Richtlinie
Arbeitsmarktprogramm des Landes Schleswig-Holsteins
Förderperiode 2021–2027 des ESF Plus
Weiterbildungsbonus Schleswig-Holstein – Ergänzende Förderkriterien –
vom 01.11.2022
Auf der Grundlage der Rahmenrichtlinie des Arbeitsmarktprogramms des Landes Schleswig-Holstein der Förderperiode 2021–2027 des ESF Plus gelten nachfolgende, vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus festgelegte, ergänzende Förderkriterien.
1. Zuwendungszweck
In Schleswig-Holstein gewinnt Weiterbildung zunehmend an Bedeutung, sowohl für Betriebe als auch für Erwerbstätige: Für Betriebe ist die Weiterbildung der Belegschaft erforderlich, um dem stetig wachsenden Fachkräftebedarf und -mangel in verschiedenen Branchen begegnen zu können. Hinzu kommt der digitale Wandel, der laut Prognosen einen massiv steigenden Bedarf an technologischen Fähigkeiten und an entsprechender Weiterbildung in Betrieben mit sich bringt. Dies wiederum hat auch Auswirkungen auf Erwerbstätige: Für sie wird lebenslanges Lernen notwendig, um den Qualifikationsanforderungen, die durch den technologischen und digitalen Wandel steigen, gerecht zu werden. Neue und geänderte Kompetenzanforderungen für Beschäftigte erwachsen schließlich auch aus dem Umbau zu einer nachhaltigen, ressourcenschonenden und klimaneutralen Wirtschaft. Entsprechend zielt die Förderung mit dem Weiterbildungsbonus Schleswig-Holstein darauf ab, die Weiterbildungsbeteiligung von Betrieben und Beschäftigten zu erhöhen, um Schritt zu halten mit den wachsenden und geänderten Kompetenzanforderungen.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Seminarkosten der beruflichen Weiterbildung. Weiterbildung ist die Fortsetzung, Wiederaufnahme oder Ergänzung organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge der allgemein bildenden Schulen und der beruflichen Erstausbildung (vgl. § 2 Abs. 3 Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein – WBG).
Die Maßnahme dient der Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten und deren Anpassung an sich wandelnde Anforderungen, dem beruflichen Aufstieg oder dem Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit (vgl. § 3 Abs. 6 WBG). Gleichzeitig ist das Ziel, durch diese Maßnahme Unternehmen bei der Fachkräftegewinnung und -sicherung zu unterstützen.
Die Weiterbildung soll bei einer Weiterbildungsträgerin bzw. einem Weiterbildungsträger stattfinden, die/der den Betriebssitz oder mindestens eine Betriebsstätte in Schleswig-Holstein hat. Sofern keine entsprechende Weiterbildung in Schleswig-Holstein angeboten wird, ist die entsprechende schriftliche Erklärung im Antragsformular anzugeben.
3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger (nachfolgend Förderempfängerinnen und Förderempfänger) können Erwerbstätige in einem Arbeitsverhältnis mit Wohnsitz oder Arbeitsstelle in Schleswig-Holstein oder Erwerbstätige als Selbstständige mit einem Betriebssitz und Geschäftsbetrieb in Schleswig-Holstein sein. Erwerbstätige in einem Arbeitsverhältnis erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Erwerbstätige als Selbstständige erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
Ausgenommen sind Erwerbstätige bzw. Beschäftigte
- eines Weiterbildungsträgers bzw. einer Weiterbildungseinrichtung für selbst durchgeführte Maßnahmen,
- in Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts,
- in Religionsgemeinschaften – nicht betroffen von dieser Regelung sind Beschäftigte der Kirchen gemäß Art. 140 GG i.V.m. 137 Weimarer Reichsverfassung,
- in Transfergesellschaften.
