Richtlinie
Richtlinie zur Förderung der Infrastruktur von Fischereihäfen und zur nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete in Schleswig-Holstein
Gl.Nr. 6625.29
Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz
vom 25.01.2023 – IX 343-2383/2023
[…]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen, Förderziele
1.1 Zur Sicherung einer leistungsfähigen sowie ökologisch, ökonomisch und sozial nachhaltigen Erwerbsfischerei und zur Stärkung der nachhaltigen Entwicklung der schleswig-holsteinischen Fischwirtschaftsgebiete gewährt das Land Schleswig-Holstein Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie. Grundlage für die Förderung sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften und Anweisungen:
- die einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen zur Förderung des Fischereisektors in der Förderperiode 2021 bis 2027, insbesondere
- die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Verordnung),
- die Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF-Verordnung),
- die einschlägigen von der Europäischen Kommission erlassenen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen;
- das Deutsche Programm für den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds 2021 bis 2027 (CCI-Nr. 2021DE14MFPR001) sowie die einschlägigen vom EMFAF-Begleitausschuss beschlossenen Projektauswahlkriterien;
- die Partnerschaftsvereinbarung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Kommission für die Umsetzung der Strukturfonds gemäß Dachverordnung (EU) 2021/1060 für die Förderperiode 2021–2027 (CCI-Nr. 2021DE16FFPA001);
- die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO).
1.2 Ein Anspruch auf eine Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Ziel dieser Richtlinie ist die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung der Fischereigemeinschaften in den schleswig-holsteinischen Küstenregionen und dabei insbesondere der Erhalt und die Weiterentwicklung einer nachhaltigen und zukunftsfähigen Erwerbsfischerei durch Nutzung und Stärkung der Umwelt-, Kultur-, Sozial- und Humanressourcen.
Gefördert werden Vorhaben, die insbesondere folgende Ziele verfolgen:
- den Erhalt der Erwerbsfischerei in den von ihr besonders geprägten Gebieten, möglichst als lebendige Wirtschaftstätigkeit, ansonsten aber auch in Form der musealen oder kulturgeschichtlichen Aufarbeitung bzw. des Erhalts des kulturellen Erbes oder der sonstigen Traditionspflege;
- den Erhalt lebendiger Fischereihäfen in Schleswig-Holstein mit einer modernen Infrastruktur;
- die Verbesserung der Wirtschafts- und Regionalstruktur bevorzugt durch Anknüpfung an die fischereiliche Tradition und deren Inwertsetzung, etwa durch eine Erhöhung der Wertschöpfung aus regionalen Fischereierzeugnissen und/oder im Rahmen des Tourismus;
- die Unterstützung der Beschäftigungsfähigkeit und Mobilität der Arbeitskräfte einschließlich der Diversifizierung der Tätigkeiten und des Einkommens von Betrieben der Fischerei und Fischwirtschaft;
- die Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union und der EU-Meerespolitiken;
- den Erhalt und die Wiederherstellung der Meeresbiodiversität und der Meeresökosysteme;
- die Förderung von Innovationen und Digitalisierung.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Fischwirtschaftsgebiete sind Regionen an der schleswig-holsteinischen Nord- und Ostseeküste, die maßgeblich durch die Fischerei geprägt sind – sei es durch eine aktive Erwerbsfischerei, die Verarbeitung von Fischereierzeugnissen oder in Form des kulturellen Fischereierbes – und aus geographischer, wirtschaftlicher und sozialer Sicht eine funktional zusammenhängende Einheit bilden. Unter Beachtung der Vorgaben aus Artikel 31 ff. der ESI-Verordnung bildet sich in einem Fischwirtschaftsgebiet eine lokale Fischerei-Aktionsgruppe (FLAG), die sich aus Vertretern öffentlicher und privater lokaler sozioökonomischer Interessen zusammensetzt und eine maßgebliche Vertretung des Fischereisektors gewährleistet. Die FLAG erarbeitet zu Beginn der Förderperiode eine fischereiliche Entwicklungsstrategie, in der ausgehend von einer Bewertung der aktuellen Situation im Rahmen einer SWOT-Analyse Entwicklungsbedarfe, -potentiale und -ziele dargestellt werden. Zur Umsetzung dieser Strategie entwickelt die FLAG konkrete Vorhaben, die nach dem in der Strategie vorgesehenen Verfahren ausgewählt werden.
