Richtlinie
Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Hafeninfrastrukturmaßnahmen, von Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete und von Maßnahmen der Integrierten Meerespolitik in Schleswig-Holstein
Gl.Nr. 6625.23
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume [*]
vom 27. Januar 2016 – V 215 –
[…]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen, Ziele
1.1 Zur Sicherung einer leistungsfähigen und ökologisch sowie ökonomisch nachhaltigen Fischerei, zur Stärkung der nachhaltigen Entwicklung in den Schleswig-Holsteinischen Fischwirtschaftsgebieten und zur Förderung der Integrierten Meerespolitik gewährt das Land Schleswig-Holstein Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien. Grundlage für die Förderung von Maßnahmen sind folgende Rechtsvorschriften und Anweisungen:
- die Verordnung (EU) Nummer 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (GSR-Verordnung);
- die Partnerschaftsvereinbarung zwischen Deutschland und der Europäischen Kommission für die Umsetzung der ESI-Fonds unter dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen in der Förderperiode 2014 bis 2020 (CCI-Nr. 2014DE16M8PA001);
- die Verordnung (EU) Nummer 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF-Verordnung);
- die einschlägigen von der Europäischen Kommission erlassenen delegierten Verordnungen;
- die Durchführungsverordnungen zur GSR- und zur EMFF-Verordnung;
- die einschlägigen Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Kommission;
- das Operationelle Programm für Deutschland für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), Förderperiode 2014 bis 2020 (CCI-Nr. 2014DE14MFOP001);
- die für Fischerei-Vorhaben maßgeblichen Kriterien für die Auswahl von aus Mitteln des Europäischen Meeres- und Fischereifonds kofinanzierten Vorhaben gemäß Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe a der GSR-Verordnung;
- die für Vorhaben der Integrierten Meerespolitik maßgeblichen Kriterien für die Auswahl von aus Mitteln des Europäischen Meeres- und Fischereifonds kofinanzierten Vorhaben gemäß Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe a der GSR-Verordnung;
- das Mindestlohngesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 13. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 404);
- das Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz des fairen Wettbewerbs vom 13. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 405);
- das Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informations-Gesetz – AFIG – vom 26. November 2008, BGBl. I Nr. 55 S. 2330);
- die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO).
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Ziele dieser Richtlinien sind die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung der Fischereigemeinden an der Schleswig-Holsteinischen Nord- und Ostseeküste durch die Steigerung von Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und territorialem Zusammenhalt sowie die Förderung des Schutzes und der Wiederherstellung der Meeresbiodiversität und der geschützten Meeresgebiete.
Insbesondere werden Vorhaben gefördert, die folgende Ziele verfolgen:
- die Förderung von Wirtschaftswachstum und die Schaffung und Sicherung sozialversicherungspflichtiger Dauerarbeitsplätze unter Berücksichtigung der Umweltanforderungen der EU-Meerespolitik,
- die Förderung von sozialer Inklusion,
- die Unterstützung der Beschäftigungsfähigkeit und Mobilität der Arbeitskräfte einschließlich der Diversifizierung der Tätigkeiten innerhalb des Fischereisektors,
- eine an die Bedingungen des Marktes und den Schutz der Biodiversität angepasste Form der Fischerei,
- der Erhalt der Fischerei in den von ihr besonders geprägten Gebieten, möglichst als lebendige Wirtschaftstätigkeit, ansonsten aber auch in Form der musealen oder kulturgeschichtlichen Aufarbeitung bzw. des Erhalts des kulturellen Erbes oder sonstigen Traditionspflege,
- die Verbesserung der Wirtschafts- und Regionalstruktur bevorzugt durch Anknüpfung an die fischereiliche Tradition und deren Inwertsetzung (z. B. im Rahmen des Tourismus),
- die Förderung des Meeresumweltschutzes als Teil einer Integrierten Meerespolitik in den Schleswig-Holsteinischen Küstengewässern,
- wo möglich, die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Fischwirtschaftsgebiete sind Gebiete im Küstenbereich der Schleswig-Holsteinischen Nord- und Ostseeküste, die maßgeblich durch die Fischerei geprägt sind, sei es durch die aktive Fischerei, die Verarbeitung von Fischereierzeugnissen oder in Form des kulturellen Erbes, und aus geografischer, wirtschaftlicher und sozialer Sicht eine funktional zusammenhängende Einheit bilden. In einem Fischwirtschaftsgebiet bildet sich eine lokale Fischerei-Aktionsgruppe (FLAG), die sich aus Vertretern des öffentlichen Sektors, des privaten Sektors und der Zivilgesellschaft zusammensetzt und eine maßgebliche Vertretung des Fischereisektors gewährleistet. Die FLAG erarbeitet eine Integrierte Entwicklungsstrategie (IES), in der Entwicklungspotentiale und -ziele im Zusammenhang mit der Fischerei dargestellt und konkrete Projekte abgeleitet werden, die nach den in der IES enthaltenen Projektauswahlkriterien ausgewählt werden.
