Förderprogramm

Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge II

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie planen, Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge zu errichten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei Maßnahmen zum Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.

Sie bekommen die Förderung für

  • Errichtung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses des Ladestandorts und der Montage der Ladestation sowie das Lastmanagement, sowie
  • Errichtung von nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur im Rahmen eines besonderen Vorhabens mit einem oder mehreren Ladepunkten einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses, sofern dieses Vorhaben einen bedeutenden Beitrag zur Energiewende im Mobilitätssektor leistet.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

  • Die Höhe des Zuschusses beträgt bei öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten
    • EUR 1.000 pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 11 kW,
    • EUR 2.000 pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 22 kW,
    • EUR 7.500 pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 50 kW,
    • EUR 500,00 für ein zusätzliches Lastmanagement pro Standort bei mindestens 3 Ladepunkten,
      jedoch höchstens 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
  • Die Höhe des Zuschusses beträgt bei öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten mit einer Leistung von mindestens 100 kW pro Ladepunkt höchstens 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben, jedoch höchstens EUR 30.000 je Ladepunkt.
  • Die Höhe des Zuschusses für öffentlich oder nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur mit besonderer Bedeutung für die Energiewende im Mobilitätssektor beträgt höchstens 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

Je nach Vorhaben richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahmen über das jeweilige Online-Antragsportal an die Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • natürliche Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (beispielsweise Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer, Gewerbetreibende, Freiberuflerinnen und Freiberufler), sowie
  • Personengesellschaften und juristische Personen des privaten Rechts.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die geförderte Ladeinfrastruktur in Schleswig-Holstein errichten.
  • Sie lassen die Installation sowie Inbetriebnahme der geförderten Ladeinfrastruktur durch einen qualifizierten Fachbetrieb vornehmen.
  • Sie kaufen die Ladeinfrastuktur.
  • Ihre geförderte Landeinfrastruktur muss zu 100 Prozent mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden.
  • Die geförderte Ladeinfrastruktur muss die technischen Mindestanforderungen nach der Ladesäulenverordnung (LSV) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
  • Öffentlich zugängliche Ladepunkte müssen normalerweise 24/7 zugänglich sein.
  • Bei öffentlich zugänglichen Ladeinfrastrukturen müssen Sie eine Mindestbetriebsdauer von 3 Jahren sicherstellen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • Leasing von Ladeinfrastruktur,
  • Ladevorrichtungen in Eigenbau oder Prototypen,
  • Reparatur oder Ersatzbeschaffungen für Ladevorrichtungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge II

Gl.Nr. 6605.26
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein vom 06.09.2023 – V 247 –

Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium wird folgende Richtlinie erlassen:

Elektromobilität wird in Schleswig-Holstein als wichtiges Instrument zu mehr Energieeffizienz und Emissionsreduzierung im Mobilitätssektor verstanden und im Gesamtzusammenhang der Energiewende betrachtet.

Im Zuge der aktuell gültigen Landesstrategie Elektromobilität verfolgt das Land das Ziel, fokussierte Impulse für die Nutzung elektromobiler Antriebe und deren Anwendung im Kontext der Mobilitäts- und Energiewende zu setzen.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Ziel dieses Förderprogrammes ist, den Ausbau der Ladeinfrastruktur im Land Schleswig-Holstein zu fördern. Es soll ein bedarfsgerechtes und nutzerfreundliches Netz an Ladeinfrastruktur initiiert werden, so dass Nutzer von Elektrofahrzeugen überall in Schleswig-Holstein schnell und unkompliziert auf- bzw. nachladen können.

1.2 Das Land Schleswig-Holstein gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Landeshaushaltsordnung (LHO), der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P) sowie des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens zur Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen „InfrastrukturModernisierungsProgramm für unser Land Schleswig-Holstein“ (IMPULS 2030) vom 16. Dezember 2015 (zuletzt geä. GVOBl. Schl.-H. vom 6. April 2023 Seite 159ff.).

