Richtlinie
EKSH-Förderprogramm „HWT Energie und Klimaschutz“ für die Hochschulen in Schleswig-Holstein
[vom 4. Dezember 2023]
1 Ziele
Die Gesellschaft für Energie und Klimaschutz Schleswig-Holstein GmbH (EKSH) legt für das Fachgebiet Energie und Klimaschutz ein Förderprogramm für angewandte Forschung und Entwicklung und zur Unterstützung des Wissenstransfers aus den Hochschulen des Landes auf („HWT Energie und Klimaschutz“). Aus diesem Programm können Projekte der angewandten Forschung und Entwicklung und des Transfers wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis (Pilotprojekte) gefördert werden. Die Projekte sollen möglichst in Kooperation mit Unternehmen (zu Kooperationspartnern siehe unten) durchgeführt werden, die sich an den Kosten des Projekts in angemessenem Umfang beteiligen sollen.
Zum Fachgebiet Energie und Klimaschutz (siehe hierzu das längerfristige Arbeitsprogramm „Ziele und Schwerpunkte der EKSH“) gehören insbesondere Fragestellungen wie
- Energieproduktion und Klimaschutz
- Energieverbrauch und Energieeffizienz
- Energieversorgung und Energiewirtschaft
Erkenntnisse, die mit Projekten aus dem Programm gewonnen werden, sind öffentliches Wissen und können in Abstimmung mit den Projektnehmern von der EKSH veröffentlicht werden. Mit dem geförderten HWT-Projekt darf kein Gewinn erzielt und kein erwerbswirtschaftlicher Zweck verfolgt werden.
2 Antragsteller
Anträge können von allen Professorinnen und Professoren sowie sonstigen mit selbstständiger Forschung betrauten Hochschulmitgliedern der Hochschulen des Landes gestellt werden. Antragsteller können zu einer gemeinsamen Fragestellung, die sie interdisziplinär bearbeiten wollen, auch gemeinsam einen HWT-Förderantrag stellen („kumuliertes HWT-Projekt“). Die Anträge bedürfen der Zustimmung der Hochschule und sind über das Präsidium an die EKSH zu richten. Zuwendungsempfängerin ist die Hochschule.
3 Förderbedingungen
In dem Projekt sollen für das Land und seine Wirtschaft relevante Fragestellungen in Kooperation von Hochschule und Unternehmen bearbeitet werden. Die geplante Zusammenarbeit ist bei der Antragstellung durch eine Kooperationserklärung nachzuweisen.
Der Kooperationspartner soll seinen Sitz vorrangig in Schleswig-Holstein haben. Kooperationspartner können alle unternehmerisch tätigen Gesellschaften oder Personen sein, ebenso Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Verbände, Institutionen oder Kommunen. Pilotprojekte zum Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis können nur in Schleswig-Holstein gefördert werden.
Die Projektlaufzeit beträgt in der Regel 24 Monate.
Die Rechte an Ergebnissen des Projekts liegen bei der Hochschule. Bei Verwertungen und Veröffentlichungen sind die Interessen des Kooperationspartners angemessen zu berücksichtigen.
Die Förderung orientiert sich an den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Sinne von § 107 des Landesverwaltungsgesetzes. Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Anteilsfinanzierung gewährt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
4 Förderfähige Ausgaben
Personal- und Sachausgaben können grundsätzlich mit 80 Prozent gefördert werden, 20 Prozent sind vom Kooperationspartner oder Dritten aufzubringen. Bei kleinen Unternehmen beträgt der Fördersatz bis zu 90 Prozent. Sind junge Unternehmen Kooperationspartner (Gründung nicht älter als fünf Jahre), kann die EKSH-Förderung bis zu 95 Prozent betragen.
Bei Antragstellerinnen oder Antragstellern, deren Erstberufung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, kann die Förderung ebenfalls bis zu 95 Prozent der Personal- und Sachkosten betragen.