2.2 Die Integrierte Meerespolitik (IMP) ist ein ganzheitlicher politischer Ansatz der Europäischen Union. Er verfolgt das Ziel, über abgestimmte meeresbezogene politische Maßnahmen und einschlägige Formen internationaler Zusammenarbeit eine koordinierte, schlüssige Entscheidungsfindung im Interesse einer optimalen ökologisch und ökonomisch nachhaltigen Entwicklung, eines optimalen Wirtschaftswachstums und eines optimalen sozialen Zusammenhalts in den Mitgliedstaaten und insbesondere den Küsten- und Inselregionen sowie in en maritimen Wirtschaftszweigen zu fördern.
2.3 Förderfähige Ausgaben sind die durch Rechnungen für Maßnahmen nachgewiesenen und von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Gesamtausgaben nach Abzug von möglichen Rabatten, Skonti und Vorsteuerbeträgen gemäß § 15 des Umsatzsteuergesetzes. Zu den förderfähigen Ausgaben im Sinne dieser Richtlinien zählen auch Ausgaben für Vorplanungen und Machbarkeitsstudien sowie die Kosten einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
3 Gegenstand der Förderung
3.1 Gefördert werden können Investitionen in die Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen, Auktionshallen, Anlandestellen und Schutzeinrichtungen gemäß Artikel 43 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe f der EMFF-Verordnung.
3.2 Gefördert werden können folgende Vorhaben im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete gemäß Artikel 62 Absatz 1 der EMFF-Verordnung:
3.2.1 vorbereitende Unterstützung für die Einrichtung einer FLAG,
3.2.2 Umsetzung der lokalen integrierten Entwicklungsstrategie durch konkrete Vorhaben, die im Einklang mit einem oder mehreren der in Artikel 63 Absatz 1 der EMFF-Verordnung aufgeführten Zielsetzungen stehen,
3.2.3 interterritoriale oder transnationale Kooperationsprojekte gemäß Artikel 64 EMFF-VO,
3.2.4 laufende Kosten und Sensibilisierungskosten einer FLAG; die maximale Höhe dieser Kosten pro FLAG wird von der obersten Fischereibehörde durch Erlass festgelegt.
3.3 Gefördert werden können folgende Vorhaben im Rahmen der Integrierten Meerespolitik (IMP) gemäß Artikel 80 Absatz 1 der EMFF-Verordnung; die fachliche Auswahl über die Vorhaben trifft die für den Bereich Meeresschutz verantwortliche Einheit der obersten Wasserbehörde.
3.3.1 Vorhaben zum Schutz der Meeresumwelt, insbesondere der Meeresbiodiversität und der geschützten Meeresgebiete, im Einklang mit den in der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/56/EG), der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG), der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) oder der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) festgelegten Verpflichtungen,
3.3.2 Vorhaben zur Verbesserung der Kenntnisse über den Zustand der Meeresumwelt im Hinblick auf die Ausarbeitung der in der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/56/EG) vorgesehenen Überwachungs- und Maßnahmenprogramme im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen.