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Fördermittel der Europäischen Union, des Bundes und Dritter sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Eine kumulierte Förderung durch das Land in Verbindung mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht möglich.

1.5 Für die Förderung nach Ziffer 2 gelten die Bestimmungen der De-minimis-Verordnung. Die Gesamtsumme der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfe, die einem einzigen Unternehmen, das im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig ist, von einem Mitgliedstaat gewährt wird, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100.000 Euro nicht übersteigen.

2 Gegenstand der Förderung

Folgende Maßnahmen können gefördert werden:

2.1 Errichtung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in Schleswig-Holstein mit einem oder mehreren Ladepunkten entsprechend der in Ziffer 4 genannten Anforderungen, einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses des Ladestandortes und der Montage der Ladestation sowie das Lastmanagement.

2.2 Die Errichtung von nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in Schleswig-Holstein im Rahmen eines besonderen Vorhabens mit einem oder mehreren Ladepunkten entsprechend der in Ziffer 4 genannten Anforderungen, einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses. Diese Vorhaben müssen sich dadurch auszeichnen, dass sie einen bedeutenden Beitrag zur Energiewende im Mobilitätssektor leisten.

3 Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (z.B. Einzelunternehmer/innen, Gewerbetreibende, Freiberufler/-innen), Personengesellschaften und juristische Personen des privaten Rechts, die einen Ladepunkt in Schleswig-Holstein errichten wollen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Planung, Genehmigungsverfahren etc. gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

Eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn kann unter Begründung des Erfordernisses schriftlich beantragt werden.

Bei Anträgen für eine Festbetragsfinanzierung für Vorhaben nach Ziffer 2.1 kann nach Bestätigung des Antragseingangs durch die Bewilligungsstelle mit dem Vorhaben begonnen werden.

Die Zustimmung bzw. die Eingangsbestätigung zum Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn begründet keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung.

4.2 Der Standort der geförderten Ladeinfrastruktur muss in Schleswig-Holstein liegen.

4.3 Bei der Anschaffung von Ladeinfrastruktur ist ausschließlich der Kauf förderfähig. Leasing von Ladeinfrastruktur ist nicht förderfähig.

4.4 Die technischen Mindestanforderungen an die geförderte Ladeinfrastruktur für Vorhaben nach Ziffer 2 richten sich nach der Ladesäulenverordnung (LSV) vom 9. 3. 2016 (BGBl. I S. 457), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. 6. 2017 (BGBl. I S. 1520) in der jeweils geltenden Fassung.

4.5 Die zu errichtende öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur muss den Vorgaben des Mess- und Eichrechts entsprechen.

4.6 Es darf sich bei dem Vorhaben weder um einen Eigenbau, einen Prototyp, eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung handeln.

4.7 Grundsätzlich ist vorgesehen, dass öffentlich zugängliche Ladepunkte 24/7 zugänglich sein müssen. In Ausnahmefällen ist eine Beschränkung der Zugänglichkeit möglich. In diesem Fall müssen die Ladepunkte mindestens zu den üblichen Geschäftszeiten öffentlich zugänglich sein.

4.8 Die Installation sowie die Inbetriebnahme der geförderten Ladeinfrastruktur müssen durch einen qualifizierten Fachbetrieb vorgenommen werden.

4.9 Die geförderte Landeinfrastruktur muss zu 100% mit Strom aus Erneuerbaren Energien betrieben werden.

4.10 Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten1) in der jeweils geltenden Fassung dürfen keine Beihilfen gewährt werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

5.2 Die Zuwendung für die Errichtung von Ladeinfrastruktur einschließlich Lastmanagement nach Ziffer 2.1 wird grundsätzlich im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt, darf aber 50% der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiben.

5.2.1 Die Höhe der Förderung beträgt

  • 1.000 EUR pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 11 kW.
  • 2.000 EUR pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 22 kW.
  • 7.500 EUR pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 50 kW.
  • 500 EUR für ein zusätzliches Lastmanagement pro Standort bei mindestens 3 Ladepunkten.

