Förderprogramm

Landesprogramm Arbeit – Förderperiode 2021 bis 2027

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Arbeit, Aus- & Weiterbildung, Frauenförderung
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Unternehmen, Privatperson, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

Ansprechpunkt:

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

Arbeitsmarkt- und Strukturförderung

Zur Helling 5–6

24143 Kiel

Weiterführende Links:
Landesprogramm Arbeit

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen zur Arbeitsmarktförderung planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) Konzepte zur Beschäftigungsförderung, zur Aus- und Weiterbildung und zur beruflichen Integration von benachteiligten Zielgruppen der Arbeitsmarktpolitik.

Es werden Vorhaben in folgenden Bereichen gefördert:

Schwerpunkt A: Beschäftigung

  • unterstützt Unternehmen bei der Fachkräfte-, Nachwuchs- und Beschäftigungssicherung sowie bei der Steigerung von Aus- und Weiterbildungsqualität,
  • unterstützt Beschäftigte bei lebenslangem Lernen und bei der Weiterbildung,
  • investiert in die Steigerung der Erwerbsbeteiligung von Frauen.

Schwerpunkt B: Bildung

  • unterstützt bei der Erschließung von Bildungspotenzialen und Aufarbeitung von Bildungsdefiziten von jungen Menschen,
  • fördert Aktionen zur Steigerung der Ausbildungsbereitschaft und Verbesserung der Ausbildungsqualität in Betrieben,
  • investiert in Unterstützung und Beratung von abbruchgefährdeten Auszubildenden und Ausbildungsbetrieben,
  • unterstützt bei überbetrieblicher Lehrlingsunterweisung in Handwerk und in grünen Berufen.

Schwerpunkt C: Soziale Integration

  • fördert Aktionen zur Heranführung benachteiligter Personengruppen an den Arbeitsmarkt,
  • unterstützt Integration arbeitsmarktferner Menschen in Beschäftigung und Ausbildung.

Die konkrete Ausgestaltung erfolgt durch ergänzende Programmbestimmungen. Im Rahmen der Schwerpunkte werden gefördert:

Schwerpunkt A: Beschäftigung

  • A1/a Fachkräfteservice Schleswig-Holstein – Servicestelle
  • A1/b Fachkräfteservice Schleswig-Holstein – Beratungsnetzwerk Fachkräftesicherung
  • A2 Branchenspezifische Qualifizierungsvorhaben
  • A3 Weiterbildungsbonus Schleswig-Holstein
  • A4 Frau & Beruf

Schwerpunkt B: Bildung

  • B1 Handlungskonzept STEP
  • B2/a Berufsvorbereitung und Ausbildungsbetreuung – Coachings an berufsbildenden Schulen und Regionalen Berufsbildungszentren (RBZ)
  • B2/b Berufsvorbereitung und Ausbildungsbetreuung – IT-Scouts
  • B2/c Berufsvorbereitung und Ausbildungsbetreuung – Regionale Ausbildungsbetreuung
  • B3 Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung

Schwerpunkt C: Soziale Integration

  • C1 Innovative Wege in Beschäftigung
  • C2 Produktionsschulen
  • C3 Alphabetisierung und Grundbildung
  • C4 Perspektive Arbeitsmarkt (PAM) – Netzwerk zur Arbeitsmarktintegration Geflüchteter

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Art und Umfang des Vorhabens. Nähere Informationen entnehmen Sie den Bestimmungen zu den einzelnen Programmteilen.

Ihren Antrag richten Sie bitte vor Beginn der Maßnahmen an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH). 

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt können alle Stellen außerhalb der Landesverwaltung sein, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, Beschäftigungs- und Qualifizierungsträger, Körperschaften des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Vereine und Stiftungen.

Der Kreis der Antragsberechtigten wird in den einzelnen Programmbestimmungen konkretisiert.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Alternative Fördermöglichkeiten der Europäischen Union, des Bundes und anderer Zuwendungsgeber müssen Sie vorrangig in Anspruch nehmen.
  • Weitere Voraussetzungen entnehmen Sie bitte den einzelnen Programmbestimmungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Rahmenrichtlinie des Arbeitsmarktprogramms des Landes Schleswig-Holstein
Förderperiode 2021 – 2027 des ESF Plus

Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein
vom 16.04.2021
[zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein
vom 29.03.2023 – VII 501 –]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1. Das Arbeitsmarktprogramm des Landes Schleswig-Holstein der Förderperiode 2021 – 2027 des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) fördert Investitionen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Integration. Sie orientieren sich an den zentralen sozioökonomischen Herausforderungen des Landes, die im Programm beschrieben werden.

1.2. Die Förderung des Landes Schleswig-Holstein erfolgt durch die Gewährung von Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der ergänzenden Förderkriterien der einzelnen Vorhaben, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) i. V. m. den Allgemeinen Nebenbestimmungen zu § 44 LHO, der maßgeblichen Bestimmungen der Dachverordnung (EU) 2021/1060 und der Verordnung (EU) 2021/1057 des ESF Plus sowie des von der Europäischen Union genehmigten Programms ESF Plus 2021 bis 2027 des Landes Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung.