3.4 Von der Förderung sind insbesondere ausgeschlossen:
3.4.1 Vorhaben, die wegen nicht ausreichender Garantien für ihre Durchführbarkeit, wegen nicht ausreichender Absatzmöglichkeiten, wegen mangelnder Rentabilität, wegen zu hoher Verschuldung oder aus anderen Gründen eine hinreichende Wirtschaftlichkeit nicht erwarten lassen oder den Förderzielen dieser Richtlinien widersprechen;
3.4.2 Vorhaben, die die Schaffung überschüssiger Produktionskapazitäten beinhalten und die damit auf eine Produktionssteigerung bei Erzeugnissen abzielen, für die keine normalen Absatzmöglichkeiten auf den Märkten gefunden werden können, sowie Vorhaben, die negative Auswirkungen auf die Bestandsentwicklung haben;
3.4.3 Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist;
3.4.4 bei Investitionsvorhaben kurzlebige Wirtschaftsgüter (Material, dessen Lebensdauer in der Regel ein Jahr nicht übersteigt), Reparaturen, Wartungs- und Überholungsarbeiten, Betriebskosten sowie Ersatzbeschaffungen, soweit diese Richtlinien nicht ausdrücklich etwas anderes vorgeben;
3.4.5 Rabatte und Skonti, auch wenn sie nicht in Anspruch genommen werden, Pachtkosten, soweit sie nicht zur Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, Provisionen, Leasing-Ausgaben, erstattungsfähige Mehrwert-/Umsatzsteuer, Unterbringungskosten sowie Bewirtungskosten; im begründeten Einzelfall kann die oberste Fischereibehörde vom Ausschluss der Bewirtungskosten Ausnahmen zulassen;
3.4.6 Anschaffung und Einbau von gebrauchten Wirtschaftsgütern;
3.4.7 Finanzierungskosten, auch zur Zwischenfinanzierung der öffentlichen Zuwendungen;
3.4.8 Landkäufe;
3.4.9 Eigenleistungen in Form von Arbeits- und Sachleistungen.
Davon abweichend können bei Maßnahmen nach Ziffer 3.2 Sachleistungen mit bis zu 100 vom Hundert und Arbeitsleistungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden mit bis zu 60 vom Hundert des Betrages, der sich bei der Vergabe der Leistungen an einen Unternehmer (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Der Wert der Eigenleistungen ist dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Der Wert von Sachleistungen ist von einem unabhängigen Sachverständigen (z. B. GMSH) festzulegen; die Kosten hierfür trägt der Begünstigte. Näheres hierzu regelt die oberste Fischereibehörde durch Erlass.
4 Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger
4.1 Die Zuwendungen werden gewährt
4.1.1 bei Vorhaben zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen nach Ziffer 3.1 dieser Richtlinien:
insbesondere Kommunen, kommunalen Verbänden und Gesellschaften, Fischereigenossenschaften, anerkannten Erzeugerorganisationen sowie Unternehmen der Fischerei und Aquakultur;
4.1.2 bei Vorhaben im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete nach Ziffer 3.2 dieser Richtlinien:
insbesondere FLAG, Kommunen, kommunalen Verbänden und Gesellschaften, natürlichen und juristischen Personen/Personengesellschaften der Erwerbsfischerei und Aquakultur, Fischereigenossenschaften und anerkannten Erzeugerorganisationen, Beschäftigten des Fischereisektors, Personen, die einer Beschäftigung nachgehen, die mit dem Fischereisektor zusammenhängt, oder Träger von Einrichtungen zur Förderung des Erhalts des kulturellen Erbes;
4.1.3 bei Vorhaben im Rahmen der IMP nach Ziffer 3.3 dieser Richtlinien:
insbesondere an Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder private Einrichtungen, die von staatlicher Seite mit den Vorhaben betraut sind; sowie an anerkannte wissenschaftliche oder technische Einrichtungen.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Zuwendungen können nur für Vorhaben gewährt werden, die mit dem von der Europäischen Kommission im Rahmen der EMFF-Verordnung genehmigten Operationellen Programm 2014 bis 2020 im Einklang stehen.
