Förderprogramm

Förderung der Kutter- und Küstenfischerei sowie der Binnenfischerei

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz

Ansprechpunkt:

Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung

Hamburger Chaussee 25

24220 Flintbek

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Fischereiunternehmen oder als Fischereigenossenschaft in Schleswig-Holstein Maßnahmen zu einer ökologisch nachhaltigen, ressourcenschonenden, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Fischerei planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Unternehmen, Verband oder Verein bei Vorhaben zur verträglichen Nutzung der vorhandenen Ressourcen in der Kutter-, Küsten- und Binnenfischerei. Dies erfolgt mit Mitteln des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF).

Es werden gefördert:

  • Unternehmensgründungen junger Fischer und Fischerinnen,
  • Investitionen zur Diversifizierung des Einkommens von Fischern und Fischerinnen,
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen,
  • Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt und zur Anpassung des Fischfangs im Interesse des Arten- und Habitatschutzes,
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Eindämmung des Klimawandels sowie
  • Maßnahmen zur Steigerung des Mehrwerts und der Qualität der Fischereierzeugnisse.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt je nach Vorhaben bis zu 80 Prozent Ihrer förderfähigen Ausgaben.

Auch die Höhe der Bagatellgrenze hängt von der Art Ihrer Maßnahme ab.

Sie reichen Ihren Antrag vor Beginn Ihrer Maßnahme beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung der Kutter- und Küstenfischerei sowie der Binnenfischerei ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind Sie als Unternehmen der Kutter- und Küstenfischerei sowie der Binnenfischerei und als Fischereigenossenschaft in Schleswig-Holstein.

Ihr Vorhaben muss mit dem Operationellen Programm, das im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) genehmigt worden ist, im Einklang stehen.

Sie müssen Fischereifahrzeuge der Kutter- und Küstenfischerei zum vollen Zeitwert versichern.

Ihr Vorhaben darf nicht zu einer Erhöhung der Fangkapazität führen.

Sie müssen die Bestimmungen zum Mindestlohn einhalten.

Weiterhin müssen Sie die Bindungsfrist von 5 Jahren einhalten.

Als Unternehmen müssen Sie einer anerkannten Erzeugerorganisation angehören. Sie müssen außerdem die Fischerei als Haupterwerbsfischerei betreiben.

Ihr Vorhaben muss eine hinreichende Wirtschaftlichkeit erwarten lassen.

Sie müssen die Gesamtfinanzierung gesichert haben.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Vorhaben, die zu überschüssigen Produktionskapazitäten führen oder negative Auswirkungen auf die Bestandsentwicklung haben, und
  • Unternehmen, deren Vermögen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder gegen die eine ihren Bestand gefährdende Zwangsvollstreckung betrieben wird.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kutter- und Küstenfischerei sowie der Binnenfischerei in Schleswig-Holstein

Gl.Nr. 6625.20
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
vom 27. Januar 2016 – V 215 –

[…]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen und Ziele

1.1 Zur Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourcenschonenden, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Fischerei gewährt das Land Schleswig-Holstein Unternehmen der Kutter- und Küstenfischerei sowie der Binnenfischerei Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien. Dies geschieht auf der Grundlage folgender Rechtsvorschriften:

  • die Verordnung (EU) Nummer 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (GSR-Verordnung);
  • die Partnerschaftsvereinbarung zwischen Deutschland und der Europäischen Kommission für die Umsetzung der ESI-Fonds unter dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen in der Förderperiode 2014 bis 2020 (CCI-Nr. 2014DE16M8PA001);
  • die Verordnung (EU) Nummer 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF-Verordnung);
  • die einschlägigen von der Europäischen Kommission erlassenen delegierten Verordnungen;
  • die Durchführungsverordnungen zur GSR- und zur EMFF-Verordnung;
  • die einschlägigen Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Kommission;
  • das Operationelle Programm für Deutschland für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), Förderperiode 2014 bis 2020 (CCI-Nr. 2014DE 14MFOP001);
  • die für Fischerei-Vorhaben maßgeblichen Kriterien für die Auswahl von aus Mitteln des Europäischen Meeres- und Fischereifonds kofinanzierten Vorhaben gemäß Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe a der GSR-Verordnung;
  • das Mindestlohngesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 13. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 404);
  • das Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informations-Gesetz – AFIG – vom 26. November 2008, BGBl. I Nr. 55 S. 2330);
  • die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO).

