Förderprogramm

Umsetzung von LEADER in Schleswig-Holstein für die Förderperiode 2015–2022/25

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Regionalförderung
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Unternehmen, Bildungseinrichtung, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz

Ansprechpunkt:

Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung

Hamburger Chaussee 25

24220 Flintbek

Weiterführende Links:
AktivRegion / LEADER

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Projekte zur nachhaltigen Entwicklung planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei der Umsetzung von verwaltungsbehördlich genehmigten integrierten Entwicklungsstrategien (IES) im Rahmen von LEADER.

Unterstützt werden die sogenannten „AktivRegionen“ mit Vorhaben zur Umsetzung der Schwerpunkte

  • Klimawandel und Energie,
  • nachhaltige Daseinsvorsorge,
  • Wachstum und Innovation,
  • Bildung.

Sie erhalten die Förderung für

  • Projekte der jeweiligen integrierten Entwicklungsstrategien einer LAG (lokalen Aktionsgruppe – AktivRegion) zur Umsetzung der Entwicklungsstrategien,
  • Vorbereitung und Durchführung von gebietsübergreifenden und transnationalen Kooperationsprojekten der jeweiligen integrierten Entwicklungsstrategien,
  • laufende Kosten der lokalen Aktionsgruppe sowie Vorhaben zur Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung in dem betreffenden Gebiet.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art Ihrer Maßnahme.

Sie müssen einen finanziellen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben tragen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die ihren Sitz oder Wirkungsbereich innerhalb der Gebietskulisse einer lokalen Aktionsgruppe (LAG) in Schleswig-Holstein haben.

Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

  • Ihre integrierte Entwicklungsstrategie wurde von der Verwaltungsbehörde genehmigt.
  • Ihr Vorhaben leistet einen Beitrag zu den Zielen der jeweiligen integrierten Entwicklungsstrategie der lokalen Aktionsgruppe.
  • Für Ihr Vorhaben liegt ein positiver Projektauswahl-Beschluss durch das Entscheidungsgremium der lokalen Aktionsgruppe vor.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung der Umsetzung von LEADER in Schleswig-Holstein für die Förderperiode 2015–2022/25

Gl.Nr. 6620.55
Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein (MLLEV) vom 9. Oktober 2023
– Referat IX 31 Ländliche Entwicklung –

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Schleswig-Holstein gewährt auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit den gemeinsamen Bestimmungen über den EFRE, ESF, den Kohäsionsfonds, den ELER und den EMFF sowie der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Schleswig-Holsteinischen Landeshaushaltsordnung (LHO) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für die Umsetzung der von der Verwaltungsbehörde ELER genehmigten integrierten Entwicklungsstrategien (IES) im Rahmen von LEADER (in Schleswig-Holstein „AktivRegionen“).

1.2 Die Förderung erfolgt im Rahmen des Landesprogramms Ländlicher Raum (LPLR) in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für die Umsetzung von LEADER.

1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und der einschlägigen Bestimmungen der EU und dieser Richtlinie.

2. Gegenstand der Förderung

Nach dieser Richtlinie können zur Umsetzung der vier Schwerpunkte:

  • Klimawandel & Energie,
  • Nachhaltige Daseinsvorsorge,
  • Wachstum & Innovation und
  • Bildung

die unter Ziffer 2.1 bis 2.3 genannten Vorhaben mit Mitteln des ELER und/oder mit Mitteln des Landes gefördert werden.

2.1 Projekte im Rahmen und auf Grundlage der jeweiligen IES einer LAG (lokale Aktionsgruppe – AktivRegion) zur Umsetzung der Entwicklungsstrategien (LPLR Code 19.2).

2.2 Vorbereitung und Durchführung von gebietsübergreifenden und Transnationalen Kooperationsprojekten im Rahmen und auf Grundlage der jeweiligen IES (LPLR Code 19.3).

2.3 Die laufenden Kosten der LAG sowie Vorhaben zur Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung in dem betreffenden Gebiet (LPLR Code 19.4).

3. Zuwendungsempfänger

Natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die ihren Sitz oder Wirkungsbereich innerhalb der Gebietskulisse einer lokalen Aktionsgruppe (LAG) in Schleswig-Holstein haben.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die IES wurde von der Verwaltungsbehörde genehmigt.

4.2 Die Vorhaben müssen einen Beitrag zu den Zielen der jeweiligen IES der LAG leisten.

4.3 Für die Vorhaben müssen positive Projektauswahl-Beschlüsse durch das Entscheidungsgremium der LAG vorliegen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Bei der Förderung nach dieser Richtlinie handelt es sich um eine Anteilfinanzierung nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO.