2.2 Förderfähige Ausgaben sind die durch Rechnungen oder andere Belege nachgewiesenen und von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Gesamtausgaben eines Vorhabens nach Abzug von möglichen Rabatten, Skonti und Vorsteuerbeträgen gemäß § 15 des Umsatzsteuergesetzes. Zu den förderfähigen Ausgaben im Sinne dieser Richtlinien zählen auch Ausgaben für Vorplanungen und Machbarkeitsstudien sowie die Kosten einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
3 Gegenstand der Förderung
3.1 Als Beitrag zur Umsetzung des spezifischen Ziel 1.1 des EMFAF können Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen und Anlandestellen gefördert werden [EMFAF-Maßnahmenart 1.1.5, EMFAF-Interventionskategorie 2]. Dazu zählen insbesondere Vorhaben, die eine Verbesserung der Anlande- und Arbeitsbedingungen sowie der Möglichkeiten für eine direkte Vermarktung von Fisch zum Ziel haben.
3.2 Als Beitrag zur Umsetzung des spezifischen Ziels 3.1 des EMFAF können Vorhaben im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete gefördert werden; dazu zählen im Einzelnen:
3.2.1 die vorbereitende Unterstützung für die Einrichtung einer FLAG und die Erstellung einer Entwicklungsstrategie [EMFAF-Maßnahmenart 3.1.1, EMFAF-Interventionskategorie 13];
3.2.2 die Umsetzung der lokalen fischereilichen Entwicklungsstrategie durch die Vorbereitung und Durchführung konkreter Vorhaben, auch im Rahmen von interterritorialen oder transnationalen Kooperationen mehrerer FLAG [EMFAF-Maßnahmenart 3.1.3, EMFAF-Interventionskategorie 14];
3.2.3 die für Verwaltung, Begleitung und Evaluierung einer Strategie sowie die Sensibilisierung entstehenden Kosten („Managementkosten“) [EMFAF-Maßnahmenart 3.1.2, EMFAF-Interventionskategorie 15]; die maximale Höhe dieser Kosten pro FLAG wird von der obersten Fischereibehörde durch Erlass festgelegt, gem. Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 der ESI-Verordnung darf sie 25% der gesamten für eine Strategie gewährten Förderung nicht übersteigen.
3.3 Von der Förderung sind insbesondere ausgeschlossen:
3.3.1 in Artikel 13 der EMFAF-Verordnung genannte Vorhaben,
3.3.2 Vorhaben, die wegen nicht ausreichender Garantien für ihre Durchführbarkeit, wegen nicht ausreichender Absatzmöglichkeiten, wegen mangelnder Rentabilität, wegen zu hoher Verschuldung oder aus anderen Gründen eine hinreichende Wirtschaftlichkeit nicht erwarten lassen oder den Förderzielen dieser Richtlinie widersprechen;
3.3.3 Vorhaben, die die Schaffung überschüssiger Produktionskapazitäten beinhalten und die damit auf eine Produktionssteigerung bei Erzeugnissen abzielen, für die keine normalen Absatzmöglichkeiten auf den Märkten gefunden werden können;
3.3.4 Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist;
3.3.5 bei Investitionsvorhaben kurzlebige Wirtschaftsgüter (Material, dessen Lebensdauer in der Regel ein Jahr nicht übersteigt), Reparaturen, Wartungs- und Überholungsarbeiten, Betriebskosten sowie Ersatzbeschaffungen;
3.3.6 die Anschaffung und der Einbau von gebrauchten Wirtschaftsgütern; ein gebrauchtes Wirtschaftsgut kann im Ausnahmefall in die förderfähigen Ausgaben einbezogen werden, wenn eine vorherige Förderung zu einem früheren Zeitpunkt sicher ausgeschlossen werden kann und seine Kosten maximal mit dem jeweiligen Buchwert veranschlagt werden;
3.3.7 Rabatte und Skonti, auch wenn sie nicht in Anspruch genommen werden, Kosten für den Erwerb von Grundstücken, Pachtkosten, soweit sie nicht zur Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, Provisionen, Leasing-Ausgaben, erstattungsfähige Mehrwert-/Umsatzsteuer, Unterbringungskosten sowie Bewirtungskosten.