1.3. Ein Rechtsanspruch der Antragsteller/-innen auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Das Land fördert insbesondere Vorhaben

2.2.1. im Bereich Beschäftigung, um

  • Unternehmen bei der Fachkräftegewinnung und -sicherung zu unterstützen.
  • die Weiterbildungsbeteiligung von Beschäftigten und Unternehmen zu erhöhen.
  • ungenutzte Erwerbspotenziale auszuschöpfen, insbesondere den Zugang und die Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt zu verbessern.

2.2.2. im Bereich Bildung, um

  • Bildungsdefiziten junger Menschen am Übergang Schule – Beruf zu begegnen.
  • die vorzeitige Beendigung von Ausbildungen zu verhindern und Rahmenbedingungen dahingehend zu verändern, dass vorzeitige Vertragslösungen effektiver vermieden werden können.
  • die Ausbildungsbereitschaft der Betriebe zu steigern und die Ausbildungsqualität zu verbessern.

2.2.3. im Bereich Soziale Integration, um

  • der Armutsgefährdung benachteiligter Personengruppen entgegenzuwirken. Gefährdet sind dabei insbesondere jene, die neben Bildungsdefiziten weitere Vermittlungshemmnisse aufweisen und bisher keine berufliche Perspektive realisieren konnten.
  • arbeitsmarktferne Personen zu unterstützen, um einer Verfestigung der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken.
  • Geflüchtete und Menschen mit Migrationshintergrund zu fördern zwecks Überwindung von Benachteiligungen.

2.2. Die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Vorhaben ist in den ergänzenden Förderkriterien geregelt. Diese werden auf der Webseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein als Bewilligungsbehörde unter www.ib-sh.de veröffentlicht.

3. Zuwendungsempfänger/-innen

3.1. Zuwendungsempfänger/-innen können alle Stellen außerhalb der Landesverwaltung mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein sein, sofern sich aus den maßgebenden EU-Verordnungen keine Beschränkungen ergeben.

3.2. Näheres regeln die jeweiligen ergänzenden Förderkriterien.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. 4.1. Fördermöglichkeiten der Europäischen Union (außerhalb der schleswig-holsteinischen Förderung aus dem ESF Plus), des Bundes und anderer Zuwendungsgeber/-innen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

4.2. Der Gesamtbetrag aller Zuwendungen darf die tatsächlich entstandenen Gesamtausgaben nicht überschreiten.

4.3. Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten vom Land Schleswig-Holstein bzw. von der Investitionsbank Schleswig-Holstein genutzt, auf Datenträger gespeichert und von der Landesregierung oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet, an den Schleswig-Holsteinischen Landtag und an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden. Dies schließt Auskünfte oder Datenweitergaben aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, z.B. durch das Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG SH) ein.

4.4. Die Zuwendungsempfänger/-innen sind verpflichtet, die für statistische Zwecke, für die Erfolgskontrolle der Wirksamkeit des Förderprogramms (Monitoring), für etwaige erforderliche Nachbefragungen von Teilnehmer/-innen sowie für die wissenschaftliche Evaluierung erforderlichen Daten zu erheben und entsprechend den im Zuwendungsbescheid festgelegten Vorgaben und Fristen elektronisch an die Investitionsbank Schleswig-Holstein zu übermitteln.

4.5. Die Verwaltungsbehörde des ESF Plus veröffentlicht eine Liste der für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben (Liste der Vorhaben) und aktualisiert sie regelmäßig gemäß Artikel 49 VO (EU) 2021/1060. Diese beinhaltet u.a. den vollständigen Namen des Begünstigten (sowohl Rechtsträger als auch natürliche Personen), Name des Projektes, Zweck der Förderung, Beginn und Ende, die Gesamtkosten sowie die Standortindikatoren oder Geolokalisierung des Projekts. Diese Daten können auch in anderen Formaten, z.B. als Projektkarte dargestellt werden, sowie auf Webseiten der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Förderung aus den EU-Fonds veröffentlicht werden.

4.6. Die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein, die Prüfbehörde, die Bescheinigungsbehörde, die Verwaltungsbehörde für den ESF Plus Schleswig-Holstein sowie die Investitionsbank Schleswig-Holstein sind berechtigt, die Durchführung der aus dieser Richtlinie geförderten Vorhaben zu prüfen. Das Prüfrecht dieser Einrichtungen erstreckt sich dabei auch auf die Prüfung der Durchführung der Vorhaben vor Ort bei den Zuwendungsempfänger/-innen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1. Die Zuwendungen werden auf Antrag im Rahmen von Projektförderungen als Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

5.2. Der Antrag auf Förderung ist vor Beginn des Vorhabens an die Investitionsbank Schleswig-Holstein zu richten.

5.3. Bemessungsgrundlage sind die auf der Grundlage eines Kosten- und Finanzierungsplans nachweisbaren und angemessenen zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Durchführung des Vorhabens unmittelbar entstehen.