5.2 Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

5.3 Die Höhe der Zuwendung, bezogen auf die förderfähigen Ausgaben richtet sich nach den in den jeweiligen integrierten Entwicklungsstrategien festgelegten Fördersätzen. Der finanzielle Eigenanteil des Zuwendungsempfängers darf 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht unterschreiten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Es gelten insbesondere die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ bzw. die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)“, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Zuwendungsempfänger als öffentliche Auftraggeber haben die Vorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe einzuhalten. Öffentliche Auftraggeber sind in § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bzw. § 1 Abs. 1 Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH) definiert. Das Vergabeverfahren ist zu dokumentieren.

6.2 Alle nach dieser Richtlinie geförderten Projekte müssen, soweit die Förderung eine staatliche Beihilfe ist, die Vorgaben der „De-minimis“ – Verordnung (VO (EU) Nr. 1407/2013) in der jeweils gültigen Fassung einhalten.

6.3 Die durch die Förderung ausgelöste EU-Zweckbindungsfrist nach Art. 71 VO (EU) Nr. 1303/2013 für investitionsbezogene Projekte beträgt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die abschließende Auszahlung der Zuwendung erfolgt.

6.4 Die Förderung von Investitionen nach Ziffer 2.1 (Projektumsetzung) und Ziffer 2.2 (Kooperationsprojekte) erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten baulichen Anlagen/Gegenstände innerhalb der Zweckbindungsfrist veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

In diesem Zeitraum führen insbesondere die Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einem Standort außerhalb des Programmgebiets, Änderungen der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur, durch die ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht oder erhebliche Veränderungen der Art oder Ziele des Vorhabens zu einer teilweisen oder vollständigen Rückforderung der gewährten Zuwendung. Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden dann anteilig für den Zeitraum, in dem die Zweckbindung nicht gegeben ist, wieder eingezogen.

Sofern das zu bebauende Grundstück und/oder die zu fördernde bauliche Investition sich nicht im Eigentum des Begünstigten befinden, sind hinreichende Einwirkungsrechte bezüglich der Durchführung und späteren Nutzung vertraglich, in der Regel über eine Grundbucheintragung abzusichern.

6.5 Auf Grund der Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und Nr. 908/2014 ist das Land Schleswig-Holstein verpflichtet, einmal jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus dem Fonds erhalten hat, zu veröffentlichen.

6.6 Für investitionsbezogene Vorhaben ist bei Antragstellung eine Darstellung der Wirtschaftlichkeit und Tragfähigkeit der Investitionskosten inklusive der Folgekosten vorzulegen.

6.7 Reisekosten werden nach dem Bundesreisekostenrecht abgerechnet.

6.8 Bei Vorhaben nach Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2, deren förderfähigen Gesamtkosten 50.000 EUR überschreiten und die nicht als De-minimis-Beihilfe gewährt werden, werden auf Grundlage des Art. 65 Abs. 8 der VO (EU) Nr. 1303/2013 die förderfähigen Ausgaben spätestens in dem eingereichten Schlusszahlungsantrag um die während ihrer Durchführung direkt erwirtschafteten Nettoeinnahmen verringert, die noch nicht im Zuwendungsbescheid berücksichtigt wurden.

Bei Vorhaben, deren förderfähige Gesamtkosten 1 Mio. EUR überschreiten und die nicht als De-minimis-Beihilfe gewährt werden und die während ihrer Durchführung und innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Vorhabens Nettoeinnahmen erwirtschaften, werden auf Grundlage des Art. 61 der VO (EU) Nr. 1303/2013 die förderfähigen Ausgaben verringert, unabhängig davon, ob alle Kostenarten zur Förderung beantragt wurden.

Soweit nach Abschluss des Vorhabens Nettoeinnahmen erwirtschaftet werden, ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, eine Aufstellung aller dem Vorhaben zuzuordnenden Einnahmen und Ausgaben, die innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Vorhabens anfallen, zu erstellen und vorzulegen. Soweit die potentiellen Nettoeinnahmen nicht bereits im Rahmen des Förderantrages benannt werden können, teilt die Bewilligungsbehörde den konkreten Einreichungstermin mit dem Bescheid über die Festsetzung der Schlusszahlung zum Fördervorhaben mit. Sofern Nettoeinnahmen innerhalb von drei Jahren nach dem v. g. Bescheid zur Schlusszahlung entstanden sind, verringern sich die förderfähigen Ausgaben um die Höhe der Nettoeinnahmen. Der zu viel gezahlte Zuwendungsanteil wird zurückgefordert.