Hiervon abweichend sind angemessene Bewirtungskosten im Rahmen der Managementkosten nach Ziffer 3.2.3 dieser Richtlinie für Sitzungen der FLAG zur Begleitung der Entwicklungsstrategie förderfähig. Weitere Ausnahmen kann die oberste Fischereibehörde im begründeten Einzelfall zulassen.
3.3.8 Finanzierungskosten, auch zur Zwischenfinanzierung der öffentlichen Zuwendungen;
3.3.9 Eigenleistungen in Form von Arbeits- und Sachleistungen.
3.4 Nicht förderfähig nach dieser Richtlinie sind darüber hinaus Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen mit Ausnahme von Vorhaben, die der Diversifizierung der Tätigkeit und des Einkommens von Fischereibetrieben oder der Direktvermarktung dienen. Die Förderung anderer investiver Vorhaben erfolgt nach den Bestimmungen der hierfür einschlägigen Richtlinien des Bundes bzw. des Landes Schleswig-Holstein.
4 Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungen werden gewährt
4.1 bei Vorhaben zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen und Anlandestellen nach Ziffer 3.1 dieser Richtlinie insbesondere
- Kommunen, kommunalen Verbänden und Gesellschaften;
- Fischereigenossenschaften, anerkannten Erzeugerorganisationen.
4.2 bei Vorhaben im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete nach Ziffer 3.2 dieser Richtlinie insbesondere
- FLAG;
- Kommunen, kommunalen Verbänden und Gesellschaften;
- Fischereigenossenschaften und anerkannten Erzeugerorganisationen;
- Unternehmen der Erwerbsfischerei und Aquakultur;
- Beschäftigten des Fischereisektors oder Personen, die einer Beschäftigung nachgehen, die mit dem Fischereisektor zusammenhängt;
- Vereinen, Verbänden und weiteren von der Bewilligungsbehörde anerkannten Zusammenschlüsse des Fischerei- und Aquakultursektors;
- Träger von Einrichtungen zur Förderung des Erhalts des kulturellen Erbes;
- anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen;
- Umwelt- und Naturschutzverbänden.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Zuwendungen können nur für Vorhaben gewährt werden, die mit dem von der Europäischen Kommission genehmigten deutschen Programm für den EMFAF 2021 bis 2027 im Einklang stehen und nach den jeweils einschlägigen vom EMFAF-Begleitausschuss beschlossenen Auswahlkriterien ausgewählt wurden.
5.2 Zuwendungen für ein Vorhaben im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete nach Ziffer 3.2 dieser Richtlinie können nur gewährt werden, wenn das Vorhaben im Einklang mit der jeweiligen genehmigten Entwicklungsstrategie steht und vorab von der FLAG zur Umsetzung ausgewählt wurde.
5.3 Die förderfähigen Ausgaben eines Vorhabens sollen mindestens 10.000 Euro betragen. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Zuwendungen an Kommunen sollen 7.500 Euro nicht unterschreiten.
5.4 Handelt es sich bei dem Zuwendungsempfänger um ein Unternehmen, so darf dessen Vermögen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sein. Gegen das Unternehmen darf keine seinen Bestand gefährdende Zwangsvollstreckung betrieben werden. Mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist (vgl. Ziffer 7.2) muss sein Bestand als gesichert angesehen werden können.