Ferner können keine Weiterbildungen bzw. Weiterbildungsmaßnahmen gefördert werden,
- die nicht dem beruflichen Fortkommen bzw. der Weiterentwicklung dienen;
- die weniger als 16 Zeitstunden einschließlich pädagogisch begründeter Pausen umfassen;
- die bereits durch eine andere Stelle gefördert werden bzw. für die bereits ein Antrag bei einer anderen Stelle gestellt wurden, z.B. Programme, die durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) bezuschusst werden. Diese Programme bzw. Mittel sind dann vorrangig in Anspruch zu nehmen;
- die im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) gefördert werden bzw. für die ein entsprechender Antrag gestellt wurde;
- die bei Landwirtschaftskammern durchgeführt werden.
Außerdem nicht gefördert werden Auszubildende, wenn es sich um Weiterbildungsinhalte handelt, die nach der Ausbildungsordnung Bestandteil der Ausbildung sind.
Ebenfalls können keine arbeitslos gemeldeten Personen gefördert werden.
4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Der Zuschuss beträgt 40 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber oder der Erwerbstätige bei selbstständiger Tätigkeit müssen sich mit mindestens 60 Prozent an der Finanzierung der förderfähigen Gesamtausgaben beteiligen.
Der maximale Förderbetrag pro Antragstellenden beträgt 1.500 Euro/Kalenderjahr für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
5. Bewilligungszeitraum, Verfahren
5.1. Durchführungszeitraum der Förderung
Die Förderung beginnt frühestens am 16.11.2022 und muss spätestens am 31.12.2028 beendet sein. In Abhängigkeit von der Inanspruchnahme des Weiterbildungsbonus Schleswig-Holstein und des insgesamt zur Verfügung stehenden Budgets kann die Förderung auch vor dem 31.12.2028 beendet werden.
5.2. Verfahren und Verwendungsnachweis
Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), Zur Helling 5–6, 24143 Kiel.
Der Antrag ist formgebunden unter Verwendung des zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen/veröffentlichten Antragsformulars im Original mit rechtsverbindlichen Originalunterschriften aller Antragsbeteiligten – Antragsteller, Weiterbildungsträger, Arbeitgeber – einzureichen.
Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor Weiterbildungsbeginn einzureichen. Bei einem Beginn am Wochenende bzw. Feiertag verschiebt sich die Antragsfrist auf den vorangegangenen Arbeitstag (Montag–Freitag). Maßgeblich für die fristgerechte Vorlage ist der Eingang bei der IB.SH.
Antragsformulare stehen unter A3 Weiterbildungsbonus Schleswig-Holstein IB.SH (ib-sh.de) zum Download zur Verfügung.
Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der Antrag abschließend bearbeitet wurde und ein Zuwendungsbescheid vorliegt.
Eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn, die keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet, kann in Ausnahmefällen schriftlich bei der IB.SH beantragt werden und muss ebenfalls vor Beginn der Weiterbildung erteilt werden. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die IB.SH nach Vorlage des Verwendungsnachweises, der ebenfalls unter A3 Weiterbildungsbonus Schleswig-Holstein IB.SH (ib-sh.de) zum Download zur Verfügung steht.
Der Verwendungsnachweis ist nach Ende der Weiterbildung einzureichen. Es sind folgende Unterlagen beizufügen:
- qualifizierte Teilnahmebescheinigung des Weiterbildungsträgers, die folgende Punkte beinhalten muss:
- Name und Inhalt der Weiterbildung
- Beginn und Ende der Weiterbildung
- Umfang der Weiterbildung in Zeitstunden
- Angabe über Erfolg/Nichterfolg der Teilnahme
- Kopie der Rechnung über die Kosten der Weiterbildung
- Kopie des Zahlungsnachweises zur Rechnung des Weiterbildungsträgers
- Kopie des Zahlungsnachweises der Beteiligung in Höhe von mindestens 60 Prozent der Seminarkosten entweder durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber oder den Erwerbstätigen als Selbstständigen.
6. Ansprechpartner/-in
Investitionsbank Schleswig-Holstein
Zur Helling 5–6
24143 Kiel
Tel.: 0431 9905-2222