6.9 Es dürfen nur Vorhaben gefördert werden, die den Zuwendungszweck funktional selbständig erfüllen. Eine Finanzierung funktional unselbständiger Teilvorhaben ist unzulässig. Der Bewilligungsbehörde obliegt die diesbezügliche Prüfung auf künstliche Schaffung der Fördervoraussetzungen.

6.10 Zuwendungsfähig bei der Förderung von Investitionen nach dieser Richtlinie sind Ausgaben:

  • für die Errichtung, den Erwerb, mit Ausnahme von Leasing, oder die Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,
  • für den Kauf neuer Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts, jedoch kein Leasingkauf,
  • für allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den oben genannten Ausgaben, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit einschließlich Durchführbarkeitsstudien. Durchführbarkeitsstudien zählen selbst dann weiter zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den oben genannten getätigt werden,
  • für die folgenden immateriellen Investitionen: Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Marken.

6.11 Bei investitionsbezogenen Projekten Begünstigter als öffentlicher Auftraggeber nach § 99 GWB ist der Ankauf von bebauten Grundstücken bis zu 10% der zuschussfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens zuwendungsfähig.

6.12 Bei immateriellen Projekten nach Ziffer 2.1 und 2.2 ist eine einmalige Anschubfinanzierung von maximal 3 Jahren zuwendungsfähig. Wird die Förderung von Personalkosten beantragt, ist die Besetzung grundsätzlich durch eine öffentliche Stellenausschreibung vorzunehmen. Das Besserstellungsverbot nach Nr. 1.3 der ANBest-P ist zu beachten; danach darf dieses Personal nicht bessergestellt werden als vergleichbare Landesbedienstete.

6.13 Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere:

  • Ausgaben, die von dem Begünstigen vor dem 01.01.2014 gezahlt wurden.
  • Planungen nach dem BauGB und den Gesetzen der Raumordnung.
  • Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung.
  • Sollzinsen, Gebühren für Finanzgeschäfte und sonstige reine Finanzierungskosten.
  • Bank- und Kontoführungsgebühren sowie Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungskosten mit Ausnahme der Vorhaben nach Ziffer 8.
  • Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten.
  • Laufende Betriebs- und Unterhaltungskosten mit Ausnahme der Vorhaben nach Ziffer 8.
  • Reine Ersatzvorhaben.
  • Umsatzsteuer, mit Ausnahme der Vorhaben nach Ziffer 2.3.
  • Bewirtungskosten bei Projekten nach Ziffer 2.1. Im Übrigen ist bei der Bewilligung von Bewirtungskosten das Merkblatt „Bewirtungskosten bei der Umsetzung von LEADER in Schleswig-Holstein“ zu beachten.
  • Zuwendungen unter 7.500 EUR Zuschuss bei Begünstigten als öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB und Zuwendungen unter 3.000 EUR bei sonstigen Begünstigten. Darüber hinaus gelten die in den jeweiligen Integrierten Entwicklungsstrategien ggfs. festgelegten höheren Bagatellgrenzen, max. festgelegten Förderbeträge oder Förderausschlüsse.
  • Sachleistungen und unbare Eigenleistungen.
  • Erwerb von gebrauchtem Material.
  • Flächen- und tierbezogene Vorhaben, z.B. Kurzumtriebsplantagen, Reitställe.
  • Bei landwirtschaftlichen Investitionen der Kauf von landwirtschaftlichen Produkten/Produktionsrechten, Zahlungsansprüchen, Tieren oder einjährigen Pflanzen.
  • Die gleichzeitige Förderung desselben Fördergegenstandes aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder dem ELER-Programm.

7. Zusätzliche Zuwendungsbestimmungen bei der Vorbereitung und Durchführung von gebietsübergreifenden und transnationalen Kooperationsprojekten nach Ziffer 2.2 (LPLR Code 19.3)

7.1 Die Höhe der Zuwendung bezogen auf die zuwendungsfähigen Ausgaben richtet sich nach den in der integrierten Entwicklungsstrategie festgelegten Fördersätzen der federführenden LAG.