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Ziele dieser Richtlinien sind

  • die Unterstützung der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik,
  • die wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen zu verbessern,
  • die Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt zu verringern, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen der EU-Wasser-, Meeres- und Naturschutzrichtlinien,
  • die Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität der Fischereibetriebe zu steigern,
  • die Energieeffizienz, die Sicherheit und Arbeitsbedingungen im Fischereisektor zu verbessern,
  • wo möglich, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Kutter- und Küstenfischerei ist die mit Fischereifahrzeugen bis zu 500 BRZ ausgeübte Fischerei auf der Hohen See und in den Küstengewässern gemäß § 2 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 10. Februar 1996 sowie in der Anlage (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 295).

2.2 Fischereifahrzeug ist jedes Schiff, das entsprechend ausgerüstet ist, um lebende aquatische Ressourcen kommerziell zu nutzen,

2.3 Kleine Küstenfischerei ist eine Fischerei, die mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge (über alles) von weniger als 12 Meter und ohne Schleppgeräte entsprechend Anhang I Tabelle 3 der Verordnung (EG) Nummer 26/2004 ausgeübt wird.

2.4 Fangkapazität ist gemäß Artikel 4 und 5 Verordnung (EWG) Nummer 2930/86 die Tonnage des Schiffes in BRZ und seine Maschinenleistung in kW.

2.5 Binnenfischerei ist der kommerziell ausgeübte Fischfang in Binnengewässern gemäß § 2 Abs. 3 des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 10. Februar 1996 sowie in der Anlage (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2011 (GVOBl. Schl-H. S. 295), und zwar mit Schiffen, die nicht im Fischereiflottenregister der Europäischen Union erfasst sind.

2.6 Förderfähige Ausgaben sind die durch Rechnungen für Maßnahmen nachgewiesenen und von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Gesamtausgaben nach Abzug von möglichen Rabatten, Skonti und Vorsteuerbeträgen gemäß § 15 des Umsatzsteuergesetzes.

2.7 Der Subventionswert ist der Gegenwartswert aller öffentlichen Zuwendungen, die im Rahmen einer Fördermaßnahme gewährt werden. Er wird von der Bewilligungsbehörde ermittelt und festgelegt.

3 Gegenstand der Förderung

3.1 Gefördert werden können die angemessenen Aufwendungen für folgende Vorhaben:

3.1.1 die Unternehmensgründungen junger Fischer unter den in Artikel 31 und Artikel 44 Absatz 2 der EMFF-Verordnung genannten Bedingungen;

3.1.2 Investitionen zur

3.1.2.1 Diversifizierung des Einkommens von Fischern durch die Entwicklung ergänzender Tätigkeiten gemäß Artikel 30 und Artikel 44 Absatz 4 der EMFF-Verordnung;

3.1.2.2 Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 32 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b der EMFF-Verordnung i.V.m. Artikel 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nummer 2015/531;

3.1.2.3 Begrenzung der Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt und Anpassung des Fischfangs im Interesse des Arten- und Habitatschutzes gemäß Artikel 38 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c der EMFF-Verordnung;

3.1.2.4 Förderung der Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a sowie Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d der EMFF-Verordnung i.V.m. Artikel 13 bis 16 der Verordnung (EU) Nummer 2015/531;

3.1.2.5 Steigerung des Mehrwerts und der Qualität der Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 42 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e der EMFF-Verordnung.