5.3 Neben der grundsätzlichen Festbetragsfinanzierung kommt eine Anteilsfinanzierung für folgende Vorhaben in Betracht.

5.3.1 Für die Errichtung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur nach Ziffer 2.1 mit einer Leistung von mindestens 100 kW pro Ladepunkt beträgt die Höhe der Förderung bis zu 50% der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 30.000 EUR pro Ladepunkt.

5.3.2 Für die Errichtung von Ladeinfrastruktur nach Ziffer 2.1 und 2.2 im Rahmen von besonderen Vorhaben, die einen bedeutenden Beitrag zur Energiewende im Mobilitätssektor leisten (Anhang), beträgt die Höhe der Förderung bis zu 50% der förderfähigen Ausgaben.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben

5.4.1 Die zuwendungsfähigen Ausgaben umfassen die jeweiligen Investitionskosten für die Anschaffung, die Errichtung, die Inbetriebnahme einschl. der Netzertüchtigung, die technische Ausstattung zur Durchführung des Lastmanagements sowie der Kennzeichnung und Beschilderung der Ladeinfrastruktur.

Für Vorhaben, die im Wege der Festbetragsfinanzierung gefördert werden, sind diese Ausgaben pauschal abgegolten.

Für Vorhaben, die im Wege der Anteilsfinanzierung gefördert werden, sind zuwendungsfähig nur die Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabs für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen und durch Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen werden. Planungsleistungen sind hierbei eingeschlossen. und zuwendungsfähig.

5.4.2 Die Ausgaben für den Genehmigungsprozess und den Betrieb sind von der Förderung ausgeschlossen.

5.5. Ab einem Zuwendungsbetrag in Höhe von 100.000 Euro gilt für Unternehmen der Privatwirtschaft abweichend von Nummer 3.1 der AN-Best-P folgende Regelung für die Vergabe von Aufträgen: Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Die Verpflichtung zur Einholung von drei Angeboten besteht grundsätzlich bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen im Sinne der VOL ab einem Auftragswert von 25.000 Euro und bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen im Sinne der VOB ab einem Auftragswert von 30.000 Euro. Sofern bei Aufträgen ab diesen Schwellenwerten die Einholung von drei Angeboten nicht möglich ist, ist dies zu begründen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur und die Bewilligungsstelle sind berechtigt, die Ergebnisse der geförderten Vorhaben in der für sie erforderlichen Form zu veröffentlichen und zu nutzen.

6.2 Das Einreichen eines Projektvorschlages oder Förderantrages beinhaltet das Einverständnis, dass alle hiermit zusammenhängenden Daten von der Bewilligungsstelle oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen oder Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden.

6.3 Einem Unternehmen2), das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, der Bewilligungsstelle vor Auszahlung der Zuwendung mitzuteilen, ob eine von ihr/ihm zuvor erhaltene Zuwendung von der Europäischen Kommission für formell oder materiell rechtswidrig erklärt und eine diesbezügliche Rückforderungsentscheidung erlassen wurde. Wurde eine Rückforderungsentscheidung getroffen, unterbleibt die Gewährung der Zuwendung bzw. die Auszahlung der Zuwendung so lange, bis die erhaltene Zuwendung in Umsetzung der Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission vollständig und verzinst zum Referenzzins, der für die Berechnung des Subventionsäquivalents von Beihilfen verwendet wird, zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto eingezahlt wurde. Ein entsprechender Nachweis ist der Bewilligungsstelle einzureichen.

Dies gilt bei tranchenweiser Auszahlung der Zuwendung auch für zukünftig ergehende Rückforderungsentscheidungen; diese sind der Auszahlungsstelle unverzüglich mitzuteilen.

6.4 Im Rahmen von Nummer 5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) besteht für die Zuwendungsempfängerin bzw. den Zuwendungsempfänger eine zusätzliche Mitteilungspflicht über Veränderungen gegenüber den Daten des Antrages, die z.B. die Eigentums- und Einflussverhältnisse und den Stand- bzw. Projektdurchführungsort betreffen. Sofern sich die Zuwendungsvoraussetzungen wesentlich geändert haben, kann dies eine Verringerung bzw. einen Widerruf der Zuwendung zur Folge haben.