5.2 Zuwendungen für ein Vorhaben im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete nach Ziffer 3.2 dieser Richtlinien können nur gewährt werden, wenn das Vorhaben im Einklang mit der IES für das jeweilige Fischwirtschaftsgebiet steht. Diese muss vorab von der obersten Fischereibehörde genehmigt worden sein.
5.3 Begünstigte haben mindestens innerhalb des Bewilligungszeitraums die Vorgaben des Mindestlohngesetzes für das Land Schleswig-Holstein zu erfüllen.
5.4 Handelt es sich bei dem Begünstigten um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, so hat dieser im Falle einer Auftragsvergabe die Bestimmungen des Gesetzes zur Einrichtung eines Registers zum Schutz des fairen Wettbewerbs zu beachten.
5.5 Die förderfähigen Ausgaben sollen für jede Einzelmaßnahme mindestens 10.000 EUR betragen. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Zuwendungen an Kommunen sollen 7.500 EUR nicht unterschreiten.
5.6 Der Bestand eines geförderten Unternehmens muss mindestens für die Dauer der Bindungsfrist (vergleiche Ziffer 6.2.3) der Zuwendungen als gesichert angesehen werden können.
5.7 Das Vermögen eines geförderten Unternehmens darf nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sein. Gegen das Unternehmen darf keine seinen Bestand gefährdende Zwangsvollstreckung betrieben werden.
6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
6.1 Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Zuwendungen werden stets auf volle EUR abgerundet.
6.2 Die Zuwendungen bestehen für Maßnahmen nach den Ziffern 3.1 und 3.3 dieser Richtlinie bis zu 75 vom Hundert aus Mitteln der EU (Europäischer Meeres- und Fischereifonds) und mindestens 25 vom Hundert aus nationalen öffentlichen Mitteln und für Maßnahmen nach Ziffer 3.2 dieser Richtlinie bis zu 85 vom Hundert aus Mitteln der EU (Europäischer Meeres- und Fischereifonds) und mindestens 15 vom Hundert aus nationalen öffentlichen Mitteln. Für die Zuwendungen gelten folgende Regelungen:
6.2.1 Die maximale Höhe der Zuwendungen bezogen auf die förderfähigen Ausgaben ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Fördergegenstand | Zuwendungshöhe |
Vorhaben zur Verbesserung der Hafeninfrastruktur gemäß Ziffer 3.1 dieser Richtlinien | bei Einrichtungen des privaten Rechts | bis zu 50 Prozent |
Vorhaben zur Verbesserung der Hafeninfrastruktur gemäß Ziffer 3.1 dieser Richtlinien | bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts | bis zu 100 Prozent |
Vorhaben zur nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete gemäß Ziffer 3.2 dieser Richtlinien | bei überwiegend individuellen Interessen und Begünstigten | bis zu 50 Prozent |
Vorhaben zur nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete gemäß Ziffer 3.2 dieser Richtlinien | bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts | bis zu 100 Prozent |
Vorhaben zur nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete gemäß Ziffer 3.2 dieser Richtlinien | sofern das Vorhaben eines der folgenden Kriterien erfüllt und seine Ergebnisse öffentlich zugänglich gemacht werden: - es ist von kollektivem Interesse - es hat einen kollektiven Begünstigten - es weist innovative Aspekte auf | zwischen 50 und 100 Prozent |
Vorhaben der IMP gemäß Ziffer 3.3 dieser Richtlinien | | bis zu 100 Prozent |
6.2.2 Zur Kofinanzierung der EU-Mittel bei Vorhaben gemäß Ziffer 3.1 in kommunalen Häfen und gemäß Ziffer 3.2 – mit Ausnahme der Förderung von laufenden Kosten und Sensibilisierungskosten einer FLAG – werden grundsätzlich kommunale Mittel eingesetzt. Bei Vorhaben von besonderem landespolitischen Interesse kann die oberste Fischereibehörde Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.