3.2 Von der Förderung sind insbesondere ausgeschlossen:

3.2.1 Vorhaben, die wegen nicht ausreichender Fangmöglichkeiten, wegen mangelnder Rentabilität, wegen zu hoher Verschuldung des Betriebes oder aus anderen Gründen eine hinreichende Wirtschaftlichkeit nicht erwarten lassen oder den Förderzielen dieser Richtlinien widersprechen;

3.2.2 Vorhaben, die zu einer Erhöhung der Fangkapazität (vergleiche Ziffer 2.4) führen;

3.2.3 Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist;

3.2.4 Rabatte und Skonti, auch wenn sie nicht in Anspruch genommen werden, Provisionen, Leasing-Ausgaben, Pacht- und Charterkosten, Unterbringungskosten sowie Bewirtungskosten, erstattungsfähige Mehrwert-/Umsatzsteuer;

3.2.5 kurzlebige Wirtschaftsgüter (Material, dessen Lebensdauer in der Regel ein Jahr nicht übersteigt), Reparaturen, Wartungs- und Überholungsarbeiten, Betriebskosten und Ersatzbeschaffungen, soweit diese Richtlinien nicht ausdrücklich etwas anderes vorgeben;

3.2.6 Bordeinrichtungen, die nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei stehen (z.B. Einrichtungen für Fahrgastfahrten), soweit es sich nicht um zulässige Maßnahmen gemäß Ziffer 3.1.2.1 handelt;

3.2.7 Anschaffung und Einbau von gebrauchten Wirtschaftsgütern;

3.2.8 Eigenleistungen in Form von Arbeits- und Sachleistungen;

3.2.9 Finanzierungskosten, auch zur Zwischenfinanzierung der öffentlichen Zuwendungen.

4 Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger

4.1 Zuwendungen werden Unternehmen der Kutter- und Küstenfischerei sowie der Binnenfischerei gewährt; dies beinhaltet auch anerkannte Erzeugerorganisationen gemäß Verordnung (EU) Nummer 1379/2013 und Fischereigenossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz. Die Zuwendungen werden nach folgenden Maßgaben gewährt:

4.1.1 Betriebssitz und Geschäftsbetrieb des Unternehmens sind in Schleswig-Holstein; Fahrzeuge der Kutter- und Küstenfischerei sind in einem schleswig-holsteinischen Hafen registriert.

4.1.2 Die Betriebsinhaberin/Der Betriebsinhaber darf keine der in Artikel 10 Absatz 1 der EMFF-Verordnung genannten schweren Verstöße oder einen Betrug gemäß Absatz 3 begangen haben. Für die Berechnung des Ausschlusszeitraums gelten die Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) Nummer 2015/288.

4.1.3 Die Betriebsinhaberin/Der Betriebsinhaber oder die mit der Geschäftsführung betraute Person muss zuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung sein.

4.1.4 Für die Förderung von Investitionen in der Binnenfischerei gilt folgende Vorgabe hinsichtlich der Qualifikation des Zuwendungsempfängers: Die Betriebsinhaberin/Der Betriebsinhaber oder die mit der Betriebsführung betraute Person muss die Abschlussprüfung im Beruf Fischwirt/Fischwirtin (Binnenfischerei/Teichwirtschaft) bestanden haben oder eine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen, die sie befähigt, ein Unternehmen der Binnenfischerei ordnungsgemäß zu führen. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

4.1.5 Für die Förderung von Investitionen in der Kutter- und Küstenfischerei gelten folgende Vorgaben:

4.1.5.1 Der Betriebsinhaber oder der angestellte Schiffsführer muss nach seiner beruflichen Vorbildung und bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung bieten und die nach der Verordnung über die Befähigung der Seeleute in der Seeschifffahrt (Seeleutebefähigungsverordnung) vorgeschriebenen Patente zum Führen des zu fördernden Fischereifahrzeuges besitzen.

4.1.5.2 Nach dem 31. Dezember 1956 geborene Personen nach Ziffer 4.1.5.1 müssen außerdem die Abschlussprüfung im Beruf Fischwirt/Fischwirtin bestanden haben oder eine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen, die sie befähigt, ein Unternehmen der Kutter- und Küstenfischerei ordnungsgemäß zu führen. In Härtefällen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen zulassen.