6.5 Der Betreiber hat eine Mindestbetriebsdauer der geförderten öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur von drei Jahren sicherzustellen.

6.6 Einnahmen, die sich aus der Nutzung der im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie geförderten Ladeinfrastruktur ergeben, werden nicht zuwendungsmindernd verrechnet. Die Regelung aus Nr. 1.2 ANBest-P und 2.1 ANBest-P bezüglich Einnahmen findet in diesem Fall keine Anwendung.

7 Verfahren

7.1 Antrags-, Bewilligungs- und Abrechnungsstelle ist die Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH), Lorentzendamm 24, 24103 Kiel.

7.2 Antragsverfahren

7.2.1 Zuwendungen sind vor Beginn der Maßnahme über das online bereitgestellte Antragsformular bei der Bewilligungsstelle zu beantragen. Das Online-Portal für die Antragstellung ist unter www.wtsh.de zu erreichen.

7.2.2 Für Vorhaben, die im Wege der Anteilsfinanzierung beantragt werden, erfolgt die Prüfung in zwei Stufen:

  • Stufe 1 – Projektvorschlag:
    In der ersten Stufe ist ein Projektvorschlag bei der WTSH einzureichen, auf dessen Basis das Projekt hinsichtlich der Förderfähigkeit und der Förderwürdigkeit bewertet wird. Bei einer positiven Einschätzung wird von der Antrags- und Bewilligungsstelle die Antragstellung empfohlen.
  • Stufe 2 – Förderantrag:
    In der zweiten Stufe der Antragstellung ist auf Basis des Projektvorschlages bei der Antragsstelle ein formgebundener, vollständiger Förderantrag zu stellen.

7.2.3 Eine Zusammenfassung von Anträgen eines Antragstellers für mehrere Ladepunkte wird empfohlen.

7.3 Bewilligungsverfahren

Über den Förderantrag wird nach Prüfung gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien entschieden.

7.4 Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Im Rahmen der Anteilsfinanzierung nach Absatz 5.3 wird der Zuschuss in der Regel nachträglich auf Basis von nachgewiesenen Ausgaben ausgezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung ist das Einreichen eines rechtsverbindlich unterzeichneten Erstattungsantrags (Standardvordruck). Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungsbelege der Projektausgaben sowie die mit diesen Ausgaben gegebenenfalls in Zusammenhang stehenden weiteren Unterlagen beizufügen.

7.4.2 Der Zwischen- und der Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ANBest-P besteht jeweils aus dem zahlenmäßigen Nachweis über die Projekteinnahmen und -ausgaben und dem Sachbericht, der von der Zuwendungsempfängerin bzw. vom Zuwendungsempfänger zu erstellen ist.

7.4.3 Die mit den Erstattungsanträgen gemäß Ziffer 7.4.1 eingereichten Unterlagen werden als zahlenmäßige Zwischennachweise anerkannt. Sofern ein weiterführendes Berichtswesen (Meilensteinberichte) festgesetzt wurde, kann dieses die ansonsten erforderlichen jährlichen Sachberichte zum Zwischennachweis ersetzen.

7.4.4 Im Rahmen der Festbetragsfinanzierung wird der Zuschuss nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt.

7.4.5 Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 6 ANBest-P und der Bewilligungsstelle innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes vorzulegen.

7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.6 Ergibt sich bei Anwendung der Richtlinie eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte oder liegt ein besonderes landespolitisches Interesse vor, können vom Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zugelassen werden.

8 Nachhaltigkeitscheck

Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Infrastruktur und Klimaschutz’ und ‘Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcenschutz’. Das Vorhaben führt in der Treibhausgasbilanz in Schleswig-Holstein zu sinkenden Treibhausgasemissionen.

9 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt zum 15.09.2023 in Kraft und ist befristet bis zum 14.09.2025.

                        

1) Amtsbl. EU 2014/C 249/01 vom 31. Juli 2014

2) Vgl. Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) Anhang I Artikel 1: Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

 

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