5.5 Antragsteller haben die Voraussetzungen nach Artikel 11 der EMFAF-Verordnung zu erfüllen. Sie geben hierzu im Rahmen der Antragstellung eine entsprechende Erklärung ab.
6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
6.1 Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Sie werden stets auf volle Euro abgerundet.
6.2 Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den Bestimmungen von Artikel 41 in Verbindung mit Anhang III der EMFAF-Verordnung.
6.3 Die förderfähigen öffentlichen Ausgaben an einem Vorhaben bestehen in allen Fällen zu 70 v.H. aus Mitteln der EU (Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds) und zu 30 v.H. aus nationalen öffentlichen Mitteln.
6.4 Zur Kofinanzierung der EU-Mittel werden bei Vorhaben in kommunalen Fischereihäfen und bei Vorhaben zur nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete grundsätzlich kommunale Mittel eingesetzt. Hiervon abweichend werden für Managementkosten von FLAG nach Ziffer 3.2.3 Landesmittel zur Kofinanzierung eingesetzt. Ferner kann die oberste Fischereibehörde bei Vorhaben von besonderem landespolitischen Interesse weitere Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Gegen zu gewährende Zuwendungen können – soweit die rechtlichen Vorgaben und die Umstände des Einzelfalls dies zulassen – Forderungen des Landes, des Bundes und der EU aufgerechnet werden.
7.2 Die Zweckbindungsfrist für zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworbene und hergestellte Gegenstände beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Abschlusszahlung an den Begünstigten.
7.3 Bei einer Änderung der Gesellschaftsverträge während der Zweckbindungsfrist sind geförderte Unternehmen verpflichtet, die Änderungen unaufgefordert bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Die Bewilligungsbehörde kann für die Dauer der Bindungsfrist auch weitergehende Unterlagen wie Jahresabschlüsse und/oder betriebswirtschaftliche Auswertungen verlangen. Details sind im Zuwendungsbescheid festzulegen.
7.4 Bei einer Veräußerung von geförderten Bauten und baulichen Anlagen vor Ablauf der Zweckbindungsfrist kann von einer Erstattung abgesehen werden, wenn die Erwerberin/der Erwerber die Fördervoraussetzungen nach diesen Richtlinien erfüllt und sich verpflichtet, in die Rechte und Pflichten des bisherigen Begünstigten einzutreten.
8 Verfahren
8.1 Bewilligungsbehörde ist die obere Fischereibehörde des Landes Schleswig-Holstein.
8.2 Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden nur aufgrund eines Zuwendungsantrags gewährt, der auf den bereitgestellten Antragsformularen bei der Bewilligungsbehörde zu stellen ist. Dem Antrag sind die vorgegebenen bzw. im nachfolgenden beschriebenen Unterlagen und Nachweise beizufügen. Darüber hinaus kann die Bewilligungsbehörde mit dem Antrag oder zu einem späteren Zeitpunkt während des laufenden Zuwendungsverfahrens weitergehende Unterlagen anfordern. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der Vorgaben dieser Richtlinie über den Antrag durch Zuwendungsbescheid.
8.3 Dem Antrag ist insbesondere eine detaillierte Projektbeschreibung einschließlich eines Finanz- und Zeitplans beizufügen. Im Falle von Unternehmen sind außerdem die Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung der letzten drei Jahre vorzulegen.
8.4 Juristische Personen haben bei Antragstellung zusätzlich Gesellschaftsverträge, Handelsregisterauszüge und sonstige Unterlagen, aus denen die Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern hervorgehen, jeweils nach dem neusten Stand vorzulegen.
8.5 Vorhaben zur Umsetzung lokaler fischereilicher Entwicklungsstrategien nach Ziffer 3.2.2 dieser Richtlinie, die eine unternehmerische Tätigkeit darstellen und keinen direkten Fischereibezug aufweisen, werden als staatliche Beihilfe unter Beachtung der jeweils einschlägigen Beihilfevorschriften der Europäischen Union bewilligt.
