Förderprogramm

Herrichtung von Wohnraum und Unterkünften für Geflüchtete

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Wohnungsbau & Modernisierung, Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Ansprechpunkt:

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

Zur Helling 5–6

24143 Kiel

Weiterführende Links:
Zuschuss für die Herrichtung von Wohnraum und Unterkünften für Geflüchtete

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Kommune Wohnraum oder Unterkünfte für geflüchtete Menschen, insbesondere aus der Ukraine, schaffen oder nutzbar machen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Kommune bei der Herrichtung von neuem oder zusätzlichem Wohnraum für die dezentrale Unterbringung von geflüchteten Menschen, insbesondere aus der Ukraine.

Sie erhalten die Förderung für

  • dezentrale Maßnahmen in Unterkünften und Einrichtungen unter 50 Plätzen und
  • temporäre kommunale Gemeinschaftsunterkünfte (tkGU) ab 50 Plätzen.

Sie bekommen die Förderung zum Beispiel für folgende Vorhaben:

  • Bau oder Erwerb neuen Wohnraums,
  • Schaffung von Unterkünften für die vorläufige Unterbringung,
  • Erwerb von Wohncontainern,
  • Änderungs-, Umbau- oder Erweiterungsmaßnahmen sowie Modernisierung und Instandsetzung,
  • Ausstattungs- und Einrichtungsmaßnahmen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • bei dezentralen Maßnahmen normalerweise bis zu 75 Prozent Ihrer förderfähigen Gesamtkosten; wenn Sie im Vorjahr Konsolidierungshilfen oder Fehlbetragszuweisungen erhalten haben, können Sie auch eine erhöhte Förderquote von bis zu 90 Prozent Ihrer förderfähigen Gesamtkosten bekommen, jedoch höchstens EUR 400.000 je Kreis, Amt oder amtsfreier Gemeinde beziehungsweise höchstens EUR 100.000 je amtsangehöriger Gemeinde,
  • bei tkGU normalerweise bis zu 90 Prozent Ihrer förderfähigen Gesamtkosten, jedoch höchstens EUR 800.000 je Kreis, kreisfreier Stadt, Amt oder amtsfreier Gemeinde.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 10.000.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).

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