Ausgaben für projektspezifische Investitionen für Geräte (Kosten über 10.000 EUR) können mit bis zu 100 Prozent gefördert werden. Die geförderten Geräte gehen in das Eigentum der Hochschule über.
Als Kosten für Projektmanagement und -abwicklung können 10 Prozent der Fördersumme (nicht Projekt-Gesamtkosten!) für anerkannte Personal-, Sach- und Investitionsausgaben (Overheadkosten) anerkannt werden.
Der Gesamtbetrag der Förderung beträgt maximal 175.000 EUR.
5 Antragstellung und Projektauswahl
HWT-Projektanträge können schriftlich zu in der Regel einem Stichtag im Jahr bei der EKSH eingereicht werden. Die genauen Termine werden auf http://www.eksh.org veröffentlicht. Dort steht auch ein Antragsformular zur Verfügung.
Die Anträge werden in einer Jury vergleichend bewertet, in der neben Vertreterinnen und Vertretern der EKSH und ihrer Gesellschafter mehrheitlich Experten aus Wissenschaft und Praxis vertreten sind. Die Jury kann fachlich-gutachterliche Stellungnahmen von externen Sachverständigen einholen.
Auswahlkriterien sind insbesondere die fachlich-wissenschaftliche Qualität des geplanten Projektes, die Höhe der angestrebten Innovation und die Relevanz für Klimaschutz und Energie in Schleswig-Holstein.
6 Antragsvoraussetzungen
Der Antrag soll Informationen enthalten zu
- Einschlägige Qualifikation und Erfahrungen der/s Antragstellerin/Antragstellers
- Name und Kurzbeschreibung des Kooperationspartners sowie eine Kooperationsvereinbarung für das Projekt
- Beschreibung des Projekts (Stand der Technik, Zielsetzung, wissenschaftlich-technologische Bewertung, betriebliche Innovation, Relevanz für Schleswig-Holstein)
- Projektlaufzeit, Arbeitsplan und Meilensteine
- Kosten und Finanzierungsplan nach Kalenderjahren und aufgegliedert in Investitionen, Personalkosten, Sachkosten, Projektmanagement sowie Mittel der Kofinanzierung
- Zusage des Kooperationspartners über die finanzielle Beteiligung
- Informationen über bestehende Beziehungen der Antragstellerin oder des Antragstellers zum Kooperationspartner (gesellschaftsrechtliche Beteiligung, Beratungsverträge) und über bestehende wissenschaftlich-technische Kooperationen
Es erfolgt keine Firmenförderung, keine Förderung einer Produktentwicklung oder von Auftragsforschung. Fördermittel aus dem Programm dürfen nicht an die Kooperationspartner weitergegeben werden.
7 Bewilligung, Abwicklung der Zuwendung
Die Geschäftsführung der EKSH entscheidet auf der Basis der Empfehlungen der Jury.
Die Zuwendungen werden auf Anforderung und nach Bedarf zur alsbaldigen Verwendung in der Regel in vierteljährlichen Abschlagszahlungen gewährt.
Die EKSH behält sich vor, die Zahlung einer Restsumme von 10 Prozent des Zuwendungsbetrags von der Vorlage des Verwendungsnachweises abhängig zu machen.
8 Pflichten der Projektleitung
Die Projektleitung hat dafür Sorge zu tragen, das bei allen Präsentationen und Veröffentlichungen zum Projekt und zu den Ergebnissen des Projektes auf die finanzielle Unterstützung durch die EKSH hingewiesen wird.
Die Projektleitung hat spätestens sechs Monate nach Projektabschluss einen Verwendungsnachweis, bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, vorzulegen. Dieser ist über das Präsidium der Hochschule an die EKSH zu richten.
Es empfiehlt sich, das Vorhaben vor Antragstellung mit der EKSH zu besprechen.
Ansprechpartner:
Dr. Thies R. Popp
Gesellschaft für Energie und Klimaschutz Schleswig-Holstein GmbH (EKSH)
Boschstraße 1, 24118 Kiel
Tel. 0431 363036-30
E-Mail: popp@eksh.org