7.2 Förderfähige Aktivitäten, bezogen auf die jeweilige LAG sind:

  • Organisation eines Starttreffens,
  • Studien bzw. Untersuchungen zur Durchführung eines Kooperationsprojektes,
  • Durchführung eines gemeinsamen Kooperationsprojektes,
  • Evaluierung der Zusammenarbeit,
  • Öffentlichkeitsarbeit.

Die Vorhaben der Zusammenarbeit beziehen sich auf die gesamte Aktion inklusive der Vorbereitungskosten. Zuwendungsfähig sind daher folgende Kosten, sofern diese klar dem Kooperationsprojekt zugeordnet werden können und den schleswig-holsteinischen Lokalen Aktionsgruppen zuzuordnen sind:

  • Studien, Planungen, Betreuung, Konzepte, Veranstaltungen etc.,
  • Sachkosten,
  • projektbezogene Reisekosten,
  • anteilige Verwaltungs- und Personalkosten der LAG unter der Voraussetzung, dass eine getrennte und klar abgegrenzte Verrechnung zu den Basiskosten des LAG-Managements gewährleistet ist.

7.3 Die gebietsübergreifenden und transnationalen Kooperationsprojekte müssen einen zusätzlichen Nutzen für die LAG bringen. Durch die Zusammenarbeit soll neben der Optimierung der Kompetenz auch die Effektivität hinsichtlich einer gemeinsamen Problemlösung der lokalen Aktionsgruppen gesteigert werden.

Dabei gelten die folgenden Mindestanforderungen:

  • Die der Kooperation zugrundeliegenden Regionen haben eine ähnliche Ausgangs- und Problemlage.
  • Die Zusammenarbeit darf sich nicht nur auf den Austausch von Erfahrungen und Informationen beschränken, sondern soll auf die Durchführung gemeinsamer Projekte zur Problemlösung ausgerichtet sein.
  • Die gemeinsamen Projekte müssen sich in die Entwicklungsstrategie der jeweiligen Lokalen Aktionsgruppe einfügen.

Die gebietsübergreifende Zusammenarbeit innerhalb Deutschlands ist auf die Gebiete beschränkt, die gem. Art. 33 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ausgewählt worden sind.

Die transnationale Zusammenarbeit betrifft Projekte von LAG aus mindestens zwei Mitgliedstaaten bzw. einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat. Gemäß Art. 44 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die genehmigten Transnationalen Kooperationsvorhaben mit.

Neben den LAG nach Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 können die Partner einer LAG nach Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem ländlichen Gebiet sein, die eine lokale Entwicklungsstrategie innerhalb oder außerhalb der EU umsetzt oder eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem nichtländlichen Gebiet, die eine lokale Entwicklungsstrategie umsetzt. Die Anerkennung der Partnergruppe ist Bestandteil der Genehmigung des jeweiligen Kooperationsprojektes.

In der Regel ist wie folgt vorzugehen:

  • Schritt 1: Nach Auswahl und Beschlussfassung durch die LAG, der Antragsprüfung der Bewilligungsbehörde und der Genehmigung durch das zuständige Fachreferat des Ministeriums Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz bei transnationalen Projekten kann der Zuwendungsbescheid durch das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL) erteilt werden.
  • Schritt 2: Bei transnationalen Projekten informiert das Fachreferat über die Verwaltungsbehörde die Kommission über die Genehmigung der Projekte.
  • Schritt 3: Über die europäische Datenbank kann die Verwaltungsbehörde den Genehmigungsstand der beteiligten Mitgliedsstaaten einsehen. Sobald der Nachweis vorliegt, dass die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedsstaaten ein Projekt genehmigt haben, bestätigt die zuständige Behörde ihre Genehmigung.

Grundsätzlich gilt, dass der Zuwendungsbescheid nur unter der Bedingung rechtskräftig wird, dass alle an der Umsetzung beteiligten Kooperationspartner die Genehmigungen ihrer zuständigen Behörden erhalten.

8. Zusätzliche Zuwendungsvoraussetzungen für die laufenden Kosten der LAG sowie Vorhaben zur Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung in dem betreffenden Gebiet nach Ziffer 2.3 (LPLR Code 19.4)

Zuwendungsfähig sind die Betriebskosten, die durch die Verwaltung der Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie durch die LAG anfallen, bestehend aus z.B.:

  • Betriebskosten (z.B. Miet- und Mietnebenkosten, Ausstattung, Verbrauchsmaterial),
  • Personalkosten (z.B. Lohn- und Lohnnebenkosten), Honorarkosten,
  • Schulungskosten (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Fortbildungsmaßnahmen, Workshops, Regionalkonferenzen),
  • Kosten im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Internetauftritten, Broschüren, Flyer, Veranstaltungen),
  • die Kosten im Zusammenhang mit der Überwachung und Bewertung der Strategie (z.B. Beratungs-, Evaluierungskosten, Veranstaltungskosten) sowie
  • die Kosten von Vorhaben zur Kompetenzentwicklung, zur Sensibilisierung und zur Erleichterung des Austauschs zwischen den Akteuren (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Fortbildungsmaßnahmen, Workshops, Regionalkonferenzen).

