwalts- und Notarkosten gegen Nachweis in Höhe von bis zu 200 Euro erstattet werden.

5.4. Erfordert die Gründungsidee einen zusätzlichen Finanzierungsbedarf für Sach- oder Investitionsmittel (zum Beispiel im Rahmen einer Prototypentwicklung, oder für spezifische Beratungsleistungen), können bis zu 5.000 Euro pro Gründungsvorhaben beantragt werden.

5.5. In begründeten Einzelfällen ist eine Verlängerung des Stipendiums um maximal vier Monate möglich. Wurde das Stipendium zunächst für sechs Monate gewährt, so ist eine Verlängerung des Stipendiums um maximal sechs Monate möglich. Die WTSH entscheidet nach eigenem Ermessen, ob über eine Verlängerung im Umlaufverfahren oder nach einem erneuten Pitch vor der Auswahlkommission entschieden werden soll. Verlängerungen müssen durch eine positive Stellungnahme eines Mentors/einer Mentorin befürwortet werden.

5.6. Sofern die Stipendiatin/der Stipendiat ihren/seinen Pflichten im Rahmen des gewährten Stipendiums nur unzureichend nachkommt, kann die Auswahlkommission die Laufzeit des Stipendiums verkürzen.

5.7. Im Verlauf eines bereits bewilligten Stipendiums kann ein weiterer Antragsteller/eine weitere Antragstellerin gem. Ziffer 2.1 bei vorliegender Antragsvoraussetzung (Ziffer 3) in das Stipendium einbezogen werden, sofern die Restlaufzeit des bewilligten Stipendiums noch mindestens zwei Monate beträgt. Die Laufzeit endet mit der Laufzeit der Erstbewilligung des Stipendiums.

6. Verfahren

6.1. Nach Vorauswahl anhand formaler und inhaltlicher Kriterien durch die WTSH präsentieren die Gründer ihre Idee einer Auswahlkommission. Die Auswahlkommission ist mit Vertretern des Landes Schleswig-Holstein, der Investitionsbank Schleswig-Holstein, der MBG Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Schleswig-Holstein mbH, der Hochschulen des Landes sowie Vertretern aus in Schleswig-Holstein ansässigen Unternehmen besetzt.

6.2. Ein Antrag auf Gewährung eines Gründungsstipendiums kann jederzeit während der Programmlaufzeit (01.01.2016–31.12.2021) bei der Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH) eingereicht werden. Die Anträge sollen enthalten:

(a) Tabellarischer Lebenslauf aller Antragsteller/-innen, sowie weiterer Teammitglieder,

(b) Nachweis der Antragsberechtigung gemäß Ziffer 2.1 (Studienbescheinigung, Hochschulzeugnis, Ausbildungszeugnis etc.),

(c) Angaben zur Beschäftigungssituation und zu den laufenden Einkünften,

(d) Darstellung der Geschäftsidee entsprechend der Vorgaben der WTSH,

(e) Angaben zur Beteiligung an Unternehmen und deren Geschäftstätigkeit,

(f) von Hochschulabsolvent/-innen und Personen mit abgeschlossener qualifizierter Berufsausbildung eine schriftliche Erklärung, nicht in einem Anstellungsverhältnis zu stehen und ein solches auch nicht während des Stipendiums einzugehen; von Studierenden eine schriftliche Zusicherung, während des Stipendiums keiner Nebentätigkeit von mehr als fünf Stunden pro Woche nachzugehen.

(g) Bestätigung der Unterstützung durch die Mentoren gemäß Ziffer 4.3,

(h) Bestätigung der Unterstützung durch den Partner des Gründungsstipendiums nach Ziffer 4.

6.3. In der Regel tritt die Auswahlkommission nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung halbjährlich und im Übrigen bei Bedarf nach Absprache zwischen der/dem Vorsitzenden und der WTSH zusammen, um über Anträge auf Gewährung von Gründungsstipendien zu entscheiden.

6.4. Nach positiver Antragsentscheidung durch die Auswahlkommission erfolgt die Gewährung an den Stipendiaten/die Stipendiatin durch die WTSH (Stipendiumsvertrag).

6.5. Das Gründungsstipendium wird unter folgenden Auflagen gewährt:

(a) Die Stipendiaten sind verantwortlich für ihre Sozial-, Unfall- und Haftpflichtversicherung und haben für eine eventuelle Versteuerung zu sorgen.

(b) Die Stipendiaten sollen sich während der Laufzeit des Stipendiums voll und ganz der Unternehmensplanung, der Unternehmensgründung sowie der Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen widmen. Hochschulabsolventen und Personen mit abgeschlossener qualifizierter Berufsausbildung dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis stehen. Studierende dürfen mit bis zu fünf Stunden pro Woche einer Nebentätigkeit nachgehen.

(c) Die Unternehmensplanung soll unter fachlich geeigneter wirtschaftlicher Beratung, etwa durch den betriebswirtschaftlichen Mentor/die betriebswirtschaftliche Mentorin oder durch andere fachlich dazu befähigte Personen erstellt werden. Die unternehmerische/finanzielle Beteiligung eines Mentors/einer Mentorin während der Laufzeit des Stipendiums ist ausgeschlossen.

(d) Der/die Stipendiat/-in verpflichtet sich, an den regelmäßig stattfindenden Stipendiatentreffen teilzunehmen. In begründeten Ausnahmefällen kann die WTSH ein Fehlen entschuldigen.

(e) Die Unternehmensgründung muss spätestens drei Monate nach Beginn des Stipendiums erfolgt sein und ist der WTSH unaufgefordert in geeigneter Weise, u.a. durch Vorlage eines GbR-Vertrages oder eines Handelsregisterauszuges, zu belegen. In gut begründeten Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung durch die WTSH auf Antrag gewährt werden. Erfolgt keine Unternehmensgründung durch den Stipendiaten/die Stipendiatin bis spätestens zum Ende des Gründungsstipendiums, sind die geleisteten Zahlungen an die WTSH zurückzuerstatten. Es kann jedoch durch Entscheidung der Auswahlkommission von einer Rückerstattung der Mittel in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.

(f) Bei einer Förderung von bis zu acht Monaten sind der WTSH spätestens zwei Monate nach Ablauf des Stipendiums ein Abschlussbericht gemäß den Vorgaben der WTSH sowie eine Machbarkeitsstudie vorzulegen. Diese umfasst insbesondere Aspekte wie eine technische, marktliche und wirtschaftliche Machbarkeit. Bei einer Förderung von mehr als acht Monaten ist ein Businessplan einzureichen. Erweist sich die Erstellung eines Businessplans nach den während des Stipendiums gewonnenen Erkenntnissen als nicht umsetzbar, so ist in dem Abschlussbericht, in Abstimmung mit der WTSH, eine hinreichende Begründung aufzunehmen.

 

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