4.1.5.3 Das Unternehmen gehört zur schleswig-holsteinischen Volkswirtschaft; diese Zugehörigkeit ist beim Nachweis von drei der folgenden Kriterien gegeben:

a) Der Kapitän und alle übrigen Mitglieder der Schiffsbesatzung entrichten Beiträge zum Sozialversicherungssystem nach Maßgabe der deutschen Gesetze.

b) Mindestens 50 vom Hundert der beschäftigten Besatzungsmitglieder haben ihren Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein und sind dort auch lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig.

c) Der Firmensitz des Unternehmens ist innerhalb von Schleswig-Holstein und an diesem Ort fallen auch die ertragsbezogenen Unternehmenssteuern an.

d) Das Fischereifahrzeug operiert von einem schleswig-holsteinischen Hafen aus und wird von dort aus geleitet und überwacht.

e) Die Lieferungen von Waren und Leistungen in Schleswig-Holstein an das Unternehmen machen – nach Abzug der Personalkosten – mindestens 50 vom Hundert der verbliebenen Gesamtbetriebskosten aus.

4.1.5.4 Personengesellschaften (GbR, KG, oHG) und Kapitalgesellschaften (auch GmbH & Co.KG) sind nur dann förderungswürdig, wenn mindestens eine Person, die die in diesen Richtlinien unter Nummer 4.1.3, 4.1.5.1 und 4.1.5.2 genannten Förderbedingungen erfüllt, als Mitgesellschafter die tatsächliche und rechtliche Herrschaft über das Unternehmen ausübt. Die Gesellschaftsanteile der förderungsfähigen Person müssen mindestens 51 vom Hundert betragen. Auch die Geschäftsführung muss in Händen förderungsfähiger Personen liegen, gegen deren Willen Beschlüsse über den Verkauf des Fischereifahrzeugs sowie über die Auflösung der Gesellschaft und die Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht gefasst werden können. Die Gesellschaftsverträge sowie Auszüge aus dem Handelsregister sind der Bewilligungsbehörde vorzulegen, Nebenabreden sind nicht zulässig.

4.1.5.5 Unternehmen müssen einer anerkannten Erzeugerorganisation gemäß Verordnung (EU) Nummer 137912013 angehören. In begründeten Ausnahmefällen kann auf die Mitgliedschaft verzichtet werden, wenn es dem Unternehmen durch Umstände, die es selbst nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist, einer anerkannten Erzeugerorganisation beizutreten.

4.1.5.6 Das Unternehmen muss Haupterwerbsfischerei im Sinne dieser Richtlinien betreiben. Als Haupterwerbsfischerei gilt nur, wenn das zu fördernde bzw. geförderte Unternehmen im Gesamtdurchschnitt der letzten drei Jahre mindestens 60 vom Hundert seiner Bruttoeinnahmen aus der Kutter- und Küstenfischerei bezieht. Im Falle der Existenzgründung soll die Rentabilitätsvorschau diese Voraussetzungen erwarten lassen.

4.2 Die unter Ziffer 4.1 genannten Bedingungen müssen mindestens bis zum Ablauf der Bindungsfrist der Zuschüsse (vergleiche Ziffer 6.6) erfüllt sein.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Zuwendungen können nur für Vorhaben gewährt werden, die mit dem von der Europäischen Kommission im Rahmen der EMFF-Verordnung genehmigten Operationellen Programm 2014 bis 2020 im Einklang stehen.

5.2 Begünstigte haben mindestens innerhalb des Bewilligungszeitraums die Vorgaben des Mindestlohngesetzes für das Land Schleswig-Holstein zu erfüllen.

5.3 Zuwendungen für Investitionen an Bord von Fahrzeugen der Kutter- und Küstenfischerei werden nur gewährt für Fischereifahrzeuge, die für die Dauer der Bindungsfrist gemäß Ziffer 6.6 zum vollen Zeitwert versichert sind,

5.3.1 für die die Fischereilogbuchvorschriften der Europäischen Union gelten,

5.3.2 die die Bundesflagge nach § 1 oder § 2 Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes führen oder führen werden,

5.3.3 die in einem Seeschiffsregister im Lande Schleswig-Holstein oder bei der oberen Fischereibehörde registriert sind oder sein werden,

5.3.4 die nach der Verordnung (EWG) Nummer 2930/86 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge vermessen und im Fischereiflottenregister der Europäischen Union registriert sind.