6.2.3 Die Bindungsfrist beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Abschlusszahlung an den Begünstigten. Davon abweichend beträgt sie im Falle von Bauten und baulichen Anlagen zwölf Jahre ab Fertigstellung.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Gegen zu gewährende Zuwendungen können Forderungen des Landes, des Bundes und der EU aufgerechnet werden.
7.2 Die Begünstigten sind verpflichtet, für die Dauer der Bindungsfrist der Zuschüsse der Bewilligungsbehörde unaufgefordert Jahresabschlüsse (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen) und Gesellschaftsverträge bzw. deren Änderungen zur Verfügung zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann auch weitergehende Unterlagen wie betriebswirtschaftliche Auswertungen verlangen. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts kann hierauf verzichtet werden.
7.3 Der Zuwendungsbescheid kann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit gemäß §§ 116, 117, 117a Landesverwaltungsgesetz (LVwG) widerrufen werden, wenn innerhalb der Bindungsfrist der Förderzweck nicht mehr erreicht wird, geförderte Anlagen ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde veräußert werden, in Totalverlust geraten oder wenn eine sonstige Bewilligungsvoraussetzung gemäß Ziffer 3, 4 und 5 entfällt oder der Begünstigte den Anforderungen von Ziffer 7.2 nicht nachkommt oder in Insolvenz gerät. Der Erstattungsanspruch richtet sich nach § 117a LVwG.
Im Falle einer Rücknahme oder eines Widerrufs des Bewilligungsbescheides ist die Zuwendung vom maßgeblichen Zeitpunkt an zeitanteilig; berechnet nach vollen Monaten, zu erstatten.
7.4 Bei einer Veräußerung einer geförderten Anlage vor Ablauf der Bindungsfrist kann von einer Erstattung abgesehen werden, wenn die Erwerberin/der Erwerber die Fördervoraussetzungen nach diesen Richtlinien erfüllt und sich verpflichtet, in die Rechte und Pflichten des bisherigen Begünstigten einzutreten.
8 Verfahren
8.1 Bewilligungsbehörde ist die obere Fischereibehörde des Landes Schleswig-Holstein.
8.2 Die Zuwendungen werden nur aufgrund eines schriftlichen Antrages gewährt. Der Antrag ist auf einheitlichem Vordruck bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Dem Antrag sind die im Vordruck aufgeführten bzw. im nachfolgenden beschriebenen Unterlagen und Nachweise beizufügen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel und der Vorgaben dieser Richtlinien über den Antrag durch schriftlichen Bescheid.
8.3 Dem Antrag ist insbesondere eine detaillierte Projektbeschreibung einschließlich eines Finanz- und Zeitplans beizufügen, ebenso die Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens der letzten drei Jahre.
8.4 Juristische Personen haben bei Antragstellung zusätzlich Gesellschaftsverträge, Handelsregisterauszüge und sonstige Unterlagen, aus denen die Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern hervorgehen, jeweils nach dem neuesten Stand vorzulegen.
8.5 Förderfähige Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinien können im Einzelfall förderunschädlich vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides begonnen werden, sofern die Bewilligungsbehörde dem vom Begünstigten zu beantragenden und zu begründenden vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorher schriftlich zugestimmt hat.
8.6 Im Falle von Vorhaben zur Verbesserung der Hafeninfrastruktur gemäß Ziffer 3.1 dieser Richtlinien trifft die Bewilligungsbehörde ihre Entscheidung über die Auswahl der Vorhaben unter Zugrundelegung der in Ziffer 1.1 genannten Auswahlkriterien für Fischerei-Vorhaben.