5.4. Zuwendungsfähige Ausgaben sind Personalausgaben, Sachausgaben und Gemeinkosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben stehen und der Erreichung des Zuwendungszwecks dienen. Von der Möglichkeit der Pauschalierung von Ausgaben im Sinne der Ziffer 2.5 VV zu § 44 LHO wird in den nach dieser Förderrichtlinie förderbaren Vorhaben Gebrauch gemacht. Soweit in einzelnen Vorhaben Pauschalen eingesetzt werden, gelten die auf dieser Grundlage berechneten Beträge als förderfähige Ausgabe.

5.5. Alle Einnahmen, wie z.B. Beiträge und Gebühren, die im Rahmen des Zuwendungszwecks erwirtschaftet werden, sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.

5.6. Näheres regeln die jeweiligen ergänzenden Förderkriterien und die Bestimmungen im jeweiligen Zuwendungsbescheid.

6. Bewilligung, Verfahren und Verwendungsnachweise

6.1. Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zur Helling 5 – 6, 24143 Kiel.

6.2. Ein Vorhaben kann nur dann gefördert werden, wenn eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bei dem Zuwendungsempfänger/der Zuwendungsempfängerin gesichert ist. Dies wird nach einer grundsätzlichen Auswahlentscheidung für die ausgewählten potenziellen Zuwendungsempfänger/-innen im Rahmen der Antragsprüfung geprüft. Hierzu erfolgen Abfragen der elektronischen Register „Insolvenzbekanntmachungen“ und „European Commission - Competition Policy“. Bei einem negativen Prüfergebnis wird der Antrag abgelehnt.

6.3. Die Kriterien zur Auswahl der Vorhaben werden in den ergänzenden Förderkriterien veröffentlicht. Diese und die Antragsformulare können bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein unter www.ib-sh.de abgerufen werden.

6.4. Über die Gewährung der Zuwendung bzw. über die Ablehnung eines Antrages erhalten die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller einen schriftlichen Bescheid.

6.5. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage der nachgewiesenen tatsächlich getätigten Ausgaben.

6.6. Der Nachweis entstandener Personalkosten erfolgt durch Übermittlung ausschließlich elektronisch erzeugter Belege in die Datenbank der Investitionsbank Schleswig-Holstein.

6.7. Der Nachweis über bestehende Arbeitsverhältnisse erfolgt durch Übermittlung eingescannter Versionen der originalen Arbeitsverträge in die Datenbank der Investitionsbank Schleswig-Holstein. Die Programmbehörden behalten sich vor, die originalen Arbeitsverträge im Rahmen von Vor-Ort-Überprüfungen einzusehen.

6.8. Der Nachweis entstandener direkter Sachkosten, denen ausschließlich elektronisch erzeugte Belege zugrunde liegen, erfolgt durch deren Übermittlung in die Datenbank der Investitionsbank Schleswig-Holstein.

6.9. Voraussetzung für die Vorlage ausschließlich elektronisch erzeugter Belege im Bereich der Personalkosten und der Sachkosten ist, dass das elektronische System die Mindestanforderungen nach den „Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) des Bundesministeriums für Finanzen erfüllt.

6.10. Auszahlungs- bzw. Erstattungsanträge für Vorhaben sind grundsätzlich zum 01. August eines Jahres für den Zeitraum 01.01. bis 30.06. und zum 01. Februar eines Jahres für den Zeitraum 01.07. bis 31.12. des Vorjahres mit einem Sachbericht bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein einzureichen. Diese Auszahlungs- bzw. Erstattungsanträge mit dem Sachbericht gelten als Verwendungs- und Zwischennachweise gemäß Nr. 6.1 der ANBest-P SH und Nr. 7.1 der ANBest-K SH.

6.11. Ferner ist es möglich, weitere Auszahlungs- bzw. Erstattungsanträge für Vorhaben ohne Vorlage eines Sachberichts einzureichen.

6.12. Der konkrete Auszahlungszeitpunkt kann im Einzelfall vom Zahlungseingang entsprechender EU-Mittel beim Land Schleswig-Holstein abhängen.

6.13. Näheres regeln die jeweiligen ergänzenden Förderkriterien und die Bestimmungen im jeweiligen Zuwendungsbescheid.

7. Zu beachtende Vorschriften

7.1. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. der entsprechenden Regelung des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116 bis 117a), soweit in dieser Richtlinie nicht Abweichungen zugelassen sind.

7.2. Die im Antrag und im weiteren Verfahren anzugebenden Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne der §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuches und des Landessubventionsgesetzes vom 11. November 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 489). Die subventionserheblichen Tatsachen werden dem / der Zuwendungsempfänger/-in im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

7.3. Nach § 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) sind für die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention auch Scheingeschäfte und Scheinhandlungen strafrechtlich relevant.

7.4. Ändern sich die subventionserheblichen Tatsachen im Laufe der Subventionsgewährung, ist dies der Investitionsbank Schleswig-Holstein unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7.5. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Verwaltungsbehörde im Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Verkehr, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zulassen.

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft und tritt am 31. Dezember 2029 außer Kraft. Sie gilt für alle ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gestellten Anträge.

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