5.4 Zuwendungen für Fischereifahrzeuge der Binnenfischerei können nur gewährt werden, sofern mit diesen ausschließlich in den in Ziffer 2.5 bezeichneten Binnengewässern gefischt wird.

5.5 Die förderfähigen Ausgaben betragen für jede Einzelmaßnahme.

5.5.1 für Investitionen in nachhaltige Fanggeräte und akustische Abschreckeinrichtungen mindestens 2.000 EUR,

5.5.2 für Unternehmen der Kutter- und Küstenfischerei mit Fischereifahrzeugen bis unter 10 Meter Länge über alles mindestens 5.000 EUR,

5.5.3 für Unternehmen der Kutter- und Küstenfischerei mit Fischereifahrzeugen ab 10 Meter Länge über alles mindestens 15.000 EUR,

5.5.4 für Unternehmen der Binnenfischerei mindestens 5.000 EUR,

5.5.5 für Erzeugerorganisationen und Genossenschaften mindestens 20.000 EUR.

5.6 Der Bestand eines geförderten Unternehmens muss mindestens für die Dauer der Bindungsfrist (vergleiche Ziffer 6.6) oder die Laufzeit der Zuwendungen als gesichert angesehen werden können.

5.7 Das Vermögen eines geförderten Unternehmens darf nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sein. Gegen das Unternehmen darf keine seinen Bestand gefährdende Zwangsvollstreckung betrieben werden.

5.8 Jedes Vorhaben bedarf vor Beginn der fachtechnischen Stellungnahme und nach Durchführung der Abnahme durch die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein oder einer von der Bewilligungsbehörde bestimmten Stelle. Fachtechnische Stellungnahme und Abnahmebericht werden von der Bewilligungsbehörde angefordert. Die Kosten trägt das antragstellende Unternehmen, auch im Falle der Ablehnung des Antrages. Sie können von der Bewilligungsbehörde in die förderfähigen Kosten einbezogen werden.

6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

6.1 Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen gewährt. Zuschüsse werden stets auf volle Euro abgerundet. Im Falle der Förderung der Kutter- und Küstenfischerei werden zur Kofinanzierung der EU-Mittel vorrangig Bundesmittel eingesetzt.

6.2 Die Zuschüsse bestehen bis zu 75 vom Hundert aus Mitteln der EU (Europäischer Meeres- und Fischereifonds) und mindestens zu 25 vom Hundert aus nationalen öffentlichen Mitteln. Davon abweichend bestehen die Zuschüsse für die Förderung des Austausches und der Modernisierung von Haupt- und Hilfsmaschine gemäß Artikel 41 Absatz 2 der EMFF-Verordnung (Ziffer 3.1.2.4) höchstens bis zu 50 vom Hundert aus Mitteln der EU (Europäischer Meeres- und Fischereifonds) und mindestens zu 50 vom Hundert aus nationalen öffentlichen Mitteln.

6.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt im Regelfall 50 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens. Hiervon abweichend sind die spezifischen Beihilfeintensitäten nach Artikel 31, Artikel 95 und Anhang 1 der EMFF-Verordnung anzuwenden. Die folgende Tabelle zeigt die maximale Höhe des Zuschusses, bezogen auf die förderfähigen Ausgaben, für jedes Vorhaben:

FördergegenstandZuwendungshöhe
Unternehmensgründungen junger Fischer gemäß Nummer 3.1.1 bis zu 25 Prozent, maximal 75.000 EUR
Diversifizierung des Einkommens gemäß Nummer 3.1.2.1 bis zu 50 Prozent, maximal 75.000 EUR
Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen gemäß Nummer 3.1.2.2für Fahrzeuge der kleinen Küstenfischereibis zu 80 Prozent
Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen gemäß Nummer 3.1.2.2für Fahrzeuge jenseits der kleinen Küstenfischerei sowie Fahrzeuge der Binnenfischereibis zu 50 Prozent
Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen gemäß Nummer 3.1.2.2für Fischereigenossenschaften oder andere Zusammenschlüsse von Fischern, kollektive Begünstigte, Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbändebis zu 60 Prozent
Begrenzung der Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt gemäß Nummer 3.1.2.3für Fahrzeuge der kleinen Küstenfischereibis zu 80 Prozent
Begrenzung der Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt gemäß Nummer 3.1.2.3für Fahrzeuge jenseits der kleinen Küstenfischerei sowie Fahrzeuge der Binnenfischereibis zu 50 Prozent
Begrenzung der Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt gemäß Nummer 3.1.2.3für Fischereigenossenschaften oder andere Zusammenschlüsse von Fischern, kollektive Begünstigte, Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbändebis zu 60 Prozent
Förderung der Energieeffizienz und der Eindämmung des Klimawandels gemäß Nummer 3.1.2.4für den Austausch oder die Modernisierung von Haupt- und Hilfsmaschine, unabhängig von der Größe des geförderten Fahrzeugsbis zu 30 Prozent
Förderung der Energieeffizienz und der Eindämmung des Klimawandels gemäß Nummer 3.1.2.4für alle übrigen Vorhaben bei Fahrzeugen der kleinen Küstenfischereibis zu 80 Prozent
Förderung der Energieeffizienz und der Eindämmung des Klimawandels gemäß Nummer 3.1.2.4für alle übrigen Vorhaben bei Fahrzeugen jenseits der kleinen Küstenfischerei sowie Fahrzeugen der Binnenfischereibis zu 50 Prozent
Förderung der Energieeffizienz und der Eindämmung des Klimawandels gemäß Nummer 3.1.2.4für alle übrigen Vorhaben bei Fischereigenossenschaften oder andere Zusammenschlüsse von Fischern, kollektive Begünstigte, Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbändebis zu 60 Prozent
Steigerung des Mehrwerts und der Qualität der Fischereierzeugnisse gemäß Nummer 3.1.2.5für Fahrzeuge der kleinen Küstenfischereibis zu 80 Prozent
Steigerung des Mehrwerts und der Qualität der Fischereierzeugnisse gemäß Nummer 3.1.2.5für Fahrzeuge jenseits der kleinen Küstenfischerei sowie Fahrzeuge der Binnenfischereibis zu 50 Prozent
Steigerung des Mehrwerts und der Qualität der Fischereierzeugnisse gemäß Nummer 3.1.2.5für Fischereigenossenschaften oder andere Zusammenschlüsse von Fischern, kollektive Begünstigte, Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbändebis zu 60 Prozent

Handelt es sich bei einem privatrechtlichen Begünstigten um ein Unternehmen, das unter Zugrundelegung der Definition aus Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 1388/2014 größer ist als KMU, so beträgt die Höhe der Zuwendung 30 vom Hundert.

6.4 Beträgt der Gesamt-Zuschuss für ein Unternehmen der Kutter- und Küstenfischerei mindestens 50.000 EUR, so ist ein etwaiger Rückforderungsanspruch und damit seine zweckentsprechende Verwendung durch Eintragung einer entsprechend hohen Höchstbetragsschiffshypothek an rangbereiter Stelle im Seeschiffsregister zu sichern. Alternativ kann eine Bankbürgschaft in entsprechender Höhe erteilt werden.

6.5 Beträgt der Gesamt-Zuschuss für ein Unternehmen der Binnenfischerei mindestens 50.000 EUR, so ist seine zweckentsprechende Verwendung oder ein etwaiger Rückforderungsanspruch durch Eintragung einer entsprechend hohen unverzinslichen Grundschuld (brieflos) zugunsten des Landes Schleswig-Holstein zu sichern, und zwar an rangbereiter Steile. Alternativ kann eine Bankbürgschaft in entsprechender Höhe erteilt werden.

6.6 Die Bindungsfrist beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Abschlusszahlung an den Begünstigten.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Gegen zu gewährende Zuwendungen können Forderungen des Landes, des Bundes und der EU aufgerechnet werden.