8.7 Im Falle von Vorhaben der IMP nach Ziffer 3.3 dieser Richtlinien trifft die Bewilligungsbehörde ihre Entscheidung über die Auswahl der Vorhaben unter Zugrundelegung der in Ziffer 1.1 genannten Auswahlkriterien für IMP-Vorhaben.
8.8 Die Begünstigten haben etwaige Publizitätsverpflichtungen gemäß der EMFF-Verordnung einzuhalten; sie erhalten dazu ein Merkblatt.
8.9 Im Rahmen der Informations- und Publizitätsmaßnahmen wird gemäß Artikel 119 Absatz 2 der EMFF-Verordnung ein Verzeichnis in elektronischer Form veröffentlicht, in dem die Begünstigten unter Angabe des Vorhabens, des Betrages der für das Vorhaben bereit gestellten öffentlichen Beteiligungen und weiterer Angaben zum Vorhaben aufgeführt sind. Mit der Annahme der Zuwendung erklären die Begünstigten gleichzeitig das Einverständnis zur Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten.
8.10 Die bewilligten Zuwendungen werden auf Antrag grundsätzlich dann ausgezahlt, wenn das Vorhaben abgeschlossen ist und der Bewilligungsbehörde die erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Original-Rechnungsbelege, die das Datum der Auftragserteilung und Lieferung enthalten, und Zahlungsnachweise mit Datum vorliegen. Vorherige Teilzahlungen sind möglich.
8.11 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) zu den VV Ziffer 5.1 zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides und diesem als Anlage beizufügen.
8.12 Bei Zuwendungen zur Förderung von Investitionsvorhaben natürlicher oder juristischer Personen des privaten Rechts bis zu einer Höhe von 50 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben wird folgende Ausnahme von Ziffer 3.1 der ANBest-P zugelassen: Begünstigte haben Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Dazu sind grundsätzlich mindestens drei Angebote einzuholen; Ausnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich. Hierüber entscheidet die Bewilligungsbehörde vor Auftragsvergabe.
8.13 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8.14 Die Tatsachen, die nach dem Förderungszweck, den Bestimmungen dieser Richtlinien und den danach möglichen Bewilligungsauflagen sowie den ANBest-P/ANBest-K für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuschüsse erheblich sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB).
Ergeben sich aus den Angaben der Begünstigten, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Zuwendung mit den Zuwendungsvoraussetzungen im Einklang steht, so hat die Bewilligungsbehörde den Begünstigten die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheinen, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 2 Abs. 2 Subventionsgesetz).
Begünstigte haben schriftlich zu versichern, dass ihnen die Bedeutung der subventionserheblichen Tatsachen für die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges bekannt ist.
8.15 Hinsichtlich des Gegenstandes der Förderung und hinsichtlich der Unterlagen, die mit diesen Maßnahmen im Zusammenhang stehen, steht
- der Bewilligungsbehörde, der obersten Fischereibehörde des Landes Schleswig-Holstein, der Bescheinigungsbehörde (Artikel 126 GSR-Verordnung), der Prüfbehörde (Artikel 127 GSR-Verordnung) und der Prüfstelle (Artikel 127 Absatz 2 GSR-Verordnung) sowie dem Landesrechnungshof
- und, soweit eine Gemeinschaftsbeteiligung erfolgt, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rechnungshof
- sowie deren Beauftragten
bei allen Dienst- und sonstigen Stellen, die mit der Bewilligung und Bewirtschaftung der Zuwendungen zu tun haben, sowie bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern ein uneingeschränktes Prüfungsrecht zu. Dieses Prüfungsrecht wird, soweit es sich aus den Artikeln 246 bis 248 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Prüfungseinrichtungen der Gemeinschaft und aus § 91 LHO für den Landesrechnungshof nicht unmittelbar ergibt, von den Begünstigten eingeräumt. Auf die unmittelbaren Prüfungsrechte der Prüfungseinrichtungen der Gemeinschaft und des Landesrechnungshofes wird hingewiesen.
9 Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und sind befristet bis zum 31. Dezember 2023.