8.6 Die Begünstigten haben die sich aus der ESI- und der EMFAF-Verordnung ergebenden Publizitätsverpflichtungen einzuhalten; sie erhalten dazu mit dem Zuwendungsbescheid ein Merkblatt.
8.7 Im Rahmen der Informations- und Publizitätsmaßnahmen wird gemäß Artikel 49 Absatz 3 der ESI-Verordnung ein Verzeichnis in elektronischer Form veröffentlicht, in dem die Begünstigten unter Angabe ihres Namens, des Zwecks des Vorhabens, des Betrages der für das Vorhaben bereit gestellten öffentlichen Beteiligungen und weiterer Angaben zum Vorhaben aufgeführt sind. Mit der Stellung eines Förderantrags erklären die Begünstigten gleichzeitig das Einverständnis zur Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten.
8.8 Die bewilligten Zuwendungen werden auf Antrag grundsätzlich dann ausgezahlt, wenn das Vorhaben abgeschlossen ist und der Bewilligungsbehörde die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Rechnungsbelege für Leistungen, für die das Datum der Auftragserteilung und Lieferung/Durchführung plausibel gemacht werden kann, und Zahlungsnachweise mit Datum vorliegen. Vorherige Teilzahlungen sind möglich; nähere Regelungen werden im Zuwendungsbescheid festgelegt.
8.9 Darüber hinaus haben die Begünstigten alle mit den entstandenen Kosten zusammenhängenden Unterlagen, insbesondere Original-Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise für mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Abschlusszahlung übersichtlich aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen. Details werden im Zuwendungsbescheid festgelegt.
8.10 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) zu den VV Ziffer 5.1 zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides und diesem als Anlage beizufügen.
8.11 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggfs. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8.12 Die Tatsachen, die nach dem Förderungszweck, den Bestimmungen dieser Richtlinie und den danach möglichen Bewilligungsauflagen sowie den ANBestP/ANBest-K für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuschüsse erheblich sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB).
Ergeben sich aus den Angaben der Begünstigten, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Zuwendung mit den Zuwendungsvoraussetzungen im Einklang steht, so hat die Bewilligungsbehörde den Begünstigten die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheinen, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 2 Absatz 2 Subventionsgesetz).
Begünstigte haben bei Antragstellung schriftlich zu versichern, dass ihnen die Bedeutung der subventionserheblichen Tatsachen für die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges bekannt ist.
8.13 Hinsichtlich der Zuwendung und der damit zusammenhängenden Unterlagen steht der Bewilligungsbehörde, der obersten Fischereibehörde des Landes Schleswig-Holstein, der EMFAF-Prüfbehörde, dem Landesrechnungshof, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rechnungshof sowie deren Beauftragten ein uneingeschränktes Prüfrecht zu. Dieses Prüfrecht umfasst alle Dienst- und sonstigen Stellen, die mit der Bewilligung und Bewirtschaftung der Zuwendungen zu tun haben sowie die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern. Dieses Prüfungsrecht wird, soweit es sich aus den Artikeln 246 bis 248 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Prüfungseinrichtungen der Gemeinschaft und aus § 91 LHO für den Landesrechnungshof nicht unmittelbar ergibt, von den Begünstigten eingeräumt. Auf die unmittelbaren Prüfungsrechte der Prüfungseinrichtungen der Europäischen Union und des Landesrechnungshofes wird hingewiesen.
9 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und ist befristet bis zum 31.12.2029.
10 Nachhaltigkeit
Das Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist:
Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Good Governance und gesellschaftliche Teilhabe’, ‘Infrastruktur und Klimaschutz’, ‘Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcenschutz’ und ‘Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen’.
Das Vorhaben führt in der Treibhausgasbilanz in Schleswig-Holstein zu sinkenden Treibhausgasemissionen.