7.2 Das begünstigte Unternehmen ist verpflichtet, für die Dauer der Bindungsfrist der Zuschüsse gemäß Nummer 6.6 der Bewilligungsbehörde unaufgefordert Jahresabschlüsse (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen) und Gesellschaftsverträge bzw. deren Änderungen zur Verfügung zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann auch weitergehende Unterlagen wie betriebswirtschaftliche Auswertungen verlangen.

Auf Anforderung der Bewilligungsbehörde haben begünstigte Unternehmen der Kutter- und Küstenfischerei eine Buchführung einzurichten und fortzuführen, die dem BMEL-Jahresabschluss für das Testbetriebsnetz „Kleine Hochsee- und Küstenfischerei” entspricht. Dieser Jahresabschluss ist der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bis spätestens fünf Monate nach Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres vorzulegen.

7.3 Der Zuwendungsbescheid kann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit gemäß §§ 116, 117, 117a Landesverwaltungsgesetz (LVwG) widerrufen werden, wenn innerhalb der Bindungsfrist der Förderzweck nicht mehr erreicht wird, geförderte Anlagen ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde veräußert werden, in Totalverlust geraten oder wenn eine sonstige Bewilligungsvoraussetzung gemäß Ziffer 3, 4 und 5 entfällt oder der Begünstigte den Anforderungen von Ziffer 7.2 nicht nachkommt oder in Insolvenz gerät. Der Erstattungsanspruch richtet sich nach § 117a LVwG. Im Falle des Totalverlustes kann die Bewilligungsbehörde in besonderen Härtefällen im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde ganz oder teilweise auf die Erstattung verzichten.

Im Falle einer Rücknahme oder eines Widerrufs des Bewilligungsbescheides ist die Zuwendung vom maßgeblichen Zeitpunkt an zeitanteilig, berechnet nach vollen Monaten, zu erstatten.

7.4 Bei einer Veräußerung eines geförderten Fischereifahrzeugs vor Ablauf der Bindungsfrist kann von einer Erstattung abgesehen werden, wenn die Erwerberin/der Erwerber die Fördervoraussetzungen nach diesen Richtlinien erfüllt und sich verpflichtet, in die Rechte und Pflichten der bisherigen Eigentümerin oder des bisherigen Eigentümers des Fischereifahrzeuges einzutreten. Der Subventionswert der übertragenen Zuwendungen wird auf eine mögliche neue Förderung angerechnet.

8 Verfahren

8.1 Bewilligungsbehörde ist die obere Fischereibehörde des Landes Schleswig-Holstein.

8.2 Die Zuwendungen werden nur aufgrund eines schriftlichen Antrages gewährt. Der Antrag ist auf einheitlichem Vordruck – bei Anträgen für Fahrzeuge der Kutter- und Küstenfischerei über die jeweils zuständige Nebenstelle – bei der oberen Fischereibehörde in Flintbek zu stellen. Dem Antrag sind die im Vordruck aufgeführten bzw. im Nachfolgenden beschriebenen Unterlagen und Nachweise beizufügen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel und der Vorgaben dieser Richtlinien über den Antrag durch schriftlichen Bescheid.

8.3 Dem Antrag ist insbesondere eine Rentabilitätsvorschau oder eine betriebswirtschaftliche Analyse beizufügen. Etwaige Kosten trägt das antragstellende Unternehmen.

8.4 Juristische Personen haben bei Antragstellung zusätzlich Gesellschaftsverträge, Charterverträge, Handelsregisterauszüge und sonstige Unterlagen, aus denen die Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern hervorgehen, jeweils nach dem neuesten Stand vorzulegen.

8.5 Für wesentliche Umbauten von Fahrzeugen der Kutter- und Küstenfischerei muss die BG Verkehr vor Baubeginn die Genehmigung erteilen.

8.6 Förderfähige Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinien können im Einzelfall förderunschädlich vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides begonnen werden, sofern die Bewilligungsbehörde dem vom Begünstigten zu beantragenden und zu begründenden vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorher schriftlich zugestimmt hat.

