Förderprogramm

Förderung der Prävention gegen sowie zur Unterstützung von Menschen mit HIV und Aids (HIV-Richtlinie)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Adolf-Westphal-Straße 4

24143 Kiel

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Angebote der Aidshilfe und Aidsberatungsstellen umsetzen oder unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Prävention gegen HIV, Aids, sexuell übertragbare Infektionen (STI) und Hepatitis C.

Gefördert werden Aidshilfen und Aidsberatungsstellen, die ganzjährig Maßnahmen zur Beratung, Prävention und Information anbieten. Zuwendungsfähig sind insbesondere Ihre Personal- und Sachausgaben für

  • individuelle Angebote und öffentliche Veranstaltungen zur Aufklärung und Risikominimierung,
  • Beratung, psychosoziale Unterstützung und Weitervermittlung in geeignete Hilfestrukturen sowie Stärkung der Selbsthilfe von Betroffenen und
  • Testmöglichkeiten und -kampagnen.

Außerdem wird ein Landesverband unterstützt, der die Arbeit der Aidshilfen und -beratungsstellen des Landes unterstützt. Zuwendungsfähig sind insbesondere Ihre Personal- und Sachausgaben für

  • Qualitätsentwicklung und fachliche Unterstützung für die Arbeit der Aidshilfen und Aidsberatungsstellen,
  • Öffentlichkeitsarbeit und Projektarbeit auf Landesebene,
  • Aktualisierung der Arbeitsschwerpunkte im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Sie müssen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der Gesamtausgaben aufbringen.

Ihren Antrag richten Sie bitte an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, die im Sinne des Zuwendungszwecks und der formulierten Ziele tätig sind. 

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie setzen Maßnahmen auf Grundlage des Leitbildes und der Ziele der Deutschen Aidshilfe um und sind als Organisation notwendig sein um in einem Einzugsgebiet Präventionsmaßnahmen durchzuführen, ohne dass sich dadurch Doppelstrukturen ergeben.
  • Sie setzen alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen als Deckungsmittel ein.
  • Ihren Eigenanteil können Sie auch in Form von ehrenamtlicher Eigenarbeit mit EUR 10,00 pro Stunde berechnen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Prävention gegen HIV, Aids, sexuell übertragbare Infektionen und Hepatitis C sowie zur Beratung und Unterstützung von Menschen mit HIV und Aids (HIV-Richtlinie)

Gl.Nr. 2126.71
Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
vom 22. April 2021 – VIII 445 – 59928/2020 –

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen zur Prävention gegen HIV, Aids, sexuell übertragbare Infektionen (STI) und Hepatitis C, um die sexuelle Gesundheit der Bevölkerung zu verbessern und Diskriminierung HIV-positiver Menschen zu reduzieren.

1.2 Prävention im Sinne dieser Richtlinie ist die Verhaltensprävention, die sich an den Lebensverhältnissen und Bedarfen der Klienten und Klientinnen und der Allgemeinbevölkerung orientiert. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf primärer und sekundärer Prävention.

1.3 Wesentliche Ziele sind

  • Beratung und Information unterschiedlicher Zielgruppen, um Neuinfektionen von HIV, STI und Hepatitis C sowie Aidserkrankungen zu verhindern,
  • die psychosoziale Beratung HIV-positiver Menschen und deren Umfeld,
  • die Weiterentwicklung und landesweite Sicherung fachlicher Standards zur Verbesserung der sexuellen Gesundheit.

1.4 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden

2.1.1 Aidshilfen und Aidsberatungsstellen, die die unter Ziffer 1.3 genannten Ziele durch Beratung, Prävention und Information ganzjährig umsetzen.

Dazu gehören insbesondere

  • individuelle Angebote zur Aufklärung und Hilfen zur Risikominimierung,
  • Präventionsveranstaltungen, z.B. in Schulen, im Gesundheitswesen oder auf öffentlichen Veranstaltungen,
  • Beratung von Menschen mit HIV oder Aids und deren Umfeld zur psychosozialen Unterstützung sowie gegebenenfalls Weitervermittlung in geeignete Hilfestrukturen,
  • Initiierung, Durchführung und Unterstützung von Testmöglichkeiten und Testkampagnen,
  • Stärkung der Selbsthilfe von Menschen mit HIV und Aids.

Eine quantitative Auswertung erfolgt jährlich über

  • die Zahl der Beratungen HIV-Positiver Menschen und ihres Umfeldes,
  • die Zahl der Präventionsberatungen,
  • die Zahl die Testungen zu HIV, HCV und STI und
  • die Zahl der durchgeführten Präventionsveranstaltungen;

2.1.2 ein Landesverband für die landesweite Arbeit.

Dazu gehören insbesondere

  • Qualitätsentwicklung für die Arbeit der Aidshilfen und Aidsberatungsstellen des Landes,
  • fachliche Unterstützung der regionalen Einrichtungen und bedarfsorientierte Begleitung bei der Umsetzung der Maßnahmen vor Ort,
  • zeitgemäße und projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit auf Landesebene,
  • Gewinnung von Multiplikatoren und Multiplikatorinnen,
  • Durchführung von Projekten mit landesweiter Ausstrahlung,
  • Durchführung von Informationsveranstaltungen,
  • Aktualisierung der Arbeitsschwerpunkte im Einvernehmen mit dem MSGJFS.

3 Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, die im Sinne des Zuwendungszwecks und der formulierten Ziele tätig sind und entsprechende Maßnahmen auf Grundlage des Leitbildes und den Zielen der Deutschen Aidshilfe umsetzen.

Die Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger sind berechtigt, als Erstempfänger Zuwendungen zu beantragen und weiterzuleiten. Die fachliche Zielplanung erfolgt jährlich mit der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde in Schleswig-Holstein und den geförderten Einrichtungen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden Einrichtungen,

  • die die Voraussetzungen der Nummer 3 erfüllen,
  • die als Organisationen notwendig sind, in einem Einzugsgebiet Präventionsmaßnahmen im Sinne der Nummer 1 durchzuführen, ohne dass sich dadurch Doppelstrukturen ergeben.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Sie wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

5.2 Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszweckes unmittelbar entstehen. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen, wie z.B. Spenden und Teilnehmerbeträge, sind als Deckungsmittel einzusetzen.

5.3 Die Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger haben sich an den Ausgaben der beantragten Projekte zu beteiligen. Der Eigenanteil soll mindestens 10 vom Hundert der Gesamtausgaben betragen. Die Eigenbeteiligung kann auch durch unbare Eigenleistungen in Form von ehrenamtlicher Eigenarbeit mit 10 Euro pro Stunde bewertet werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks nachzuweisen. Der Sachbericht nach Nummer 6.2 der AnBest-P (Anlage 2 zu VV Nummer 5.1 zu § 44 LHO) (n.v.) hat auf die für den Bewilligungszeitraum abgestimmten Aktivitäten und Tätigkeitsschwerpunkte und auf die Wirksamkeit der Maßnahmen einzugehen. Der Sachbericht ist einheitlich nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde zu erstellen (Anlage 1) (n.v.).

Beträgt der Gesamtbetrag der Zuwendungen nicht mehr als 50.000 Euro genügt ein zahlenmäßiger Nachweis, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind (Nummer 3, Anlage 3 zu VV Nummer 13.1 zu § 44 LHO) (n.v.).

7 Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die §§ 116, 117 und 117a LVwG.

7.2 Bewilligungsbehörde ist die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde in Schleswig-Holstein.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2024.

 

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