Die Umsatzsteuer gehört nach Art. 69 Abs. 3 c) der VO (EU) Nr. 1303/2013 zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, soweit der Zuwendungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Reisekosten, die außerhalb von Schleswig-Holstein anfallen, bedürfen vorab der Zustimmung durch die Bewilligungsstelle, mit Ausnahme von Reisekosten in benachbarte grenzüberschreitende Regionen.

Die Kosten dürfen gemäß Art. 35 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 den Höchstbetrag von 25% der im Rahmen der jeweiligen Entwicklungsstrategie anfallenden öffentlichen Gesamtausgaben nicht überschreiten.

9. Verfahren

9.1 Das Verfahren zur Auswahl der Projekte im Bereich LEADER ist in den integrierten Entwicklungsstrategien geregelt und obliegt der Verantwortung der jeweiligen lokalen Aktionsgruppe (LAG).

9.2 Eine Änderung der IES ist auf Grundlage einer Datenanalyse und einer hieran anknüpfenden nachvollziehbaren Begründung möglich. Das LLnL prüft und bewertet die beantragten Änderungen, auf dieser Grundlage entscheidet die Verwaltungsbehörde ELER über die Änderungen per Bescheid.

Beträgt der Bewilligungsstand der IES bei den ELER-Codes 19.2 und 19.3 insgesamt mindestens 75% des Mittelansatzes bezogen auf den Stichtag 10.11.2016 (Genehmigung 1. LPLE Änderungsantrag), entscheidet abweichend von Satz 2 unmittelbar das LLnL über die beantragte Strategieänderung.

Sofern für die IES noch keine Halbzeitbewertung durchgeführt wurde, gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass vor Antragstellung zunächst eine umfassende Evaluation der bisherigen Strategieumsetzung durchzuführen ist.

9.3 Die Mitglieder des Entscheidungsgremiums sind verpflichtet das Vorliegen eines Interessenskonfliktes anzuzeigen. Die Projektträger und Personen bei denen ein Interessenskonflikt vorliegt, sind von der Beratung und Beschlussfassung auszuschließen.

Bei jeder Beschlussfassung müssen mindestens 50% Wirtschafts- und Sozialpartner sowie andere relevanten Vertreter der Zivilgesellschaft vertreten sein.

Dies ist in geeigneter Weise schriftlich zu dokumentieren.

9.4 Anträge sind vollständig und formgebunden an das LLnL zu stellen. Bewilligungsbehörde ist das LLnL.

9.5 Bei der Bewilligung und Durchführung sind die vom Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz eingeführten Dienstanweisungen in den jeweils aktuellen Fassungen zu beachten.

9.6 Bei den von der LAG abgelehnten Anträgen ist eine Durchschrift der schriftlich abgelehnten Anträge und der Ablehnungsgründe an das LLnL zu übersenden.

9.7 Die Auszahlung der Fördermittel im Rahmen des LPLR erfolgt im Wege der Erstattung. Mit dem Auszahlungsantrag hat der Zuwendungsempfänger eine Sachdarstellung zur Projektumsetzung und der Zielerreichung vorzunehmen, eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen einschließlich der Originalrechnungen und der Zahlungsbelege beizufügen sowie eine Dokumentation der Auftragsvergabe einzureichen. Spätestens mit dem Schlusszahlungsantrag sind auch die während der Durchführung erwirtschafteten Nettoeinnahmen darzustellen, die die förderfähigen Ausgaben reduzieren. Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

9.8 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie oder der Dienstanweisung abweichende Regelungen getroffen wurden, sowie die Rechtsakte der Europäischen Union, insbesondere Art. 7 VO (EU) Nr. 809/2014.

10. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.04.2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Förderung der Umsetzung von LEADER in Schleswig-Holstein vom 2. Oktober 2015 (Amtsbl. Schl.-H. 2015, S. 1175), zuletzt geändert am 27. Juni 2017 (Amtsbl. Schl.-H. 2017, S. 1088) außer Kraft.

 

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