8.7 Die Bewilligungsbehörde trifft ihre Entscheidung über die Auswahl der Vorhaben unter Zugrundelegung der in Ziffer 1.1 genannten Auswahlkriterien für Fischerei-Vorhaben.

8.8 Die Begünstigten haben etwaige Publizitätsverpflichtungen gemäß der EMFF-Verordnung einzuhalten; sie erhalten dazu ein Merkblatt.

8.9 Im Rahmen der Informations- und Publizitätsmaßnahmen wird gemäß Artikel 119 Absatz 2 der EMFF-Verordnung ein Verzeichnis in elektronischer Form veröffentlicht, in dem die Begünstigten unter Angabe des Vorhabens, des Betrages der für das Vorhaben bereit gestellten öffentlichen Beteiligungen und weiterer Angaben zum Vorhaben aufgeführt sind. Mit der Annahme der Zuwendung erklären die Begünstigten gleichzeitig das Einverständnis zur Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten.

8.10 Die bewilligten Zuwendungen werden auf Antrag grundsätzlich dann ausgezahlt, wenn das Vorhaben abgeschlossen ist und der Bewilligungsbehörde die erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Original-Rechnungsbelege, die das Datum der Auftragserteilung und Lieferung enthalten, und Zahlungsnachweise mit Datum vorliegen. Vorherige Teilzahlungen sind möglich.

8.11 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) – Anlage 2 zu den VV Ziffer 5.1 zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) – sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides und diesem als Anlage beizufügen.

8.12 Bei Zuwendungen zur Förderung von Investitionsvorhaben natürlicher oder juristischer Personen des privaten Rechts bis zu einer Höhe von 50 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben wird folgende Ausnahme von Ziffer 3.1 der ANBest-P zugelassen: Begünstigte haben Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Dazu sind grundsätzlich mindestens drei Angebote einzuholen; Ausnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich. Hierüber entscheidet die Bewilligungsbehörde vor Auftragsvergabe.

8.13 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8.14 Die Tatsachen, die nach dem Förderungszweck, den Bestimmungen dieser Richtlinien und den danach möglichen Bewilligungsauflagen sowie den ANBest-P/ANBest-K für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuschüsse erheblich sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB).

Ergeben sich aus den Angaben der Begünstigten, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Zuwendung mit den Zuwendungsvoraussetzungen im Einklang steht, so hat die Bewilligungsbehörde den Begünstigten die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheinen, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 2 Abs. 2 Subventionsgesetz). Begünstigte haben schriftlich zu versichern, dass ihnen die Bedeutung der subventionserheblichen Tatsachen für die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges bekannt ist.

8.15 Hinsichtlich des Gegenstandes der Förderung und hinsichtlich der Unterlagen, die mit diesen Maßnahmen im Zusammenhang stehen, steht

  • der Bewilligungsbehörde, der obersten Fischereibehörde des Landes Schleswig-Holstein, der Bescheinigungsbehörde (Artikel 126 GSR-Verordnung), der Prüfbehörde (Artikel 127 GSR-Verordnung) und der Prüfstelle (Artikel 127 Absatz 2 GSR-Verordnung) sowie dem Landesrechnungshof
  • und, soweit eine Gemeinschaftsbeteiligung erfolgt, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rechnungshof
  • sowie deren Beauftragten

bei allen Dienst- und sonstigen Stellen, die mit der Bewilligung und Bewirtschaftung der Zuwendungen zu tun haben, sowie bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern ein uneingeschränktes Prüfungsrecht zu. Dieses Prüfungsrecht wird, soweit es sich aus den Artikeln 246 bis 248 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Prüfungseinrichtungen der Gemeinschaft und aus § 91 LHO für den Landesrechnungshof nicht unmittelbar ergibt, von den Begünstigten eingeräumt. Auf die unmittelbaren Prüfungsrechte der Prüfungseinrichtungen der Gemeinschaft und des Landesrechnungshofes wird hingewiesen.

9 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und sind befristet bis zum 31. Dezember 2023.

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